Steuernews

Anschaffungskosten bei Versorgungsleistungen

Die Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen ist nur dann unentgeltlich, wenn die Versorgungsleistungen mit dem Ertragsanteil oder in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar sind. Wird nicht begünstigtes Vermögen übertragen, sodass der Sonderausgabenabzug ausgeschlossen ist, liegt ertragsteuerlich eine entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung vor.

Praxis-Beispiel:
Der Vater hatte ein in seinem Eigentum stehendes vermietetes Mehrfamilienhaus auf seine Tochter (Klägerin) übertragen. Die Übertragung erfolgte "unentgeltlich im Wege der Schenkung"; zugunsten des Vaters war jedoch eine lebenslange, wiederkehrende, nicht wertgesicherte Leistung von monatlich 2.000 € zu erbringen. Nachdem eine Grundpfandgläubigerin die in § 1 des Grundstücksübertragungsvertrages vorgesehene Schuldübernahme nicht genehmigt hatte, löste der Vater die noch offenen Darlehensvaluten ab. Vor diesem Hintergrund verpflichtete sich die Klägerin ihrem Vater eine lebenslange, wiederkehrende, nicht wertgesicherte Leistung von monatlich 2.500 € zu bezahlen. Die Klägerin machte die vertraglich vereinbarten wiederkehrenden Leistungen an den Vater in Höhe von (2.500 € × 12 Monate =) 30.000 € als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem vermieteten Mehrfamilienhaus geltend. Das Finanzamt bewertete die Zahlungen der Klägerin als Leibrente und berücksichtigte lediglich einen Ertragsanteil von 3.900 € jährlich als Werbungskosten.

Bei Übertragung eines Vermietungsobjekts des Privatvermögens gegen Leibrente führen die wiederkehrenden Leistungen des Übernehmers an den Übergeber in Höhe ihres Barwerts zu Anschaffungskosten, die mit den Abschreibungen berücksichtigt werden, und in Höhe ihres Zinsanteils zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Bei den vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten handelt es sich zwar zivilrechtlich um eine Schenkung (unter Auflage), weil es sich bei den von der Klägerin erbrachten "Gegenleistungen" (bürgerlich-rechtlich) um Schenkungsauflagen handelt. Zivilrechtlich wird die Schenkung unter Auflage als Vollschenkung betrachtet. In einkommensteuerrechtlicher Hinsicht kann die Unentgeltlichkeit einer Vermögensübertragung unter Vereinbarung einer Leistungsauflage aber nicht allein mit dem Verweis darauf begründet werden, dass es sich um eine - bürgerlich-rechtlich als voll unentgeltlich geltende - Auflagenschenkung handelt.

Nach der Systematik des Einkommensteuerrechts handelt es sich bei der Übertragung von Vermögen von Eltern auf Kinder gegen eine (nicht nach kaufmännischen Grundsätzen abgewogene) Gegenleistung grundsätzlich nicht um einen unentgeltlichen Vorgang, sondern um ein (teil-)entgeltliches Geschäft. Somit geht das Steuerrecht davon aus, dass die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen dem Grunde nach als (teil-)entgeltlich anzusehen ist, da sie im Austausch mit einer Gegenleistung erfolgt.

Die an den Vater geleisteten monatlichen Zahlungen sind nicht dem Privatbereich zuzuordnen; denn es handelt sich weder um Unterhaltsleistungen noch um Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht. Die wiederkehrenden Leistungen der Klägerin führen auch nicht zu einem Sonderausgabenabzug. Nutzt aber der Übernehmer übertragenes Vermögen zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, führen von ihm geschuldete und an den Übergeber entrichtete wiederkehrende Leistungen in Höhe ihres Barwerts zu Anschaffungskosten und mithin zu Werbungskosten. Der Zinsanteil der wiederkehrenden Leistungen ist ebenfalls als Werbungskosten abziehbar.

Da das Finanzgericht von abweichenden Grundsätzen ausgegangen ist, ist das Urteil aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das Finanzgericht wird daher im zweiten Rechtszug die Höhe der bei den Einkünften der Klägerin zu berücksichtigenden Werbungskosten erneut zu ermitteln haben.

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Telefonkosten: Übernahme durch Arbeitgeber

Die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör sind steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Das gilt auch für die Übernahme von Telefonkosten aus einem Mobilfunkvertrag, der vom Arbeitnehmer abgeschlossen wurde und auf dessen Namen läuft, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, das ursprünglich dem Arbeitnehmer gehörte, zivilrechtlich wirksam zu einem niedrigen Preis erwirbt. Der Arbeitgeber kann nunmehr als Eigentümer das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar wieder zur privaten Nutzung steuerfrei zur Verfügung stellen.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber (Kläger) schloss mit seiner Arbeitnehmerin einen Kaufvertrag über ein Handy ab. Der Kläger erwarb von seiner Arbeitnehmerin deren privat angeschafftes Handy zu einem Kaufpreis von 1 € in bar. Das durch den Kläger erworbene Gerät wurde der Arbeitnehmerin unmittelbar wieder zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Zeitgleich eine ergänzende Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Arbeitnehmerin geschlossen, mit der der Kläger der Arbeitnehmerin ein Mobilfunk-Telefon zur Verfügung stellte und die Kosten dafür übernahm. Die Kosten des Mobilfunkvertrages bei dem Anbieter X (Grundgebühr, Verbindungsentgelte oder auch Flatrategebühr) sollten bis zu einer Höhe von insgesamt 29,90 € monatlich vom Kläger ersetzt werden. Die Arbeitnehmerin hatte die Kosten des Mobilfunkvertrages, den sie mit einem Mobilfunkanbieter abgeschlossen hatte, nachzuweisen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses war die Arbeitnehmerin verpflichtet, das Mobilfunk-Telefon an die Klägerin herauszugeben.

Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die Übernahme der Handygebühren nicht steuerfrei habe erfolgen können, da es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt um eine unangemessene rechtliche Gestaltung (§ 42 AO) gehandelt habe. Das Finanzamt erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid.

Das Finanzgericht entschied, dass der Haftungsbescheid rechtswidrig ist. Der Kläger hat seiner Arbeitnehmerin ein betriebliches Handy zur Privatnutzung überlassen und konnte somit die durch die Nutzung entstehenden Aufwendungen gemäß § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei ersetzen. Der Kläger hat nicht fälschlicherweise die Abführung von Lohnsteuer unterlassen und kann deshalb nicht für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen werden.

Voraussetzung der Steuerbefreiung ist, dass der Arbeitnehmer ein betriebliches Gerät privat nutzt. Nach dem Kauf von der Arbeitnehmerin handelte es sich um ein betriebliches Telekommunikationsgerät. Die Steuerbefreiung scheitert nicht daran, dass es sich bei dem Handykauf- und Überlassungsvertrag um einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten handelt, der bei dem Kläger oder der Arbeitnehmerin im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll.

Der vereinbarte Kaufpreis von 1 € ist nicht rechtsmissbräuchlich, weil nahezu alle Mobilfunkbetreiber bei einer vertraglichen Bindung im Abstand von ca. zwei Jahren ihren Kunden ein neues Handy kostenlos anbieten. Dies gilt besonders für neue Handys, die bereits einige Zeit auf dem Markt eingeführt sind. Das Finanzgericht konnte daher keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darin erkennen, dass die Arbeitnehmerin ihr gebrauchtes Smartphone ihrem Arbeitgeber lediglich für 1 € verkauft hat.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen (Az. beim BFH: VI R 49/20), weil das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt wird.

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Säumniszuschläge: Ist die Höhe verfassungsgemäß?

Gegen die Höhe der Säumniszuschläge bestehen insoweit erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, als den Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung von fälligen Steuern (= zinsähnliche Funktion).

Praxis-Beispiel:
Das Finanzamt erließ am 10.03.2020 einen (geänderten) Abrechnungsbescheid, der zulasten des Antragstellers neben weiteren Steuerforderungen auch Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer auswies. Die in dem Abrechnungsbescheid aufgeführten Forderungen wurden durch Aufrechnung vollständig beglichen. Der Antragsteller legte gegen den Abrechnungsbescheid Einspruch ein und machte geltend, dass die darin aufgeführten Säumniszuschläge ihrer Höhe nach teilweise verfassungswidrig seien. Die Säumniszuschläge wiesen auch einen Zinscharakter auf. Soweit in den Säumniszuschlägen ein Zinsanteil enthalten sei, werde dieser von den verfassungsrechtlichen Zweifeln des BFH zur Höhe des gesetzlich vorgegebenen Zinssatzes von 6% erfasst. Insoweit sei ihm daher Aufhebung der Vollziehung (AdV) der hälftigen Säumniszuschläge zu gewähren.

Der BFH hat wiederholt entschieden, dass gegen die Höhe der Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,5% pro Monat (§ 233a, § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen. Auf Antrag kann das Gericht die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung.

Dies gilt auch für den Teil der Säumniszuschläge, dem nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt. Soweit die Säumniszuschläge die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern haben, besteht eine zinsähnliche Funktion. Der BFH hat bereits festgestellt, dass unter Berücksichtigung seiner Rechtsprechung auch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO) bestehen. 

Ob und inwieweit der weitere Zweck, den Verwaltungsaufwand auszugleichen, hier ebenfalls zu berücksichtigen ist, ist bislang nicht entschieden. Vor diesem Hintergrund war die Vollziehung des angefochtenen Abrechnungsbescheids hinsichtlich der Säumniszuschläge in der beantragten hälftigen Höhe aufzuheben.

Hinweis: Bisher vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass nach der Entscheidung des BVerfG nur die Höhe der Nachzahlungszinsen verfassungswidrig sei. Dieser Beschluss des BFH legt jedoch nahe, dass die Höhe der steuerlichen Zinsen bzw. Zinssätze insgesamt zumindest einer Überprüfung zu unterzeihen sind. Wie der Gesetzgeber die notwendigen Gesetzesänderungen umsetzen wird, ist zurzeit noch nicht absehbar. Es ist daher sinnvoll, entsprechende Festsetzungen vorerst nicht bestandskräftig werden zu lassen.

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Hochwasser in Bayern: Hilfsmaßnahmen verlängert 

Im Juni und Juli 2021 hat die Flutkatastrophe in Teilen Bayerns erhebliche Schäden angerichtet. Um die Betroffenen weiter in ihrer schweren Situation zu unterstützen, werden die bestehenden steuerlichen Erleichterungen verlängert. 

Die Möglichkeit einer zinslosen Steuerstundung oder einer Zurückstellung von Vollstreckungsmaßmaßnahmen werden bis 30.6.2022 verlängert. Auch können bis 31.3.2022 weiterhin unter erleichterten Bedingungen Steuervorauszahlungen angepasst werden. Verlängert wurden auch die Nachweiserleichterungen für bis 31.3.2022 geleistete Spenden. Auch Sonderabschreibungen sind möglich. Muss Hausrat und Kleidung in größerem Umfang wiederbeschafft werden, können diese Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden. Umfassende Informationen befinden sich auf der Website des bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.

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Vermächtnis: Maßgebende Steuerklasse

Jemand, der ein Vermächtnis beim Tod des Beschwerten erwirbt, erwirbt das Vermächtnis erbschaftsteuerrechtlich vom Beschwerten, der das Vermächtnis zu erfüllen hat. Fällt der erstberufene Vermächtnisnehmer vor Fälligkeit des Vermächtnisses weg (z. B. durch Tod), erwirbt der zweitberufene Vermächtnisnehmer ebenfalls vom Beschwerten und nicht vom erstberufenen Vermächtnisnehmer.

Praxis-Beispiel:
Der verstorbene Erblasser war Eigentümer eines Hausgrundstücks. In einem notariell beurkundeten Testament hatte er seine Ehefrau zur Alleinerbin bestimmt und das Grundstück seinem Neffen vermacht. Das Vermächtnis sollte zwar mit dem Tod des Erblassers anfallen, Übergabe und Übereignung des Grundstücks konnte der Vermächtnisnehmer jedoch erst nach dem Tod der Ehefrau verlangen. Für den Fall, dass der Neffe das Vermächtnis nicht erwerben sollte, fiel es an dessen eheliche Abkömmlinge. Sollte der Neffe nach Anfall, aber vor Fälligkeit des Vermächtnisses sterben, fiel es an diese als Nachvermächtnisnehmer.

Der Neffe verstarb 2011 und wurde durch seine Kinder, den Kläger sowie dessen Bruder, beerbt. Im Jahre 2012 verstarb die Ehefrau des Erblassers. Danach wurde das Grundstück in Erfüllung der testamentarischen Verpflichtung auf den Kläger und dessen Bruder als Miteigentümer zu je ½ übertragen. Der Kläger beantragte die Anwendung der Steuerklasse I, weil er von seinem Vater (dem Neffen des Erblassers) geerbt habe. Das Finanzamt wandte die Steuerklasse III an. Es vertrat die Auffassung, dass für die Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des Klägers zu der Vorerbin, der Ehefrau des Erblassers bzw. zum Erblasser maßgebend sei.

Der BFH hat entschieden, dass der Anfall der Nacherbschaft grundsätzlich als Erwerb vom Vorerben gilt. Mit dem Tod des Erblassers hatte dessen Neffe (der Vater des Klägers) noch keinen Vermächtniserwerb zu versteuern. Das Vermächtnis war noch nicht fällig, weil die Ehefrau des Erblassers noch nicht verstorben war. Dasselbe galt für den Kläger und seinen Bruder beim Tod ihres Vaters. Die Fälligkeit des Vermächtnisses trat erst mit dem Tod der Ehefrau des Erblassers ein. Auf diesen Zeitpunkt hat der Kläger das Vermächtnis als von ihr stammend zu versteuern. In diesem Verhältnis ist die Steuerklasse III anzuwenden.

Beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse (und Auflagen) stehen den Nacherbschaften gleich. Diese Vorschrift spricht das sog. betagte Vermächtnis an, das zwar mit dem Erbfall entsteht, dessen Fälligkeit jedoch auf einen späteren Termin hinausgeschoben ist. Der durch ein solches betagtes Vermächtnis Beschwerte gilt als Vermächtnisnehmer nach dem Erblasser. Der Vermächtnisnehmer des betagten Vermächtnisses erwirbt vom Beschwerten. Ist ein Vermächtnis erst mit dem Tod des beschwerten Erben fällig und ein zweiter Vermächtnisnehmer für den Fall bestimmt, dass der erste Vermächtnisnehmer vor Fälligkeit des Vermächtnisses verstirbt, erwirbt der zweitberufene Vermächtnisnehmer von dem beschwerten Erben, nicht aber vom erstberufenen Vermächtnisnehmer.

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Kinderbetreuung: Fahrkostenerstattung

Fahrtkosten, die Eltern den Betreuungspersonen ihrer Kinder erstatten, gehören zu den steuerlich begünstigten Kinderbetreuungskosten. Voraussetzung ist, dass die Leistungen im Einzelnen in einer Rechnung oder einem Vertrag aufgeführt werden. Bei der Rechnung über die Betreuungsleistungen muss es sich nicht um eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handeln. Des Weiteren ist es erforderlich, dass die Erstattung unbar auf das Konto der Betreuungsperson erfolgt. Barzahlungen sind nicht zulässig.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin lebte von ihrem Ehemann getrennt. Für ihre beiden Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören, machte sie neben den Zahlungen für einen Kinderhort und einen Kindergarten die Aufwendungen für Kinderbetreuung durch die Großmutter geltend. Hierbei handelte es sich Fahrtkosten, die die Klägerin wie folgt berechnete: 6 Fahrten für 2015 und für 2016 in Höhe von jeweils 2.340 € (zurückgelegte Fahrtkilometer 650 km x 0,30 €/km x 2 x 6 = 2.340 €). Da die Klägerin keine Rechnungen vorgelegt hat und die Zahlungen auch nicht durch Überweisungen nachgewiesen wurden, lehnte es das Finanzamt ab, die Fahrtkosten zu berücksichtigen.

Für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, sind als Sonderausgaben mit 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind abziehbar. Wird bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung (wie in diesem Fall) ein Fahrtkostenersatz geleistet, so ist dieser nur zu berücksichtigen, wenn hierüber eine Rechnung erstellt wird. Aufwendungen für die Fahrten des Steuerpflichtigen mit dem Kind zur Betreuungsperson sind nicht zu berücksichtigen.

Die Aufwendungen für die Fahrten der Großmutter können nicht als Kinderbetreuungskosten zum Sonderausgabenabzug zugelassen werden, weil keine Rechnung vorliegt und die Aufwendungen der Großmutter bar erstattet wurden.

Hinweis: Der Abzug von Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten scheitert, wie das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 30.5.2018 (3 K 1382/17) zeigt, auch aufgrund anderer Fehler z. B. wenn

  • vereinbart wird, dass die Betreuung nur ab und zu erfolgt; es handelt sich dann regelmäßig um eine Leistung auf familienrechtlicher Grundlage, sodass mangels schuldrechtlicher Grundlage der Dienstleistung ein steuermindernder Sonderausgabenabzug ausscheidet,
  • die Fahrtkosten erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung erstattet werden, was eine fremde Betreuungsperson nicht akzeptieren würde,
  • die Großeltern den Eltern für die Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Betreuung der Enkelkinder nur eine undatierte Zusammenstellung aushändigen, bei der auch die Daten fehlen, an denen die Betreuungsfahrten stattgefunden haben.

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