Steuernews

Energiepreispauschale: Anspruch, Abwicklung

Nach dem Steuerentlastungsgesetz 2022, das inzwischen vom Bundestag verabschiedet wurde, haben unbeschränkt Steuerpflichtige einen Anspruch auf eine einmalige und steuerpflichtige Energiepreispauschale, wenn sie

  • Gewinneinkünfte erzielen (§§ 13, 15, 18 EStG) oder
  • Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte mit 2% pauschal besteuert werden.

Abwicklung durch den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber hat die Energiepreispauschale im September 2022 auszuzahlen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer am 1.9.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht. Der Anspruch von geringfügig Beschäftigten, die nach § 40a Abs. 2 EStG mit 2% pauschal besteuert werden, besteht nur, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber hat die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einbehalten Lohnsteuer zu entnehmen, die

  • bei monatlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung bis zum 10.9.2022,
  • bei vierteljährlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung bis zum 10.10.2022 und 
  • bei jährlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung bis zum 10.1.2023

anzumelden und abzuführen ist. Bei vierteljährlicher Abgabe darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale abweichend vom Septembertermin erst im Oktober auszahlen. Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, dann wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt.

Gibt der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung ab, entfällt für ihn die Verpflichtung, die Energiepreispauschale zu zahlen. Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber ausschließlich Minijobber beschäftigt.

Lohnsteuerbescheinigung: Die gewährte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und mit dem Buchstaben „E“ zu kennzeichnen. Wird die Energiepreispauschale nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt, wird sie mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt und wird auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. Ergibt sich nach der Anrechnung ein Erstattungsbetrag, so wird dieser an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt.

Gewinneinkünfte: Wer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher bzw. selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG erzielt, erhält die Energiepreispauschale, indem seine Einkommensteuer-Vorauszahlungen zum 10.9.2022 um die Energiepreispauschale gemindert werden. Beträgt die Vorauszahlung weniger als 300 € wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung auf 0 € gemindert. Die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen erfolgt entweder durch eine Allgemeinverfügung oder durch einen geänderten Vorauszahlungsbescheid. Die Allgemeinverfügung wird im Bundesteuerblatt veröffentlich, sodass in der Regel ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen nicht erforderlich sein wird.

Steuerpflicht der Energiepreispauschale: Bei Anspruchsberechtigten, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, ist die Energiepreispauschale als Einnahme aus den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Das gilt nicht für den pauschal versteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG. D.h., bei einem Minijob wird die Energiepreispauschale nicht als steuerpflichtige Einnahme erfasst. Außerdem ist die Energiepreispauschale bei der Berechnung der Vorsorgepauschale nicht zu berücksichtigen. Bei den übrigen Anspruchsberechtigten ist die Energiepreispauschale bei den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen, wobei die Freigrenze von 256 € nicht anzuwenden ist.

Hinweis: Die Energiepreispauschale ist bei einkommensanhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale haben Rentner und Personen, die andere sonstige Einkünfte, Kapitaleinkünfte und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Wer aber daneben begünstigte Einkünfte erzielt, hat einen Anspruch auf die Energiepreispauschale. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Rentner zusätzlich einen Minijob ausübt.

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Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass sich Sportvereine nicht auf eine allgemeine - aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) abgeleitete - Steuerfreiheit berufen können. Das heißt, dass die Umsatzsteuerpflicht nach nationalem Recht bestehen bleibt.  Die Entscheidung des BFH betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen. Diese Entscheidung ist daher für die Umsatzbesteuerung im Sportbereich von grundsätzlicher Bedeutung.

Praxis-Beispiel:
Es ging um einen Golfverein, der über die allgemeinen nicht steuerbaren Mitgliedsbeiträge seiner Mitglieder hinaus eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbrachte. Dabei handelte es sich um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes, die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten, die Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte, die mietweise Überlassung von Caddys und um den Verkauf eines Golfschlägers.

Das Finanzamt sah diese gesondert vergüteten Leistungen als steuerbar und umsatzsteuerpflichtig an. Die (dem Grunde nach mögliche) Steuerfreiheit für den Veranstaltungsbereich gemäß § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG lehnte das Finanzamt ab, weil es den Golfverein nicht als gemeinnützig ansah. Das Finanzamt begründete dies damit, dass es an einer hinreichenden Vermögenszweckbindung für den Fall der Vereinsauflösung fehlte. Das Finanzgericht gab der hiergegen eingelegten Klage statt, da es nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH davon ausging, dass sich der Golfverein auf eine weiter gefasste Steuerfreiheit nach EU-Recht berufen könne.

Da Zweifel daran bestanden, dass sich der Verein auf die aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie abgeleitete Steuerfreiheit berufen könne, rief der BFH im Revisionsverfahren den EuGH an. Dieser entschied, dass eine Berufung auf die Steuerfreiheit nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht möglich sei. Dem hat sich der BFH jetzt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen, sodass das Urteil des Finanzgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen war.Dies gilt auch für die eigentlich unter § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fallende Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte. Denn der EuGH hatte ergänzend entschieden, dass die Steuerfreiheit im Sportbereich voraussetzt, dass das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweckgebunden verteilt werden kann, woran es im Streitfall fehlte. Dies beruht darauf, dass nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH Leistungen, die Sportvereine an ihre Mitglieder gegen allgemeine Mitgliedsbeiträge erbringen, entgegen der Verwaltungspraxis weiterhin steuerbar sind, so dass es durch die nunmehr versagte Steuerbefreiung zu einer Umsatzsteuerpflicht kommt.

Alle Sportvereine müssen jetzt also damit rechnen, dass die Rechtsprechung ihre Leistungen auch insoweit als umsatzsteuerpflichtig ansieht, als sie derartige Leistungen an ihre Mitglieder erbringen und es sich dabei nicht um eine sportliche Veranstaltung i.S. von § 4 Nr. 22 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) handelt. Dies spricht der BFH in seinem Urteil ausdrücklich an.

Lösung: Diese Problematik kann nur gesetzgeberisch dadurch gelöst werden, indem der nationale Gesetzgeber die nach der EU-Richtlinie bestehende Möglichkeit ergreift, Leistungen im Bereich des Sports weitergehend von der Umsatzsteuer zu befreien. Dies wird in der Fachwelt schon lange diskutiert, ohne dass der nationale Gesetzgeber derartige Überlegungen aufgegriffen hat.

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Telekommunikation: Reverse-Charge-Verfahren

Die Bereitstellung von Internet- und/oder TV Anschluss an einen Unternehmer stellt eine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation dar. Wird die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht, befindet sich der Leistungsort da, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Konsequenz: Der Leistungsempfänger ist Schuldner der Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit im Erwerb dieser Dienstleistung besteht. Damit beschränkt der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens auf sogenannte Wiederverkäufer.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermietern gehören die Nebenleistungen, die den einzelnen Wohnungseigentümer bzw. Mieter weitergeben werden, zur Miete. Zu den Nebenleistungen gehören neben der Lieferung von Wärme, der Versorgung mit Wasser, auch mit Warmwasser, der Überlassung von Waschmaschinen, der Flur- und Treppenreinigung, der Treppenbeleuchtung, der Lieferung von Strom auch die Bereitstellung von Internet- und/oder TV-Anschluss durch den Vermieter. Das bedeutet, dass die Telekommunikationsdienstleistungen, die an die einzelnen Wohnungseigentümer bzw. Mieter weitergeben werden, nicht von dem Begriff des Wiederverkäufers umfasst werden.

Konsequenz: Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften werden somit nicht Schuldner der Umsatzsteuer, wenn diese Leistungen als steuerfreie Nebenleistungen vom Vermieter an die einzelnen Mieter weitergegeben werden. Dies gilt allerdings auch, wenn der Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft für derartige Umsätze zur Umsatzsteuer optiert.

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Handwerkerleistung bei unentgeltlicher Nutzung

Aufwendungen für handwerkliche Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind steuerlich begünstigt. Es spielt keine Rolle, ob es sich um regelmäßig wiederkehrende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Es ist nicht ausschlaggebend, ob es sich bei den Aufwendungen ertragsteuerlich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt. Wichtig ist vielmehr, dass sich die begünstigten Maßnahmen nach dem Tatbestandsmerkmal „im Haushalt“ bestimmen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war vorübergehend aus seinem Haus ausgezogen, weil er sich von seiner Frau getrennt hatte. Nachdem seine Frau dort ausgezogen war, ist er wieder in sein Haus eingezogen. In der Zwischenzeit hatte er einen eigenen Haushalt im 2. Obergeschoss des Hauses seiner Mutter. Einen schriftlichen Mietvertrag zwischen ihm und seiner Mutter hat es nicht gegeben. Er hat unentgeltlich im Haus gewohnt und nur die Betriebskosten bezahlt. Während der Nutzung hatte sich herausgestellt, dass es in eine Abstellkammer im Dachgeschoss hereinregnete. Eine Reparatur sei zu aufwendig gewesen. Der Kläger hat daher als Nutzer der Wohnung die Dacherneuerung in Auftrag gegeben und bezahlt. Als Inhaber eines Haushalts habe er somit Anspruch auf die Steuerminderung. Es sei unerheblich, dass er nicht der Eigentümer sei.

Das Finanzamt ist der Auffassung, dass der Kläger nicht über einen Haushalt verfügt habe, weil er mit seiner Mutter kein Mietverhältnis begründet habe. Er habe auch kein wirtschaftliches Eigentum am Wohnobjekt gehabt. Die an die Mutter gezahlten Beträge seien keine Miete, sondern lediglich Kostenbeteiligungen. Außerdem sei die Dacheindeckung für zwei Haushalte vorgenommen worden.

Das Finanzgericht lehnte es ab, den Abzug von haushaltsnahen Handwerkerleistungen anzuerkennen. Der Kläger habe im Jahr 2017 zwar in einer Wohnung im Haus seiner Mutter gewohnt und dort einen Haushalt innegehabt. Das Dach bildet jedoch nicht nur mit der vom Kläger bewohnten Wohnung im Dachgeschoss einen räumlich-funktionalen Zusammenhang. Die Aufwendungen sind dem ganzen Haus zugutekommen. Er hat nicht das ganze Haus bewohnt, sondern nur einen Teil. Außerdem war er als Mieter nicht verpflichtet, diese Aufwendungen zu leisten. Es bestand erst recht keine Verpflichtung für eine Sanierung des Daches, wenn er dort unentgeltlich gewohnt hat. Ein Mieter hätte ohne bindende rechtliche Vereinbarung keine Sanierung vorgenommen. 

Hinweis: Die Revision wurde durch den BFH zugelassen (Az. VI R 23/21): Der BFH muss nun entscheiden, ob Handwerkerleistungen begünstigt sind, wenn sie für ein Wirtschaftsgut erbracht werden, das im (wirtschaftlichen) Eigentum des Steuerpflichtigen steht oder an dem der Steuerpflichtige ein (obligatorisches) Nutzungsrecht hat. Es stellt sich somit die Frage, ob die vom Steuerpflichtigen beauftragte und gezahlte Dachsanierung für ein im Obergeschoss des Hauses seiner Mutter geführten Haushalt begünstigt sind, wenn keine Verpflichtung bestand, derartige Aufwendungen zu übernehmen. Es ist also sinnvoll, den Steuerbescheid in vergleichbaren Fällen nicht bestandskräftig werden zu lassen.

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Haftung für pauschalierte Lohnsteuer

Es handelt sich regelmäßig um eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH, wenn er einzubehaltende und anzumeldende Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten nicht abführt. Das gilt auch dann, wenn die Lohnsteuer nachträglich pauschaliert wird. Bei der pauschalierten Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine Unternehmenssteuer eigener Art, sondern um Lohnsteuer des Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber lediglich übernommen wurde.

Praxis-Beispiel:
Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung einer GmbH wurde festgestellt, dass für die private Nutzung eines Firmen-Kfz durch die Klägerin keine Lohnsteuer angemeldet, einbehalten und abgeführt worden war. Das Finanzamt führte in Umsetzung dieser Feststellungen im Einvernehmen mit der GmbH eine pauschale Nachversteuerung durch. Nachdem ein Sozialversicherungsträger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH beantragt hatte, beantragte die Klägerin selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die vom Finanzamt zur Insolvenztabelle angemeldeten noch offenen Steuerforderungen wurden widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt. Weil die Forderungen von der GmbH nicht beigetrieben werden konnten, nahm das Finanzamt die Klägerin mit drei Haftungsbescheiden in Haftung. Hiergegen klagte die Geschäftsführerin.

Die Klägerin war im gesamten Haftungszeitraum Geschäftsführerin der GmbH. Sie hat ihre Pflichten zum einen dadurch verletzt, dass sie die für die Monate Dezember 2017 und Januar 2018 angemeldete Lohnsteuer nicht bzw. nicht vollständig abgeführt hat. Zum anderen hat sie die für die Monate September 2014 bis Juni 2017 festgesetzte Lohnsteuer (und die Nebenleistungen) weder korrekt angemeldet noch gezahlt. Diese Nichtanmeldung und Nichtabführung der Lohnsteuer beruht auf einer zumindest grob fahrlässigen Verletzung der Pflichten der Klägerin als Geschäftsführerin.

Der BFH macht deutlich, dass die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten darstellt. Das Finanzgericht ist daher zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass die Klägerin keine Gründe glaubhaft gemacht hat, welche im Einzelfall die Pflichtverletzung entschuldigen oder den Vorwurf grober Fahrlässigkeit entkräften können. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sich die GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits in Zahlungsschwierigkeiten befand. Die Haftungsbescheide sind daher rechtmäßig.

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Altersvorsorge: Lebensversicherungen

Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen sind nicht den Beiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gleichzustellen. Das gilt auch dann, wenn die gesetzlichen Regelungen der Versorgungseinrichtung die Möglichkeit einer Befreiung von der Beitragspflicht vorsehen, weil eine bereits vor Beginn der Mitgliedschaft abgeschlossene Kapital- oder Rentenversicherung nach den Regelungen der Versorgungseinrichtung als gleichwertig angesehen wird.

Praxis-Beispiel:
Ein selbständig tätiger Rechtsanwalt ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen und infolgedessen auch Mitglied des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungswerks. Die Satzung enthält die antragsabhängige Möglichkeit sich von der Beitragspflicht befreien zu lassen, wenn das Mitglied bereits vor Gründung 1994 anderweitig Vorsorge für sein Alter und eine Berufsunfähigkeit getroffen hatte. Die Voraussetzungen lagen vor, sodass er von seinem satzungsgemäßen Antragsrecht auf Beitragsbefreiung Gebrauch gemacht hatte. Gegenüber dem Finanzamt machte der Rechtsanwalt seine Beiträge als Sonderausgaben geltend und vertrat die Ansicht, dass diese wie Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung voll abziehbar seien. Das Finanzamt ordnete die Beiträge dagegen den lediglich beschränkt abziehbaren sonstigen Vorsorgeaufwendungen zu.

Zu den voll abziehbaren Sonderausgaben zählen u.a. Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Leistungen erbringen, die mit denen der gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbar sind. Andere Vorsorgeaufwendungen, zu denen auch Beiträge zu Kapital- und Rentenversicherungen gehören, sind dagegen nur beschränkt als Sonderausgaben zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 4 EStG).

Der BFH hat daher entschieden, dass der eindeutige Gesetzeswortlaut es ausschließt, die vom Kläger erbrachten Altersvorsorgeaufwendungen als Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung anzusehen. Seine Beiträge sind daher nur beschränkt als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

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