Steuernews

Mietvertrag mit einem Gesellschafter

Der BFH hat seine Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass ein Mietvertrag zwischen einer GbR und einem ihrer Gesellschafter steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, wenn und soweit diesem das Grundstück anteilig zuzurechnen ist. Konsequenz ist, dass keine Werbungskosten anzuerkennen sind. 

Hintergrund: Der Kläger hat die Rechtsfrage aufgeworfen, ob eine "Eigennutzung" durch den Gesellschafter bei einer Wohnung, die im Gesamthandseigentum der GbR steht, steuerlich als Mietverhältnis zwischen der GbR und ihrem Gesellschafter anzuerkennen ist, sodass die Werbungskosten in voller Höhe anzuerkennen sind. 

Fazit: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Mietverträge zwischen Personengesellschaften (z. B. GbR) und einem Gesellschafter steuerrechtlich nicht anzuerkennen sind. Der BFH hat daher die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es liegen keine neuen Erkenntnisse vor, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.

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Abschreibung nach der Leistung

Die Abschreibung nach der Leistung ist nur bei beweglichen Wirtschaftsgütern möglich und kann beansprucht werden, wenn sie wirtschaftlich begründet ist. Es handelt sich um eine planmäßige Abschreibung, die steuerrechtlich und auch handelsrechtlich zulässig ist. Die Leistungsabschreibung ist bei einem Wirtschaftsgut dann wirtschaftlich begründet, wenn davon auszugehen ist, dass dessen Leistungen in der Regel starken Schwankungen unterliegen und aufgrund dessen der Verschleiß ebenfalls starken Schwankungen unterliegt.

Für die Berechnung der jährlichen Leistungsabschreibung ist zunächst die voraussichtliche Gesamtleistung des jeweiligen Wirtschaftsguts während seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer maßgebend. Die voraussichtliche Gesamtleistung muss ggf. geschätzt werden. Die Leistung des Wirtschaftsguts ist in Leistungseinheiten zu messen, z. B. bei einer Maschine die produzierte Stückzahl oder die Anzahl der Arbeitsvorgänge oder bei einem Fahrzeug die gefahrene Kilometerleistung oder bei Arbeitsstunden oder Arbeitstagen die Zeiteinheiten. Bei entsprechend hoher Leistung führt die Leistungsabschreibung gegenüber der linearen Abschreibung in den ersten Jahren regelmäßig zu einer deutlich höheren Abschreibung. Um die Berechnung vornehmen zu können, sind also folgende Werte zu ermitteln:

  • die Nutzungsdauer (nach den amtlichen Abschreibungstabellen),
  • die voraussichtliche Gesamtleistung und
  • die tatsächliche Leistung des jeweiligen Jahres.

Bei der Ermittlung der Leistungsabschreibung ist die tatsächliche Leistung des jeweiligen Jahres zu Grunde zu legen. Dann wird z. B. bei einem Lkw die geschätzte Gesamtkilometerleistung ins Verhältnis zur tatsächlichen Kilometerleistung des entsprechenden Jahres gesetzt. Bei einer Maschine kommt es auf die voraussichtlichen Arbeitsstunden oder Produktionseinheiten während der gesamten Nutzungsdauer an, die ins Verhältnis zu den tatsächlichen Arbeitsstunden oder Produktionseinheiten gesetzt werden. Die Nutzungsdauer selbst verändert sich nicht, selbst dann nicht, wenn die Km-Leistung oder die Beanspruchung sehr hoch sind. So beträgt z. B. die amtliche Nutzungsdauer für einen Lkw 9 Jahre. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Schwerlaster oder um einen Kleintransporter handelt. Die Gesamtkilometerleistung bei einem Lkw kann nicht einheitlich festgelegt werden, weil die Laufleistung abhängig vom Modell unterschiedlich ausfallen kann.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat im Januar 2021 einen neuen Kleintransporter für netto 42.000 € gekauft. Er geht davon aus, dass der Transporter eine Gesamtkilometerleistung von 360.000 km haben wird (Schätzung). Die Nutzungsdauer nach der amtlichen Abschreibungstabelle beträgt 9 Jahre. Das entspricht einer durchschnittlichen Laufleistung von 40.000 km pro Jahr. Der Kilometerstand im Zeitpunkt des Erwerbs hat 10 km betragen. Am 31.12.2021 beträgt der Kilometerstand 72.010 km. Das sind 20% der Gesamtlaufleistung, die bei der Leistungsabschreibung zu Grunde gelegt werden können. Bei der linearen Abschreibung würde die jährliche Abschreibung 11,11% betragen. Fazit: Die Abschreibung muss jedes Jahr auf der Basis der tatsächlichen Kilometerleistung neu berechnet werden.

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann der Unternehmer zusätzlich die 20%ige Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Dann ist die Abschreibung nach Ablauf von 5 Jahren neu zu berechnen.

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Corona-Krise: Verlängerung von steuerlichen Maßnahmen

Aufgrund der anhaltenden Covid-19-Pandemie gelten die Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen für die Jahre 2020 und 2021 weiterhin auch im Jahr 2022. Hierzu zählen im Wesentlichen folgende Maßnahmen:

Spenden: Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen zur Förderung der Hilfe in der Corona-Krise eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Es genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking. Der vereinfachte Zuwendungsnachweis gilt auch, soweit bis zur Errichtung eines Sonderkontos Zuwendungen auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger geleistet wurden.

Haben nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten zur Förderung der Hilfe in der Corona-Krise eingerichtet und zu Spenden aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Förderung der Hilfe in der Corona-Krise weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben werden.

Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften in der Corona-Krise: Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgt (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden in der Corona-Krise auf, ist es unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für Hilfe in der Corona Krise erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. Die Körperschaft hat bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unterstützen Person oder Einrichtung selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Bei Maßnahmen, z. B. Einkaufshilfen, für Personen in häuslicher Quarantäne oder für Personen, die aufgrund ihres Alters, Vorerkrankungen o.ä. zum besonders gefährdeten Personenkreis gehören, ist die körperliche Hilfsbedürftigkeit zu unterstellen.

Aufstockung von Kurzarbeitergeld und Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Stocken steuerbegünstigte Organisationen ihren eigenen Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80% des bisherigen Entgelts auf, werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marktüblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft. Voraussetzung ist, dass die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt. Zudem wird es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.

Schenkungsteuer: Handelt es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen, können Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG gewährt werden. Hierunter fallen u.a. Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG und Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern deren Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist.

Zuwendungen an Geschäftspartner: Wendet der Steuerpflichtige seinen von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.

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Arbeitnehmer: Unentgeltliche Mahlzeiten ab 2022

Mahlzeiten, die ein Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt arbeitstäglich an die Arbeitnehmer abgibt, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Dies gilt auch für Mahlzeiten, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer während einer Auswärtstätigkeit (Geschäftsreise) oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zur Verfügung stellt, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte sind ab 2022 neu festgesetzt worden und betragen 

  • für ein Mittag- oder Abendessen 3,57 €,
  • für ein Frühstück 1,87 €.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 9,00 € anzusetzen.

Aber! Wird der Arbeitnehmer während seiner beruflichen Auswärtstätigkeit durch den Arbeitgeber verpflegt, ist kein Sachbezug für die Verpflegung anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verpflegungspauschale hat. Wird dem Arbeitnehmer bei einer Geschäftsreise von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, wird beim Werbungskostenabzug die Verpflegungspauschale tageweise gekürzt, und zwar

  • um 20% für ein Frühstück und
  • um jeweils 40% für ein Mittag- und Abendessen.

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Mieterabfindung: Zuordnung

Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes zählen auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (= anschaffungsnahe Herstellungskosten).

Praxis-Beispiel:
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erwarb eine denkmalgeschützte Immobilie mit 4 Wohneinheiten für 1.200.000 €. Innerhalb von 3 Jahren nach dem Kauf renovierte die GbR das Objekt für insgesamt rund 615.000 €. Vor und nach der Renovierung nutzte die GbR die Immobilie ausschließlich zur Vermietung für Wohnzwecke. Um die Renovierungsarbeiten besser durchführen zu können, zahlte die GbR den vorherigen Mietern für die vorzeitige Räumung ihrer Wohnungen insgesamt einen Betrag in Höhe von 35.000 €. Mit den Mietern wäre die Renovierung umständlicher, aber technisch möglich gewesen. Die entsprechenden Aufwendungen machte die GbR als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt qualifizierte die gezahlten Mieterabfindungen als Herstellungskosten des Gebäudes und nicht als sofort abzugsfähige Werbungskosten. Die Abstandszahlungen seien einzig aufgrund einer geplanten Kernsanierung des Objektes geleistet worden. Deshalb würden die Abfindungen in einem sachlichen Zusammenhang mit den Baumaßnahmen stehen. Bei den Renovierungsarbeiten handle es sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten, weil innerhalb von 3 Jahren nach dem Erwerb die 15%-Grenze überschritten wurde. Da die Mieterabfindungen mit den Renovierungskosten in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, teilen sie deren Schicksal. Die GbR beantragte den sofortigen Abzug der Mieterabfindungen als Werbungskosten.

Auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung richtet sich die Zuordnung von Aufwendungen nach dem handelsrechtlichen Begriff der Herstellungskosten. Danach sind Herstellungskosten Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes zählen darüber hinaus auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (= anschaffungsnahe Herstellungskosten).

Zu den Aufwendungen in diesem Sinne zählen insbesondere Aufwendungen für die Instandsetzung oder Erneuerung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, der Fußbodenbeläge, der Fenster und der Dacheindeckung sowie sog. Schönheitsreparaturen, die vom Grundsatz her sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen sind. Das Finanzgericht vertritt hier die Auffassung, dass nicht nur die Kosten der baulichen Maßnahme im engeren Sinne als Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen anzusehen sind, sondern auch die damit in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden sonstigen Aufwendungen, die durch die Durchführung der Maßnahme veranlasst sind und dieser dienen sollen, wie z. B. die Aufwendungen, die eine Baumaßnahme vorbereiten sollen. Dazu können neben Aufwendungen für die Planung der jeweiligen Baumaßnahme auch die Kosten zählen, die für die Abfindung von Mietern aufgewendet werden. Entscheidend ist der jeweilige Veranlassungszusammenhang der Kosten. Soweit sonstige Kosten aufgewendet werden, um eine Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahme erst durchzuführen zu können, sind diese daher den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob Abfindungszahlungen an Mieter zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören können, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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Elektronische AU ab 2022

Bei Erkrankung eines Beschäftigten musste die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bislang vierfach auf Papier ausgestellt werden. Das Verfahren wird nun sukzessive durch elektronische Meldungen ersetzt. Ab dem 1.1.2022 können und ab 1.7.2022 müssen Arbeitgeber die Daten auf digitalem Weg bei den Krankenkassen abrufen. Das bedeutet, dass 

  • Krankenkassen die AU-Bescheinigung ab dem 1.1.2022 elektronisch zum Abruf für Arbeitgeber bereitstellen und
  • der elektronische Abruf für Arbeitgeber zum 1.7.2022 verpflichtend wird, sodass Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber dann keine AU-Bescheinigung mehr vorlegen müssen.

Weniger Papierverbrauch, weniger administrativer Aufwand – das sind die Hauptgründe für die Einführung der neuen elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Bislang wurden bei der Erkrankung eines Beschäftigten vier Ausfertigungen auf Papier fällig: 

  • eine für die Krankenkasse,
  • eine für den Arbeitgeber,
  • eine für den Arzt und
  • eine für den Patienten. 

Die Bescheinigungen für den Arbeitgeber und für die Krankenkasse musste der Arbeitnehmer zudem noch selbst an diese übermitteln. Das ändert sich nun schrittweise. Mit dem neuen elektronischen Verfahren können AU-Bescheinigungen schneller und sicherer an die Arbeitgeber zugestellt werden. Die AU-Bescheinigungen auf Papier bleibt erhalten bei privat Krankenversicherten, Krankschreibungen von Privatärzten und bei Erkrankungen im Ausland. Sie bleiben, zumindest vorerst, vom neuen eAU-Verfahren ausgenommen.

Anwendung der eAU: Um am eAU-Verfahren teilzunehmen, brauchen Arbeitgeber oder ihre Steuerberater ein systemgeprüftes Programm, eine elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe oder ein systemuntersuchtes Zeiterfassungssystem. Die Daten werden über den Kommunikationsserver der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung gestellt. Die Krankenkassen stellen sie spätestens an dem Werktag, der auf die Anfrage folgt, zum Abruf bereit. Aber Vorsicht: In der Regel ist eine AU-Bescheinigung erst Pflicht, wenn ein Arbeitnehmer länger als drei Tage erkrankt. Darüber hinaus übermitteln die Ärzte die Daten gegebenenfalls erst am Tagesende an die Krankenkassen. Somit ist eine Abfrage durch den Arbeitgeber frühestens erst am fünften Tag einer gemeldeten Arbeitsunfähigkeit sinnvoll. Bei verfrühten Anfragen erhalten Arbeitgeber ansonsten das Kennzeichen „4“ zurückgemeldet: „eAU/Krankenhausmeldung liegt nicht vor“.

Hinweis: Auch bei geringfügig Beschäftigten ist eine eAU-Anfrage an die Krankenkasse möglich. Dafür müssen Arbeitgeber aber wissen, bei welcher Krankenkasse sie versichert sind. Sie sollten diese daher beim Minijobber erfragen und im Entgeltabrechnungsprogramm hinterlegen.

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