Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer Person, die gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, können mit bis zu 9.984 € im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 EStG). Zu den typischen Unterhaltsleistungen gehören insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat und notwendige Versicherungen, die nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können. Eigene Einkünfte und Bezüge werden angerechnet, soweit diese 624 € im Jahr übersteigen.
Folgende Personen sind gegenüber dem Steuerpflichtigen unterhaltsberechtigt:
Verwandte in gerader Linie (z. B. Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern),
Ehegatten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
Mutter bzw. Vater eines nichtehelichen Kindes gegenüber dem anderen Elternteil.
Den unterhaltsberechtigten Personen stehen die Personen gleich, denen Leistungen der inländischen öffentliche Hand wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise nicht gewährt werden bzw. gewährt würden. Beim Vorliegen einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der gleichgestellten Person inländische öffentliche Mittel aufgrund von Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ihm dafür Unterhaltsaufwendungen bis zum Höchstbetrag erwachsen. Eine unterhaltsberechtigte Person gehört auch dann zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn sie aufgrund einer Ausbildung oder eines Studiums auswärts untergebracht ist. Eine gewisse räumliche Trennung ist unschädlich, wenn keine besonderen Umstände hinzukommen, die auf eine dauerhafte Trennung der unterhaltsberechtigten Person vom Haushalt des Steuerpflichtigen schließen lassen.
Ob die Aufwendungen für den Unterhalt abziehbar sind, hängt von den Verhältnissen des Steuerpflichtigen selbst ab. Es ist zunächst zu prüfen, inwieweit der Steuerpflichtige nach seinen persönlichen Einkommensverhältnissen verpflichtet ist, Unterhaltsleistungen zu erbringen. Hierfür ist es notwendig, das verfügbare Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen zu ermitteln. Bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens sind alle steuerpflichtigen Einkünfte, alle steuerfreien Einnahmen sowie etwaige Steuererstattungen (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) anzusetzen. Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, sind ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrages einzubeziehen.
Steuerfreie Einnahmen sind z. B. auch das Kindergeld und vergleichbare Leistungen, Leistungen nach dem SGB, die ausgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulagen, das Baukindergeld und der steuerfreie Teil der Rente. Abzuziehen sind die entsprechenden Steuervorauszahlungen und -nachzahlungen sowie die Steuerabzugsbeträge (Lohn- und Kirchensteuer, Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag). Ferner sind die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge mindernd zu berücksichtigen (gesetzliche Sozialabgaben bei Arbeitnehmern, gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei Rentnern, für alle Übrigen die eigenen Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung). Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist auch dann abzuziehen, wenn der Steuerpflichtige keine Werbungskosten hatte. Entsprechendes gilt für den Abzug anderer Werbungskosten-Pauschbeträge und des Sparer-Pauschbetrags bei der Ermittlung der anderen Einkünfte.
Ein Steuerpflichtiger ist nur insoweit zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, als sie in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Einkünften stehen und ihm nach Abzug der Unterhaltsaufwendungen genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich, für seinen Ehegatten und seine Kinder verbleiben (sog. Opfergrenze).
Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, mindern den Höchstbetrag, soweit diese den Betrag von 624 € jährlich übersteigen. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sind voll anzurechnen. Im Rahmen der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge sind Kapitalerträge, soweit die tarifliche Einkommensteuer zur Anwendung kommt, unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags als Einkünfte zu erfassen. Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, sind als Bezüge ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrages zu erfassen. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person sind nur anzurechnen, soweit sie auf den Unterhaltszeitraum entfallen.
Es handelt sich um ein privates Veräußerungsgeschäft (= Spekulationsgeschäft), wenn ein Grundstück innerhalb von 10 Jahren nach der Entnahme aus dem Betriebsvermögen veräußert wird. Bei einem unentgeltlichen Erwerb tritt gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angesetzte (Entnahme-)Wert. Der "angesetzte" Wert ist der Wert, der aufgrund der Entnahme aus dem Betriebsvermögen bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt worden ist. Ist die Entnahme steuerlich nicht erfasst worden, ist der Buchwert anzusetzen.
Praxis-Beispiel: Zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehörte ein Grundstück mit einer Gesamtfläche von 2.853 qm, das mit notariell beurkundetem Übertragungsvertrag vom 14.12.2007 und Ergänzung zum Übertragungsvertrag vom 16.12.2008 vom Vater auf seine beiden Söhne übertragen wurde. Der Verkehrswert des Grundstücks wurde im Übertragungsvertrag mit 300.000 € angegeben. Einen Entnahmegewinn aus der Übertragung des Grundstücks erklärte der Vater nicht. Das Grundstück wurde lediglich nicht mehr als Betriebsvermögen ausgewiesen. Die Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 des Vaters sind bestandskräftig.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23.5.2016 veräußerten die Kinder das Grundstück mit weiteren Objekten zu einem anteiligen Kaufpreis in Höhe von 570.600 €. Der Kaufpreis wurde im Juni 2017 gezahlt. Das Finanzamt setzte die Besteuerungsgrundlagen für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 559.018 € an. Als Anschaffungskosten seinen die ermittelten Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers von 11.582 € anzusetzen. Der Veräußerungsgewinn betrage daher 570.600 € ./. 11.582€ = 559.018 €. Die Grundstücksgemeinschaft (bestehend aus den beiden Brüdern) trug im Wesentlichen vor, dass vom Veräußerungserlös der Entnahmewert des Grundstücks im Jahr 2007 mit dem Teilwert von 556.335 € in Abzug zu bringen sei. Dieser leite sich aus dem Wert des Nachbargrundstücks ab, das einer der beiden Söhne im Februar 2007 zu einem Preis von 195 €/qm erworben habe. Daher ergebe sich lediglich ein Gewinn in Höhe von 14.265 €.
Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe. Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Rechtsnachfolger die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Wert maßgebend, der bei einer Steuerfestsetzung zugrunde gelegen wurde. Wird ein Wirtschaftsgut erfolgsneutral entnommen, entspricht der angesetzte Wert dem Buchwert des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Entnahme.
Der Teilwert tritt nur dann an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn er bei der Steuerfestsetzung des Steuerpflichtigen zugrunde gelegt worden ist. Wird ein Wirtschaftsgut ohne Aufdeckung der stillen Reserven (erfolgsneutral) aus dem Betriebsvermögen entnommen, ist der bis zur Entnahme in der Bilanz (Vermögensübersicht) bzw. im Anlagenverzeichnis erfasste Buchwert anzusetzen.
Damit wird sichergestellt, dass Wertsteigerungen (stille Reserven), die in dem Zeitraum zwischen Anschaffung oder Herstellung und Entnahme entstanden sind und der Entnahmebesteuerung unterlegen haben, bei der späteren Veräußerung nicht erneut steuerlich erfasst und damit doppelt besteuert werden. Sind aber stille Reserven tatsächlich nicht erfasst worden, so kann es zu keiner Doppelbesteuerung kommen. Zudem soll sichergestellt werden, dass im Falle einer steuerbaren Veräußerung alle bis zur Veräußerung entstandenen stillen Reserven einmal der Besteuerung unterworfen werden.
Die Gewährung von Kindergeld wegen einer Berufsausbildung setzt voraus, dass das Kind aktiv an seiner Ausbildung teilnimmt. Unterbleiben die Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses wegen einer langfristigen Erkrankung des Kindes, ist kein Kindergeld aufgrund einer Berufsausbildung zu gewähren. Es kann jedoch wegen der Erkrankung des Kindes ein Anspruch auf Kindergeld wegen Behinderung in Betracht kommen.
Praxis-Beispiel: Ein junger Erwachsener hatte während seiner Ausbildung einen schweren Unfall mit Schädelbasisbruch und Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Nach dem Krankenhausaufenthalt hat er verschiedene Reha-Maßnahmen durchlaufen, von denen die letzte 17 Monate nach dem Unfall begann. Das Finanzgericht sprach Kindergeld für die ersten acht Monate nach dem Unfall zu, weil das Ausbildungsverhältnis fortbestanden habe und der Wille, die Ausbildung baldmöglichst fortzusetzen, in mehrfacher Hinsicht belegt sei.
Der BFH hat die Angelegenheit zur weiterer Sachaufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Ein Kind befindet sich nur dann in einer Berufsausbildung, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Eine vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung, z. B. wegen einer Erkrankung, ist unschädlich.
Wird die Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate andauern, kann das Kind nicht mehr wegen seiner Ausbildung berücksichtigt werden. Das Finanzgericht muss nun klären, ob die Dauer der Erkrankung von mehr als 6 Monaten bereits in den ersten Monaten nach dem Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet wurde. Falls zunächst eine schnellere Genesung möglich erschien, könnte der Kindergeldanspruch, für diesen Zeitraum noch wegen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses begründet sein.
Eine Berücksichtigung des Kindes wegen Ausbildung kommt nicht in Betracht, sobald mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass ein langwieriger Heilungsprozess vorliegt, der länger als 6 Monate dauernd wird. Sollte dies der Fall sein, ist zu prüfen, ob das Kind behinderungsbedingt außerstande war, sich selbst zu unterhalten und deshalb aufgrund seiner Behinderung zu berücksichtigen ist.
Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, sind im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts (Spekulationsgeschäfts) einkommensteuerpflichtig.
Praxis-Beispiel: Der Kläger verfügte zu Beginn des Jahres 2017 über zuvor erworbene Bitcoins. Diese tauschte er im Januar 2017 zunächst in Ethereum-Einheiten und diese Ethereum-Einheiten im Juni 2017 in Monero-Einheiten. Ende des Jahres 2017 tauschte er seine Monero-Einheiten teilweise wieder in Bitcoins und veräußerte diese noch im selben Jahr. Für die Abwicklung der Geschäfte hatte der Kläger über digitale Handelsplattformen entweder Kaufverträge mit Anbietern bestimmter Kryptowerte zu aktuellen Kursen oder Tauschverträge geschlossen, bei denen er eigene Kryptowerte als Gegenleistung eingesetzt hat.
Er erklärte in seiner Einkommensteuererklärung 2017 einen Gewinn von rund 3,4 Millionen Euro aus der Veräußerung von Kryptowährungen. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß fest. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit bestehe und daher ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliege. Diese Gewinne dürften daher nicht besteuert werden. Im Übrigen fehle es bei Kryptowährungen an der erforderlichen Veräußerung eines "Wirtschaftsguts".
Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab. Ein strukturelles Vollzugsdefizit liege nicht vor. Dieses werde insbesondere nicht durch die anonyme Veräußerung begründet. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts vor. Bei den Kryptowährungen handelte es sich um "andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 EStG. Die Qualifikation als Wirtschaftsgut verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da über den Gegenstand des Wirtschaftsguts keine Unklarheiten bestünden. Die vom Kläger gehandelten Kryptowerte (Bitcoin, Ethereum und Monero) seien verkehrsfähig und selbständig bewertbar. Zudem bestehe eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen.
Hinweis: Gegen dieses Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (Az. IX R 3/22). In vergleichbaren Fällen sollte daher Einspruch eingelegt und beantragt werden, das Verfahren bis zur Entscheidung durch den BFH auszusetzen.
Besteht ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen einem Grundstückskaufvertrag und einem Bauvertrag, werden die Baukosten bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer einbezogen. Ein objektiv sachlicher Zusammenhang setzt nicht voraus, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags ein rechtswirksames Angebot zum Abschluss eines Bauvertrags vorliegt.
Praxis-Beispiel: Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom 11.9.2017 zu je ein Halb ein unbebautes Grundstück mit Bauverpflichtung. Eine Bauträger- oder Architektenbindung wurde jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Die Grundstücke wurden von einer Projektierungsgesellschaft für die Veräußerin vermarktet. Gleichzeitig wurden verschiedene Haustypen unter Angabe von Architekten bzw. Bauunternehmern vorgestellt. Änderungen hieran mussten von der Projektierungsgesellschaft genehmigt werden. Im Juli 2016 schlossen die Kläger mit dieser Projektierungsgesellschaft eine Reservierungsvereinbarung, in der die Errichtung eines bestimmten Haustyps durch einen dritten Bauträger angedacht war. Der Bauträger stellte für die Kläger den Bauantrag und erteilte ihnen am 29.05.2017 eine als "Angebot" bezeichnete Leistungsbeschreibung (noch ohne Unterschriften). Am 6.12.2017 schlossen die Kläger mit dem Bauträger den Bauvertrag, wonach ein Haus des Typs errichtet wurde, der schon vorher ins Auge gefasst wurde. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer fest und bezog die Baukosten in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Grunderwerbsteuer ein.
Es ist zutreffend, dass ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Verträgen zum Zeitpunkt des Kaufvertrags über das Grundstücks bestehen muss. Der objektiv sachliche Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag bedeutet aber nicht, dass beim Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück auch der Bauvertrag abgeschlossen und die Bauverpflichtung rechtswirksam begründet sein muss. Ein objektiv sachlicher Zusammenhang kann auch ohne ein konkretes Angebot festgestellt werden. Er besteht dann erst recht, wenn ein Angebot vorhanden ist. Ob er die rechtlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt, noch nicht rechtswirksam und damit noch nicht verbindlich ist, spielt keine Rolle.
Geräte, die gleichzeitig als Drucker, Fax, Scanner und Kopierer genutzt werden können, bezeichnet man als Multifunktionsgeräte. Ein Multifunktionsgerät ist bereits dann selbständig nutzbar, wenn eine der Funktionen diese Voraussetzung erfüllt. Kann ein Gerät als Drucker, Scanner und Kopierer genutzt werden, dann ist es selbständig nutzbar, weil es zumindest als Kopierer unabhängig von anderen Geräten genutzt werden kann.
Ein derartiges Multifunktionsgerät hat mehrere Funktionen und davon abhängig auch mehrere Nutzungsdauern. Da das Kombinationsgerät aber trotz der unterschiedlichen Funktionen ein einheitliches Gerät ist, muss eine einheitliche Nutzungsdauer festgelegt werden. Bei einem Kombinationsgerät kommt darauf an, dass alle Funktionen nutzbar sind. Sobald eine Funktion nicht mehr nutzbar ist, ist das Multifunktionsgerät nicht mehr voll nutzbar. Konsequenz: Es ist die Nutzungsdauer des Geräts mit der kürzesten Nutzungsdauer zugrunde zu legen.
Denn die Nutzungsdauer der Einzelgeräte sieht nach der amtlichen Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter unterschiedlich aus.
Drucker und Scanner als Peripheriegeräte zum PC für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2020
1 Jahr
Faxgerät (Textendeinrichtung)
6 Jahre
Kopierer
7 Jahre
Ergebnis:
Ein Gerät, das mehrere Funktionen erfüllt, ist bereits dann selbständig nutzbar, wenn dies für eine Funktion zutrifft.
Maßgebend ist die Nutzungsdauer des Geräts mit der kürzesten Nutzungsdauer.
Für Anschaffungen ab dem 1.1.2021 ist somit regelmäßig von einer einjährigen Nutzungsdauer auszugehen.
Multifunktionsgeräte, die ab dem 1.1.2021 angeschafft wurden bzw. werden, können im Jahr der Anschaffung zu 100% abgeschrieben werden, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Anschaffung im Laufe eines Jahres erfolgt ist. Wurde bei Gewinnermittlungen bis 31.12.2020 von einer längeren Nutzungsdauer ausgegangen, kann nach dem 31.12.2020 der Restbuchwert in voller Höhe abgeschrieben werden.