Beim Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung nach § 7g EStG kann der Steuerpflichtige den Umfang seiner betrieblichen und außerbetrieblichen PKW-Nutzung nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen. Zulässig sind auch alle anderen Beweismittel, mit denen der Umfang der betrieblichen Nutzung nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden kann. Die eindeutige gesetzliche Regelung, wonach die pauschale 1%-Regelung zur Ermittlung der Kosten, die auf die private Nutzung eines Firmen-PKW entfallen, nur vermieden werden kann, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, ist nicht auf den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung übertragbar.
Praxis-Beispiel: Ein Rechtsanwalt erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Er bildete für die künftige Anschaffung eines PKW in zwei Jahren jeweils einen Investitionsabzugsbetrag (2009 in Höhe von 20.000 € und 2013 in Höhe von 8.000 €). In 2011 schaffte der Rechtsanwalt ein gebrauchtes Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 47.479 € netto an. Für das Fahrzeug nahm er im Jahr 2013 eine Sonderabschreibung in Höhe von 9.496 € in Anspruch. Er nutzte das Fahrzeug, bis er im November 2016 ein weiteres gebrauchtes Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 42.436,97 € netto anschaffte. Beide Fahrzeuge ordnete er seinem Betriebsvermögen zu.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung machte der Prüfer den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung rückgängig, weil die Aufzeichnungen über die betrieblichen Fahrten nicht als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anzuerkennen seien. Der private Nutzungsanteil müsse daher nach der sog. 1%-Methode berechnet werden. Dementsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden Fahrzeuge ausschließlich bzw. fast ausschließlich betrieblich genutzt worden sind.
Der BFH hat zwar entschieden, dass das Finanzgericht das Fahrtenbuch zu Recht als nicht ordnungsgemäß verworfen hat. Das Finanzamt war somit berechtigt, die private Nutzung des Firmen-PKW nach der 1%-Regelung zu bewerten. Ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten ausdrücklich untersagt. Aber! Der Umfang einer nahezu ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Kfz im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung kann nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden, weil in § 7g EStG nicht ausdrücklich geregelt ist, wie die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung des Wirtschaftsguts nachzuweisen sind.
Das Finanzgericht hätte die Zeugin hören müssen, die bestätigt hatte, dass der Kläger an den aufgelisteten Terminen betriebliche Fahrten mit dem genannten Firmen-PKW durchgeführt hat. Aus der eingereichten schriftlichen Erklärung der Zeugin ging hervor, dass in den Auflistungen diejenigen betrieblichen Termine angegeben worden waren, die der Rechtsanwalt mit seinem Dienstwagen wahrgenommen hat. Das Finanzgericht muss die unterlassene Beweiswürdigung nunmehr nachholen.
Ergebnis: Der Nachweis einer fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW ist nicht auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt. Der Nachweis der betrieblichen Fahrten kann vielmehr in jeder geeigneten Form erbracht werden. Der BFH selbst hat keine Details für alternative Aufzeichnungen vorgegeben. Somit können folgende Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen ausreichend sein:
Eintragungen im Terminkalender
Abrechnungen über gefahrene Kilometer gegenüber Auftraggebern
Reisekostenaufstellungen bzw. Reisekostenabrechnungen
formlose Aufzeichnungen, wobei es ausreicht, allein die betrieblichen Fahrten aufzuzeichnen (festzuhalten ist der jeweilige Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke sowie die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Jahres bzw. des Aufzeichnungszeitraums)
Die bloße Behauptung, dass ein Fahrzeug fast ausschließlich betrieblich genutzt wird und die meisten Privatfahrten mit einem anderen (privaten) Fahrzeug durchgeführt werden, reicht nicht aus, weil dies nichts darüber aussagt, in welchem Umfang der Firmenwagen tatsächlich privat genutzt wurde.
Das vom Bundestag beschlossene Energiesteuersenkungsgesetz, wurde am 20.5.2022 vom Bundesrat gebilligt.
Danach wird die Energiesteuer auf Kraftstoffe für die Monate Juni bis August 2022 auf das Europäische Mindestmaß abgesenkt. Die Steuerentlastung für Benzin beträgt damit 30 Cent je Liter und für Diesel 14 Cent je Liter.
Der Entwurf des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes ist vom Bundestag beschlossen worden. Sobald der Bundesrat zugestimmt hat, erfolgt die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Das sind die wesentlichen Punkte:
§ 3 Nr. 11b EStG (neu): Beträge bis zu 4.500 €, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise zahlt, sind steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des
§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 oder
§ 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes
tätig sind. Es handelt sich hier um eine umfangreiche Liste der begünstigten Einrichtungen. Hinzu kommt, dass die Steuerbefreiung für Personen entsprechend anzuwenden ist, die in diesen Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Neben den Leistungen, die der Arbeitgeber freiwillig zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet, sind auch Leistungen begünstigt, die aufgrund von Tarifverträgen über Corona-Sonderzahlungen vereinbart wurden.
Reinvestitionsfristen (§ 6b EStG): Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden um ein weiteres Jahr verlängert, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2021 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
§ 7g EStG Investitionsabzugsbeträge: Die Investitionsfristen werden um ein weiteres Jahr verlängert. Investitionsabzugsbeträge, die in den Wirtschaftsjahren nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2018 beansprucht wurden, müssen erst zum Ende des sechsten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres aufgelöst werden. Bei Investitionsabzugsbeträgen, die in den Wirtschaftsjahren nach dem 31.12.2017 und vor dem 1.1.2018 beansprucht wurden, sind spätestens zum Ende des fünften auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres aufzulösen.
§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG: Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert. Die degressive Abschreibung gilt somit auch für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
§ 10 d EStG: Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert. Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet.
Die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und weitere damit zusammenhängende Fristen und Termine (insb. die zinsfreie Karenzzeit) für 2020 und die Folgejahre werden durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz wie folgt verlängert.
Nach den §§ 109, 149 AO sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne des Steuerberatungsgesetzes mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt sind, hat die Abgabe spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar zu erfolgen.
In nicht beratenen Fällen verlängern sich die Abgabetermine von bisher „sieben Monaten“ für 2020 und 2021 auf zehn Monate (bis zum 31.10.2021 bzw. 31.10.2022), für 2022 auf neun Monate (bis zum 30.9.2023) und für 2023 auf acht Monate (bis zum 31.8.2024).
In beratenen Fällen verlängern sich die Endtermine für die Abgabe der Steuererklärungen für 2020 bis zum 31.8.2022, für 2021 bis zum 31.8.2023, für 2022 bis zum 31.7.2024, für 2023 bis zum 31.5.2025 und für 2024 bis zum 30.4.2026. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, gibt es davon abweichende Termine.
Verspätungszuschlag ist regelmäßig 14 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. des Besteuerungszeitpunkts festzusetzen. Diese Frist verlängert sich für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 auf 20 Monate, für den Besteuerungszeitraum 2022 auf 19 Monate, für den Besteuerungszeitraum 2023 auf 17 Monate und für den Besteuerungszeitraum 2024 auf 16 Monate.
Verspätungszuschlag für die Land- und Forstwirtschaft ist regelmäßig nach 19 Monaten festzusetzen. Diese Frist verlängert sich für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 auf 25 Monate, für den Besteuerungszeitrum 2022 auf 24 Monate, für den Besteuerungszeitraum 2023 auf 22 Monate und für den Besteuerungszeitrum 2024 auf 21 Monate.
Verzinsung von Steuernachzahlungen (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO): Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Der Beginn des Zinslaufs verschiebt sich für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 auf 21 Monate, für den Besteuerungszeitrum 2022 auf 20 Monate, für den Besteuerungszeitrum 2023 auf 18 Monate und für den Besteuerungszeitrum 2024 auf 17 Monate.
Verzinsung von Steuernachzahlungen (§ 233a Abs. 2 Satz 2 AO): Überwiegen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung den anderen Einkünften, beginnt der Zinslauf nach Ablauf von 23 Monaten. Der Beginn des Zinslaufs verschiebt sich für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 auf 29 Monate, für den Besteuerungszeitrum 2022 auf 28 Monate, für den Besteuerungszeitrum 2023 auf 26 Monate und für den Besteuerungszeitrum 2024 auf 25 Monate.
Neben der Energiepreispauschale enthält das Steuerentlastungsgesetz 2022, das nur noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden muss, noch die folgenden Änderungen:
Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird um 200 € auf 1.200 € erhöht.
Der steuerliche Grundfreibetrag von derzeit 9.984 € wird um 363 € auf 10.347 € angehoben.
Entfernungspauschale: Die am 1.1.2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie der Mobilitätsprämie werden vorgezogen. Sie beträgt
für 2021: 0,35 €
für 2022 bis 2026: 0,38 €
Kinderbonus 2022: Das Kindergeld wird im Juli 2022 um einen Einmalbetrag von 100 € erhöht. Die Auszahlung erfolgt zeitnah zu den Auszahlungsterminen des Kindergelds für den Monat Juli 2022. Der Kinderbonus wird automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt. Er muss in der Regel nicht beantragt werden. Der Kinderbonus ist bei Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Allein der Umstand, dass Software, die zum Schreiben der Rechnungen eingesetzt wurde, ausweislich der Programmbeschreibung die Rechnungen zwar automatisch fortlaufend nummeriert, jedoch die Löschung bzw. Änderung einzelner Rechnungen ermöglicht, ohne dies zu dokumentieren, rechtfertigt noch keine Hinzuschätzung. Die Grundsätze, die für Kassensysteme entwickelt worden sind, sind insoweit nicht übertragbar.
Praxis-Beispiel: Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte die Prüferin fest, dass der Kläger eine Software zum Schreiben der Rechnungen eingesetzt hat, die (so die Prüferin) ein Datenverarbeitungssystem darstelle. Ausweislich der Programmbeschreibung erfolge eine automatisch fortlaufende Nummerierung der hiermit erstellten Rechnungen. Die Löschung einzelner Rechnungen sei möglich und werde durch die Software nicht dokumentiert. Der Steuerberater hat die laufenden Aufzeichnungen, die laufenden Buchungen, die Einnahmen-Überschuss-Rechnungen und die Jahresabschlüsse mittels der Buchführungssoftware DATEV durchgeführt.
Die Prüferin stellte fest, dass zu zwei Rechnungen keine Erlöse verbucht worden seien. Weder die Rechnungen noch eine Protokollierung der Vorgänge liege hierzu vor. Darüber hinaus sei eine Rechnungsnummer doppelt vergeben und händisch geändert worden. Da eine „Unverlierbarkeit“ der Rechnungen bzw. Daten durch die eingesetzte Software nicht gewährleistet sei, liege ein erheblicher formeller Mangel der Aufzeichnungen des Klägers vor, weshalb die Finanzbehörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt sei.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt nicht berechtigt war, einen pauschalen Sicherheitszuschlag zu den Umsätzen hinzuzuschätzen. Es fehlt insoweit bereits an der Schätzungsbefugnis dem Grunde nach. Die Finanzbehörde darf die Besteuerungslagen nur schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können. In diesem Fall liegen keine hinreichenden Mängel in den Aufzeichnungen des Klägers vor, die eine Schätzung rechtfertigen.
Konkrete materielle Mängel in den Aufzeichnungen des Klägers wurden nicht festgestellt und sind auch aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat auch das Finanzamt dies nochmals ausdrücklich bestätigt. Überdies ist für das Gericht vollkommen unverständlich, warum das Finanzamt das bloße Schreiben von Rechnungen mit der Software „Verwaltungsscout-Business Edition“ anders behandelt, als wenn die Rechnungen mit MS Word bzw. MS Excel geschrieben worden wären.