Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden in der Regel gleichmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung abgeschrieben (= lineare Abschreibung). Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die aufgrund der Coronakrise wieder eingeführt wurde, wird nunmehr um ein Jahr verlängert. Dadurch ergibt sich die Situation, dass die degressive Abschreibung (= degressive Buchwertabschreibung) steuerlich gilt und zwar
für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt werden,
in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 25%.
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird die Abschreibung mit dem 2,5-fachen (maximal 25%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet und anschließend vom jeweiligen Buchwert. Das bedeutet, dass diese Abschreibung am Anfang deutlich höher ausfällt als die lineare Abschreibung.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer hat im Januar 2022 einen Kopierer für netto 4.900 € angeschafft, den er nach der amtlichen Abschreibungstabelle über 7 Jahre abschreiben muss. Die degressive Abschreibung beträgt 4.900 € : 7 Jahre = 700 € x 2,5 = 1.750 €, maximal 25% von 4.900 € = 1.225 €.
Anschaffungskosten 2022
4.900,00 €
Abschreibung 25% von 4.900 €
1.225,00 €
Buchwert am 31.12.2022
3.675,00 €
Abschreibung 2023: 3.675 € x 25% =
918,75 €
Buchwert am 31.12.2023
2.756,25 €
Abschreibung 2024
589,06 €
Buchwert 31.12.2024
2.067,19 €
usw.
Für Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmer in dem Zeitraum von 3 Jahren (vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022) anschafft oder herstellt, hat er die Wahl zwischen linearer oder degressiver Abschreibung. Hat er sich für
die lineare Abschreibung entschieden, ist ein nachträglicher Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung nicht zulässig,
die degressive Abschreibung entschieden, kann er jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss er sogar (spätestens im letzten Jahr der Nutzungsdauer) zur linearen Abschreibung wechseln.
Bei Wirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022 anschafft oder herstellt wurden oder werden, und bei denen der Unternehmer die degressive Abschreibung wählt, ist es sinnvoll in dem Jahr zur linearen Abschreibung zu wechseln, in dem die lineare Abschreibung vorteilhafter ist. Die lineare Abschreibung ist zu ermitteln, indem der jeweilige Buchwert durch die verbleibende Restlaufzeit (Restnutzungsdauer) geteilt wird.
Reisekosten von Unternehmern sind zum Teil anders abzurechnen als bei Arbeitnehmern. Bei Arbeitnehmern wird die Verpflegungspauschale gekürzt, wenn der Arbeitgeber die Kosten für eine Mahlzeit übernimmt. Beim Unternehmer erfolgt die Abrechnung anders. Ist im Preis der Beförderung des Unternehmers, z. B. bei Flügen, eine Mahlzeit enthalten, ohne dass die Fluggesellschaft dafür einen Preis ausweist, müssen die Kosten für diese Mahlzeit pauschal aus dem Flugpreis herausgerechnet werden. „Unentgeltliche“ Mahlzeiten sind aus den Beförderungskosten mit 20% oder 40% einer vollen Verpflegungspauschale herauszurechnen.
Ist im Flugpreis ein Snack enthalten, ist es regelmäßig nicht möglich, den Flug ohne "Snack" zu buchen. Bei Online-Buchungen gibt es in der Regel keine Möglichkeit, den Snack als Einzelleistung abzubestellen. Der Unternehmer muss die Beförderungskosten kürzen, wenn es sich um eine Mahlzeit (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) handelt.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es sich nur dann um eine Mahlzeit handelt, wenn ein Brötchen bzw. Sandwich zumindest mit Wurst oder Käse belegt ist und zusammen mit einem Getränk gereicht wird. Kaffee, Kuchen und Gebäck am Nachmittag sind nicht als Mahlzeit einzustufen, sodass kein Verpflegungsanteil aus dem Beförderungspreis herauszurechnen ist. Auch kleine Tüten mit Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel und vergleichbare andere Knabbereien, wie sie z. B. auf innerdeutschen Flügen oder Kurzstreckenflügen gereicht werden, erfüllen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit, sodass dann eine Kürzung des Beförderungspreises nicht vorzunehmen ist. Nur wenn es sich um eine Mahlzeit handelt, müssen die Kosten aus dem Flugpreis pauschal herausgerechnet werden.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer aus Köln unternimmt eine Geschäftsreise nach Berlin. Er fliegt morgens nach Berlin und am Abend wieder zurück. Für den Hin- und Rückflug zahlt er 178,50 €. Während des Fluges erhält er (ohne zusätzliche Berechnung) jeweils ein belegtes Sandwich mit einem Getränk. Die Situation sieht wie folgt aus:
Kosten insgesamt (brutto)
178,50 €
abzüglich Frühstück (28,00 € × 20% =)
- 5,60 €
abzüglich Abendessen (28,00 € × 40% =)
- 11,20 €
Kosten für den Flug (brutto)
161,70 €
Vorsteuerabzug für den Flug
25,81 €
Kosten für den Flug (netto)
135,89 €
Vorsteuer aus den Verpflegungskosten von 16,80 €
2,69 €
Der Gesamtbetrag ist somit wie folgt zu buchen: 25,81 € + 2,69 € = 28,50 € auf das Konto Vorsteuerabzug 16,80 € : 1,19 = 14,11 € auf das Konto Privatentnahme 135,89 € auf das Konto Reisekosten/Fahrtkosten Unternehmer
Zusätzlich kann der Unternehmer eine Verpflegungspauschale von 14 € geltend machen, weil er mehr als 8 Stunden auswärts tätig war.
Ein betrieblich genutzter Gebäudeteil, wie z. B. ein häusliches Arbeitszimmer, das sich im Eigentum eines Unternehmers befindet, ist ein eigenständiges Wirtschaftsgut, das zum Betriebsvermögen gehört. Nutzt ein Mitunternehmer einen abgeschlossenen Raum innerhalb seiner Wohnung oder seines Hauses unstreitig für betriebliche Zwecke "seiner" Personengesellschaft, gehört das Arbeitszimmer zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen.
Es handelt sich somit um ein selbständiges Wirtschaftsgut des Anlagevermögens der Personengesellschaft. Bei einer Veräußerung oder Aufgabe des Mitunternehmeranteils ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem anteiligen Buchwert des Grund und Bodens sowie des Gebäudes und dem Entnahmewert gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Das gilt selbst dann, wenn der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf 1.250 € im Jahr begrenzt war. Eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf den nicht abzugsfähigen Teil der Abschreibung kommt nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 15/17). Grund: Die Beschränkung des Abzugs der anteiligen Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben hat für die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen keine Bedeutung.
Die Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen wird grundsätzlich nicht dadurch verhindert, dass das Wirtschaftsgut, das einer Mitunternehmerschaft zur Nutzung überlassen wird, zum Bruchteilsvermögen einer Ehegattengemeinschaft (§ 741 BGB) oder zum Gesamthandsvermögen einer Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB) gehört, wenn der Gesellschafter daran beteiligt ist. Etwas anderes gilt nur, soweit die überlassende Gemeinschaft nicht selbst als Mitunternehmerschaft zu beurteilen ist. Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.8.2021, das mit Wirkung vom 1.1.2024 anzuwenden ist, ändert nichts an dieser steuerrechtlichen Beurteilung.
Praxis-Beispiel: Eine Kommanditgesellschaft (KG) mietet für ihre gewerblichen Zwecke von einer Erbengemeinschaft ein bebautes Grundstück. Der Kommanditist, der an der KG zu 20% beteiligt ist, ist ebenfalls an der Erbengemeinschaft zu 25% beteiligt.
Lösung: Das Grundstück ist dem Kommanditisten zu 25% zuzurechnen. Da das Grundstück unmittelbar der KG dient, gehört es zu 25% zum Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten der KG. Auf den Umfang der Beteiligung an der KG kommt es für die Beurteilung des Sonderbetriebsvermögens nicht an. Die Geschäftsführung der KG hat eine Sonderbilanz aufzustellen und dem Finanzamt zusammen mit der Feststellungserklärung einzureichen. Zu diesem Zweck hat der Kommanditist der Geschäftsführung alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit die anteiligen Grundstückskosten als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden können.
Fazit: Es ist regelmäßig vorteilhafter, wenn das häusliche Arbeitszimmer, bei dem der Betriebsausgabenabzug eingeschränkt ist, nicht als Betriebsvermögen behandelt werden muss.
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, dann muss er die Aufwendungen, die auf diese Fahrten entfallen, als Arbeitslohn erfassen. Wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, ermittelt der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil der Privatnutzung mithilfe der 1%-Regelung und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mithilfe der 0,03%-Regelung.
Dieser pauschale Nutzungswert kann die Kosten, die dem Arbeitgeber für das betriebliche Kraftfahrzeug insgesamt entstandenen sind, übersteigen. Wird dies im Einzelfall nachgewiesen, ist der pauschale Nutzungswert höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des betrieblichen Kraftfahrzeugs anzusetzen (= Kostendeckelung).
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: Dem pauschalen Nutzungswert ist die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zugrunde zu legen, die auf den nächsten vollen Kilometer abzurunden ist. Maßgebend ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung. Der pauschale Nutzungswert ist nicht zu erhöhen, wenn der Arbeitnehmer das betriebliche Kraftfahrzeug an einem Arbeitstag mehrmals für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt.
Fährt der Arbeitnehmer abwechselnd von der ersten Tätigkeitsstätte zu verschiedenen Wohnungen, ist bei der Ermittlung des pauschalen Monatswerts nach der 0,03% Regelung die Entfernung zur näher gelegenen Wohnung anzusetzen. Zusätzlich ist dem Arbeitslohn für jeden Entfernungskilometer zwischen der näher gelegenen Wohnung und der weiter entfernt liegenden Wohnung ein pauschaler Nutzungswert in Höhe von 0,002% vom Bruttolistenpreis hinzuzurechnen.
Darf der Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug dauerhaft für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, ist pauschal die 0,03 %-Regelung für volle Kalendermonate anzusetzen, auch wenn das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Ebenso ist der pauschale Nutzungswert nach der 0,03 %-Regelung auch dann anzusetzen, wenn Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich anfallen, z. B. aufgrund von Teilzeitvereinbarung, Homeoffice, Dienstreisen, Kurzarbeit oder Auslandsaufenthalt. Ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall ist im pauschalen Nutzungswert ebenfalls berücksichtigt.
Aber! Es besteht die Möglichkeit der Einzelbewertung, die dann allerdings für das gesamte Jahr durchzuführen ist. Bei einer auf das Kalenderjahr bezogenen Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind je Entfernungskilometer 0,002% des Listenpreises anzusetzen - höchstens jedoch für 180 Tage.
Bei einer Einzelbewertung hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber für jeden Kalendermonat schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Es reicht nicht aus, nur die Anzahl der Tage anzugeben. Es sind aber keine Angaben erforderlich, wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur ersten Tätigkeitsstätte gelangt ist. Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer das betriebliche Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mehrmals benutzt, sind bei der Einzelbewertung nur einmal zu erfassen. Der Arbeitgeber hat diese Erklärungen des Arbeitnehmers als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt wird. Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuerabzug nach den Erklärungen des Arbeitnehmers durchzuführen, sofern nicht erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer unrichtige Angaben gemacht hat. Es bestehen jedoch keine Ermittlungspflichten des Arbeitgebers. Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorgenommen, so hat der Arbeitgeber für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vorzunehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen.
Das BMF hat zur Abgabe der „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022“ durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesteuerblatt vom 30.3.2022 aufgefordert. Diese Aufforderung ist durch das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen erfolgt. Die Erklärungen sind ab Juli 2022 bis zum 31.10.2022 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (elektronisches Formular) zu übermitteln. Fristverlängerungen sind grundsätzlich möglich. Für die elektronische Übermittlung über das Portal "Mein ELSTER" ist ein Benutzerkonto erforderlich. Ist dies noch nicht vorhanden, kann dort eine Registrierung vorgenommen werden. Diese ist kostenlos und kann bis zu zwei Wochen dauern.
Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung: Zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts sind folgende Personen in den oben bezeichneten Ländern verpflichtet:
Eigentümer eines Grundstücks
Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümer des Grundstücks (Erbbauverpflichtete)
Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden der Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers des Gebäudes.
Wichtig! Maßgebend für die persönliche Erklärungspflicht sind die Verhältnisse am 1.1.2022.
Die Formulare zur Feststellung des Grundsteuerwertes werden auf der Steuer-Onlineplattform ELSTER bereitgestellt. Hierbei handelt es sich um:
Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts
Anlage Feststellungsbeteiligte
Anlage Grundstück
Einlegeblatt zur Anlage Grundstück
Anlage Grundsteuerbefreiung /-vergünstigung (Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke)
Die Berechnungsdaten zur Ermittlung des Grundsteuerwerts sind im Wesentlichen so typisiert, dass in der Feststellungserklärung nur die Basisdaten angegeben werden müssen. So sind für jedes Flurstück, das zu einer wirtschaftlichen Einheit gehört, der Name der Gemarkung, in der das Flurstück liegt, die Grundbuchblattnummer (in Erbbaurechtsfällen ist hier die Nummer des Grundbuchblattes der Erbbauberechtigten anzugeben), die Flurnummer (nur falls vorhanden) und die Flurstücksnummer (Zähler und Nenner) sowie die Gesamtfläche des jeweiligen Flurstücks anzugeben. Sofern in einer Gemarkung keine Fluren oder in einer Flurnummer keine Flurstücksnenner existieren, sind die entsprechenden Felder unausgefüllt zu lassen.
Gehört ein Flurstück nur anteilig zur erklärten wirtschaftlichen Einheit, ist der entsprechende Anteil in Zähler- und Nennerformat einzutragen, z. B. bei Eigentum an einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Hier ist die Gesamtfläche des Flurstücks anzugeben. Der Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum (Grund und Boden) ist dann entsprechend als Anteil des Flurstücks an der wirtschaftlichen Einheit einzutragen. Gehört ein Flurstück komplett zur wirtschaftlichen Einheit, so ist an dieser Stelle bei Anteil "1/1" einzutragen.
Die Wohnfläche lässt sich nach den Vorschriften der Wohnflächenverordnung ermitteln. Angaben zur Wohnfläche in Bauunterlagen, Mietverträgen oder anderen Dokumenten können übernommen werden. Bei der Wohnflächenermittlung sind die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zur Wohnung gehören, einzubeziehen. Ebenfalls bei der Wohnflächenermittlung einzubeziehen sind die Grundflächen von Wintergärten (zur Hälfte), Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen (zur Hälfte) sowie Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen (in der Regel zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte). Die Flächen von Zubehörräumen sind bei der Ermittlung der Wohnfläche nicht zu berücksichtigen. Zu der Nutzfläche zählen Flächen, die zu betrieblichen, öffentlichen oder sonstigen Zwecken genutzt werden, und die keine Wohnflächen sind. Typische Beispiele sind die Flächen von Werkstätten, Verkaufsläden, Büroräumen oder Vereinsräumen. Bei Mietwohngrundstücken sind die Nutzflächen separat einzutragen.
Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs (Großbritannien und Nordirland) aus der Europäischen Union ergeben sich Konsequenzen im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr. Am 31.1.2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten. Der vertraglich vereinbarte Übergangszeitraum endete mit Ablauf des 31.12.2020.
Nach dem 31.12.2020 ist das Vereinigte Königreich damit für umsatzsteuerrechtliche Zwecke grundsätzlich als Drittlandgebiet anzusehen. Damit sind grundsätzlich auch die Regelungen für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr anwendbar. Eine Ausnahme gilt allerdings für Nordirland, für das im „Protokoll zu Irland / Nordirland“ zum Austrittsabkommen ein besonderer Status vereinbart wurde. Danach wird Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem 31.12.2020 so behandelt, als würde es zum Gemeinschaftsgebiet gehören.
Konsequenz: Bei einem Abnehmer aus dem Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland) befindet sich dessen Wohnort für Zwecke des Warenverkehrs nur dann im Drittlandgebiet, wenn der Abnehmer diesen in Großbritannien und nicht in Nordirland hat.
Nachweis: Weist der Abnehmer ausschließlich einen Reisepass des Vereinigten Königreichs vor, dann ist dort lediglich der Ländercode „GBR“ und darüber hinaus keine Angabe zum Wohnort des Abnehmers enthalten. Das heißt, dass eine Bestimmung des Wohnortes anhand dieses Reisepasses nicht möglich ist. Weist der Abnehmer jedoch durch einen gültigen britischen Führerschein, einen aktuellen Kommunalsteuerbescheid oder eine aktuelle Strom-, Gas- oder Wasserrechnung (nicht älter als 12 Monate) seinen Wohnsitz in Großbritannien (nicht Nordirland) nach, kann die Abnehmerbestätigung durch die Grenzzollstelle erteilt werden.
Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind für Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 ausgeführt werden.