Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Unterbringung (einschl. Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern seines Arbeitnehmers erbringt, sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt auch dann, wenn der Elternteil die Aufwendungen trägt, der nicht beim Arbeitgeber beschäftigt ist.
Begünstigt sind nur Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern. Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich nach den landesrechtlichen Schulgesetzen. Die Schulpflicht ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen bei Kindern
die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30.06. vollendet haben und nicht vorzeitig eingeschult wurden oder
im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 01.07. vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres.
Den nicht schulpflichtigen Kindern stehen schulpflichtige Kinder gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt oder noch nicht eingeschult sind.
Begünstigt sind Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Kindergarten oder eine vergleichbare Einrichtung. Dabei ist es gleichgültig, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt. Vergleichbare Einrichtungen sind z. B. Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagspflegestellen. Die Einrichtung muss gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein. Die alleinige Betreuung, z. B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige, genügt nicht. Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht eines Kindes ermöglichen, sind sie nicht steuerfrei. Das Gleiche gilt für Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, z. B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten.
Der Zahlungsweg steht dem Arbeitgeber frei. Er kann die Kinderbetreuungskosten direkt an die Betreuungseinrichtung zahlen oder unmittelbar an seinen Arbeitnehmer. Barzuwendungen an den Arbeitnehmer sind nur steuerfrei, soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
Hinweis: Freiberufler und Unternehmer können diese Zuschuss-Variante auch selbst nutzen, indem sie mit ihrem eigenen Ehegatten einen Arbeitsvertrag abschließen. Ein Minijob reicht aus, insbesondere dann, wenn der Ehegatte schon bei einem fremden Arbeitgeber beschäftigt ist, der keine Kindergartenzuschüsse zahlt. Die lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Kindergartenzuschüsse wirken sich nicht auf die 450 €- bzw. 520 €-Grenze für Minijobs aus. D.h. diese Zuschüsse werden nicht auf den Grenzwert angerechnet.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer beschäftigt seinen Ehegatten als Minijobber und zahlt ihm ab 1.10.2022 monatlich ein Gehalt von 500 €. Zusätzlich erstattet er ihm die Kindergartenbeiträge für das gemeinsame Kind in Höhe von 220 € im Monat. Ergebnis: Der für einen Minijob maßgebliche Grenzwert von 520 € wird nicht überschritten, weil es sich bei der Übernahme der Kindergartenbeiträge um lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen handelt.
Ein Erbe verliert nicht die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim, wenn die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist.
Praxis-Beispiel: Die Klägerin hatte das Einfamilienhaus, das sie von ihrem Vater geerbt hatte, zunächst selbst bewohnt. Sie war aber bereits nach sieben Jahren ausgezogen. Im Anschluss wurde das Haus abgerissen. Die Klägerin machte gegenüber dem Finanzamt und dem Finanzgericht erfolglos geltend, sie habe sich angesichts ihres Gesundheitszustands kaum noch in dem Haus bewegen und deshalb ohne fremde Hilfe dort nicht mehr leben können. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass dies kein zwingender Grund gewesen sei, aus dem Einfamilienhaus auszuziehen, da die Klägerin fremde Hilfe hätte in Anspruch nehmen können.
Der BFH hat das Urteil aufgehoben und an das Finanzgericht zurückverwiesen. Grundsätzlich setzt die Steuerbefreiung von der Erbschaftsteuer voraus, dass der Erbe das geerbte Familienheim über einen Zeitraum von zehn Jahre selbst nutzt, es sei denn, er ist aus „zwingenden Gründen“ daran gehindert (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Nach Auffassung des BFH ist als zwingender Grund nicht nur die Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims zu berücksichtigen.
Reine Zweckmäßigkeitserwägungen, wie etwa die Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung, reichen nicht aus. Anders ist es jedoch, wenn der Erbe aus gesundheitlichen Gründen für eine weitere Nutzung des Familienheims auf eine erhebliche Unterstützung angewiesen ist, sodass nicht mehr von einer selbständigen Haushaltsführung zu sprechen sei. Fazit: Das FG hat unter Mitwirkung der Klägerin das Ausmaß ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu prüfen.
Der innergemeinschaftliche Versandhandel ist für Lieferungen, die nach dem 30.6.2021 ausgeführt werden, durch den innergemeinschaftlichen Fernverkauf ersetzt worden. Es liegt ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf vor, wenn ein Gegenstand
durch den liefernden Unternehmer aus einem EU-Land in ein anderes EU-Land befördert oder versendet wird und
der Empfänger ein Nichtunternehmer ist oder ein Unternehmer, der den Gegenstand nicht für sein Unternehmen erwirbt.
Bei einem innergemeinschaftlichen Fernverkauf befindet sich der Ort der Lieferung da, wo die Beförderung oder Versendung endet.
Bagatellgrenze: Der Ort der Lieferung befindet sich grundsätzlich an dem Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat. Bis zu einem Schwellenwert von 10.000 € unterliegt die Lieferung der Umsatzsteuer im Mitgliedsstaat des leistenden Unternehmens. Es handelt sich um eine einheitliche Bagatellgrenze von 10.000 €, die bis zum 30.6.2021 nur für "Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen und andere elektronische Dienstleistungen" anzuwenden war. Die Bagatellgrenze von 10.000 € gilt außerdem nicht getrennt für jedes EU-Land. Es kommt vielmehr auf die Summe aller Umsätze an, die unter diese Regelung fallen. Auf die Anwendung der Bagatellgrenze kann auch verzichtet werden.
Wird der Schwellenwert von 10.000 € überschritten oder auf die Anwendung der Bagatellgrenze, verzichtet, verlagert sich der Ort der Lieferung an den Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat. Um zu vermeiden, dass sich ein Unternehmer in mehreren EU-Ländern registrieren lassen muss, hat er die Möglichkeit, ein vereinfachtes Besteuerungsverfahren anzuwenden. Unternehmer mit Sitz in Deutschland, die an diesem Verfahren teilnehmen wollen, müssen dies
gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung anzeigen.
Hat der Unternehmer sich für dieses Verfahren angemeldet, dann gilt diese Anmeldung für seine innergemeinschaftlichen Fernverkäufe und für seine elektronischen Leistungen an Privatpersonen in allen EU-Ländern, in denen der Unternehmer weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat (= sog. Anlaufstelle, bezeichnet als One Stop Shop – OSS). Bei dem OSS-Verfahren hat der leistende Unternehmer die Möglichkeit, die Umsatzsteuer, die sich aus den innergemeinschaftlichen Fernverkäufen ergibt, über ein nationales Portal beim BZSt anzumelden. Eine Registrierung im jeweiligen Bestimmungsland entfällt. Die Zahlung der Umsatzsteuer erfolgt dann an das BZSt, das die Zahlungen an die einzelnen EU-Länder abwickelt.
Schafft ein Unternehmer einen Gegenstand an, den er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch nutzt, darf er diesen Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, wenn er ihn zumindest zu 10% für unternehmerische Zwecke nutzt. Er muss seine Entscheidung über die Zuordnung erkennbar und zeitnah treffen. Die Zuordnung muss spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Erklärungen erfolgen (im Streitfall bis zum 31.5. des Folgejahres).
Die Dokumentation der Zuordnung setzt keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde voraus. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, die nach außen hin objektiv erkennbar sind, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden. Die Tatsache, dass im Lauf des Jahres, in dem eine Photovoltaikanlage erworben wurde, ein Vertrag mit dem Recht zum Weiterverkauf des gesamten von der Anlage erzeugten Stroms zuzüglich Umsatzsteuer abgeschlossen wurde, ist ein Indiz dafür, dass der Steuerpflichtige die Photovoltaikanlage dem Unternehmen voll zugeordnet hat.
Praxis-Beispiel: Der Kläger erwarb im Jahr 2014 eine Photovoltaikanlage. Den seit 22.09.2014 erzeugten Strom verbrauchte er teilweise selbst. Teilweise speiste er ihn in das Stromnetz eines Netzbetreibers ein. Der Einspeisevertrag mit dem Netzbetreiber vom 25.09.2014 sieht für den gelieferten Strom eine Vergütung pro kWh zuzüglich Umsatzsteuer vor. Entsprechend rechnete der Netzbetreiber in einer Gutschrift vom 19.1.2015 die ausgeführten Stromlieferungen des Klägers ab. Der Kläger gab zunächst weder Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch sonstige Erklärungen zu den Ausgangs- und Eingangsumsätzen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage sowie den unentgeltlichen Wertabgaben ab. Am 29.2.2016 reichte er eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2014 ein und zog darin u.a. die in der Rechnung vom 11.9.2014 offen ausgewiesene Umsatzsteuer für den Erwerb der Photovoltaikanlage als Vorsteuer ab.
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug für die Photovoltaikanlage, weil der Kläger nicht rechtzeitig (bis zum 31.5. des Folgejahres) eine Zuordnungsentscheidung getroffen hatte. Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage ab, in der der Kläger vortrug, er habe mit Abschluss des Einspeisevertrags seine Zuordnungsentscheidung nach außen dokumentiert. Das Finanzgericht ging davon aus, dass der Kläger die Photovoltaikanlage nicht rechtzeitig seinem Unternehmen zugeordnet habe. Der Kläger hätte die Zuordnung gegenüber dem Finanzamt dokumentieren müssen.
Der Unternehmer muss im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung eines Gegenstandes entscheiden, ob er ihn seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnet. Er muss seine Zuordnung erkennbar und zeitnah treffen, z. B. indem er die Vorsteuer geltend macht. Der BFH hat auf der Basis des EuGH-Urteils vom 14.10.2021 (C-45/20 und C-46/20) entschieden, dass der Unternehmer zwar von vornherein klar und deutlich zum Ausdruck bringen muss, ob und in welchem Umfang ein Gegenstand dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet werden soll. Diese Zuordnung muss spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Erklärungen erfolgen (im Streitfall bis zum 31.5. des Folgejahres). Die Dokumentation der Zuordnung setzt keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde voraus. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, die nach außen hin objektiv erkennbar sind, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden. Das ist hier der Fall, weil der Kläger nach § 2 Abs. 1 des Einspeisevertrags berechtigt ist, die gesamte elektrische Energie, die in seiner Stromerzeugungsanlage erzeugt wird, in das Netz des Netzbetreibers einzuspeisen. Damit ist es im Wege der Auslegung des Einspeisevertrags auszuschließen, dass der Kläger nur eine anteilige Zuordnung vornehmen wollte.
Ergebnis: Eine Absicht der 100%igen Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen kann auch "implizit" (konkludent) zum Ausdruck kommen. Eine Mitteilung an das Finanzamt bis zur gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuer-Jahreserklärungen ist jedoch dann erforderlich, wenn es keine objektiv erkennbaren Anhaltspunkte für eine Zuordnung zum Unternehmen gibt. Eine Zuordnung zum Unternehmen kann nämlich nicht unterstellt werden. Im Zweifel sollte daher die Zuordnung bis zur gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuer-Erklärung dem Finanzamt mitgeteilt werden.
Das BMF hat die Lohnsteuer-Richtlinien überarbeitet. Die Lohnsteuer-Richtlinien sind Weisungen an die Finanzverwaltung, die sicherstellen sollen, dass die Finanzämter in Zweifelsfragen nach einheitlichen Grundsätzen verfahren. Sie enthalten auch Weisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und Regelungen zur Verwaltungsvereinfachung. Mit den Lohnsteuerrichtlinien bindet sich die Finanzverwaltung selbst und entfaltet damit eine erhebliche Außenwirkung im Besteuerungsverfahren.
Unter anderem werden die Sachleistungen definiert, die als Aufmerksamkeiten nicht der Lohnsteuer unterliegen. Sachleistungen des Arbeitgebers gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn, wenn sie
im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und
zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen.
Aufmerksamkeiten sind danach Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 €, z. B. Blumen, Genussmittel, Bücher oder Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder in seinem Haushalt lebenden Angehörigen aufgrund eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist.
Als Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, nicht zum Arbeitslohn und sind damit lohnsteuerfrei. Dasselbe gilt für Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60 € (pro Person und Anlass) nicht überschreitet.
Das BMF hat die Lohnsteuer-Richtlinien überarbeitet. Die Lohnsteuer-Richtlinien sind Weisungen an die Finanzverwaltung, die sicherstellen sollen, dass die Finanzämter in Zweifelsfragen nach gleichen Maßstäben urteilen, z. B. bei Sachzuwendungen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zukommen lässt. Zuwendungen, die im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, wendet er seinem Arbeitnehmer nicht für dessen individuellen Arbeitseinsatz zu. Steuerfrei sind z. B.
Sachprämien zur Kundenbindung, die ein Unternehmen für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen gewährt, soweit es sich um ein Verfahren handelt, das jedem zugänglich ist, bis maximal 1.080 € (§ 3 Nr. 38 EStG),
Zuwendungen, die der Unternehmer in seinem überwiegenden betrieblichen Interesse als Arbeitgeber zuwendet, wie z. B. eine Betriebsveranstaltung, soweit der Wert pro Arbeitnehmer 110 € nicht überschreitet,
die private Telefon- und Internetnutzung.
Für pauschal versteuerte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer gibt es eine Reihe unterschiedlicher Regelungen, die neben der pauschalen Besteuerung mit 30% gemäß § 37b Abs. 2 EStG anzuwenden sind. Folgende Sachzuwendungen sind getrennt zu erfassen:
die Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten (§ 8 Abs. 2 Sätze 2, 3 und Satz 5 EStG),
Sachbezüge, die mit den amtlichen bzw. gesetzlichen Sachbezugswerten anzusetzen sind, z. B. Unterkunft und Verpflegung (§ 8 Abs. 2 Sätze 6 und 7 EStG),
Sachbezüge an Arbeitnehmer, die nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuerfrei bleiben, weil die monatliche Freigrenze von 50 € (vor 2022: 44 €) nicht überschritten wird,
Zuwendungen bis 1.080 €, die unter die Rabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG fallen,
arbeitstägliche Mahlzeiten im Betrieb mit 25%,
Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung mit 25%,
Erholungsbeihilfen bis 156 € für den Arbeitnehmer, bis 104 € für den Ehegatten und bis 52 € je Kind mit 25%,
der doppelte Betrag der Verpflegungspauschalen bei der Erstattung von Reisekosten mit 25%,
die Zuwendung eines Computers bzw. die Erstattung der Internetkosten ebenfalls mit 25%,
Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt übereignet ebenfalls mit 25%; das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung zahlt,
mit 25% für ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug ist und das der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übereignet,
die Erstattung der Entfernungspauschale pauschal mit 15%.