Steuernews

Digitale Wirtschaftsgüter: Abschreibung

Den Kernbereich der Digitalisierung bilden die Computerhardware (einschließlich Peripheriegeräte) sowie die Betriebs- und Anwendersoftware, die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderlich ist. Da diese Wirtschaftsgüter aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel unterliegen, kann laut BMF eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Das bedeutet, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu 100% abgeschrieben werden können, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Anschaffung im Laufe eines Jahres erfolgt ist.

Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen der allgemeinen Abschreibungsregel (§ 7 Abs. 1 EStG), sodass die Möglichkeit, eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen, 

  • keine besondere Form der Abschreibung und
  • keine neue Abschreibungsmethode darstellt;
  • auch handelt es sich nicht um eine Sofortabschreibung, wie es bei geringwertigen Wirtschaftsgütern der Fall ist.

Auch wenn grundsätzlich eine Nutzungsdauer von einem Jahr anzunehmen ist, gilt, dass

  • die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt, 
  • die Wirtschaftsgüter in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind (R 5.4 EStR)
  • der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann und
  • die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.

Abschreibung pro-rata-temporis: Nur bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Konsequenz: Da Computerhardware und Software nunmehr eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr haben, erfolgt keine Verteilung auf mehr als ein Jahr. Die sogenannte „pro-rata-temporis“ Regelung ist damit bereits nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Die Aussage des BMF, dass es nicht beanstandet wird, wenn abweichend zu § 7 Abs 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird, ist irreführend, weil die „pro-rata-temporis“ Regelung von vornherein gesetzlich ausgeschlossen ist. 

Die Änderung der Nutzungsdauer ist erstmals in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 enden. Rückwirkende Anwendung: Wurde bei Gewinnermittlungen bis 31.12.2020 von einer längeren Nutzungsdauer ausgegangen, kann nach dem 31.12.2020 der Restbuchwert in voller Höhe abgeschrieben werden.

Für Computerhardware und Software des Privatvermögens, die zur Erzielung von Einkünften, z. B. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder bei Vermietung und Verpachtung, verwendet werden, gelten diese Regelungen ab 2021 entsprechend.

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Corona-Tests/Ausstellen von Impfzertifikaten durch Ärzte

Nach der Coronavirus-Impfverordnung werden nicht nur die Durchführung einer Corona-Schutzimpfung vergütet, sondern u.a. auch die alleinige Erstellung eines digitalen Impfzertifikats (wenn die Impfung z. B. zuvor in einem Impfzentrum verabreicht wurde). Das BMF hat hierzu in Abstimmung mit den Ländern Folgendes festgehalten:

Das Ausstellen von Impfzertifikaten durch Ärzte stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar. Sie ist untrennbar mit der eigentlichen Impfung verbunden, die eine originäre ärztliche Tätigkeit darstellt. Dies gilt auch dann, wenn die Impfung durch eine andere Praxis oder Stelle (z. B. Impfzentrum) vorgenommen wurde. Dass die Ärzte hierfür ein gesondertes Honorar erhalten, hat auf die ertragsteuerliche Beurteilung keinen Einfluss. Auch auf die spätere Verwendung des Impfzertifikats durch den Patienten, z. B. als Reisedokument, kommt es nicht an. Bei Gemeinschaftspraxen führt das Ausstellen von Impfzertifikaten somit nicht dazu, dass aus den freiberuflichen Einkünften gewerbliche Einkünfte werden.

Die Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte (sowohl PCR-, als auch Antigen-Tests) ist ebenfalls nicht als gewerbliche Tätigkeit einzuordnen. Dies gilt unabhängig von der jeweiligen medizinischen Fachrichtung der Ärzte. Unschädlich ist auch die Mithilfe anderer Personen (z. B. die Mithilfe einer Arzthelferin oder eines Arzthelfers) bei der Durchführung der Tests, wenn der Arzt weiterhin auch bei der Durchführung von Corona-Tests leitend und eigenverantwortlich tätig ist.

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Transparenzregister: Meldepflichten beachten!

Das Transparenzregister war bisher als Auffangregister strukturiert. Das heißt, die Meldung ans Transparenzregister war nicht erforderlich, wenn alle erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten z. B. im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister enthalten waren. Für viele deutsche Gesellschaften besteht daher im Transparenzregister selbst noch kein strukturierter Datensatz. Die umfassende Meldepflicht an das Transparenzregister ist eingeführt worden, weil die verschiedenen deutschen Register nicht miteinander vernetzt sind. Die neue Meldepflicht sorgt also dafür, dass alle relevanten Informationen als strukturierte Datensätze im Transparenzregister zum Zwecke der europaweiten Vernetzung zur Verfügung stehen. 

Um aufdecken zu können, welche natürlichen Personen hinter international verschachtelten Unternehmensstrukturen stecken, sollen sich die europäischen Transparenzregister vernetzen. Das bedeutet, dass eine Meldepflicht auch für solche Gesellschaften gilt, die bisher nicht verpflichtet waren, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das deutsche Transparenzregister, das beim Bundesanzeiger-Verlag geführt wird, direkt zu melden. Ziel ist es, dass einheitliche Datensätze entstehen, sodass ein EU-weiter Austausch ermöglicht und die Aussagekraft des Transparenzregisters insgesamt verbessert wird. Die Meldepflicht gilt also auch für solche Gesellschaften, die bisher nicht verpflichtet waren, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das deutsche Transparenzregister zu melden. Betroffen von den erweiterten Meldepflichten sind ca. 2,3 Mio. deutsche Unternehmen. Wer seine Meldepflichten nicht erfüllt, muss mit der Festsetzung eines Bußgelds rechnen.

Wirtschaftlich Berechtigte sind im Allgemeinen natürliche Personen, die entweder Eigentümer sind oder aber eine maßgebliche Kontrolle ausüben. Von den wirtschaftlich Berechtigten sind die folgen-den Daten in das Transparenzregister einzutragen und aktuell zu halten:

  1. Vor- und Nachname
  2. Geburtsdatum
  3. Wohnort
  4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie
  5. alle Staatsangehörigkeiten

Wichtig! Das deutsche Transparenzregister wird einzig und allein beim Bundesanzeiger-Verlag geführt. Andere Unternehmen, die gegen Zahlung einer Gebühr eine Eintragung in ein „anderes Transparenzregister“ anbieten, sind dazu nicht berechtigt. Mit der „Registrierung“ in irgendeinem Register wird außerdem die Meldepflicht nicht erfüllt. 

Inkrafttreten: Das Gesetz ist im Wesentlichen am 1.1.2022 in Kraft getreten. 

Übergangsfristen: Für die Nachmeldung der wirtschaftlich Berechtigten ist folgende gestaffelte Übergangsregelung vorgesehen:

  • bei einer Aktiengesellschaft (AG), Europäische Aktiengesellschaft (SE) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) bis zum 31.3.2022,
  • bei einer GmbH, Genossenschaft oder Partnerschaftsgesellschaft bis zum 30.6.2022 und
  • in allen anderen Fällen bis zum 31.12.2022

Bußgeld: Für Verstöße gegen die Pflicht zur Erstmeldung des wirtschaftlich Berechtigten wird ein Bußgeld festgesetzt. Der Vollzug der Bußgeldvorschriften wird infolge der neuen Regelungen

  • bei einer AG, SE oder KGaA bis zum 31.3.2023,
  • bei einer GmbH, Genossenschaft oder Partnerschaftsgesellschaft bis zum 30.6.2023 und
  • in allen anderen Fällen bis zum 31.12.2023 ausgesetzt.

Anmeldung und weitere Informationen unter: www.transparenzregister.de

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Kein doppelter Haushalt am selben Ort

Eine doppelte Haushaltsführung ist steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort auseinanderfallen. Die Miete für eine zweite Wohnung am Arbeitsort in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstätte, kann nicht im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn die zweite Wohnung gemietet wurde, um die an Parkinson leidende Ehefrau mehrfach täglich kurzfristig pflegen zu können.

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau leidet seit mittlerweile 25 Jahren an einem weit fortgeschrittenen schweren Morbus Parkinson mit schwerer Spastik, Multipler Sklerose und Osteoporose. Die Eheleute wohnten in einer 93 qm großen Wohnung und haben 2014 im selben Ort eine zweite Wohnung mit 60 qm angemietet. Die Arbeitsstätte des Ehemanns befindet sich 950 m von der 2. Wohnung entfernt und 13 km von der ersten Wohnung. Die doppelte Haushaltsführung sei beruflich veranlasst, weil die Zweitwohnung sich in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstätte befinde. Ziel sei es gewesen, dem Ehemann zu ermöglichen, seiner Berufstätigkeit nachzugehen und gleichzeitig die Pflege seiner Frau sicherzustellen. Darum sei die Gründung des Zweithaushalts beruflich veranlasst. Lebensmittelpunkt sei weiterhin die erste Wohnung geblieben. Sie hätten dort ihre sozialen Kontakte (Nachbarn, Bekannte, Inhaber kleiner Geschäfte, Ärzte, Apotheker). Die Wohnung sei qualitativ hochwertiger, wesentlich ruhiger, umfangreicher ausgestattet und verfüge über einen ruhigen Balkon. Der Ehemann sei auch Mitglied in einem Fitnessstudio in der Nähe. Auch Besuche würden nahezu ausschließlich in der ersten Wohnung empfangen.

Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind als Werbungskosten abziehbar. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass hier keine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung vorliegt. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Voraussetzung ist somit, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

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Verluste aus der Veräußerung von Aktien

Die Besteuerung von Kapitalanlagen ist 2008 grundlegend neu geregelt worden. Seitdem gehören Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (unabhängig von einer Haltefrist) in vollem Umfang zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Gewinne aus Kapitalanlagen unterliegen grundsätzlich dem Steuersatz von 25%. Deshalb wurde geregelt, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden können. Eine weitere Einschränkung bei der Verlustverrechnung gilt bei der Veräußerung von Aktien. Nach der derzeitigen Rechtslage dürfen Verluste aus der Veräußerung von Aktien nicht mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, die nicht aus Aktienveräußerungen resultieren.

Der BFH hält diese Einschränkung für verfassungswidrig (Beschluss vom 17.11.2020, VIII R 11/18). Der BFH ist der Auffassung, dass diese gesetzliche Regelung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht vereinbar ist und legt diese Frage deshalb dem BVerfG zur Entscheidung vor.

Begründung: Steuerpflichtige werden unterschiedlich behandelt, abhängig davon, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Es gibt keinen Grund, der diese Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Förderungs- oder Lenkungszwecke können aus der Sicht des BFH nicht als Grundlage für eine sachliche Rechtfertigung in Betracht kommen, weil die Verlustverrechnungsbeschränkung nämlich nicht für solche Kapitalanlagen gilt, die deutlich höhere Gewinnchancen und Verlustrisiken als Aktien beinhalten und sich deshalb besser für Spekulationszwecke eignen.

Konsequenz: Das BMF hat nunmehr geregelt, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste vorläufig durchzuführen ist. Der Vorläufigkeitsvermerk ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre ab 2009 beizufügen, in denen ein Verlust aus Kapitalvermögen entstanden ist und in denen ein Verlust festgestellt wird, weil ein Ausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen nicht möglich ist.

Sollten entsprechende Steuerbescheide keinen Vorläufigkeitsvermerk enthalten, sollte unbedingt Einspruch eingelegt und eine Aussetzung des Verfahrens beantragt werden.

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Kurzarbeitergeld bis zum 30.6.2022 verlängert

Das Bundeskabinett hat die Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen beschlossen. Damit wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 30.6.2022 auf bis zu 28 Monate verlängert. Da Betriebe, die seit Anfang der Pandemie im März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind, die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von derzeit 24 Monaten schon im Februar 2022 ausschöpfen, soll die Verlängerung der Bezugsdauer rückwirkend zum 1.3.2022 in Kraft treten.

Zusätzlich werden die folgenden pandemiebedingten Sonderregelungen bis zum 30.6.2022 fortgeführt:

  • die Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld,
  • die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit und
  • der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit.

Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10% abgesenkt. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird weiter vollständig verzichtet. Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31.3.2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.

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