Steuernews

Private Kfz-Nutzung: Kostendeckelung bei E-Fahrzeugen

Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs kann pauschal mithilfe der 1%-Regelung ermittelt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Der pauschale Nutzungswert sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte können die Aufwendungen übersteigen, die für das Kraftfahrzeug insgesamt tatsächlich entstanden sind. Ist dies der Fall, können die pauschalen Wertansätze für die Privatnutzung und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte auf die insgesamt tatsächlich entstandenen Gesamtkosten begrenzt werden.

Außerdem besteht immer ein Anspruch darauf, dass sich die Entfernungspauschale in voller Höhe auswirkt. Damit sich die Entfernungspauschale voll auswirken kann, darf die Kostendeckelung nicht erst bei 100% der Kfz-Kosten eintreten. Von den tatsächlichen Kosten ist vorab ein Betrag in Höhe der Entfernungspauschale abzuziehen.

Konsequenz: Bei Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, bei denen der Bruttolistenpreis pauschal um die Kosten für das Batteriesystem zu mindern ist, wirkt sich dies auf die Kostendeckung aus. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten wird nicht die tatsächliche Abschreibung angesetzt, sondern die Abschreibung, die sich ergibt, wenn man die Anschaffungskosten pauschal um die Kosten für das Batteriesystem mindert.

Enthalten die Anschaffungskosten für das Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug keinen Anteil für das Batteriesystem und ist für die Überlassung der Batterie ein zusätzliches Entgelt (z. B. Miete oder Leasingrate) zu entrichten, sind die insgesamt tatsächlich entstandenen Gesamtkosten für das dem Arbeitnehmer überlassene Kraftfahrzeug um dieses zusätzlich entrichtete Entgelt zu mindern. In diesem Fall sind auch weitere Kosten für das Batteriesystem, wie z. B. Reparaturkosten, Wartungspauschalen oder Beiträge für spezielle Batterieversicherungen abzuziehen, wenn sie zusätzlich zu tragen sind.

Kostendeckelung nach der Neuregelung ab 2019: Bei Elektrofahrzeugen und bestimmten extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 anschafft wurden bzw. werden, ist die private Nutzung - abhängig vom Anschaffungszeitpunkt und der Höhe des Bruttolistenpreises - mit 1% vom halben Bruttolistenpreis (sogenannte 0,5%-Regelung) oder mit einem Viertel des Bruttolistenpreises (= 0,25%-Regelung) anzusetzen.

Bei einem Leasingfahrzeug gilt das entsprechend, sodass bei der Vergleichsrechnung die Leasingraten nur zur Hälfte bzw. zu einem Viertel anzusetzen sind.

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Zinsfestsetzungen: Zurückweisung von Einsprüchen

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist, soweit ab dem 1.1.2014 bei der Zinsberechnung ein Zinssatz von monatlich 0,5% (= 6% pro Jahr) zugrunde gelegt wird. Das bisherige Recht ist für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 weiter anwendbar.

Aus diesem Grund hat die Finanzverwaltung eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach alle am 29.11.2021 anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen gem. § 233a AO für Verzinsungszeiträume vor dem 1.1.2019 zurückgewiesen werden, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Höhe von 0,5% pro Monat gegen das Grundgesetz verstoße. Unter Verzinsungszeiträume vor dem 1.1.2019 sind nur volle Zinsmonate zu verstehen, die spätestens mit Ablauf des 31.12.2018 enden. Entsprechendes gilt für am 29.11.2021 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Zinsfestsetzung.

Auswirkung der Allgemeinverfügung: Die Finanzverwaltung weist alle Einsprüche und Anträge gegen Festsetzungen von Zinsen für Verzinsungszeiträume vor dem 1.1.2019 zurück. Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Jahres Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat.

Die Jahresfrist beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblatts, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 hat das Bundesverfassungsgericht die Anwendung des Zinssatzes von 0,5% pro vollem Monat untersagt (§ 233a AO). Der Gesetzgeber wurde insoweit verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine verfassungskonforme Neuregelung für alle offenen Fälle zu treffen. Konsequenz ist, dass das Finanzamt erst nach der gesetzlichen Neuregelung das Verfahren über den Einspruch oder den Änderungsantrag insoweit fortsetzen kann. Das heißt, dass über Einsprüche oder Änderungsanträge gegen Zinsen, die (auch) für Verzinsungszeiträume nach dem 31.12.2018 festgesetzt wurden bzw. werden, insoweit zunächst nicht entschieden werden kann.

Fazit: Die Klage gegen die Allgemeinverfügung der Finanzverwaltung kann innerhalb eines Jahres erhoben werden. Zumindest dann, wenn hinsichtlich der Zinsen keine Aussetzung der Vollziehung erfolgt ist, dürfte es sinnvoll sein, die gesetzliche Neuregelung abzuwarten.

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Steuertermine Dezember

Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Für den Monat November 2021:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.12.2021
10.01.2022
Zusammenfassende Meldung   27.12.2021
Lohnsteuer-Anmeldung 10.12.2021

 

Für den Monat Dezember 2021:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.01.2022
10.02.2022
Zusammenfassende Meldung 25.01.2022
Sozialversicherung 29.12.2021
Lohnsteuer-Anmeldung 10.01.2022

 

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Steueraspekte der Koalitionsvereinbarungen

Die steuerlichen Vereinbarungen des Koalitionsvertrags zwischen SPD, Grünen und FDP mit einem Umfang von 178 Seiten sind verteilt in verschiedenen Abschnitten dieser Vereinbarungen zu finden. Neben allgemein gehaltenen Absichtserklärungen, sind auch mehr oder weniger konkrete Einzelmaßnahmen aufgeführt, wie z. B.

  • Verlängerung der bisherigen Homeoffice-Regelung bis zum 31.12.2022,
  • Erhöhung des Ausbildungsfreibetrags auf 1.200 €,
  • Erhöhung des Sparerfreibetrags auf 1.000 € bzw. 2.000 € bei einer Zusammenveranlagung,
  • Anhebung des Freibetrags bei Mitarbeiterbeteiligungen,
  • Neuregelung der haushaltsnahen Dienstleistungen und der steuerfreien Arbeitgeberleistungen mit dem Ziel einer besseren Förderung von Alleinerziehenden, Familien mit Kindern und von zu pflegenden Angehörigen,
  • Einführung einer Steuergutschrift für Alleinerziehende,
  • Verbesserung der Familienbesteuerung,
  • Ersatz der Steuerklassenkombination III/IV durch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktorverfahren,
  • Weiterentwicklung der Familienbesteuerung,
  • Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben und Verzögerung der Vollbesteuerung von Renten; Steigerung um 0,5% ab 2023, sodass die Vollbesteuerung erst 2060 beginnt,
  • Erweiterte Verlustverrechnung auch auf die beiden vorangegangenen Jahre,
  • Weitere Maßnahmen zur Vermeidung des Umsatzsteuerbetrugs,
  • Veränderung bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Elektro-Hybridfahrzeugen,
  • Pauschbesteuerung von emissionsfreien Fahrzeugen mit 0,5% entsprechend den Elektrofahrzeugen,
  • Sonderabschreibungen für Investitionen, die dem Klimaschutz dienen 

Was tatsächlich in welcher Form realisiert wird und welche Einzelmaßnahmen aufgegriffen werden bleibt abzuwarten.

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Entfernungspauschale: Berechnung 2021-2026

Durch die steuerliche Förderung der Elektromobilität haben sich Änderungen auf die Entfernungspauschale und die Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 EStG ergeben. Das BMF hat nunmehr seine Gesamtdarstellung vollständig überarbeitet. Zur Höhe der Entfernungspauschale hat das BMF wie folgt Stellung genommen:

Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 € für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Für die Jahre 2021 bis 2026 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 € und ab 2024 von 0,38 €. Für die Entfernungen bis zu 20 km ist unverändert eine Entfernungspauschale von 0,30 € zu berücksichtigen.

  • Für die Jahre 2021 bis 2023 ist die anzusetzende Entfernungspauschale in Fällen, in denen die Entfernung mindestens 21 Kilometer beträgt, somit wie folgt zu berechnen: Zahl der Arbeitstage x 20 Entfernungskilometer x 0,30 € zuzüglich Zahl der Arbeitstage x restliche Entfernungskilometer x 0,35 €.
  • Für die Jahre 2024 bis 2026 ist in diesen Fällen die anzusetzende Entfernungspauschale somit wie folgt zu berechnen: Zahl der Arbeitstage x 20 Entfernungskilometer x 0,30 € zuzüglich Zahl der Arbeitstage x restliche Entfernungskilometer x 0,38 €

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer benutzt von Januar bis September 2021 (an 165 Arbeitstagen) für die Wege von seiner Wohnung zur 80 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte und zurück den eigenen Kraftwagen. Dann verlegt er seinen Wohnsitz. Von der neuen Wohnung aus gelangt er ab Oktober (an 55 Arbeitstagen) zur nunmehr nur noch 5 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte mit dem Bus. Hierfür entstehen ihm tatsächliche Kosten in Höhe von (3 x 70 € =) 210 €. 

Für die Strecken mit dem eigenen Kraftwagen ergibt sich eine Entfernungspauschale von 165 Arbeitstagen x 20 km x 0,30 € = 990 € zuzüglich 165 Arbeitstage x 60 km x 0,35 € = 3.465 €; in der Summe 4.455 €. Für die Strecke mit dem Bus errechnet sich eine Entfernungspauschale von 55 Arbeitstagen x 5 km x 0,30 € = 83 €. Die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale beträgt 4.538 € (4.455 € + 83 €), da die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (210 €) diese nicht übersteigen.

Höchstbetrag von 4.500 €: Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 € im Kalenderjahr begrenzt. Die Beschränkung auf 4.500 € gilt insbesondere,

  • wenn der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Motorrad, Motorroller, Moped, Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt wird,
  • bei Benutzung eines PKW durch eine Fahrgemeinschaft für die Fahrten, bei denen der Teilnehmer seinen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen nicht einsetzt,
  • wenn der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird, soweit im Kalenderjahr insgesamt keine höheren Aufwendungen glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden.

Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens greift die Begrenzung auf 4.500 € nicht. Der Arbeitnehmer muss lediglich nachweisen oder glaubhaft machen, dass er die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen zurückgelegt hat. Ein Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen für den Kraftwagen ist für den Ansatz eines höheren Betrages als 4.500 € nicht erforderlich.

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Umsatzsteuer: Zeitpunkt der Besteuerung bei Raten

Eine einmalige Dienstleistung, die in Raten vergütet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich des Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG. Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten entsteht die Umsatzsteuer daher mit der Ausführung der Dienstleistung. Die Vereinbarung, dass das Entgelt für die einmalige Dienstleistung in Raten gezahlt wird, führt hinsichtlich der noch nicht fälligen Raten nicht zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage. Begründung: Die Nichtzahlung eines Teilbetrags, der noch nicht fällig ist, kann nicht als Nichtbezahlung des Preises eingestuft werden.

Praxis-Beispiel:
Im Jahr 2012 erbrachte ein Steuerpflichtiger eine Vermittlungsleistung an eine GmbH zum Zweck des Verkaufs eines Grundstücks durch die GmbH an einen Dritten. Aus der am 7.11.2012 zwischen dem Steuerpflichtigen und der GmbH geschlossenen Honorarvereinbarung geht hervor, dass der Steuerpflichtige zu diesem Zeitpunkt seine vertraglichen Verpflichtungen bereits erfüllt hatte. Als Vergütung wurde ein Betrag von 1.000.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt und vereinbart, dass dieser Betrag in Teilbeträgen von 200.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen sei. Die Beträge waren in einem Abstand von jeweils einem Jahr fällig, und der erste Teilbetrag war am 30.6.2013 zu zahlen. Zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt erstellte der Steuerpflichtige eine Rechnung über den geschuldeten Betrag, vereinnahmte ihn und entrichtete die entsprechende Mehrwertsteuer.

Im Anschluss an eine Steuerprüfung stellte das Finanzamt mit Bescheid vom 22.12.2016 fest, dass die Dienstleistung im Jahr 2012 erbracht worden sei und dass der Steuerpflichtige daher für dieses Jahr Mehrwertsteuer auf das gesamte Honorar hätte entrichten müssen, weil keine Leistungen vorliegen, die „zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass“ geben.

Der EuGH stellt fest, dass die Formulierung in Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG „Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben“ entweder dahingehend verstanden werden kann, dass sie einmalige Leistungen umfasst, deren vereinbarte Vergütung in mehreren Teilbeträgen gezahlt wird, oder dahin, dass sie sich nur auf Leistungen bezieht, die gerade ihrer Art nach eine Ratenzahlung rechtfertigen, d. h. solche, die nicht einmalig, sondern wiederholt oder kontinuierlich während eines bestimmten Zeitraums erbracht werden. Der EuGH bestätigt die letztere Auslegung, weil nur diese Auslegung den Wortlaut und den Zweck von Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 bestätigt.

Geht es z. B. um Dienstleistungen eines Sportlervermittlers, bei dem die Vergütung für den Zeitraum der Ratenzahlungen mit dem Verbleib des Spielers im betreffenden Verein gekoppelt ist, dann handelt es sich um „Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben“. Das heißt, dass die Dienstleistung nicht einmalig war, sondern wiederholt oder kontinuierlich während eines bestimmten Zeitraums erbracht wurde, sodass die in mehreren Teilbeträgen gezahlte Vergütung ihrer Art nach eine Ratenzahlung rechtfertigt. Die Umsatzsteuer entsteht dann mit der Zahlung der vereinbarten Rate.

Nach Art. 63 der Richtlinie 2006/112 entsteht der Steueranspruch bei einer einmaligen Leistung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird, also zum Zeitpunkt der Ausführung des betreffenden Umsatzes. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die für diesen Umsatz geschuldete Gegenleistung bereits entrichtet worden ist. Daher schuldet der Lieferer eines Gegenstands oder der Erbringer einer Dienstleistung die Mehrwertsteuer, selbst wenn er von seinem Kunden noch keine Zahlung für den bewirkten Umsatz erhalten hat.

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