Steuernews

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Nachdem die Bundesregierung am 16.3.2022 den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes beschlossen hat, in dem der steuerliche Grundfreibetrag angehoben, der Arbeitnehmerpauschbetrag um 200 € auf 1.200 € erhöht und die anstehende Erhöhung der Pendlerpauschale (ab dem 21. Entfernungskilometer) vorgezogen wird, werden jetzt im 4. Corona-Steuerhilfegesetz (Entwurf) auch die Punkte umgesetzt, die im ursprünglichen Entwurf enthalten waren. Hierbei handelt es sich um folgende Regelungen:

  • Zahlt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in bestimmten Einrichtungen - insbesondere Krankenhäusern - aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen Sonderzahlungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise, werden diese bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei gestellt (sie werden nicht in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch angerechnet). Erstmalige Anwendung: Veranlagungszeitraum 2021, da der Auszahlungszeitraum vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 begünstigt ist.
  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.
  • Die degressive Abschreibung gilt auch für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden (= Verlängerung um ein Jahr).
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet.
  • Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 wird nur in beratenen Fällen um weitere drei Monate verlängert.
  • Desweitern werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert und zwar in beratenen Fällen um zwei Monate und für nicht beratene Steuerpflichtige um einen Monat.

Weiterlesen …

Grundsteuer: abweichende Länder-Regelungen

Die Aufforderung des BMF zur Abgabe der „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022“ ist durch das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen erfolgt. 

Die Bundesländer, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Regelungen zu treffen, die von der bundeseinheitlichen Regelung abweichen, werden eigenständig zur entsprechenden Erklärungsabgabe auffordern. Hierbei handelt es sich um die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen. Von einigen Ländern wird auf die Erklärungsabgabe verzichtet, wenn es sich um Grundbesitz handelt, der unverändert vollständig von der Grundsteuer befreit ist (z. B. Niedersachsen). Das Saarland und Sachsen haben das bundesgesetzliche Bewertungsmodell übernommen, aber abweichende landeseigene Steuermesszahlen festgelegt.

Im Bereich des Grundvermögens haben die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen eigene Grundsteuermodelle entwickelt. Die abweichenden Ländermodelle sind flächenorientiert und basieren auf dem Grundgedanken, dass die Grundsteuer zur Finanzierung der kommunalen Infrastruktur dient, die den Grundbesitzern zur Verfügung gestellt werden (= Äquivalenzprinzip). In Bayern sind nur die Grundstücke (Grund und Boden) Steuergegenstand. Lagebedingte Wertunterschiede spielen keine Rolle. Die Grundsteuer ergibt sich durch eine Multiplikation des Grundsteuermessbetrags und des jeweiligen Hebesatzes, der von der Gemeinde bestimmt wird. In Baden-Württemberg wird der Grundsteuerwert durch die Multiplikation der Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert ermittelt. Hessen und Niedersachsen wenden zur Berücksichtigung der Grundstückslage sogenannte Lagefaktoren an. Das Landesmodell von Hamburg unterscheidet zwischen "normalen" und "guten" Wohnlagen und sieht für normale Wohnlagen einen Abschlag bei der Steuermesszahl vor.

Die abweichenden Ländermodelle haben den Vorteil, dass im Verhältnis zum Bundesmodell relativ wenig Angaben gemacht werden müssen, weil objektspezifische Gebäudemerkmale bei der Berechnung der Grundsteuer nicht berücksichtigt werden.

Weiterlesen …

Steuertermine April 2022

Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Für den Monat März 2022:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

 

11.04.2022
10.05.2022

Zusammenfassende Meldung   25.04.2022
Sozialversicherung 27.04.2022
Lohnsteuer-Anmeldung 11.04.2022

 

Für den Monat April 2022:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.05.2022
10.06.2022
Zusammenfassende Meldung 25.05.2022
Sozialversicherung 27.05.2022
Lohnsteuer-Anmeldung 10.05.2022

 

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Weiterlesen …

Fristverlängerung für Steuererklärungen 2020

Die Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 sowie die zinsfreien Karenzzeiten wurden bereits um drei Monate verlängert. Wegen der weiterhin andauernden Corona-Pandemie sollen die Erklärungsfristen sowie die zinsfreien Karenzzeiten in beratenen Fällen für den Besteuerungszeitraum 2020 um weitere drei Monate verlängert werden (Artikel 6 des Regierungsentwurfs eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes - Bundestagsdrucksache 20/1111 vom 21.3.2022). Danach tritt für den Besteuerungszeitraum 2020 an die Stelle des 31.5.2022 der 31.8.2022.

Das BMF teilt nunmehr mit, dass nach den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung Folgendes gilt:

  • Die Abgabe einer Steuer- oder Feststellungserklärung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe nach Ablauf des 31.5.2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona- Steuerhilfegesetzes gilt (vorbehaltlich einer Vorabanforderung) als nicht verspätet.
  • Wird eine Steuer- oder Feststellungserklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf der geltenden Erklärungsfristen und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona- Steuerhilfegesetzes abgegeben, ist kein Verspätungszuschlag festzusetzen.

Hinweis: Die Verlängerung gilt somit nur für die Abgabe von Steuererklärungen und Feststellungserklärungen durch eine Person, eine Gesellschaft, einen Verband, eine Vereinigung, eine Behörde oder eine Körperschaft im Sinne des StBerG (beratene Fälle). Sie gilt nicht für nicht beratene Fälle.

Weiterlesen …

Neuer Zinssatz bei Steuernachzahlungen

Das BVerfG hat die Höhe der Verzinsung von Steuernachzahlungen und Steuererstattungen als verfassungswidrig beanstandet. Der Zinssatz von 0,5% je vollem Zinsmonat (= 6% pro Jahr) darf allerdings noch bis 31.12.2018 angewendet werden. Der Gesetzgeber muss für alle offenen Fälle eine rückwirkende verfassungsgemäße Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 treffen.

Die Bundesregierung hat den „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ beschlossen. Danach wird der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen rückwirkend ab dem 1.1.2019 auf 0,15% pro Monat (= 1,8% pro Jahr) gesenkt. Künftig soll die Angemessenheit des Zinssatzes alle drei Jahre mit Wirkung für die nachfolgenden Verzinsungszeiträume überprüft und ggf. angepasst werden, erstmals also zum 1.1.2026. Hierbei ist die Entwicklung des Basiszinssatzes zu berücksichtigen.

Die bisherige einjährige Verjährungsfrist für Zinsen wird auf zwei Jahre verlängert. Die Neuregelung gilt in allen Fällen, in denen die Festsetzungsfrist am Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes noch nicht abgelaufen ist. Die Neuregelungen sind grundsätzlich in allen Verfahren anzuwenden, die am Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes anhängig sind. Bei der Festsetzung von Erstattungszinsen in Änderungsfällen ist für die Minderung von Nachzahlungszinsen der Zinssatz maßgeblich, der bei der ursprünglichen Festsetzung der Nachzahlungszinsen zugrunde gelegt worden ist.

Wichtig! Die Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Der Erlass von Nachzahlungszinsen für Zahlungen, die vor der Fälligkeit freiwillig geleistet wurden, wird im Gesetz verankert und gilt damit auch für die Gewerbesteuer, die von den Kommunen verwaltet wird.

Weiterlesen …

Wann Steuerbescheide vorläufig sein sollen

Das BMF hat noch in seinem Schreiben vom 31.1.2022 verfügt, dass der Abzug einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuerfestsetzung vorläufig durchzuführen ist. Diese Regelung hebt das BMF nunmehr auf, weil es nach der Rechtsprechung des BFH aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten ist, bei Krankheitskosten generell auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten. Auch Aufwendungen für Krankheit und Pflege sind grundsätzlich nur als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, soweit sie den Betrag der zumutbaren Belastung überschreiten. Der Wortlaut der Regelung sei eindeutig und differenziere bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung nicht zwischen Aufwendungen für Krankheit und Pflege und andere als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen. Die hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerden wurden vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Damit ist der Grund für eine vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer insoweit entfallen.

Steuerfestsetzungen sind daher - soweit es verfahrensrechtlich möglich ist - nur noch hinsichtlich der folgenden Punkte vorläufig vorzunehmen:

  1. Höhe der kindbezogenen Freibeträge
    Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der kindbezogenen Freibeträge ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung sowie den mit derartigen Einkommensteuerfestsetzungen verbundenen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer beizufügen. Wird im Einspruchsverfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer für den Veranlagungszeitraum 2014 eine Aussetzung der Vollziehung beantragt, so ist dem zu entsprechen.
     
  2. Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung
    Der Vorläufigkeitsvermerk ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung erfasst wird. Eine mögliche Zuvielbelastung von Alterseinkünften muss vom Steuerpflichtigen belegt werden. Eine Überprüfung von Amts wegen durch die Finanzämter ohne Mitwirkung der betroffenen Steuerpflichtigen ist nicht möglich. Daher ist in Steuerbescheiden, die diesen Vorläufigkeitsvermerk enthalten, zusätzlich folgender Hinweis aufzunehmen:
    „Wichtiger Hinweis: Sollte nach einer künftigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs dieser Steuerbescheid Ihrer Auffassung nach hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu Ihren Gunsten zu ändern sein, benötige ich weitere Unterlagen von Ihnen. Von Amts wegen kann ich Ihren Steuerbescheid nicht ändern, weil mir nicht alle erforderlichen Informationen vorliegen.“
     
  3. Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG a.F.) außergewöhnliche Belastung
    Der Vorläufigkeitsvermerk ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre ab 2009 beizufügen, in denen ein Verlust aus Kapitalvermögen entstanden ist und in denen ein Verlust festgestellt wird, weil ein Ausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen nicht möglich ist.

Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes vorläufig vorzunehmen. Für die Veranlagungszeiträume ab 2020 erfasst dieser Vorläufigkeitsvermerk auch die Frage, ob die fortgeltende Erhebung eines Solidaritätszuschlags nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31.12.2019 verfassungsgemäß ist.

Wichtig! Steuerbescheide sollten die entsprechenden Vorläufigkeitsvermerke enthalten. Anderenfalls ist es sinnvoll Einspruch einzulegen und zu beantragen, das Einspruchsverfahren entweder ruhen zu lassen oder den Steuerbescheid in den Punkten, in denen jemand betroffen ist, vorläufig durchführen zu lassen.

Weiterlesen …