Nutzt ein Unternehmer seinen Firmenwagen auch für Privatfahrten, ist die unternehmensfremde (private) Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen (§ 3 Abs. 9a UStG). Zu den Fahrzeugen gehören auch Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen. Voraussetzung für eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe ist allerdings, dass der Unternehmer bei der Anschaffung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war.
Darf der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch für Privatfahrten und Fahrten zur Arbeitsstätte verwenden, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung insoweit ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor. Die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Fahrzeugüberlassung besteht in der anteiligen Arbeitsleistung, die er seinem Arbeitgeber gegenüber erbringt, sodass ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt (Hinweis: Das Urteil des EuGH vom 20.1.2021, C-288/19, das von der Auffassung der Finanzverwaltung abweicht, ist in diesem BMF-Schreiben noch nicht berücksichtigt – worauf das BMF ausdrücklich hinweist).
Der Wert der privaten Nutzung kann (neben anderen Methoden zur Wertermittlung) anhand der sog. 1%-Regelung, die für ertragsteuerliche Zwecke gilt, ermittelt werden. Für Zwecke der Einkommensteuer wird bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2018 der Bruttolistenpreis unter bestimmten Voraussetzungen nur zur Hälfte oder nur zu einem Viertel angesetzt. Es handelt sich hierbei um eine ertragsteuerliche Regelung zur Steigerung der Elektromobilität und zur Reduktion des CO2-Ausstoßes.
Bei der Umsatzsteuer bemisst sich die unternehmensfremde Nutzung grundsätzlich nach den Ausgaben, die auf die private Verwendung entfallen, soweit diese zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bei der Ermittlung dieser Ausgaben ist eine Pauschalierung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die „Pauschalierung in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der privaten Nutzung steht“ und somit verhältnismäßig ist. Da der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuges dem Unternehmer regelmäßig in voller Höhe zusteht, würde (nach Auffassung der Finanzverwaltung) eine Übernahme der ertragsteuerlichen Regelungen nach der sog. 1%-Regelung aus umsatzsteuerlicher Sicht zu einer Begünstigung des Unternehmers führen, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Sie ist daher nicht zu übernehmen.
Auch die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrrads ist als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der unternehmensfremden Nutzung aus Vereinfachungsgründen hilfsweise nach der sog. 1%-Regelung für Kraftfahrzeuge berechnen oder eine andere umsatzsteuerrechtlich zulässige Methode wählen. Die Fahrtenbuchmethode ist für ein Fahrrad nicht geeignet, da eine objektive Überprüfung anhand eines Tachometers nicht möglich ist.
Überlässt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer ein (Elektro-) Fahrrad auch zur privaten Nutzung, ist dies regelmäßig eine entgeltliche Leistung (Arbeitsleistung gegen Fahrradgestellung). Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Fahrräder kann aus Vereinfachungsgründen ebenfalls nach der sog. 1%-Regelung ermittelt werden. Als Bemessungsgrundlage für die entgeltliche Nutzungsüberlassung sind monatlich 1% der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades zu berücksichtigen. Dieser Wert ist als Bruttowert anzusehen, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Wenn der anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 € beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn von einer nicht entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich.
Zur weiteren Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie wird zurzeit ein „Viertes Corona-Steuerhilfegesetz“ vorbereitet. Nach dem derzeit vorliegenden Gesetzentwurf sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
Arbeitgeber bestimmter Einrichtungen (insbesondere Krankenhäuser), die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen ihren Arbeitnehmern zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise Sonderleistungen gewähren, können diese bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei auszahlen.
Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.
Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt wurde, wird um ein Jahr verlängert. Konsequenz: Auch Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden, können degressiv abgeschrieben werden.
Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben.
Der Verlustrücktrag wird ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet. Verluste können somit vom Verlustjahr unmittelbar auf die beiden vorangegangenen Jahre übertragen werden.
Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.
Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden ebenfalls um ein weiteres Jahr verlängert.
Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang.
Der Registerbezug beim Einbehalt der Lohnsteuer in der Seeschifffahrt wird zur Umsetzung einer Vereinbarung mit der Europäischen Kommission vom Inland auf EU/EWR-Staaten erweitert.
Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Für den Monat Januar 2021:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.02.2022 10.03.2022
Zusammenfassende Meldung
25.02.2022
Sozialversicherung
24.02.2022
Lohnsteuer-Anmeldung
10.02.2022
Für den Monat Februar 2022:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.03.2022 11.04.2022
Zusammenfassende Meldung
25.03.2022
Sozialversicherung
29.03.2022
Lohnsteuer-Anmeldung
10.03.2022
Gewerbesteuer-Vorauszahlung (Q1)
15.02.2022
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Eine Körperschaft verfolgt steuerbegünstigte Zwecke, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke selbstlos fördert. Eine Förderung oder Unterstützung geschieht, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
Praxis-Beispiel: Eine 1995 errichtete GmbH (= Klägerin), deren Gegenstand die gemeindepsychiatrische Versorgung ist, hat ihren Gesellschaftsvertrag in 2012 im Hinblick auf die Regelung zum Selbstkontrahieren der Geschäftsführer geändert. Im August 2014 teilte das Finanzamt der Klägerin mit, dass der Gesellschaftsvertrag von 2012 nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspreche und bat sie, die gemeinnützigen Zwecke (wörtlich) zu benennen. In 2015 beschlossen die Gesellschafter eine „Neufassung der Satzung“, die 2015 in das Handelsregister eingetragen wurde. Die Satzung enthielt zwar Regelungen zur Vermögensbindung im Fall der Auflösung, nicht aber bei einem Zweckwegfall. Das Finanzamt beanstandete den Gesellschaftsvertrag und schlug vor, die Zwecke "Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege" sowie "Förderung mildtätiger Zwecke" aufzunehmen. Zudem schlug es (erstmals) vor, auch die Regelung zur Auflösung der Gesellschaft an die Mustersatzung anzupassen. Mit Bescheid vom 9.12.2016 lehnte das Finanzamt die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO ab, weil die Klägerin mit ihrer "Satzung in der Fassung von 2015" die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO nicht erfülle.
Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung genau bestimmt ist. Es muss aufgrund der Satzung geprüft werden können, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. Wird in der Satzung der Wegfall des bisherigen Zwecks als Voraussetzung des Vermögensanfalls überhaupt nicht erwähnt, ist eine Auslegung der Satzung insoweit nicht möglich. Eine Satzung genügt nur dann dem Grundsatz der satzungsmäßigen Vermögensbindung, wenn sie auch eine ausdrückliche Regelung für den Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft enthält.
Fahren Profisportler im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen, dann sind die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die der Arbeitgeber hierfür leistet, steuerfrei. Das gilt entsprechend auch für andere Berufsgruppen.
Praxis-Beispiel: Die Klägerin nimmt mit einer Mannschaft am Spielbetrieb einer deutschen Profiliga teil. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer sind verpflichtet, zu Auswärtsspielen im Mannschaftsbus anzureisen. Erfolgte die Anreise an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nacht, dann erhielten Spieler und Betreuer hierfür neben ihrem Grundgehalt steuerfreie Zuschläge. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass für die Beförderungszeiten zu Auswärtsspielen, soweit diese nicht mit belastenden Tätigkeiten verbunden seien (bloßer Zeitaufwand im Mannschaftsbus), keine steuerfreien Zuschläge geleistet werden könnten. Der hierauf entfallende Teil der Zuschläge sei daher von der Klägerin nachzuversteuern.
Nach dem Urteil des BFH sind die Zuschläge steuerfrei. Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung genügt es, wenn der Arbeitnehmer zu den entsprechenden Zeiten im Interesse seines Arbeitgebers tatsächlich tätig wird, für diese Tätigkeit ein Vergütungsanspruch besteht und noch zusätzlich Zuschläge gewährt werden.
Es ist unerheblich, ob die Reisezeiten im Mannschaftsbus für Spieler und Betreuer als individuell belastende Tätigkeit einzustufen sind. Für die Steuerfreiheit der Zuschläge kommt es auf die Art der Tätigkeit nicht an. Erforderlich ist lediglich, dass eine mit einem Grundlohn vergütete Tätigkeit zu den begünstigten Zeiten (sonntags, feiertags oder nachts) tatsächlich ausgeübt wird. Ob die Tätigkeit, die einzelne Arbeitnehmer zu diesen Zeiten verrichten, diese in besonderer Weise fordert oder ihnen "leicht von der Hand" gehen, ist nicht entscheidend.
Die Höhe der steuerfrei gezahlten Zuschläge wurde nicht bestritten. Die Klägerin hat bei deren Berechnung die nach § 3b EStG höchstens steuerfrei anwendbaren Prozentsätze gewahrt und den Stundenlohn für die Berechnung der Zuschläge mit höchstens 50 € angesetzt. In einem solchen Fall steht es der Steuerfreiheit nicht entgegen, wenn der Stundenlohn (wie beispielsweise bei Spitzensportlern) tatsächlich 50 € überschreitet.
Laut BMF sollen Steuerbescheide im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung in den folgenden Punkten vorläufig sein:
1. Höhe der kindbezogenen Freibeträge Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der kindbezogenen Freibeträge ist (soweit verfahrensrechtlich möglich) sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung sowie den mit derartigen Einkommensteuerfestsetzungen verbundenen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer beizufügen. Wird im Einspruchsverfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer für den Veranlagungszeitraum 2014 eine Aussetzung der Vollziehung beantragt, so ist dem zu entsprechen.
2. Abzug einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung Der Vorläufigkeitsvermerk ist (soweit verfahrensrechtlich möglich) sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen.
3. Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung Der Vorläufigkeitsvermerk ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung erfasst wird. Eine mögliche Zuvielbelastung von Alterseinkünften muss vom Steuerpflichtigen belegt werden. Eine Überprüfung von Amts wegen durch die Finanzämter ohne Mitwirkung der betroffenen Steuerpflichtigen ist nicht möglich. Daher ist in Steuerbescheiden, die diesen Vorläufigkeitsvermerk enthalten, zusätzlich folgender Hinweis aufzunehmen: „Wichtiger Hinweis: Sollte nach einer künftigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs dieser Steuerbescheid Ihrer Auffassung nach hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu Ihren Gunsten zu ändern sein, benötige ich weitere Unterlagen von Ihnen. Von Amts wegen kann ich Ihren Steuerbescheid nicht ändern, weil mir nicht alle erforderlichen Informationen vorliegen.“
4. Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG a.F.) außergewöhnliche Belastung Der Vorläufigkeitsvermerk ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre ab 2009 beizufügen, in denen ein Verlust aus Kapitalvermögen entstanden ist und in denen ein Verlust festgestellt wird, weil ein Ausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen nicht möglich ist.
Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes vorläufig vorzunehmen. Für die Veranlagungszeiträume ab 2020 erfasst dieser Vorläufigkeitsvermerk auch die Frage, ob die fortgeltende Erhebung eines Solidaritätszuschlages nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31.12.2019 verfassungsgemäß ist.
Wichtig! Es sollte darauf geachtet werden, dass Steuerbescheide die entsprechenden Vorläufigkeitsvermerke enthalten. Anderenfalls ist es sinnvoll Einspruch einzulegen und zu beantragen, das Einspruchsverfahren entweder ruhen zu lassen oder den Steuerbescheid in den Punkten, in denen jemand betroffen ist, vorläufig durchführen zu lassen.