Steuernews

Fahrrad/E-Bike: Umsatzsteuer auf Privatnutzung

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad oder E-Bike auch zur privaten Nutzung, wendet er ihm einen geldwerten Vorteil zu. Bei der Überlassung eines E-Bikes, das als Fahrrad zu klassifizieren ist, ist der geldwerte Vorteil wie folgt zu behandeln:

  • Der geldwerte Vorteil ist seit dem 1.1.2019 lohnsteuerfrei, wenn der Arbeitgeber diesen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Das gilt auch für die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Der Arbeitnehmer kann die Entfernungspauschale geltend machen, obwohl er die Nutzung nicht versteuert.
  • Wird die Nutzungsüberlassung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, ist die private Nutzung mit 1% vom Listenpreis anzusetzen (Listenpreis ist die Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich Umsatzsteuer).
  • Wird ein E-Bike erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 zur privaten Nutzung überlassen, wird der monatliche Durchschnittswert
    • 2019 mit 1% des auf volle 100 € abgerundeten halben Listenpreises und
    • ab 1.1.2020 mit 1% des auf volle 100 € abgerundeten Viertels des Listenpreises angesetzt.

Ist das E-Bike nicht als Fahrrad, sondern verkehrstechnisch als Kfz zu klassifizieren (weil der Motor auch Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h unterstützt), gelten die Regelungen, die für Elektroautos anzuwenden sind.

Umsatzsteuer: Darf der Arbeitnehmer das betriebliche E-Bike auch für Privatfahrten und Fahrten zur Arbeitsstätte verwenden, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung insoweit ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor. Die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Fahrzeugüberlassung besteht in der anteiligen Arbeitsleistung, die er seinem Arbeitgeber gegenüber erbringt, sodass ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt (Hinweis: Die Finanzverwaltung hat zum Urteil des EuGH vom 20.1.2021, C-288/19, das von dieser Auffassung abweicht, bisher noch nicht Stellung genommen). 

Als Wert der privaten Nutzung kann die sog. 1%-Regelung, die für ertragsteuerliche Zwecke gilt, auch für umsatzsteuerliche Zwecke übernommen werden. Allerdings ist der auf volle 100 € abgerundete Listenpreis zugrunde zu legen und nicht die Hälfte bzw. ein Viertel des Listenpreises. Bei der Umsatzsteuer bemisst sich die unternehmensfremde Nutzung grundsätzlich nach den Ausgaben, die auf die private Verwendung entfallen, soweit diese zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bei der Ermittlung dieser Ausgaben ist eine Pauschalierung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die „Pauschalierung in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der privaten Nutzung steht“ und somit verhältnismäßig ist. Da der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs dem Unternehmer regelmäßig in voller Höhe zusteht, würde (nach Auffassung der Finanzverwaltung) eine Übernahme der ertragsteuerlichen Regelungen nach der sog. 1%-Regelung aus umsatzsteuerlicher Sicht zu einer Begünstigung des Unternehmers führen, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Sie ist daher nicht zu übernehmen.

Auch die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrrads ist als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die Fahrtenbuchmethode ist für ein Fahrrad nicht geeignet, da eine objektive Überprüfung anhand eines Tachometers nicht möglich ist.

Fazit: Überlässt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer ein (Elektro-) Fahrrad auch zur privaten Nutzung, ist dies regelmäßig eine entgeltliche Leistung (Arbeitsleistung gegen Fahrradgestellung). Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Fahrräder kann aus Vereinfachungsgründen ebenfalls nach der sog. 1%-Regelung ermittelt werden. Als Bemessungsgrundlage für die entgeltliche Nutzungsüberlassung sind monatlich 1% der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades zu berücksichtigen. Dieser Wert ist als Bruttowert anzusehen, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Wenn der anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 € beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn von einer nicht entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich.

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Steuertermine Mai 2022

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabetermine sind zu beachten.

Für den Monat April 2022:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

 

10.06.2022

Zusammenfassende Meldung   25.05.2022
Sozialversicherung 27.05.2022

 

Für den Monat Mai 2022:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.06.2022
11.07.2022
Zusammenfassende Meldung 27.06.2022
Sozialversicherung 28.06.2022
Lohnsteuer-Anmeldung 10.06.2022
Einkommensteuer-Vorauszahlung, 2. Quartal 10.06.2022

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Zweites Entlastungspaket

Die Bundesregierung hat sich auf ein Entlastungpaket geeinigt. So wurde eine Energiepreispauschale von 300 € für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen beschlossen. Ein Kinderbonus von 100 € soll die gestiegene finanzielle Last von Familien abmildern. Beide Maßnahmen sollen in das bereits laufende Gesetzgebungsverfahren zum Steuerentlastungsgesetz 2022 eingebracht werden. Außerdem hat das Bundeskabinett jetzt die Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz – EnergieStSenkG) beschlossen. Die Formulierungshilfe wird jetzt den Koalitionsfraktionen für den weiteren Gesetzgebungsprozess zugeleitet.

Insgesamt sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

1. Energiepreispauschale (EPP)
Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen soll einmalig eine EPP in Höhe von 300 € ausgezahlt werden. Anspruch auf die EPP haben Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften (§§ 13, 15, 18 EStG) und Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuert werden.

2. Kinderbonus 2022
Zur Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise soll ein Kinderbonus gezahlt werden. Dazu wird das Kindergeld im Juli 2022 um einen Einmalbetrag von 100 € erhöht. Die Auszahlung soll zeitnah zu den Auszahlungsterminen des Kindergelds für den Monat Juli 2022 erfolgen. Der Kinderbonus wird automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt. Er muss in der Regel nicht beantragt werden. Der Kinderbonus ist bei Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, sodass auch Bezieher von SGB II-Leistungen davon profitieren.

3. Befristete Absenkung der Energiesteuer
Um die Belastungen mit hohen Kraftstoffpreisen abzufedern, sollen die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der EU-Energiesteuerrichtlinie abgesenkt werden. Die befristete Absenkung der Energiesteuer auf das europäische Mindestmaß wirkt sich im Einzelnen wie folgt aus: Für Benzin reduziert sich der Steuersatz um 29,55 ct/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 ct/Liter, für Erdgas (CNG/LNG) um 4,54 €/MWh (das entspricht ca. 6,16 ct/kg) und für Flüssiggas (LPG) um 238,94 €/1.000 kg (das entspricht ca. 12,66 ct/Liter).

Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer, die in der Regel in voller Höhe von den Enderbraucherinnen und Enderbrauchern getragen wird. Die temporäre Absenkung des Steuersatzes ermöglicht es den Energieversorgern, die Steuersenkung vollständig an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher weiterzugeben.

Hinweis: Nach bisherigen Erkenntnissen soll die einmalige Energiepreispauschale von 300 € bei Arbeitnehmern bei der Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber abgewickelt werden. Bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften soll es möglich sein, die Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommensteuer-Vorauszahlungen abzuziehen. Konkrete Aussagen zur Abwicklung sind zurzeit noch nicht möglich, weil die Gesetzesformulierung noch nicht allgemein zur Verfügung steht.

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Zweitwohnungssteuer bei doppelter Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung wird steuerlich anerkannt, wenn sie betrieblich bzw. beruflich veranlasst ist. Die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung liegt immer vor, wenn neben einer Hauptwohnung eine Wohnung am Beschäftigungsort (Ort der ersten Tätigkeitsstätte/Betriebsstätte) vorhanden ist. Die doppelte Haushaltsführung kann zeitlich unbegrenzt fortgeführt werden. Notwendige Mehraufwendungen, die wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind steuerlich abziehbar. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft an der ersten Tätigkeitsstätte im Inland sind als Werbungskosten abziehbar, höchstens jedoch bis zu 1.000 € im Monat. 

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in München. Sie bewohnt ein eigenes Haus und hat dort ihren Haupthausstand und Lebensmittelpunkt. Von 2012 bis 2019 hatte sie eine Wohnung in München für eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 830 € angemietet. Ab dem 1.3.2019 bezog die Klägerin eine Zweizimmerwohnung für die sie eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 1.120 € zahlte. Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für die Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in Höhe von 12.480 € sowie eine Zweitwohnungssteuer der Landeshauptstadt München in Höhe von 896 € bei den sonstigen Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt bezog die Zweitwohnungssteuer in die begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten ein, sodass der Werbungskostenabzug entfiel.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011 :06) ist die Zweitwohnungsteuer, die vom Arbeitnehmer selbst getragen wird, in den Höchstbetrag einzubeziehen. Das Finanzgericht München widerspricht dieser Auffassung. Es hat entschieden, dass die gezahlte Zweitwohnungssteuer als sonstiger Aufwand im Rahmen der doppelten Haushaltsführung berücksichtigungsfähig ist und nicht zu den auf 1.000 € monatlich gedeckelten Unterkunftskosten gehört. Das Finanzgericht bezieht sich dabei auf das BFH-Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17), wonach von der Begrenzung auf 1.000 € im Monat nur die Kosten für die Nutzung der Unterkunft betroffen sind.

Bei der gesetzlichen Festlegung des Höchstbetrags vom 1.000 €, bis zu dem die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen unterstellt wird, hatte der Gesetzgeber nach Ansicht des Finanzgerichts München allein die reinen Miet- und Betriebskostenaufwendungen für die Unterkunft im Auge. Der Höchstbetrag sollte die Ermittlung der ortsüblichen Miete für die Ermittlung der Notwendigkeit der Aufwendungen ersetzen.

Hinweis: Das Finanzgericht München hat die Revision beim BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da bis jetzt höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob eine Zweitwohnungssteuer zu den Unterkunftskosten gehört. Entsprechende Fälle sollten daher offengehalten werden.

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Unterhalt: Abzug als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer Person, die gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, können mit bis zu 9.984 € im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 EStG). Zu den typischen Unterhaltsleistungen gehören insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat und notwendige Versicherungen, die nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können. Eigene Einkünfte und Bezüge werden angerechnet, soweit diese 624 € im Jahr übersteigen.

Folgende Personen sind gegenüber dem Steuerpflichtigen unterhaltsberechtigt:

  • Verwandte in gerader Linie (z. B. Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern),
  • Ehegatten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  • geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
  • Mutter bzw. Vater eines nichtehelichen Kindes gegenüber dem anderen Elternteil.

Den unterhaltsberechtigten Personen stehen die Personen gleich, denen Leistungen der inländischen öffentliche Hand wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise nicht gewährt werden bzw. gewährt würden. Beim Vorliegen einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der gleichgestellten Person inländische öffentliche Mittel aufgrund von Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ihm dafür Unterhaltsaufwendungen bis zum Höchstbetrag erwachsen. Eine unterhaltsberechtigte Person gehört auch dann zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn sie aufgrund einer Ausbildung oder eines Studiums auswärts untergebracht ist. Eine gewisse räumliche Trennung ist unschädlich, wenn keine besonderen Umstände hinzukommen, die auf eine dauerhafte Trennung der unterhaltsberechtigten Person vom Haushalt des Steuerpflichtigen schließen lassen.

Ob die Aufwendungen für den Unterhalt abziehbar sind, hängt von den Verhältnissen des Steuerpflichtigen selbst ab. Es ist zunächst zu prüfen, inwieweit der Steuerpflichtige nach seinen persönlichen Einkommensverhältnissen verpflichtet ist, Unterhaltsleistungen zu erbringen. Hierfür ist es notwendig, das verfügbare Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen zu ermitteln. Bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens sind alle steuerpflichtigen Einkünfte, alle steuerfreien Einnahmen sowie etwaige Steuererstattungen (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) anzusetzen. Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, sind ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrages einzubeziehen.

Steuerfreie Einnahmen sind z. B. auch das Kindergeld und vergleichbare Leistungen, Leistungen nach dem SGB, die ausgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulagen, das Baukindergeld und der steuerfreie Teil der Rente. Abzuziehen sind die entsprechenden Steuervorauszahlungen und -nachzahlungen sowie die Steuerabzugsbeträge (Lohn- und Kirchensteuer, Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag). Ferner sind die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge mindernd zu berücksichtigen (gesetzliche Sozialabgaben bei Arbeitnehmern, gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei Rentnern, für alle Übrigen die eigenen Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung). Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist auch dann abzuziehen, wenn der Steuerpflichtige keine Werbungskosten hatte. Entsprechendes gilt für den Abzug anderer Werbungskosten-Pauschbeträge und des Sparer-Pauschbetrags bei der Ermittlung der anderen Einkünfte.

Ein Steuerpflichtiger ist nur insoweit zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, als sie in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Einkünften stehen und ihm nach Abzug der Unterhaltsaufwendungen genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich, für seinen Ehegatten und seine Kinder verbleiben (sog. Opfergrenze).

Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, mindern den Höchstbetrag, soweit diese den Betrag von 624 € jährlich übersteigen. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sind voll anzurechnen. Im Rahmen der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge sind Kapitalerträge, soweit die tarifliche Einkommensteuer zur Anwendung kommt, unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags als Einkünfte zu erfassen. Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, sind als Bezüge ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrages zu erfassen. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person sind nur anzurechnen, soweit sie auf den Unterhaltszeitraum entfallen.

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Spekulationsgeschäft: Entnahme aus Betriebsvermögen

Es handelt sich um ein privates Veräußerungsgeschäft (= Spekulationsgeschäft), wenn ein Grundstück innerhalb von 10 Jahren nach der Entnahme aus dem Betriebsvermögen veräußert wird. Bei einem unentgeltlichen Erwerb tritt gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angesetzte (Entnahme-)Wert. Der "angesetzte" Wert ist der Wert, der aufgrund der Entnahme aus dem Betriebsvermögen bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt worden ist. Ist die Entnahme steuerlich nicht erfasst worden, ist der Buchwert anzusetzen.

Praxis-Beispiel: 
Zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehörte ein Grundstück mit einer Gesamtfläche von 2.853 qm, das mit notariell beurkundetem Übertragungsvertrag vom 14.12.2007 und Ergänzung zum Übertragungsvertrag vom 16.12.2008 vom Vater auf seine beiden Söhne übertragen wurde. Der Verkehrswert des Grundstücks wurde im Übertragungsvertrag mit 300.000 € angegeben. Einen Entnahmegewinn aus der Übertragung des Grundstücks erklärte der Vater nicht. Das Grundstück wurde lediglich nicht mehr als Betriebsvermögen ausgewiesen. Die Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 des Vaters sind bestandskräftig.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23.5.2016 veräußerten die Kinder das Grundstück mit weiteren Objekten zu einem anteiligen Kaufpreis in Höhe von 570.600 €. Der Kaufpreis wurde im Juni 2017 gezahlt. Das Finanzamt setzte die Besteuerungsgrundlagen für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 559.018 € an. Als Anschaffungskosten seinen die ermittelten Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers von 11.582 € anzusetzen. Der Veräußerungsgewinn betrage daher 570.600 € ./. 11.582€ = 559.018 €. Die Grundstücksgemeinschaft (bestehend aus den beiden Brüdern) trug im Wesentlichen vor, dass vom Veräußerungserlös der Entnahmewert des Grundstücks im Jahr 2007 mit dem Teilwert von 556.335 € in Abzug zu bringen sei. Dieser leite sich aus dem Wert des Nachbargrundstücks ab, das einer der beiden Söhne im Februar 2007 zu einem Preis von 195 €/qm erworben habe. Daher ergebe sich lediglich ein Gewinn in Höhe von 14.265 €.

Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe. Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Rechtsnachfolger die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Wert maßgebend, der bei einer Steuerfestsetzung zugrunde gelegen wurde. Wird ein Wirtschaftsgut erfolgsneutral entnommen, entspricht der angesetzte Wert dem Buchwert des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Entnahme.

Der Teilwert tritt nur dann an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn er bei der Steuerfestsetzung des Steuerpflichtigen zugrunde gelegt worden ist. Wird ein Wirtschaftsgut ohne Aufdeckung der stillen Reserven (erfolgsneutral) aus dem Betriebsvermögen entnommen, ist der bis zur Entnahme in der Bilanz (Vermögensübersicht) bzw. im Anlagenverzeichnis erfasste Buchwert anzusetzen.

Damit wird sichergestellt, dass Wertsteigerungen (stille Reserven), die in dem Zeitraum zwischen Anschaffung oder Herstellung und Entnahme entstanden sind und der Entnahmebesteuerung unterlegen haben, bei der späteren Veräußerung nicht erneut steuerlich erfasst und damit doppelt besteuert werden. Sind aber stille Reserven tatsächlich nicht erfasst worden, so kann es zu keiner Doppelbesteuerung kommen. Zudem soll sichergestellt werden, dass im Falle einer steuerbaren Veräußerung alle bis zur Veräußerung entstandenen stillen Reserven einmal der Besteuerung unterworfen werden.

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