Einzelunternehmern können ohne negative steuerliche Folgen gleichzeitig nebeneinander eine gewerbliche und eine freiberufliche Tätigkeit ausüben. Der Freiberufler kann seine gewerblichen und freiberuflichen Einkünfte steuerlich problemlos aufteilen. Das gilt auch dann, wenn alle Einnahmen auf ein und dasselbe Konto fließen.
Bei einer Personengesellschaft ist es anders. Diese ist nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang als gewerblich einzustufen, wenn sie auch nur in einem Teilbereich gewerblich tätig ist (= Abfärbewirkung). Es kommt nicht darauf an, dass die gewerbliche Tätigkeit überwiegt. Auch wenn die gewerbliche Betätigung nur einen geringen Umfang hat, führte dies zu dieser Abfärbewirkung, sodass die freiberuflichen in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden. Die Abfärbewirkung tritt auch ein, wenn der Freiberufler zwar eine Einzelpraxis führt, an dieser aber eine atypische stille Beteiligung besteht, weil dann die Regeln für eine Mitunternehmerschaft gelten. Die Abfärbewirkung ist somit bei freiberuflichen Personenzusammenschlüssen von besonderer Bedeutung, weil der Gesamtgewinn dann der Gewerbesteuer unterliegt.
Eine Umqualifizierung sämtlicher Einkünfte als gewerblich ist ausgeschlossen, wenn die trennbaren Umsätze aus einer gewerblichen Tätigkeit eine Bagatellgrenze von 3% und zusätzlich den Höchstbetrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten. Maßgebend ist das Verhältnis der Umsätze aus den jeweiligen Tätigkeiten ohne Umsatzsteuer, um den Einfluss unterschiedlicher Steuersätze auszuschließen.
Praxis-Beispiel: Eine Gemeinschaftspraxis von zwei Augenärzten (GbR) erzielt regelmäßig freiberufliche Einkünfte. Verkaufen die Augenärzte daneben Kontaktlinsen und Pflegemittel, handelt es insoweit um eine gewerbliche Tätigkeit. Betragen die Einnahmen hieraus 3% des Umsatzes oder überschreiten sie den Höchstbetrag von 24.500 € erzielt die Gemeinschaftspraxis insgesamt gewerbliche Einkünfte.
Die Abfärberegelung ist jeweils auf identische Personengesellschaften beschränkt. Es ist somit für die freiberuflichen Einkünfte unschädlich, wenn die gewerbliche Tätigkeit in einer anderen Gesellschaft ausgeübt wird. Dabei können mehrere Personengesellschaften als eigenständige Zusammenschlüsse nebeneinander bestehen, auch wenn an ihnen dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt sind. Sie bilden dann steuerlich mehrere Mitunternehmerschaften, die jeweils für sich zu beurteilen sind. Erforderlich ist es allerdings, dass sich die Gesellschaften unterscheiden, z. B. durch eine unterschiedliche Bezeichnung der Gesellschaften, durch getrennte Konten, getrennte Buchführungen und Gewinnermittlungen.
Praxis-Beispiel: Eine Gemeinschaftspraxis von zwei Augenärzten (GbR) erzielt freiberufliche Einkünfte. Der Verkauf von Kontaktlinsen und Pflegemittel erfolgt über eine getrennte personen- und beteiligungsidentischen Personengesellschaft. Da die gewerbliche Tätigkeit in einer anderen Gesellschaft ausgeübt wird, kann sie die freiberuflichen Einkünfte nicht beeinflussen.
Hat ein Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend gemacht und stellt sich später heraus, dass die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält, kann die Rechnung korrigiert werden. Eine Korrektur mit Wirkung für die Vergangenheit ist jedoch nur dann möglich, wenn die Rechnung berichtigungsfähig ist. Eine Rechnung ist berichtigungsfähig, wen sie alle Kernbestandteile enthalt. Hierzu gehört auch die zutreffende Bezeichnung des Rechnungsempfängers. Ist der Rechnungsempfänger unzutreffend bezeichnet, fehlt einer der Kernbestandteile, sodass die Rechnung nicht rückwirkend berichtigt werden kann.
Praxis-Beispiel: Bei einer Betriebsprüfung beanstandete das Finanzamt insgesamt 33 Rechnungen, die zwar alle an die Adresse der Klägerin adressiert waren. An dieser Adresse befanden sich aber neben der Klägerin insgesamt sieben weitere Leistungsempfänger. Die 33 Rechnungen, aus denen die Klägerin die Vorsteuer geltend gemacht hatte, waren unstreitig auf den falschen Leistungsempfänger ausgestellt. Damit war ein unzutreffender Leistungsempfänger bezeichnet. Konsequenz war, dass die Angabe des Leistungsempfängers als Kernmerkmal einer Rechnung unzutreffend war.
Die Klägerin ließ die Rechnungen berichtigen. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass es sich bei der Korrektur der unzutreffenden Bezeichnung des Leistungsempfängers um eine Neuausstellung der Rechnung handle, die erst im Zeitpunkt der Korrektur zum Vorsteuerabzug berechtige. Damit ergäbe sich für das Streitjahr ein Unterschiedsbetrag, der zu verzinsen sei.
Eine Rechnung ist rückwirkend berichtigungsfähig, wenn sie die folgenden Kernbestandteile enthält:
Bezeichnung des Rechnungsausstellers,
Bezeichnung des Rechnungsempfängers,
eine ausreichende Leistungsbeschreibung,
das Entgelt für die ausgeführte Leistung und
die Umsatzsteuer, die gesondert ausgewiesen sein muss.
Das bedeutet, dass Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Leistungsdatum, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit Wirkung für die Vergangenheit nachträglich ergänzt bzw. berichtigt werden können. Eine Rechnung, die alle Kernbestandteile enthält, kann auch dann mit Wirkung für die Vergangenheit berichtigt werden, wenn zwingend erforderliche Kernbestandteile nicht vollständig bzw. ordnungsgemäß in der Rechnung ausgewiesen sind. Angaben zum Leistungsempfänger können mit Wirkung für die Vergangenheit korrigiert werden, wenn die bisherigen Angaben in der Rechnung eine eindeutige Identifizierung ermöglichen und eine Verwechslungsgefahr mit anderen Unternehmern ausgeschlossen ist. Das war im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich.
Voraussetzung für eine Berichtigung von Rechnungen ist außerdem, dass in dem Berichtigungsdokument die Rechnung genannt wird, auf die sich die Berichtigung bezieht. Dies geschieht regelmäßig durch die Angabe der fortlaufenden Nummer der ursprünglichen Rechnung. Es muss sich aus dem Berichtigungsdokument jedenfalls ein konkreter und eindeutiger Bezug zu der berichtigten Rechnung ergeben. Soweit dieser Bezug zu der ursprünglichen Rechnung fehlt, ist eine Korrektur nicht wirksam.
Zum 1.1.2022 wird erstmals der Grundsteuerwert festgestellt (= Hauptfeststellung). Das heißt, dass zum 1.1.2022 bundesweit alle Grundstücke neu zu bewerten sind. Der neue Grundstückswert löst dann ab 2025 bei der Grundsteuer den Einheitswert ab. Nach der bundesgesetzlichen Regelung wird das bisherige dreistufige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer beibehalten:
Ermittlung des Grundsteuerwertes,
Feststellung des Grundsteuer-Messbetrages = Grundsteuerwert x Messzahl
Festsetzung der Grundsteuer: Grundsteuer-Messbetrag x Hebesatz
Die derzeitigen Hebesätze verlieren mit Ablauf des Jahres 2024 ihre Gültigkeit. Bis Ende 2024 ist die bisherige Grundsteuer zu entrichten. Ab 2025 wird die Grundsteuer mithilfe der neuen Hebesätze ermittelt. Die Festlegung der neuen Hebesätze wird voraussichtlich vorgenommen, sobald für die Mehrzahl der Grundstücke eine Neubewertung erfolgt ist. Das wird voraussichtlich Ende 2023 oder Anfang 2024 der Fall sein.
Für die Neubewertung müssen alle Eigentümer für ihren Grundbesitz eine digitale Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Grundbesitz selbstgenutzt oder vermietet ist. Die Abgabe der digitalen Erklärung wird ab Juli 2022 über das Portal ELSTER möglich sein. Die Erklärung ist grundsätzlich elektronisch zu übermitteln (§ 228 Abs. 6 BewG). Die Formulare zur Feststellung des Grundsteuerwertes werden auf der Steuer-Onlineplattform rechtzeitig bereitgestellt.
Die Steuer-Onlineplattform ELSTER stellt Informationen mit allen relevanten Details zur Verfügung. Dies betrifft vor allem die Online-Registrierung, die aus Sicherheitsgründen in drei Schritten erfolgt (Dauer ca. zehn Tage). Wer bereits registriert ist, muss vorerst nichts weiter unternehmen.
Zeitplan:
Stichtag für die Hauptfeststellung ist der 1. Januar 2022 (maßgeblich hierfür sind die steuerlichen Verhältnisse an diesem Tag).
Die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen wird durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger im März 2022 rechtswirksam erfolgen.
Die Übermittlung der Steuererklärungen per ELSTER soll ab Juli 2022 möglich sein. Die Abgabefrist endet am 31. Oktober 2022. Fristverlängerungen sind grundsätzlich möglich.
Stichtag für die Erhebung der Grundsteuer nach neuem Recht ist der 1. Januar 2025.
Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Für den Monat Oktober 2021:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.11.2021 10.12.2021
Zusammenfassende Meldung
25.11.2021
Lohnsteuer-Anmeldung
10.11.2021
Für den Monat November 2021:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.12.2021 10.01.2022
Zusammenfassende Meldung
27.12.2021
Sozialversicherung
26.11.2021
Lohnsteuer-Anmeldung
10.12.2021
Gewerbesteuer-Vorauszahlung
15.11.2021
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Betreibt jemand (eine Einzelperson oder mehrere Personen als Mitunternehmerschaft) eine oder mehrere Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 10,0 kW kann aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Beim mehreren Photovoltaikanlagen ist die Summe der installierten Leistung maßgebend. Die Vereinfachungsregelung gilt für alle Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden. Dasselbe gilt auch für Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige betreibt seit dem 1.1.2020 auf seinem Einfamilienhaus, das er zu eigenen Wohnzwecken nutzt, eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 8,0 kW. Der Strom wird neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz nur von ihm für private Wohnzwecke genutzt. (Alternative: Der Steuerpflichtige bewohnt ein Zweifamilienhaus, bei dem die zweite Wohnung vermietet ist bzw. die Photovoltaikanlage befindet sich auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses, in dem er eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt.) Lösung: In allen 3 Fällen kann auf Antrag die Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen werden.
Praxis-Beispiel: Die Eheleute betreiben seit dem 1.1.2020 auf ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus und auf ihrem Ferienhaus, das nicht vermietet wird, je eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von jeweils 4 kW (Alternative: 6 kW). Lösung: Die Eheleute können auf Antrag die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen, sodass Liebhaberei unterstellt wird und die Abgabe einer Anlage EÜR nicht erforderlich ist. (Alternative: Die Eheleute können die Vereinfachungsregelung nicht in Anspruch nehmen, weil die Summe der installierten Leistung (6 kW x 2 =) 12 kW beträgt. Die Vereinfachungsregelung kann somit auch nicht für nur eine der beiden Anlagen beansprucht werden.)
Voraussetzung ist, dass der von der Photovoltaikanlage bzw. dem Blockheizkraftwerk erzeugte Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht wird. Die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken steht der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gleich. Der Verbrauch des erzeugten Stroms in einem häuslichen Arbeitszimmer ist unschädlich. Der (teilweise) Verbrauch des durch die Photovoltaikanlage bzw. das Blockheizkraftwerk erzeugten Stroms durch einen Mieter oder zu anderweitigen eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken muss technisch ausgeschlossen sein. Dies gilt nicht, wenn die Mieteinnahmen 520 € im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten. Wird die Photovoltaikanlage bzw. das Blockheizkraftwerk von einer Mitunternehmerschaft betrieben, reicht es aus, wenn der erzeugte Strom in das öffentliche Stromnetz eingespeist und daneben von mindestens einem Mitunternehmer privat zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Veranlagte Gewinne und Verluste aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (z. B. weil sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder vorläufig durchgeführt wurden), sind nicht mehr zu berücksichtigen. Eine Anlage EÜR für den Betrieb der Photovoltaikanlage bzw. des Blockheizkraftwerks ist für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben. Das gilt auch im Zusammenhang mit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung.
Anwendung: Bei Neuanlagen, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen werden, ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum 31.12.2022 zu stellen. Ausgeförderte Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken, die vor dem 1.1.2004 in Betrieb genommen wurden, können frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergehen. Der Antrag wirkt dann erst für das Jahr, das dem Jahr folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde, und für alle Folgejahre. Die stillen Reserven im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei sind mit 0 € zu bewerten.
Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht: Wer die Vereinfachungsregelung nicht anwenden will bzw. keinen Antrag stellt, muss seine Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen nachweisen.
Hinweis: Die Einstufung des Betriebs einer Photovoltaikanlage bzw. eines Blockheizkraftwerks als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei, gilt nur ertragsteuerlich. Unabhängig davon können die Umsätze mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage bzw. eines Blockheizkraftwerks der Umsatzsteuer unterliegen, sodass insoweit auch der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten möglich ist.
Unentgeltliche Verwendung von Gegenständen (Investitionsgütern) des Unternehmensvermögens, die zur Suche und Rettung von Flutopfern sowie zur Beseitigung der Flutschäden genutzt werden: Bei der unentgeltlichen Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern), die zuvor zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (z. B. die unentgeltliche Überlassung von Baufahrzeugen), zur Bewältigung der unwetterbedingten Schäden und Folgen der Flutkatastrophe vom Juli 2021, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des durch die Unwetter betroffenen Personals, wird im Billigkeitswege auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Diese ursprünglich bis zum 31.10.2021 befristete Regelung ist bis zum 31.12.2021 verlängert worden.
Unentgeltliche sonstige Leistungen (z. B. Personalgestellung): Bei der unentgeltlichen Erbringung einer sonstigen Leistung durch den Unternehmer (z. B. durch Personalgestellung, Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal) zur unmittelbaren Bewältigung der unwetterbedingten Schäden und Folgen der Flutkatastrophe, die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den privaten Bedarf des vom Unwetter betroffenen Personals erbracht werden, wird auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Diese ursprünglich bis zum 31.10.2021 befristete Regelung ist bis zum 31.12.2021 verlängert worden.
Sachspenden Bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen, die im Zeitraum vom 15.7.2021 bis 31.12.2021 erfolgen, wird aus Billigkeitsgründen auf eine Besteuerung verzichtet, wenn es sich bei den gespendeten Gegenständen um
Lebensmittel oder Tierfutter,
für den täglichen Bedarf notwendige Güter (insbesondere Hygieneartikel, Reinigungsmittel, Kleidung, Geschirr oder medizinische Produkte) oder
zur unmittelbaren Bewältigung des Unwetterereignisses sachdienliche Wirtschaftsgüter (z. B. Pumpen, Werkzeug, Maschinen) handelt und
die Gegenstände den unmittelbar von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen zugutekommen.
Der Vorsteuerabzug bleibt erhalten, auch wenn die Unternehmer bereits bei Bezug oder Herstellung der gespendeten Waren eine unentgeltliche Weitergabe beabsichtigt haben.