Der BFH hat sein Urteil nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt. Nach diesem Urteil setzt ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht voraus, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Wird der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt, reicht dies für den Abzug aus.
Praxis-Beispiel: Eine Flugbegleiterin machte Aufwendungen von 1.250 € für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Für Arbeiten, die sie dort verrichtete, stand ihr unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Finanzgericht war aber der Ansicht, angesichts des sehr geringen Anteils dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit der Klägerin sei das Vorhalten des Arbeitszimmers nicht erforderlich, da diese Arbeiten auch andernorts (z. B. am Küchentisch) hätten ausgeführt werden können.
Es ist gesetzlich geregelt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden können. Das Gesetz regelt allerdings auch Ausnahmen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dennoch abziehbar sind. Wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Aufwendungen bis zu 1.250 € im Jahr berücksichtigt werden. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen unbeschränkt abgezogen werden. Es handelt es sich insoweit um typisierende Regelungen, wobei das Gesetz nicht darauf abstellt, ob ein häusliches Arbeitszimmer tatsächlich erforderlich ist. Die „Erforderlichkeit“ ist somit keine Voraussetzung für den steuerlichen Abzug.
Fazit: Ob der Steuerpflichtige die Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, an einem anderen Ort in der Wohnung (am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum) hätte leicht erledigen können, spielt keine Rolle.
Der geldwerte Vorteil für eine private Nutzung ist auch dann nach der 1%-Regelung zu versteuern, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer den Firmen-Pkw tatsächlich nicht privat nutzt, aber die Möglichkeit besteht, dass er ihn im Rahmen des Arbeitsverhältnisses privat nutzen kann. Darf der Firmenwagen privat genutzt werden, kann das Gegenteil nur mit einem Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Die substanziierte Darlegung eines atypischen Sachverhalts, z. B. dass ein gleichwertiges Fahrzeug für Privatfahrten zur Verfügung steht, reicht nicht aus, um die private Nutzung des Firmenwagens zu widerlegen.
Aber! Es sieht anders aus, wenn die GmbH ihrem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlässt und ihm die private Nutzung untersagt. In dieser Situation ist kein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern, weil das Finanzamt nicht unterstellen darf, dass der Arbeitnehmer das Verbot missachtet. Die Nichtbeachtung des Verbots kann für den Arbeitnehmer strafrechtliche Konsequenzen haben und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Laut BFH ist nicht davon auszugehen, dass sich der Arbeitnehmer diesem Risiko aussetzt. Zum selben Ergebnis kommt der BFH auch, wenn eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Firmenwagen überlässt und die Privatnutzung untersagt. Das Finanzamt darf (auch bei einer Ein-Mann-GmbH) nicht unterstellen, dass das Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen wurde. Dabei spielt es keine Rolle, wenn bei einer Zuwiderhandlung mangels Kontrollinstanz keine arbeitsrechtlichen oder gar strafrechtlichen Konsequenzen zu erwarten sind.
Konsequenz: Eine unbefugte Privatnutzung hat keinen Lohncharakter. Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt erst dann vor, wenn der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er den ihm zustehenden Schadenersatz gegenüber dem Arbeitnehmer nicht geltend machen wird. Bei einem GmbH-Gesellschafter wird in dieser Situation regelmäßig von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen sein.
Praxis-Beispiel: Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gebäudereinigungs-GmbH nutzt zwei Kfz (eine BMW-Limousine und einen BMW-X5), die zum Betriebsvermögen der GmbH gehören. Es ist arbeitsvertraglich mit der GmbH geregelt, dass er die BMW-Limousine auch für private Fahrten nutzen kann. Hinsichtlich des BMW-X5 ist ein Verbot der Privatnutzung vereinbart. Das bedeutet, dass eine Privatnutzung nach der 1%-Regelung nur für die BMW-Limousine anzusetzen ist, nicht aber für den BMW-X5.
Tipp: Nutzungsverbot vertraglich regeln! Arbeitgeber und Arbeitnehmer können einen Arbeitsvertrag abschließen, der die Überlassung eines Firmenwagens vorsieht. Wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung verbietet, ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen. Diese Vereinbarung muss durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden. Ein ausdrücklich erklärter Verzicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber, das Fahrzeug nicht für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für mehr als eine Familienheimfahrt pro Woche zu nutzen, ist entsprechend zu behandeln. D.h., es ist kein Nutzungsvorteil zu versteuern. Diese Verzichtserklärung muss der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahren. Konsequenz: Sollte ein GmbH-Gesellschafter das Verbot der Privatnutzung missachten, versteuert er keine Privatnutzung.
In dieser Situation muss es nach den Ausführungen des BFH hingenommen werden, dass der Ehrliche der Dumme sein kann. Das heißt: Ist ein privates Nutzungsverbot vereinbart, darf das Finanzamt keine Privatnutzung unterstellen. Eine unbefugte Privatnutzung hat keinen Lohncharakter.
Die Bundesregierung hat am 16.3.2022 den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes beschlossen, der gegenüber dem ursprünglichen Entwurf stark geschrumpft ist. Es sind nur noch die folgenden Punkt enthalten, die rückwirkend ab dem 1.1.2022 gelten:
Der steuerliche Grundfreibetrag wird von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € angehoben.
Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird um 200 € auf 1.200 € erhöht.
Die am 1. Januar 2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) wird vorgezogen. Sie beträgt 0,38 € rückwirkend ab dem 1.1.2022.
Diese Punkte haben eine unmittelbare Auswirkung auf den Lohnsteuerabzug. Es ist also davon auszugehen, dass das Gesetzgebungsverfahren schnell abgeschlossen werden soll.
Die folgenden Punkte, die im ursprünglichen Entwurf enthalten waren, werden voraussichtlich in einem nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden:
Stromkosten: Die EEG-Umlage fällt bereits zum 1.7.2022 weg.
Der Mindestlohn wird zum 1.10.2022 auf 12 € angehoben.
Die Verlustverrechnung wird erweitert, sodass Betriebsverluste der Jahre 2022 und 2023 bis 10 Millionen Euro auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Jahre zurückgetragen und mit den entsprechenden Gewinnen verrechnet werden können.
Die degressive Abschreibung wird um ein Jahr verlängert, sodass auch im Jahr 2022 getätigte Investitionen degressiv abgeschrieben werden können.
Die Home-Office-Pauschale von jährlich maximal 600 € wird um ein Jahr verlängert.
Steuerfreiheit für den Corona-Pflegebonus: Auch für 2022 soll es einen neuen einmaligen Steuerfreibetrag für Beschäftige in Pflegebereichen von max. 3.000 € geben.
Verlängerung der Abgabe der Steuererklärungen für 2020, 2021 und 2022: Die Abgabefrist für die Steuererklärungen des Jahres 2020 durch Steuerberater soll bis zum 31. August 2022 verlängert werden. Zugunsten aller Steuerpflichtigen wird auch die Abgabefrist für die Steuererklärungen der Jahre 2021 und 2022 verlängert.
Stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere betriebliche Kraftfahrzeuge zur Verfügung, so ist für jedes betriebliche Kraftfahrzeug der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten mit monatlich 1% des Listenpreises anzusetzen. Dies gilt auch beim Einsatz eines Wechselkennzeichens.
Aber, die Finanzverwaltung regelt hier ausdrücklich, dass bei der Nutzung von mehreren betrieblichen Kraftfahrzeugen nur der Listenpreis des Fahrzeugs zugrunde gelegt werden soll, welches der Arbeitnehmer überwiegend nutzt (= Billigkeitsregelung). Das gilt jedoch nur, wenn die Nutzung der betrieblichen Kraftfahrzeuge durch andere Personen, die zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehören, so gut wie ausgeschlossen ist.
Bei der Anwendung der 0,03%-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist immer der Listenpreis für das Kraftfahrzeug zugrunde zu legen, das überwiegend für diese Fahrten genutzt wird.
Wichtig! Das BMF weist auf das BFH-Urteil vom 13.6.2013 (VI R 17/12, BStBl. 2014 II Seite 340) hin. Nach diesem BFH-Urteil ist für jedes Kfz, das der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlässt, der geldwerte Vorteil nach der 1%-Regelung zu berechnen, wenn keine ordnungsgemäßen Fahrtenbücher geführt werden. Hat der Arbeitgeber aber entsprechend einer Billigkeitsregelung der Finanzbehörden die Lohnsteuer materiell unzutreffend einbehalten, kann er insoweit nicht als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden.
Konsequenz: Da das BMF-Schreiben eine „Billigkeitsregelung“ beinhaltet, kann der Arbeitgeber diese ohne Haftungsrisiko anwenden.
Der Umweltbonus für den Erwerb von Elektroautos (batteriebetrieben) und Plug-in-Hybridelektroautos ist zuletzt mit Genehmigung der EU-Kommission als Innovationsprämie weitergeführt worden. Die aktuellen Fördersätze sind für alle Fahrzeuge anwendbar, die nach dem 4.11.2019 und vor dem 1.1.2026 zugelassen wurden bzw. werden. Die Förderbeträge (Zuschüsse) sehen wie folgt aus:
1.
Förderung von Elektroautos (batteriebetrieben) bis zu einem Listenpreis bis 40.000 €
6.000 €
Herstelleranteil
3.000 €
Summe
9.000 €
2.
Förderung von Elektroautos (batteriebetrieben) mit einem Listenpreis von über 40.000 €
5.000 €
Herstelleranteil
2.500 €
Summe
7.500 €
3.
Förderung von Plug-in-Hybridelektroautos bis zu einem Listenpreis bis 40.000 €
4.500 €
Herstelleranteil
2.500 €
Summe
7.000 €
4.
Förderung von Plug-in-Hybridelektroautos mit einem Listenpreis von über 40.000 €
3.750 €
Herstelleranteil
1.875 €
Summe
4.620 €
Die Weiterführung der Innovationsprämie war zuletzt ungewiss. Die Ampel-Koalition hat im Koalitionsvertrag ausgeführt, sie werde "die Innovationsprämie zur Unterstützung der Anschaffung elektrischer Pkw unverändert nach der bisherigen Regelung bis zum 31.12.2022 fortführen". Ab dem 1.1.2023 soll die Förderung grundsätzlich neu ausgestaltet werden.
Konsequenzen: Wer die Innovationsprämie erhalten möchte, sollte nicht erst am Jahresende 2022 seine Entscheidung zur Anschaffung eines batteriebetriebenen Elektroautos oder eines Plug-in-Hybridelektroautos treffen, weil Neufahrzeuge oft eine lange Lieferzeit haben. Die Innovationsprämie kann nur sicher gewährt werden, wenn das Neufahrzeug noch in diesem Jahr geliefert wird. Daher sollte der Händler eine Lieferung noch in diesem Jahr verbindlich garantieren.
Bei Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer gelten die Regelungen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, für Fahrten von der Wohnung zu einem Sammelpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet entsprechend. Das heißt, dass der Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zu einem Sammelpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet pauschal besteuert werden kann.
Grundsätzlich ist die Ermittlung kalendermonatlich mit 0,03% des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorzunehmen. Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, so findet die 0,03%-Regelung auch Anwendung für volle Kalendermonate, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Der pauschale Nutzungswert ist auch dann anzusetzen, wenn aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder anderer Umstände Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich anfallen (z. B. aufgrund von Teilzeitvereinbarungen, Homeoffice, Dienstreisen, Kurzarbeit, Auslandsaufenthalt). Ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall ist im pauschalen Nutzungswert ebenfalls berücksichtigt.
Zu den Kraftfahrzeugen, bei denen die Nutzung pauschal besteuert werden kann, gehören auch:
Campingfahrzeuge,
Kombinationskraftwagen, z. B. Geländewagen,
Taxen,
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung = Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, z. B. E-Scooter oder Elektro-Tretroller,
Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind; Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt.
Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind keine Kraftfahrzeuge in diesem Sinne.
Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs (Kommandowagen) an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr während seiner Bereitschaftszeiten führt nicht zu Arbeitslohn. Ein geldwerter Vorteil ist für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht zu erfassen, wenn dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug ausschließlich an den Tagen für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird, an denen es erforderlich werden kann, dass er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antritt oder an der Wohnung beendet, z. B. beim Bereitschaftsdienst in Versorgungsunternehmen.