Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie im Jahr der Bildung rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 3 Satz 1 EStG).
Die Investitionsfristen für Investitionsabzugsbeträge, die für die Jahre 2017 und 2018 gebildet worden sind, sind bereits um ein bzw. zwei Jahre auf vier bzw. fünf Jahre verlängert worden. Infolgedessen können begünstigte Investitionen nicht nur bis 2020, sondern auch noch im Jahr 2022 getätigt werden.
Aufgrund der anhaltenden Corona-Einschränkungen und den damit auch verbundenen Lieferschwierigkeiten sind in vielen Fällen aber auch Investitionen in 2022 nicht möglich. Zur Vermeidung negativer Effekte und zum Erhalt der Liquidität der Unternehmen, wird die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder bereits verlängerten Investitionsfristen in 2022 auslaufen, um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert. Dadurch haben Steuerpflichtige, die in 2022 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise möglicherweise nicht investieren können, die Möglichkeit, die Investitionen in 2023 ohne negative steuerliche Folgen nachzuholen. Erfolgt die Investition in 2023 wird der Investitionsabzugsbetrag nicht rückgängig gemacht, sodass auch keine Verzinsung der Steuernachforderung erfolgt.
Veräußerungsgewinne, die durch den Verkauf von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder von Gebäuden erzielet werden, können in vollem Umfang auf ein anderes Wirtschaftsgut übertragen oder in eine steuerfreie Rücklage eingestellt werden. Begünstigt ist der Veräußerungsgewinn nur, wenn er auf bestimmte Wirtschaftsgüter übertragen wird. Der Abzug ist zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
Grund und Boden, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden ist,
Aufwuchs auf Grund und Boden land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden oder von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden entstanden ist,
Gebäuden, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden oder Gebäuden entstanden ist.
gewissen Anteilen an Kapitalgesellschaften.
Die Reinvestitionsmaßnahmen müssen innerhalb
von 4 Jahren nach Bildung der Rücklage erfolgen,
bei Gebäuden verlängert sich die Vier-Jahres-Frist bis zum Ablauf des 6. folgenden Wirtschaftsjahres, soweit mit der Herstellung in den ersten 4 Folgejahren begonnen wurde.
Artikel 3 des Entwurfs des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes sieht nunmehr vor, dass die Reinvestitionsfristen um ein weiteres Jahr verlängert werden. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und in diesem Zeitraum aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des Wirtschaftsjahres, das nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2024 endet.
Hintergrund: Die Verlängerung soll einerseits die Liquidität der Unternehmen im weiteren Verlauf der anhaltenden COVID-19-Pandemie erhalten, indem in diesem Zeitraum keine Reinvestitionen zur Vermeidung der Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag erzwungen werden. Andererseits soll durch die weitere Verlängerung bei Reinvestitionen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass aufgrund von Lieferengpässen die Fertigstellung von Reinvestitionsgütern nicht fristgerecht erfolgen kann.
Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden in der Regel gleichmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung abgeschrieben (= lineare Abschreibung). Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die aufgrund der Coronakrise wieder eingeführt wurde, wird nunmehr um ein Jahr verlängert. Dadurch ergibt sich die Situation, dass die degressive Abschreibung (= degressive Buchwertabschreibung) steuerlich gilt und zwar
für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt werden,
in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 25%.
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird die Abschreibung mit dem 2,5-fachen (maximal 25%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet und anschließend vom jeweiligen Buchwert. Das bedeutet, dass diese Abschreibung am Anfang deutlich höher ausfällt als die lineare Abschreibung.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer hat im Januar 2022 einen Kopierer für netto 4.900 € angeschafft, den er nach der amtlichen Abschreibungstabelle über 7 Jahre abschreiben muss. Die degressive Abschreibung beträgt 4.900 € : 7 Jahre = 700 € x 2,5 = 1.750 €, maximal 25% von 4.900 € = 1.225 €.
Anschaffungskosten 2022
4.900,00 €
Abschreibung 25% von 4.900 €
1.225,00 €
Buchwert am 31.12.2022
3.675,00 €
Abschreibung 2023: 3.675 € x 25% =
918,75 €
Buchwert am 31.12.2023
2.756,25 €
Abschreibung 2024
589,06 €
Buchwert 31.12.2024
2.067,19 €
usw.
Für Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmer in dem Zeitraum von 3 Jahren (vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022) anschafft oder herstellt, hat er die Wahl zwischen linearer oder degressiver Abschreibung. Hat er sich für
die lineare Abschreibung entschieden, ist ein nachträglicher Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung nicht zulässig,
die degressive Abschreibung entschieden, kann er jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss er sogar (spätestens im letzten Jahr der Nutzungsdauer) zur linearen Abschreibung wechseln.
Bei Wirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022 anschafft oder herstellt wurden oder werden, und bei denen der Unternehmer die degressive Abschreibung wählt, ist es sinnvoll in dem Jahr zur linearen Abschreibung zu wechseln, in dem die lineare Abschreibung vorteilhafter ist. Die lineare Abschreibung ist zu ermitteln, indem der jeweilige Buchwert durch die verbleibende Restlaufzeit (Restnutzungsdauer) geteilt wird.
Reisekosten von Unternehmern sind zum Teil anders abzurechnen als bei Arbeitnehmern. Bei Arbeitnehmern wird die Verpflegungspauschale gekürzt, wenn der Arbeitgeber die Kosten für eine Mahlzeit übernimmt. Beim Unternehmer erfolgt die Abrechnung anders. Ist im Preis der Beförderung des Unternehmers, z. B. bei Flügen, eine Mahlzeit enthalten, ohne dass die Fluggesellschaft dafür einen Preis ausweist, müssen die Kosten für diese Mahlzeit pauschal aus dem Flugpreis herausgerechnet werden. „Unentgeltliche“ Mahlzeiten sind aus den Beförderungskosten mit 20% oder 40% einer vollen Verpflegungspauschale herauszurechnen.
Ist im Flugpreis ein Snack enthalten, ist es regelmäßig nicht möglich, den Flug ohne "Snack" zu buchen. Bei Online-Buchungen gibt es in der Regel keine Möglichkeit, den Snack als Einzelleistung abzubestellen. Der Unternehmer muss die Beförderungskosten kürzen, wenn es sich um eine Mahlzeit (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) handelt.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es sich nur dann um eine Mahlzeit handelt, wenn ein Brötchen bzw. Sandwich zumindest mit Wurst oder Käse belegt ist und zusammen mit einem Getränk gereicht wird. Kaffee, Kuchen und Gebäck am Nachmittag sind nicht als Mahlzeit einzustufen, sodass kein Verpflegungsanteil aus dem Beförderungspreis herauszurechnen ist. Auch kleine Tüten mit Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel und vergleichbare andere Knabbereien, wie sie z. B. auf innerdeutschen Flügen oder Kurzstreckenflügen gereicht werden, erfüllen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit, sodass dann eine Kürzung des Beförderungspreises nicht vorzunehmen ist. Nur wenn es sich um eine Mahlzeit handelt, müssen die Kosten aus dem Flugpreis pauschal herausgerechnet werden.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer aus Köln unternimmt eine Geschäftsreise nach Berlin. Er fliegt morgens nach Berlin und am Abend wieder zurück. Für den Hin- und Rückflug zahlt er 178,50 €. Während des Fluges erhält er (ohne zusätzliche Berechnung) jeweils ein belegtes Sandwich mit einem Getränk. Die Situation sieht wie folgt aus:
Kosten insgesamt (brutto)
178,50 €
abzüglich Frühstück (28,00 € × 20% =)
- 5,60 €
abzüglich Abendessen (28,00 € × 40% =)
- 11,20 €
Kosten für den Flug (brutto)
161,70 €
Vorsteuerabzug für den Flug
25,81 €
Kosten für den Flug (netto)
135,89 €
Vorsteuer aus den Verpflegungskosten von 16,80 €
2,69 €
Der Gesamtbetrag ist somit wie folgt zu buchen: 25,81 € + 2,69 € = 28,50 € auf das Konto Vorsteuerabzug 16,80 € : 1,19 = 14,11 € auf das Konto Privatentnahme 135,89 € auf das Konto Reisekosten/Fahrtkosten Unternehmer
Zusätzlich kann der Unternehmer eine Verpflegungspauschale von 14 € geltend machen, weil er mehr als 8 Stunden auswärts tätig war.
Ein betrieblich genutzter Gebäudeteil, wie z. B. ein häusliches Arbeitszimmer, das sich im Eigentum eines Unternehmers befindet, ist ein eigenständiges Wirtschaftsgut, das zum Betriebsvermögen gehört. Nutzt ein Mitunternehmer einen abgeschlossenen Raum innerhalb seiner Wohnung oder seines Hauses unstreitig für betriebliche Zwecke "seiner" Personengesellschaft, gehört das Arbeitszimmer zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen.
Es handelt sich somit um ein selbständiges Wirtschaftsgut des Anlagevermögens der Personengesellschaft. Bei einer Veräußerung oder Aufgabe des Mitunternehmeranteils ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem anteiligen Buchwert des Grund und Bodens sowie des Gebäudes und dem Entnahmewert gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Das gilt selbst dann, wenn der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf 1.250 € im Jahr begrenzt war. Eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf den nicht abzugsfähigen Teil der Abschreibung kommt nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 15/17). Grund: Die Beschränkung des Abzugs der anteiligen Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben hat für die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen keine Bedeutung.
Die Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen wird grundsätzlich nicht dadurch verhindert, dass das Wirtschaftsgut, das einer Mitunternehmerschaft zur Nutzung überlassen wird, zum Bruchteilsvermögen einer Ehegattengemeinschaft (§ 741 BGB) oder zum Gesamthandsvermögen einer Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB) gehört, wenn der Gesellschafter daran beteiligt ist. Etwas anderes gilt nur, soweit die überlassende Gemeinschaft nicht selbst als Mitunternehmerschaft zu beurteilen ist. Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.8.2021, das mit Wirkung vom 1.1.2024 anzuwenden ist, ändert nichts an dieser steuerrechtlichen Beurteilung.
Praxis-Beispiel: Eine Kommanditgesellschaft (KG) mietet für ihre gewerblichen Zwecke von einer Erbengemeinschaft ein bebautes Grundstück. Der Kommanditist, der an der KG zu 20% beteiligt ist, ist ebenfalls an der Erbengemeinschaft zu 25% beteiligt.
Lösung: Das Grundstück ist dem Kommanditisten zu 25% zuzurechnen. Da das Grundstück unmittelbar der KG dient, gehört es zu 25% zum Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten der KG. Auf den Umfang der Beteiligung an der KG kommt es für die Beurteilung des Sonderbetriebsvermögens nicht an. Die Geschäftsführung der KG hat eine Sonderbilanz aufzustellen und dem Finanzamt zusammen mit der Feststellungserklärung einzureichen. Zu diesem Zweck hat der Kommanditist der Geschäftsführung alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit die anteiligen Grundstückskosten als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden können.
Fazit: Es ist regelmäßig vorteilhafter, wenn das häusliche Arbeitszimmer, bei dem der Betriebsausgabenabzug eingeschränkt ist, nicht als Betriebsvermögen behandelt werden muss.
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, dann muss er die Aufwendungen, die auf diese Fahrten entfallen, als Arbeitslohn erfassen. Wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, ermittelt der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil der Privatnutzung mithilfe der 1%-Regelung und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mithilfe der 0,03%-Regelung.
Dieser pauschale Nutzungswert kann die Kosten, die dem Arbeitgeber für das betriebliche Kraftfahrzeug insgesamt entstandenen sind, übersteigen. Wird dies im Einzelfall nachgewiesen, ist der pauschale Nutzungswert höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des betrieblichen Kraftfahrzeugs anzusetzen (= Kostendeckelung).
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: Dem pauschalen Nutzungswert ist die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zugrunde zu legen, die auf den nächsten vollen Kilometer abzurunden ist. Maßgebend ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung. Der pauschale Nutzungswert ist nicht zu erhöhen, wenn der Arbeitnehmer das betriebliche Kraftfahrzeug an einem Arbeitstag mehrmals für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt.
Fährt der Arbeitnehmer abwechselnd von der ersten Tätigkeitsstätte zu verschiedenen Wohnungen, ist bei der Ermittlung des pauschalen Monatswerts nach der 0,03% Regelung die Entfernung zur näher gelegenen Wohnung anzusetzen. Zusätzlich ist dem Arbeitslohn für jeden Entfernungskilometer zwischen der näher gelegenen Wohnung und der weiter entfernt liegenden Wohnung ein pauschaler Nutzungswert in Höhe von 0,002% vom Bruttolistenpreis hinzuzurechnen.
Darf der Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug dauerhaft für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, ist pauschal die 0,03 %-Regelung für volle Kalendermonate anzusetzen, auch wenn das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Ebenso ist der pauschale Nutzungswert nach der 0,03 %-Regelung auch dann anzusetzen, wenn Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich anfallen, z. B. aufgrund von Teilzeitvereinbarung, Homeoffice, Dienstreisen, Kurzarbeit oder Auslandsaufenthalt. Ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall ist im pauschalen Nutzungswert ebenfalls berücksichtigt.
Aber! Es besteht die Möglichkeit der Einzelbewertung, die dann allerdings für das gesamte Jahr durchzuführen ist. Bei einer auf das Kalenderjahr bezogenen Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind je Entfernungskilometer 0,002% des Listenpreises anzusetzen - höchstens jedoch für 180 Tage.
Bei einer Einzelbewertung hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber für jeden Kalendermonat schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Es reicht nicht aus, nur die Anzahl der Tage anzugeben. Es sind aber keine Angaben erforderlich, wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur ersten Tätigkeitsstätte gelangt ist. Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer das betriebliche Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mehrmals benutzt, sind bei der Einzelbewertung nur einmal zu erfassen. Der Arbeitgeber hat diese Erklärungen des Arbeitnehmers als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt wird. Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuerabzug nach den Erklärungen des Arbeitnehmers durchzuführen, sofern nicht erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer unrichtige Angaben gemacht hat. Es bestehen jedoch keine Ermittlungspflichten des Arbeitgebers. Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorgenommen, so hat der Arbeitgeber für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vorzunehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen.