Steuernews

Abschreibung Gebäude: Restnutzungsdauer

Nach dem Erwerb eines Gebäudes kann die Restnutzungsdauer von weniger als 50 Jahren durch das Wertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachgewiesen werden. Für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer ist es nicht erforderlich, ein Bausubstanzgutachten vorzulegen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger erwarb im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens ein freistehendes Dreifamilienhaus. Im Auftrag des Amtsgerichts wurde von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ein Wertgutachten für das Grundstück erstellt. Danach bestand das Wohnhaus im Wesentlichen noch in dem Zustand des Erbauens. Die Wohnung im Erdgeschoss war 2007 umfangreich renoviert worden, die Wohnungen im Ober- und Dachgeschoss waren noch im ursprünglichen Zustand. Der Gutachter ging wegen „Modernisierung und Zustand am Stichtag” (fiktiv) von einem Baujahr 1960 aus. Die Gesamtnutzungsdauer des Wohngebäudes gab er mit 80 Jahren an und die Restnutzungsdauer mit 30 Jahren. Der Kläger machte daher anstelle der gesetzlich vorgesehenen 2% in seinen Einkommensteuererklärungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine höhere Abschreibung von 3,33% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Abschreibung lediglich in Höhe von 2% an.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass entgegen der Auffassung des Finanzamts ein erhöhter Abschreibungssatz von 3,33% anzuwenden ist. Bei Wirtschaftsgütern, deren Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Nutzung auf ein Jahr entfällt (= lineare Abschreibung). Die Abschreibung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.

Abweichend davon sind für die Abschreibung von Gebäuden, die zur Erzielung von Einkünften genutzt werden, Prozentsätze gesetzlich festgelegt (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG). Die Regelung stellt eine gesetzliche Typisierung der Nutzungsdauer dar. Aber! Stattdessen kann bei der Ermittlung der Abschreibung die tatsächliche kürzere Nutzungsdauer eines Gebäudes zugrunde gelegt werden.

Die zu schätzende Nutzungsdauer wird bestimmt durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können. Auszugehen ist von der technischen Nutzungsdauer, also dem Zeitraum, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch abnutzt. Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer als die technische Nutzungsdauer ist, kann sich der Steuerpflichtige hierauf berufen.

Ob den Abschreibungen für Abnutzung eine der gesetzlich vorgesehenen, typisierten Zeiträume unterschreitende verkürzte Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden kann, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer.

Wählt ein Steuerpflichtiger oder ein Sachverständiger aus nachvollziehbaren Gründen eine andere Nachweismethode, kann diese für eine Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden. Da im Rahmen der Schätzung nur die größtmögliche Wahrscheinlichkeit über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer verlangt werden kann, würde eine Verengung der Gutachtenmethodik oder eine Festlegung auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren die Anforderungen an die Feststellungslast übersteigen. Da der Kläger das Wertgutachten deines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorgelegt hat, das vom Amtsgericht in Auftrag gegeben wurde, liegt kein Parteigutachten vor. Das Ergebnis des Gutachters, dass die Restnutzungsdauer des Hauses 30 Jahre beträgt, ist daher der Besteuerung zugrunde zu legen.

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Reparatur eines Privat-Kfz = keine Handwerkerleistung

Die Reparatur eines privaten Kfz ist keine haushaltsnahe Handwerkerleistung, für die eine 20%-ige Steuerermäßigung gewährt werden kann. Es handelt sich nur dann um haushaltsnahe Handwerkerleistungen, wenn sie typischerweise dem Wohnen in einem Haushalt dienen, wie etwa das Anstreichen von Wänden oder die Reparatur der Heizungsanlage. Die Reparatur eines Pkw dient nicht dem Wohnen in einem Haushalt, sondern der Fortbewegung vom oder zum Haushalt.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ließ Reparaturarbeiten an seinem privaten Kfz durchführen und machte hierfür in der Einkommensteuererklärung eine 20%-ige Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend. Der Erklärung war ein nichtamtlicher Vordruck beigefügt, der wie folgt bezeichnet war: "Reparatur und Wartung von Haushaltsgegenständen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC, Familien-Pkw)". Hier hatte der Kläger die streitigen Reparaturkosten eingetragen. Das Finanzamt gewährte die geltend gemachte Steuerermäßigung nicht und wies auch den hiergegen gerichteten Einspruch der Kläger als unbegründet zurück.

Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen mindern die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 €. Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistung in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird, der in der EU oder in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums liegt.

Unter den maßgeblichen räumlich-funktionalen Verständnis des Haushaltsbegriffs fallen zwar auch Leistungen außerhalb der Wohnung. Sie müssen aber einen funktionalen Bezug zum Haushalt aufweisen. Das heißt, sie müssen dem Haushalt bzw. dem Wohnen dienen. Die Reparatur eines Pkw ist somit keine haushaltsnahe Handwerkerleistung, weil der Pkw nicht dem Wohnen in einem Haushalt dient, sondern lediglich der Fortbewegung vom oder zum Haushalt.

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Fahrrad/E-Bike: Umsatzsteuer auf Privatnutzung

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad oder E-Bike auch zur privaten Nutzung, wendet er ihm einen geldwerten Vorteil zu. Bei der Überlassung eines E-Bikes, das als Fahrrad zu klassifizieren ist, ist der geldwerte Vorteil wie folgt zu behandeln:

  • Der geldwerte Vorteil ist seit dem 1.1.2019 lohnsteuerfrei, wenn der Arbeitgeber diesen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Das gilt auch für die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Der Arbeitnehmer kann die Entfernungspauschale geltend machen, obwohl er die Nutzung nicht versteuert.
  • Wird die Nutzungsüberlassung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, ist die private Nutzung mit 1% vom Listenpreis anzusetzen (Listenpreis ist die Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich Umsatzsteuer).
  • Wird ein E-Bike erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 zur privaten Nutzung überlassen, wird der monatliche Durchschnittswert
    • 2019 mit 1% des auf volle 100 € abgerundeten halben Listenpreises und
    • ab 1.1.2020 mit 1% des auf volle 100 € abgerundeten Viertels des Listenpreises angesetzt.

Ist das E-Bike nicht als Fahrrad, sondern verkehrstechnisch als Kfz zu klassifizieren (weil der Motor auch Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h unterstützt), gelten die Regelungen, die für Elektroautos anzuwenden sind.

Umsatzsteuer: Darf der Arbeitnehmer das betriebliche E-Bike auch für Privatfahrten und Fahrten zur Arbeitsstätte verwenden, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung insoweit ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor. Die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Fahrzeugüberlassung besteht in der anteiligen Arbeitsleistung, die er seinem Arbeitgeber gegenüber erbringt, sodass ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt (Hinweis: Die Finanzverwaltung hat zum Urteil des EuGH vom 20.1.2021, C-288/19, das von dieser Auffassung abweicht, bisher noch nicht Stellung genommen). 

Als Wert der privaten Nutzung kann die sog. 1%-Regelung, die für ertragsteuerliche Zwecke gilt, auch für umsatzsteuerliche Zwecke übernommen werden. Allerdings ist der auf volle 100 € abgerundete Listenpreis zugrunde zu legen und nicht die Hälfte bzw. ein Viertel des Listenpreises. Bei der Umsatzsteuer bemisst sich die unternehmensfremde Nutzung grundsätzlich nach den Ausgaben, die auf die private Verwendung entfallen, soweit diese zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bei der Ermittlung dieser Ausgaben ist eine Pauschalierung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die „Pauschalierung in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der privaten Nutzung steht“ und somit verhältnismäßig ist. Da der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs dem Unternehmer regelmäßig in voller Höhe zusteht, würde (nach Auffassung der Finanzverwaltung) eine Übernahme der ertragsteuerlichen Regelungen nach der sog. 1%-Regelung aus umsatzsteuerlicher Sicht zu einer Begünstigung des Unternehmers führen, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Sie ist daher nicht zu übernehmen.

Auch die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrrads ist als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die Fahrtenbuchmethode ist für ein Fahrrad nicht geeignet, da eine objektive Überprüfung anhand eines Tachometers nicht möglich ist.

Fazit: Überlässt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer ein (Elektro-) Fahrrad auch zur privaten Nutzung, ist dies regelmäßig eine entgeltliche Leistung (Arbeitsleistung gegen Fahrradgestellung). Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Fahrräder kann aus Vereinfachungsgründen ebenfalls nach der sog. 1%-Regelung ermittelt werden. Als Bemessungsgrundlage für die entgeltliche Nutzungsüberlassung sind monatlich 1% der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades zu berücksichtigen. Dieser Wert ist als Bruttowert anzusehen, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Wenn der anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 € beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn von einer nicht entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich.

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Steuertermine Mai 2022

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabetermine sind zu beachten.

Für den Monat April 2022:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

 

10.06.2022

Zusammenfassende Meldung   25.05.2022
Sozialversicherung 27.05.2022

 

Für den Monat Mai 2022:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.06.2022
11.07.2022
Zusammenfassende Meldung 27.06.2022
Sozialversicherung 28.06.2022
Lohnsteuer-Anmeldung 10.06.2022
Einkommensteuer-Vorauszahlung, 2. Quartal 10.06.2022

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Zweites Entlastungspaket

Die Bundesregierung hat sich auf ein Entlastungpaket geeinigt. So wurde eine Energiepreispauschale von 300 € für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen beschlossen. Ein Kinderbonus von 100 € soll die gestiegene finanzielle Last von Familien abmildern. Beide Maßnahmen sollen in das bereits laufende Gesetzgebungsverfahren zum Steuerentlastungsgesetz 2022 eingebracht werden. Außerdem hat das Bundeskabinett jetzt die Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz – EnergieStSenkG) beschlossen. Die Formulierungshilfe wird jetzt den Koalitionsfraktionen für den weiteren Gesetzgebungsprozess zugeleitet.

Insgesamt sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

1. Energiepreispauschale (EPP)
Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen soll einmalig eine EPP in Höhe von 300 € ausgezahlt werden. Anspruch auf die EPP haben Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften (§§ 13, 15, 18 EStG) und Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuert werden.

2. Kinderbonus 2022
Zur Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise soll ein Kinderbonus gezahlt werden. Dazu wird das Kindergeld im Juli 2022 um einen Einmalbetrag von 100 € erhöht. Die Auszahlung soll zeitnah zu den Auszahlungsterminen des Kindergelds für den Monat Juli 2022 erfolgen. Der Kinderbonus wird automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt. Er muss in der Regel nicht beantragt werden. Der Kinderbonus ist bei Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, sodass auch Bezieher von SGB II-Leistungen davon profitieren.

3. Befristete Absenkung der Energiesteuer
Um die Belastungen mit hohen Kraftstoffpreisen abzufedern, sollen die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der EU-Energiesteuerrichtlinie abgesenkt werden. Die befristete Absenkung der Energiesteuer auf das europäische Mindestmaß wirkt sich im Einzelnen wie folgt aus: Für Benzin reduziert sich der Steuersatz um 29,55 ct/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 ct/Liter, für Erdgas (CNG/LNG) um 4,54 €/MWh (das entspricht ca. 6,16 ct/kg) und für Flüssiggas (LPG) um 238,94 €/1.000 kg (das entspricht ca. 12,66 ct/Liter).

Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer, die in der Regel in voller Höhe von den Enderbraucherinnen und Enderbrauchern getragen wird. Die temporäre Absenkung des Steuersatzes ermöglicht es den Energieversorgern, die Steuersenkung vollständig an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher weiterzugeben.

Hinweis: Nach bisherigen Erkenntnissen soll die einmalige Energiepreispauschale von 300 € bei Arbeitnehmern bei der Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber abgewickelt werden. Bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften soll es möglich sein, die Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommensteuer-Vorauszahlungen abzuziehen. Konkrete Aussagen zur Abwicklung sind zurzeit noch nicht möglich, weil die Gesetzesformulierung noch nicht allgemein zur Verfügung steht.

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Zweitwohnungssteuer bei doppelter Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung wird steuerlich anerkannt, wenn sie betrieblich bzw. beruflich veranlasst ist. Die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung liegt immer vor, wenn neben einer Hauptwohnung eine Wohnung am Beschäftigungsort (Ort der ersten Tätigkeitsstätte/Betriebsstätte) vorhanden ist. Die doppelte Haushaltsführung kann zeitlich unbegrenzt fortgeführt werden. Notwendige Mehraufwendungen, die wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind steuerlich abziehbar. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft an der ersten Tätigkeitsstätte im Inland sind als Werbungskosten abziehbar, höchstens jedoch bis zu 1.000 € im Monat. 

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in München. Sie bewohnt ein eigenes Haus und hat dort ihren Haupthausstand und Lebensmittelpunkt. Von 2012 bis 2019 hatte sie eine Wohnung in München für eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 830 € angemietet. Ab dem 1.3.2019 bezog die Klägerin eine Zweizimmerwohnung für die sie eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 1.120 € zahlte. Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für die Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in Höhe von 12.480 € sowie eine Zweitwohnungssteuer der Landeshauptstadt München in Höhe von 896 € bei den sonstigen Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt bezog die Zweitwohnungssteuer in die begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten ein, sodass der Werbungskostenabzug entfiel.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011 :06) ist die Zweitwohnungsteuer, die vom Arbeitnehmer selbst getragen wird, in den Höchstbetrag einzubeziehen. Das Finanzgericht München widerspricht dieser Auffassung. Es hat entschieden, dass die gezahlte Zweitwohnungssteuer als sonstiger Aufwand im Rahmen der doppelten Haushaltsführung berücksichtigungsfähig ist und nicht zu den auf 1.000 € monatlich gedeckelten Unterkunftskosten gehört. Das Finanzgericht bezieht sich dabei auf das BFH-Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17), wonach von der Begrenzung auf 1.000 € im Monat nur die Kosten für die Nutzung der Unterkunft betroffen sind.

Bei der gesetzlichen Festlegung des Höchstbetrags vom 1.000 €, bis zu dem die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen unterstellt wird, hatte der Gesetzgeber nach Ansicht des Finanzgerichts München allein die reinen Miet- und Betriebskostenaufwendungen für die Unterkunft im Auge. Der Höchstbetrag sollte die Ermittlung der ortsüblichen Miete für die Ermittlung der Notwendigkeit der Aufwendungen ersetzen.

Hinweis: Das Finanzgericht München hat die Revision beim BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da bis jetzt höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob eine Zweitwohnungssteuer zu den Unterkunftskosten gehört. Entsprechende Fälle sollten daher offengehalten werden.

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