Steuernews

Investitionsabzugsbetrag: Berechtigte

Grundsätzlich können nur Betriebe (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften) Investitionsabzugsbeträge in Anspruch nehmen, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine in diesem Sinne werbende Tätigkeit ausüben. Steuerpflichtige, die ihren Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch Verpachtung im Ganzen fortführen (sog. Betriebsverpachtung im Ganzen), können keinen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen. Im Falle einer Betriebsaufspaltung können sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen Investitionsabzugsbeträge beanspruchen. Entsprechendes gilt bei Organschaften für Organträger und Organgesellschaften.

Begünstigt sind jedoch auch Betriebe, die sich noch in der Eröffnungsphase befinden. Die Betriebseröffnungsphase beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige erstmals Tätigkeiten ausübt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der beabsichtigten betrieblichen Tätigkeit gerichtet sind und endet erst, wenn alle wesentlichen Grundlagen vorhanden sind (Abschluss der Betriebseröffnung).

In Zweifelsfällen hat der Steuerpflichtige die Betriebseröffnungsabsicht glaubhaft darzulegen. Indizien für eine Betriebseröffnung sind beispielsweise eine Gewerbeanmeldung, beantragte Kredite oder Unterlagen, aus denen sich die geplante Anschaffung oder Herstellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen ergibt (z. B. Kostenvoranschläge, Informationsmaterial, konkrete Verhandlungen oder Bestellungen). Für eine beabsichtigte Betriebseröffnung spricht außerdem, 

  • dass der Steuerpflichtige bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet ist oder
  • die einzelnen zum Zwecke der Betriebseröffnung bereits unternommenen Schritte sich als sinnvolle, zeitlich zusammenhängende Abfolge mit dem Ziel des endgültigen Abschlusses der Betriebseröffnung darstellen.

Für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist der Nachweis oder eine Glaubhaftmachung von Investitionsabsichten nicht erforderlich.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer lässt sich im Jahr 2022 über die Installation einer Solaranlage informieren. Er lässt sich nach seinen Vorstellungen einen Kostenvoranschlag erstellen. Die Bestellung erfolgt im Dezember 2022. Installiert wird die Anlage im März 2023. Konsequenz: Der Unternehmer kann für das Jahr 2022 einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen, weil genügend Indizien für eine Betriebseröffnungsphase vorhanden sind.

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Entfernungspauschale: Mehrere Dienstverhältnisse

Für 2021 wurde die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um 0,05 € auf 0,35 € und ab 2022 bis 2026 um 0,08 € auf 0,38 € erhöht. Damit stellt sich die Frage, wie die Entfernungspauschale bei Arbeitnehmern mit mehreren Dienstverhältnissen zu berechnen ist. Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen können bei jedem Arbeitgeber eine erste Tätigkeitsstätte haben. Kehrt der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in seine Wohnung zurück, ist für jede Fahrt zum jeweiligen Beschäftigungsort die Entfernungspauschale anzusetzen.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer übt im Jahr 2022 zwei Teilzeitbeschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern aus. Vormittags fährt er 30 km von seinem Wohnort zur ersten Beschäftigungsstelle. Mittags kehrt er nach Hause zurück. Am Nachmittag fährt er zur zweiten Arbeitsstelle, die 26 km entfernt liegt. Jede Strecke ist für sich zu berechnen, sodass der Arbeitnehmer folgende Entfernungspauschalen geltend machen kann:

1. Arbeitsstelle: 220 Tage x 20 km x 0,30 €) = 1.320,00 €
  220 Tage x 10 km x 0,38 € = 836,00 €
2. Arbeitsstelle: 220 Tage x 20 km x 0,30 €) = 1.320,00 €
  220 Tage x 06 km x 0,38 € = 501,60 €
Insgesamt   3.977,60 €

Fährt der Arbeitnehmer mehrere regelmäßige Arbeitsstätten ohne Rückkehr zur Wohnung nacheinander an, ist der Weg von der zuerst angefahrenen „ersten Tätigkeitsstätte“ als Umwegstrecke zur nächsten „ersten Tätigkeitsstätte“ zu erfassen. Diese Umwegstrecke darf höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen.

Praxis-Beispiel (Fahrten bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen):
Ein Arbeitnehmer übt im Jahr 2022 zwei Teilzeitbeschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern aus. Vormittags fährt er 30 km von seinem Wohnort zur ersten Beschäftigungsstelle. Mittags fährt er weiter zur zweiten Arbeitsstelle, die 26 km von der Wohnung entfernt liegt. Die Entfernung zwischen der ersten und der zweiten Arbeitsstelle beträgt allerdings nur 12 km.

Die Gesamtentfernung beträgt somit (30 km + 12 km + 26 km =) 68 km. Die Entfernung zwischen der Wohnung und den beiden ersten Tätigkeitsstätten beträgt (30 km + 26 km =) 56 km. Da dies mehr als die Hälfte der Gesamtentfernung ist, sind (68 : 2 =) 34 km für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzen, sodass die Entfernungspauschale wie folgt zu berechnen ist:

1. Arbeitsstelle: 220 Tage x 17 km x 0,30 € = 1.122,00 €
2. Arbeitsstelle: 220 Tage x 17 km x 0,30 € = 1.122,00 €
Insgesamt   2.244,00 €

Da auf jeder Strecke die erhöhte Entfernungspauschale für den Weg zu jeder ersten Tätigkeitsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer zu berücksichtigen ist, ist in diesem Beispiel keine erhöhte Entfernungspauschale anzusetzen.

Fazit: Ein Arbeitnehmer mit 2 Beschäftigungsverhältnissen, der von der Wohnung zur ersten Arbeitsstelle und von dort ohne Rückkehr zur Wohnung zur zweiten Arbeitsstelle fährt, muss sich die Entfernungspauschale von 0,30 € für die ersten 20 Entfernungskilometer zweimal anrechnen lassen, bevor die höhere Entfernungspauschale zur Anwendung kommt.

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Midi-Jobs ab 1.10.2022

Als Midi-Job bezeichnet man Beschäftigungsverhältnisse, deren monatliches Arbeitsentgelt über dem Grenzwert eines Mini-Jobbers liegt und eine Höchstgrenze nicht überschreitet. Diese Grenzwerte für den Midi-Job haben sich wie folgt verändert:

  • bis zum 30.9.2022 mehr als 450 € und nicht mehr als 1.300 €,
  • ab dem 1.10.2022 mehr als 520 € und nicht mehr als 1.600 €.

Für die Berechnung des fiktiven beitragspflichtigen Entgelts gilt ab dem 1.10.2022 eine neue (gesetzlich festgelegte) Formel, die wie folgt lautet:
BE = F × G + ([1.600 : (1600 – G)] – [G : (1.600 - G)] x F) × (AE - G)

Dabei bedeuten: BE = beitragspflichtige Einnahme
  AE = das Arbeitsentgelt in Euro
  G = die Geringfügigkeitsgrenze (zunächst 520 €)
  F = Faktor F (vom 1.10.2022 - 31.12.2022 = 0,7009)

Die gekürzte Formel lautet dann: BE = 364,468 + 1,26075 x (AE - 520)

Die beitragspflichtige Einnahme für den Arbeitnehmerbeitrag ab dem 1.10.2022 ist nach einer weiteren neuen gesetzlich festgelegten Formel wie folgt zu ermitteln: (1.600 : 1.080) x (AE - 520)

Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen
Praxis-Beispiel 1:

Bei einem Arbeitsentgelt von 600 € im Monat beträgt ab dem 1.10.2022 das beitragspflichtige Gesamtarbeitsentgelt 455,99 € und der beitragspflichtige Arbeitnehmeranteil 118,52 €. 
Der Rentenversicherungsbeitrag berechnet sich dann wie folgt:
1)    beitragspflichtiges Gesamtarbeitsentgelt 455,99 € x 18,6% = 84,81 €
2)    beitragspflichtiger Arbeitnehmeranteil     118,52 € x  9,3%   = 11,02 €
3)    Arbeitgeberanteil                                                                   = 73,79 €

Bei den übrigen Teilen der Sozialversicherung, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden, erfolgt die Berechnung entsprechend.

Praxis-Beispiel 2:
Bei einem Arbeitsentgelt von 1.000 € im Monat beträgt ab dem 1.10.2022 das beitragspflichtige Gesamtarbeitsentgelt 913,59 € und der beitragspflichtige Arbeitnehmeranteil 711,11 €.
Der Rentenversicherungsbeitrag berechnet sich dann wie folgt:
1)    beitragspflichtiges Gesamtarbeitsentgelt 913,59 € x 18,6% = 169,93 €
2)    beitragspflichtiger Arbeitnehmeranteil      711,11 € x  9,3%  =   66,13 €
3)    Arbeitgeberanteil                                                                   =   96,14 €

Bei den übrigen Teilen der Sozialversicherung, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden, erfolgt die Berechnung entsprechend.

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Umsatzsteuer-Durchschnittssätze

Vor 2022 konnten Betriebe der Land- und Forstwirtschaft die Umsatzsteuer-Durchschnittssätze, die in § 24 Absatz 1 UStG für land- und forstwirtschaftliche Betriebe festgelegt sind, anwenden, ohne dass es auf die Höhe des Umsatzes ankam. Ab 2022 dürfen die Umsatzsteuer-Durchschnittssätze nur noch angewendet werden, wenn im Vorjahr die Umsatzgrenze von 600.000 € nicht überschritten worden ist. Die Umsatzsteuer-Durchschnittssätze können 2022 somit nur angewendet werden, wenn der Gesamtumsatz in 2021 nicht mehr als 600.000 € betragen hat. Anderenfalls sind die Umsätze in 2022 zwingend nach der Regelbesteuerung zu versteuern.

Maßgebend ist der Gesamtumsatz gemäß § 19 Abs. 3 UStG. Zum Gesamtumsatz gehören auch die Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Die Prüfung der Umsatzgrenze erfolgt anhand der Nettoumsätze, die der Unternehmer mit seinem gesamten Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr erzielt hat. Dabei ist die im maßgeblichen Kalenderjahr angewandte Besteuerungsart (Soll-Versteuerung oder Ist-Versteuerung) zugrunde zu legen. Soweit der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr die Durchschnittssatzbesteuerung angewendet hat, sind bei der Berechnung des Gesamtumsatzes die vereinbarten Entgelte zugrunde zu legen. 

Im Jahr des Beginns der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen. Wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt wurde, ist der Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Im Falle einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ist der Vorjahresumsatz des Veräußerers maßgeblich, wenn der erwerbende Unternehmer zuvor keine eigene unternehmerische Tätigkeit ausgeübt hat.

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Energiepreispauschale bei kurzfristiger Beschäftigung

Einen Anspruch auf die 300 € Pauschale haben alle Arbeitnehmer, die sich am 1.9.2022 in einem Arbeitsverhältnis befinden, soweit es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt. Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1.9.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind. Der Umfang und die Dauer des Arbeitsverhältnisses spielen keine Rolle, sodass auch kurzfristig Beschäftigte die Pauschale erhalten.

Sozialversicherungsrechtlich handelt es ich um eine kurzfristige Beschäftigung, wenn sie befristet ist und innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr beträgt als

  • 3 Monate oder
  • 70 Arbeitstage

Ergebnis: Das Entgelt ist sozialversicherungsfrei.

Lohnsteuerlich handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, wenn sie gelegentlich (= nicht regelmäßig wiederkehrend) erfolgt. Die Lohnsteuer darf unter Verzicht auf die Lohnsteuerkarte mit 25% pauschaliert werden. Voraussetzung ist, dass 

  • die Beschäftigung nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert
  • die Vergütung pro Arbeitstag im Durchschnitt bei nicht mehr als 120 € liegt und
  • der Stundenlohn 2022 mindestens 9,82 €, ab 1.7.2022 mindestens 10,45 € und ab dem 1.10.2022 mindestens 12 € beträgt und nicht höher als 15 € ist.

Sollte die Lohnsteuer unter Verzicht auf die Lohnsteuerkarte mit 25% pauschaliert werden, besteht kein Anspruch auf die Energiepreispauschale, weil der Arbeitnehmer hier nicht in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht ist. Wird stattdessen nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen der Steuerklassen 1 bis 5 abgerechnet, hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass ihm sein Arbeitgeber die Energiepreispauschale auszahlt. Die Energiepreispauschale ist dann als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen.

Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern die Energiepreispauschale im September auszahlen. Einzige Ausnahme: Führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer nur vierteljährlich oder jährlich ab, muss er die Pauschale erst im Oktober auszahlen. Arbeitgeber können die Energiepreispauschale mit der Lohnsteuer in der Lohnsteueranmeldung verrechnen. Damit müssen sie nicht bis zur Lohnsteueranmeldung für September warten, die am 10. Oktober fällig wird. Stattdessen können sie die Energiepreispauschale schon mit der Lohnsteuer, die sie am 10.September anmelden (also mit der Lohnsteuer für den August) verrechnen. Wann die Pauschale im September ausgezahlt wird, spielt keine Rolle. Wer die Lohnsteuer nur vierteljährlich abführt, kann die Pauschale mit der Anmeldung zum 10. Oktober verrechnen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber auch mit der Auszahlung des Zuschusses bis Oktober warten.

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Energiepreispauschale: Keine Sozialversicherung

Arbeitnehmer und andere Berechtigte erhalten eine einmalige Energiepreispauschale von 300 €. Bei Anspruchsberechtigten, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, ist die Energiepreispauschale bei den Einnahmen aus den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Danach erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit der Gehaltszahlung im September einmalig 300 € zur Abmilderung der finanziellen Belastungen durch die gestiegenen Energiekosten.

Die steuerrechtliche Bewertung ist damit eindeutig geregelt. Bei Anspruchsberechtigten, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, ist die Energiepreispauschale als Einnahme aus den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Sie ist somit lohnsteuerpflichtig. Aber! Die Energiepreispauschale ist sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitsentgelt zu bewerten. Konsequenz: Für die Energiepreispauschale sind nach Auskunft der AOK keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge beziehungsweise Umlagen zu erheben.

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