Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Für den Monat Dezember 2021:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.02.2022
Zusammenfassende Meldung
25.01.2022
Für den Monat Januar 2022:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.02.2022 10.03.2022
Zusammenfassende Meldung
25.02.2022
Sozialversicherung
24.02.2022
Lohnsteuer-Anmeldung
10.02.2022
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Aufgrund der extremen Schäden durch die Unwetterkatastrophe im Juli 2021 verlängert die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung ihren Katastrophenerlass jetzt bis zum 31.3.2022. Zu den konkreten Maßnahmen gehören:
Stundungen von Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Erbschaft-/Schenkung- und Grunderwerbsteuer für bis zum 31.3.2022 fällige Forderungen längstens bis zum 30.6.2022 ohne Ratenzahlungen.
Keine Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 30.6.2022, bei Antragstellung bis zum 31.3.2022 für die bis dahin fälligen Steuern.
Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird verzichtet bzw. Säumniszuschläge werden erlassen.
Anträge auf die Anpassung der Vorauszahlungen können ebenfalls bis zum 31.3.2022 im vereinfachten Verfahren gestellt werden.
Erleichterungen für die Hilfeleistenden im Spenden- und Unternehmenssteuerrecht.
Sonderabschreibungsmöglichkeiten für den Wiederaufbau, davon profitieren Wirtschaft und Privatpersonen.
Arbeitgeber können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und deren Familien, deren Wohnungen und Häuser durch das Unwetter unbewohnbar geworden sind, vorübergehend Unterkünfte und Verpflegung steuerfrei gewähren.
Großzügige Möglichkeiten für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden: Für Spenden an Gemeinden, Städte und Landkreise gilt bis zur Höhe von 300 € stets der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Das heißt, der Kontoauszug oder Überweisungsbeleg genügt.
Für die steuerlichen Hilfsmaßnahmen können sich Betroffene von der Hochwasser-Katastrophe mit den Finanzämtern vor Ort in Verbindung setzen. Der Katastrophenerlass und vereinfachte Antragsformulare sind online abrufbar unter finanzverwaltung.nrw/unwetter.
Auch in Rheinland-Pfalz wurden die steuerlichen Hilfsmaßnahmen für die Betroffenen der Flutkatastrophe in wichtigen Bereichen um weitere 3 Monate verlängert. Die genauen Voraussetzungen werden auf der Homepage des Landesamts für Steuern veröffentlicht.
Im Zusammenhang mit einem Vermögensübergabevertrag können Rentenzahlungen mit dem Ertragsanteil und/oder dauernde Lasten in vollem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden. Sind in einem Vermögensübergabevertrag wiederkehrende Barleistungen vereinbart worden, stellen sie dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind. Eine Leistung kann trotz eines teilweisen Ausschlusses der Übernahme des pflegebedingten Mehrbedarfs abänderbar sein. Es reicht aus, wenn sich der Übernehmer des Vermögens entweder zur persönlichen Pflege (mindestens im Umfang der bis 2016 geltenden Pflegestufe 1 bzw. des ab 2017 geltenden Pflegegrades 2) oder in entsprechendem Umfang zur Übernahme der Kosten für die häusliche Pflege oder der Kosten für die externe Pflege verpflichtet hat.
Praxis-Beispiel: Der Kläger hatte 2004 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen. Neben der Einräumung eines Wohnrechts für bestimmte Räume sowie eines "Mitbenutzungsrechts" verpflichtete sich der Kläger, seinen Eltern bzw. dem Längstlebenden die Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung der für das Wohnrecht bestimmten Räume, die Kosten für Heizung, Strom, Telefon, Wasser, Abwasser und Müllabfuhr sowie einen monatlichen Betrag in Höhe von 1.000 € als dauernde Last zu zahlen. Für den zu zahlenden Geldbetrag gilt § 323 ZPO. Das heißt, dass bei Änderung der Verhältnisse im wesentlichen Umfang jeder Vertragsteil eine entsprechende Abänderung des Geldbetrages verlangen kann. Zwischen dem Kläger und seinen Eltern wurde 2011 schriftlich vereinbart, dass der im Notarvertrag geregelte Ausschluss der Abänderungsmöglichkeit dahingehend bestimmt, dass nunmehr Änderungen in der Bedürftigkeit der Eltern oder des Längstlebenden, die durch Unterbringung im Alten- oder Pflegeheim bedingt sind, außer Betracht bleiben sollten.
Nach einer Außenprüfung berücksichtigte das Finanzamt in den geänderten Einkommensteuer-bescheiden von den Zuwendungen des Klägers an seine Eltern nur einen Teilbetrag von 3.200 € pro Jahr als Sonderausgaben. Dabei wurden die von ihm übernommenen Nebenkosten (jährlich 800 € für Heizung, Strom usw.) vollständig, die monatlichen Zahlungen von 1.000 € hingegen nur als Leibrente mit einem Ertragsanteil von 20% (insgesamt 2.400 € / Jahr) steuermindernd anerkannt.
Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Veräußerungsentgelt beim Übergeber noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen zugeordnet. Für die Zuordnung zu dem Typus der privaten Versorgungsrente kommt es nicht auf das Verhältnis des Kapitalwerts der zugesagten wiederkehrenden Leistungen zum Wert des übertragenen Vermögens an, sondern darauf, ob die Leistungen aus den Nettoerträgen des übertragenen Vermögens erbracht werden können.
Für die Annahme einer dauernden Last genügt es, wenn der Mehrbedarf wegen (dauernder) Pflegebedürftigkeit im Versorgungsvertrag wenigstens über einen der drei möglichen Durchführungswege der Pflege abgedeckt wird. Insoweit ist es ausreichend, wenn sich der Vermögensübernehmer entweder zur persönlichen Pflege (mindestens im Umfang der alten Pflegestufe 1 bzw. des neuen Pflegegrades 2) oder zur Übernahme von zusätzlichen Kosten für die häusliche Pflege in entsprechendem Mindestumfang oder (so der dritte Durchführungsweg) zur Übernahme der im Rahmen einer externen Pflege der Übergeber entstehenden Kosten in vergleichbarer Höhe verpflichtet hat. Lediglich der vollständige Ausschluss einer Anpassung der (persönlichen oder finanziellen) Versorgungsleistungen im Fall des Eintritts (dauernder) Pflegebedürftigkeit lässt die Abänderbarkeit der Leistungen entfallen und steht daher einer Einordnung der Barleistungen als dauernde Last entgegen. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Die Erstellung eines Jahresabschlusses gehört zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Insbesondere Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen beim Bundesanzeiger elektronisch offenzulegen, d.h. zu veröffentlichen oder im Unternehmensregister zu hinterlegen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Verstößt ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften, wird das Bundesamt für Justiz prüfen, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist.
Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12.2021 endet, vor dem 7.3.2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
Das BMF plant den Haushalt für das Jahr 2023. Konkret geplant ist, dass die Beiträge zur Rentenversicherung voll von der Steuer abgesetzt werden können. Hintergrund für diese Maßnahme ist offensichtlich das Urteil des BFH vom 29.5.2021 (X R 33/19), wonach der Rentenfreibetrag künftig in vielen Fällen rechnerisch nicht mehr ausreichen wird, um die aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Rentenversicherungsbeiträge zu kompensieren. Der BFH fordert daher, dass die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen sind, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Wenn also die Beiträge zur Rentenversicherung künftig voll von der Steuer abgesetzt werden können, dann wird damit diese Forderung des BFH erfüllt.
Die EEG-Umlage auf den Strompreis wird abgeschafft. Des Weiteren wurde ein „Corona-Steuergesetz“ angekündigt, mit dem eine Reihe von Hilfsmaßnahmen geschaffen oder erweitert werden sollen. Welche Maßnahmen das im Einzelnen sein werden, ist noch nicht bekannt.
Steuerlich liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor, wenn ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Kfz ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung nimmt und der Käufer in Höhe des Differenzbetrags eine Zuzahlung leistet. Zum Entgelt des Händlers gehört neben der Zuzahlung auch der subjektive (und nicht der gemeine) Wert des Fahrzeugs, das er in Zahlung genommen hat. Das heißt, dass der Ansatz eines „fremdüblichen“ Marktpreises nicht zulässig ist. Der subjektive Wert ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Verkaufspreis zwischen dem Kraftfahrzeughändler und dem Käufer abzüglich der Zuzahlung, die der Käufer zu leisten hat. Denn das ist der Wert, den der Händler bereit ist, für den Gebrauchtwagen zu zahlen (BFH-Urteil vom 25.4.2018, XI R 21/16).
Das BMF hat die Auffassung des BFH in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen (Schreiben vom 28.8.2020, III C 2-S7203/19/10001:001). Da bei einem Gebrauchtfahrzeug auf den subjektiven Wert und nicht auf einen evtl. davon abweichenden gemeinen Wert abzustellen ist, dass bei der Inzahlungnahme grundsätzlich kein verdeckter Preisnachlass mit steuerlicher Wirkung eintreten kann. Das BMF beanstandet es nicht, wenn die Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug für Tauschgeschäfte, die vor dem 1.1.2022 entstanden sind, nach der alten Fassung der Abschnitte 10.5 und 25a.1 Abs. 10 UStAE behandelt wurden. Seit dem 1.1.2022 gilt nur noch die neue Regelung.
Die Differenzbesteuerung kann angewendet werden, wenn das Fahrzeug von einem Kunden in Zahlung gegeben wird, der nicht zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt ist. Im Rahmen der Differenzbesteuerung ist als Einkaufspreis der subjektive Wert des gebrauchten Gegenstands anzusetzen. Dies ist der Wert, der bei der Ermittlung des Entgelts für den Kauf des neuen Gegenstands tatsächlich zu Grunde gelegt wird. Bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen in der Kraftfahrzeugwirtschaft ist entsprechend zu verfahren. Verkauft der Händler dieses Fahrzeug, ist als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt. Die Umsatzsteuer, die in dem Unterschiedsbetrag enthalten ist, muss herausgerechnet werden. Nebenkosten, die der Händler nach dem Erwerb des Gegenstands aufgewendet hat, gehören nicht zum Einkaufspreis und mindern daher nicht die Bemessungsgrundlage. Das gilt z. B. für Reparaturkosten, die nicht im Einkaufspreis enthalten sind.