Steuernews

Umweltbonus für Elektroautos

Der Umweltbonus für den Erwerb von Elektroautos (batteriebetrieben) und Plug-in-Hybridelektroautos ist zuletzt mit Genehmigung der EU-Kommission als Innovationsprämie weitergeführt worden. Die aktuellen Fördersätze sind für alle Fahrzeuge anwendbar, die nach dem 4.11.2019 und vor dem 1.1.2026 zugelassen wurden bzw. werden. Die Förderbeträge (Zuschüsse) sehen wie folgt aus:

1. Förderung von Elektroautos (batteriebetrieben) bis
zu einem Listenpreis bis 40.000 €
6.000 €
  Herstelleranteil 3.000 €
  Summe  9.000 €

 

2. Förderung von Elektroautos (batteriebetrieben) mit
einem Listenpreis von über 40.000 €
5.000 €
  Herstelleranteil 2.500 €
  Summe 7.500 €

 

3. Förderung von Plug-in-Hybridelektroautos bis
zu einem Listenpreis bis 40.000 €
4.500 €
  Herstelleranteil 2.500 €
  Summe 7.000 €

 

4. Förderung von Plug-in-Hybridelektroautos mit
einem Listenpreis von über 40.000 €
3.750 €
  Herstelleranteil 1.875 €
  Summe 4.620 €

Die Weiterführung der Innovationsprämie war zuletzt ungewiss. Die Ampel-Koalition hat im Koalitionsvertrag ausgeführt, sie werde "die Innovationsprämie zur Unterstützung der Anschaffung elektrischer Pkw unverändert nach der bisherigen Regelung bis zum 31.12.2022 fortführen". Ab dem 1.1.2023 soll die Förderung grundsätzlich neu ausgestaltet werden. 

Konsequenzen: Wer die Innovationsprämie erhalten möchte, sollte nicht erst am Jahresende 2022 seine Entscheidung zur Anschaffung eines batteriebetriebenen Elektroautos oder eines Plug-in-Hybridelektroautos treffen, weil Neufahrzeuge oft eine lange Lieferzeit haben. Die Innovationsprämie kann nur sicher gewährt werden, wenn das Neufahrzeug noch in diesem Jahr geliefert wird. Daher sollte der Händler eine Lieferung noch in diesem Jahr verbindlich garantieren.

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PKW-Überlassung an Arbeitnehmer

Bei Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer gelten die Regelungen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, für Fahrten von der Wohnung zu einem Sammelpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet entsprechend. Das heißt, dass der Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zu einem Sammelpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet pauschal besteuert werden kann.

Grundsätzlich ist die Ermittlung kalendermonatlich mit 0,03% des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorzunehmen. Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, so findet die 0,03%-Regelung auch Anwendung für volle Kalendermonate, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Der pauschale Nutzungswert ist auch dann anzusetzen, wenn aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder anderer Umstände Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich anfallen (z. B. aufgrund von Teilzeitvereinbarungen, Homeoffice, Dienstreisen, Kurzarbeit, Auslandsaufenthalt). Ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall ist im pauschalen Nutzungswert ebenfalls berücksichtigt.

Zu den Kraftfahrzeugen, bei denen die Nutzung pauschal besteuert werden kann, gehören auch: 

  • Campingfahrzeuge,
  • Kombinationskraftwagen, z. B. Geländewagen,
  • Taxen,
  • Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung = Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, z. B. E-Scooter oder Elektro-Tretroller,
  • Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind; Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt.

Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind keine Kraftfahrzeuge in diesem Sinne.

Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs (Kommandowagen) an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr während seiner Bereitschaftszeiten führt nicht zu Arbeitslohn. Ein geldwerter Vorteil ist für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht zu erfassen, wenn dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug ausschließlich an den Tagen für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird, an denen es erforderlich werden kann, dass er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antritt oder an der Wohnung beendet, z. B. beim Bereitschaftsdienst in Versorgungsunternehmen.

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Umsatzsteuer-ID: Bestätigungsverfahren 

Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) bilden die Grundlage für das Umsatzsteuer-Kontrollverfahren (UStKV). Ein Unternehmen kann durch diese eindeutig identifiziert und die zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschten Daten diesem zugeordnet werden. Es ist daher grundlegend, dass die gemeldeten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern gültig und korrekt sind.

1. Bulgarien: Änderungen bei den USt-IdNrn. im Januar 2022

Betroffen sind die USt-IdNrn. natürlicher Personen. Es ist zu beachten, dass

  • 10-stellige USt-IdNrn. von natürlichen Personen seit dem 4.1.2022 ungültig sind.
  • Zusammenfassende Meldungen für die Meldezeiträume Dezember 2021, 4. Quartal 2021 sowie das Jahr 2021 sind unter Angabe der bisherigen 10 stelligen USt IdNrn. einzureichen.
  • Neu erteilte 9-stellige USt-IdNrn. von natürlichen Personen sind ab dem 4.1.2022 gültig.

Im Fall einer ungültigen, bulgarischen Bestätigungsabfrage oder einer Beanstandung ist es erforderlich, sich an das Unternehmen zu wenden, mit dem geschäftliche Beziehung bestehen, um die neue USt-IdNr. in Erfahrung zu bringen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verfügt nicht über einen eigenen Datenbestand zu ausländischen USt-IdNrn. und kann die neue USt-IdNr. nicht mitteilen.

2. Bestätigungsverfahren bei Einzelunternehmen -USt-IdNr. – mehrere Adressen

Viele Unternehmen werden gerade von Betreibern einer elektronischen Plattform angeschrieben, weil ihre angegebenen Unternehmensdaten nicht korrekt seien. Eine Ursache hierfür kann darin liegen, dass Personen, die ein Einzelunternehmen betreiben, bei ihrem zuständigen Finanzamt unter ihrer Wohnanschrift geführt werden. Zwar werden unter Umständen noch weitere Anschriften gespeichert, aus technischen Gründen, wird jedoch nur eine Anschrift von den Finanzämtern an das BZSt übermittelt.

Die übermittelten Unternehmensdaten bilden die Grundlage für das Bestätigungsverfahren einer USt-IdNr. und können vom BZSt nicht geändert werden. Wenn nun ein anderes Unternehmen sich die USt-IdNr. zu diesem Einzelunternehmen bestätigen lassen möchte, kann es daher dazu kommen, dass die Adressdaten nicht bestätigt werden können.

Lösung: Für Einzelunternehmen besteht die Möglichkeit, für das Bestätigungsverfahren beim BZSt eine sogenannte Euro-Adresse eintragen zu lassen. Diese wird nur für das Bestätigungsverfahren verwendet. Der Schriftverkehr erfolgt weiterhin an die vom Finanzamt übermittelte Anschrift. Der Antrag auf Eintragung einer Euro-Adresse ist schriftlich einzureichen, z. B. über das Kontaktformular der Webseite des BZSt. 

Im Antrag ist neben der USt-IdNr. der Firmenname (ggf. Inhabername) sowie die entsprechende Anschrift, die als Euro-Adresse hinterlegt werden soll, anzugeben. Änderungen an der Euro-Adresse sind über den gleichen Weg zu beantragen. Welche Adressdaten zu der USt-IdNr. gespeichert sind, können dem Vergabebescheid entnommen werden. Eine erneute Mitteilung kann über das Online Vergabeformular angefordert werden.

Wichtig ist auch, dass dem BZSt jede Änderung bei der Euro-Adresse mitgeteilt wird, damit diese bestätigt werden kann. Sonstige Adressänderungen sind dem Finanzamt mitzuteilen, welches diese elektronisch an das BZSt übermittelt.

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Handwerkerleistungen: Erschließungskosten

In der Vergangenheit sind zahlreiche Einsprüche eingelegt worden, bei denen es um die Frage ging, ob Erschließungskosten eines Grundstücks, die von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegt werden, als haushaltsnahe Handwerkerleistungen steuerlich begünstigt sind. Die Entscheidungen über diese Einspruchsverfahren sind ausgesetzt worden, weil Verfahren beim BFH anhängig waren.

Nachdem der BFH in zwei Urteilen entschieden hat, dass derartige Erschließungskosten nicht als haushaltsnahe Handwerkerleistungen anerkannt werden können, weist die Finanzverwaltung nunmehr alle am 28.2.2022 hiergegen anhängigen und zulässigen Einsprüche in einer „Allgemeinverfügung“ zurück.

Gegen diese Allgemeinverfügung können die betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.

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Keine begünstigte Handwerkerleistung eines Statikers

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20%. Eine Steuerermäßigung für die Leistung eines Statikers kann nicht gewährt werden, auch wenn diese für die Durchführung einer begünstigten Handwerkerleistung erforderlich war.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger hatten einen Handwerksbetrieb mit dem Austausch schadhafter Dachstützen beauftragt. Nach Einschätzung des Handwerksbetriebs war für die fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten zunächst eine statische Berechnung erforderlich, die sodann auch von einem Statiker durchgeführt wurde. Neben der Steuerermäßigung für die Handwerkerleistung (Dachstützenaustausch) beantragten die Kläger die Steuerermäßigung auch für die Leistung des Statikers. Das Finanzamt lehnte eine Steuerermäßigung für die Leistung des Statikers ab.

Die Steuerermäßigung kann nach dem Urteil des BFH nicht gewährt werden, da ein Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig ist. Er erbringt ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken. Die Steuerermäßigung kann nicht darauf gestützt werden, dass die statischen Berechnungen für die Durchführung der Handwerkerleistungen erforderlich waren. Denn die Leistungen des Handwerkers und diejenige des Statikers sind für die Gewährung der Steuerermäßigung getrennt zu betrachten. Allein die sachliche Verzahnung beider Gewerke führt nicht zu einer Umqualifizierung der statischen Berechnung in eine Handwerksleistung.

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Verzinsung: Neuregelung rückwirkend ab 2019

Das BVerfG hat die Verzinsung von Steuernachzahlungen und Steuererstattungen dem Grunde nach als verfassungsgemäß bestätigt. Es beanstandete jedoch, dass der Gesetzgeber es zumindest seit 2014 versäumt hat, den festen Zinssatz von 0,5% je vollem Zinsmonat (= 6% pro Jahr) anzupassen. Dieser Zinssatz darf zwar für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 weiterhin angewandt werden. 

Allerdings darf der Zinssatz von 0,5% je vollem Zinsmonat (= 6% pro Jahr) ab dem 1.1.2019 nicht mehr angewendet werden. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen diese Normen insoweit nicht mehr anwenden. Laufende Verfahren waren und sind auszusetzen (= Anwendungsverbot für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019). Der Gesetzgeber muss bis Ende Juli 2022 für alle offenen Fälle eine rückwirkende verfassungsgemäße Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 treffen.

Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf wird der Zinssatz für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15% pro Monat (= 1,8% pro Jahr) gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst. Künftig wird die Angemessenheit dieses Zinssatzes alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume überprüft, erstmals zum 1.1.2026. Dabei ist die Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB zu berücksichtigen.

Die Praxis hat gezeigt, dass die bislang einjährige Festsetzungsfrist für Zinsen (Verjährungsfrist) nicht immer ausreicht. In Anlehnung an die Ablaufhemmungen der Festsetzungsfrist für Steuern wird diese Frist deshalb auf zwei Jahre verlängert. Die Neuregelung gilt in allen Fällen, in denen die Festsetzungsfrist am Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes noch nicht abgelaufen ist (Artikel 97 § 15 Absatz 15 EGAO). Die Neuregelungen sind grundsätzlich in allen am Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden (Artikel 97 § 15 Absatz 14 Satz 1 EGAO). Bei der Festsetzung von Erstattungszinsen in Änderungsfällen (§ 233a Absatz 5 Satz 3 Halbsatz 2 AO) ist für die Minderung von Nachzahlungszinsen der Zinssatz maßgeblich, der bei der ursprünglichen Festsetzung der Nachzahlungszinsen zugrunde gelegt wurde (Artikel 97 § 15 Absatz 14 Satz 2 EGAO).

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