Steuernews

Steuertermine Juli 2022

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabetermine sind zu beachten.

Für den Monat Juni 2022:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung


11.07.2022
10.08.2022

Zusammenfassende Meldung   25.07.2022
Sozialversicherung 27.07.2022
Lohnsteuer-Anmeldung 11.07.2022

 

Für den Monat Juli 2022:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.08.2022
12.09.2022
Zusammenfassende Meldung 25.08.2022
Sozialversicherung 29.08.2022
Lohnsteuer-Anmeldung 10.08.2022

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Freie Unterkunft als Sachbezug

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Unterkunft zur Verfügung, handelt es sich um einen Sachbezug, der mit den Werten der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anzusetzen ist. Beim Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft (Belegung mit zwei Beschäftigten) ist die Höhe des Sachbezugs entsprechend der SvEV zu mindern. 

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hatte den Sachbezug für eine Unterkunft, die für die Belegung mit zwei Beschäftigten geeignet ist, aber nur von einer Person genutzt wurde, mit dem geringeren Sachbezugswert nach der SvEV angesetzt. Da die Unterkunft nur von einer Person genutzt wurde, akzeptierte das Finanzamt den Ansatz des geringeren Sachbezugswerts nicht.

Der BFH hat die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen. Die Klägerin habe keine Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist. Konsequenz ist, dass der Wert des Sachbezugs nicht zu mindern ist, wenn die zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht mit zwei Beschäftigten belegt ist, sondern nur von einer Person genutzt wird.

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Knock-out-Zertifikate: Keine Termingeschäfte

Verluste aus Termingeschäften unterliegen grundsätzlich einem Ausgleichs- und Abzugsverbot (§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG). Das heißt sie können nur sehr eingeschränkt mit Gewinnen aus eben solchen Geschäften verrechnet werden, sie mindern aber im Übrigen nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer. Aus Sicht des Gesetzgebers ist es gerechtfertigt, für besonders riskante Geschäfte derartige Beschränkungen vorzusehen. Aber! Ein Verlust aus dem fallenden Kurs von Knock-out-Produkten in Form von „Unlimited Turbo Bull-Zertifikaten“ ist steuerlich voll abziehbar, weil diese Knock-out-Produkte nicht unter das Ausgleichs- und Abzugsverbot für Termingeschäfte fallen.

Praxis-Beispiel:
Eine GmbH hatte von einer Bank ausgegebene „Unlimited Turbo Bull-Zertifikate“ erworben. Als sogenannte Knock-out-Zertifikate zeichneten sie sich durch die Möglichkeit aus, mit relativ geringem Kapitaleinsatz überproportional an der Wertentwicklung des zugrunde liegenden Basiswerts zu partizipieren. Erreichte oder durchbrach der Basiswert jedoch eine bestimmte Kursschwelle, dann verfielen die Zertifikate nahezu wertlos. Bedingt durch ein Absinken des jeweiligen Indexstandes fiel der Wert der von der GmbH erworbenen Zertifikate, wodurch diese einen erheblichen Verlust realisierte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zertifikatsverluste dem Ausgleichs- und Abzugsverbot unterliegen.

Der Bundesfinanzhof hat anders entschieden. Das Ausgleichs- und Abzugsverbot (§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG) hängt entscheidend davon ab, ob ein Termingeschäft vorliegt. Ein Termingeschäft ist von einem sogenannten Kassageschäft abzugrenzen, bei dem der Leistungsaustausch sofort oder innerhalb einer kurzen Frist zu vollziehen ist. Bei Knock-out-Produkten in Form von Zertifikaten handelt es sich aber nach Auffassung des BFH um gewöhnliche Schuldverschreibungen, die im Streitfall Zug um Zug gegen Bezahlung übertragen werden. Ein Termingeschäft liegt nicht vor, weil es an dem typischen Hinausschieben des Erfüllungszeitpunkts gefehlt habe.

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Bürgerliche Kleidung: Kein Betriebsausgabenabzug

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung auch dann ausscheidet, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger waren als selbständige Trauerredner tätig. Bei der Gewinnermittlung machten sie Aufwendungen u.a. für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab.

Der BFH bestätigte, dass Aufwendungen für Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung grundsätzlich nicht abziehbar sind. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung handelt. Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fallen nicht hierunter, da es sich um bürgerliche Kleidung handelt, die auch privat getragen werden kann. Für diese Kleidung ist kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn diese ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird.

Wichtig! Soweit der BFH in älteren Entscheidungen auch bürgerliche Kleidung, die nach ihrer Beschaffenheit auch privat genutzt werden konnte, als typische Berufskleidung angesehen hat, wie z. B. den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters, den schwarzen Anzug und die schwarze Hose eines Oberkellners, den schwarzen Anzug eines katholischen Geistlichen oder die schwarze Hose eines Kellners, sieht der BFH diese Rechtsprechung nunmehr als überholt an.

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Nachforderungs- und Erstattungszinsen

Die Neuregelungen der Nachforderungs- und Erstattungszinsen treten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen beträgt dann 0,15% pro Monat (= 1,8% pro Jahr) rückwirkend ab dem 1.1.2019. Ob der Zinssatz für nachfolgende Verzinsungszeiträume angemessen ist, wird alle drei Jahre überprüft und ggf. angepasst (erstmals zum 1.1.2026). Grundlage ist die Entwicklung des Basiszinssatzes.

Wichtig! Die Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Der Erlass von Nachzahlungszinsen für Zahlungen, die vor der Fälligkeit freiwillig geleistet wurden, wird im Gesetz verankert und gilt damit auch für die Gewerbesteuer, die von den Kommunen verwaltet wird.

Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung enthält die Anwendungsbestimmungen zu den Änderungen (Artikel 97 § 15 Absatz 13 bis 16). Danach sind die neuen Regelungen in allen am Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden, vorbehaltlich

  • der Vertrauensschutzregelung (§ 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO), wonach die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen erfolgen darf, wenn das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht und
  • der Übergangsregelung in Absatz 16.

Das heißt, dass die Zinsen, die sich aufgrund der Neuberechnung der „offenen“ Zinsen ergeben, die vor Anwendung dieser Neuberechnung festgesetzten Zinsen nicht übersteigen dürfen. Das heißt, für die Minderung von Nachzahlungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen ist nicht der neue, niedrigere Zinssatz maßgeblich, sondern der Zinssatz, der bei der ursprünglichen Festsetzung der Nachzahlungszinsen zugrunde gelegt wurde.

Sind bisher nur Erstattungszinsen festgesetzt worden, kann sich aufgrund der rückwirkenden Senkung des Zinssatzes keine Rückforderung ergeben. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Zinsfestsetzungen bei Inkrafttreten der Neuregelungen endgültig und unanfechtbar festgesetzt waren oder nicht.

Sind dagegen bisher nur Nachzahlungszinsen festgesetzt worden, sind diese im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten auf Basis der Neuregelungen neu zu berechnen und damit herabzusetzen. In einem Mischfall (abwechselnd Nachzahlungs- und Erstattungszinsen oder umgekehrt) ist die Vertrauensschutzregelung (§ 176 AO) anzuwenden.

Bei einem Inkrafttreten der Neuregelung nach dem 31.7.2022 (auch in Form eines bedingten Inkrafttretens) wäre die vom BVerfG bis zum 31. Juli 2022 geforderte rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes der Verzinsung nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr möglich. Das heißt, es dürfen dann rückwirkend keine Zinsen festgesetzt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass das „Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ noch vor diesem Termin im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird.

Zinsfestsetzungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 sollen nach Absatz 16 allerdings ab dem Inkrafttreten der Neuregelungen weiterhin „vorläufig“ ausgesetzt werden können, solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung des neuen Rechts noch nicht vorliegen. Die ausgesetzten Zinsfestsetzungen sind aber nachzuholen. Die noch offenen Zinsfestsetzungen werden rückwirkend angepasst und alle neuen oder ausgesetzten Zinsfestsetzungen nach neuem Recht durchgeführt oder nachgeholt.

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Leasing: Km-Wert bei Arbeitnehmern

Bei einem geleasten Fahrzeug gehören die Leasing-Sonderzahlung, Kfz-Zubehörkosten, Kfz-Zusatzleistungen sowie Reifenkosten zu den Gesamtkosten, die bei der Ermittlung des Km-Satzes innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums einzubeziehen sind. Das gilt auch wenn sie am Ende des Vorjahres, aber innerhalb von zwölf Monaten bezahlt worden sind. Hierin liegt kein Widerspruch zur Abschnittsbesteuerung, zumal sich im Streitjahr die Verhältnisse für den Kilometerwert im Zwölfmonatszeitraum nicht wesentlich geändert haben.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger schaffte sich im Dezember 2018 einen PKW als Leasingfahrzeug (mit einem Anschaffungspreis von 66.221,98 €) an, weil er in seinem zum 1.1.2019 neu aufgenommenen Beschäftigungsverhältnis im Außendienst eingesetzt wurde. Die Leasingsonderzahlung sowie die Fahrzeugzubehörkosten, Zusatzleistungen und Reifen zahlte er im Jahr 2018. Der Kläger teilte die Gesamtkosten von 30.418,21 € durch die Jahresfahrleistung von 32.717 km und machte einen Kilometersatz von 0,93 €/km geltend. Im Einkommensteuerbescheid für 2019 erkannte das Finanzamt diese Fahrtkosten nicht an. Zur Begründung erläuterte es, dass der in 2018 angewandte Kilometersatz im Streitjahr nicht anwendbar sei. Die tatsächlichen Kosten seien jedes Jahr neu zu ermitteln. Da eine Berechnung für 2019 nicht vorgelegt worden sei, sei der Kilometersatz mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer angewandt worden.

Dagegen legte er Klage ein. Aus den Lohnsteuerrichtlinien sei nicht abzuleiten, dass der Kilometersatz nur bis zum Ende eines Kalender- bzw. Veranlagungsjahres anwendbar sei. Vielmehr werde die Berechnung ausdrücklich nur auf einen Zeitraum von 12 Monaten bezogen. Wenn sich die Berechnungsgrundlage auf einen Zeitraum von 12 Monaten erstrecke, weshalb sollte der daraus errechnete Kilometersatz dann nur für einen verbleibenden Rest (hier: für elf Tage vor Jahresende) zur Anwendung kommen.

Der vom Kläger für einen 12-Monatszeitraum ermittelte Kilometerwert ab dem 20.12.2018 von 0,93 € gilt auch für die Dienstfahrten des Klägers im Jahr 2019, weil sich entgegen der Auffassung des Finanzamts die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.

Nach den Lohnsteuer-Richtlinien sind als Fahrtkosten die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Benutzt der Arbeitnehmer sein Fahrzeug, ist der Teil der jährlichen Gesamtkosten anzusetzen, der dem Anteil der Jahresfahrleistung entspricht. Der Arbeitnehmer kann somit auf Grund der Gesamtkosten, die er für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelt hat, einen Kilometersatz errechnen. Dieser darf so lange angesetzt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern, z. B. bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums oder bis zum Eintritt veränderter Leasingbelastungen.

Der Kläger hatte am Ende des Veranlagungsjahres 2018 für einen 12-Monatszeitraum eine Kilometerpauschale anhand der Gesamtkosten für das Fahrzeug ermittelt und die bereits 2018 abgeflossene Leasingsonderzahlung für einen Leistungszeitraum 20.12.2018 bis 19.12.2021 sowie andere Kosten zu 100 % gezahlt. Er hat dabei auch die künftigen erst 2019 zu zahlenden Leasinggebühren, Tankfüllungen, Kosten des Reifenwechsels, Kfz-Steuer und die Versicherung bei den Gesamtkosten für die Ermittlung der tatsächlichen Kosten pro Kilometer angesetzt.

Der Werbungskostencharakter der Aufwendungen und damit die Möglichkeit ihrer Abziehbarkeit ergeben sich aus der beabsichtigten zukünftigen beruflichen Nutzung des PKW. Ohne diesen Bezug hätte die berufliche Veranlassung nicht bejaht werden können. Wenn aber für die Qualifizierung von Aufwendungen die zukünftige Nutzung maßgeblich ist, sind auch die entsprechenden steuerlichen Vorgaben bzw. Einschränkungen zu berücksichtigen. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung steht dem nicht entgegen.

Hinweis: Das Finanzamt hat Revision eingelegt (Az. beim BFH: VI R 9/22). In vergleichbaren Fällen ist es sinnvoll, Einspruch einzulegen und zu beantragen, dass das Verfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ausgesetzt wird.

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