Der Verlustrücktrag ist auf ein Jahr begrenzt. Es besteht keine Verpflichtung, einen Verlust zurück-zutragen. Außerdem kann der Verlustrücktrag betragsmäßig begrenzt werden. Im Gegensatz dazu ist der Verlustvortrag weder betragsmäßig noch zeitlich begrenzt. Allerdings ist die Reihenfolge beim Abzug von Verlusten gesetzlich vorgeschrieben. Beim Verlustabzug wird der übertragbare Verlust vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Beim Verlustvortrag wird in jedem Jahr so viel vom übertragbaren Verlust verbraucht, wie erforderlich ist, damit der Gesamtbetrag der Einkünfte 0 € beträgt. Es besteht keine Möglichkeit, den Verlustvortrag durch einen Antrag zu begrenzen.
Wenn noch ein übertragbarer Verlust übrig ist, steht er im darauffolgenden Jahr zur Verfügung. Auch hier wird von dem verbliebenen Verlustvortrag maximal so viel verbraucht, bis das Einkommen 0 € erreicht.
Der BFH hat darauf hingewiesen, dass die Abzugsbeträge es dem Steuerpflichtigen zwar ermöglichen sollen, seinen Aufwand vorrangig vor einer Steuerzahlung zu decken. Es besteht aber keine Verpflichtung zur Entlastung, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen ohnehin nicht besteuert wird. Ein Verfassungsverstoß liegt deshalb nicht vor, weil die Regelungen über Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen keine positive Subvention vorsehen, sondern vielmehr eine am Jahresprinzip auszurichtende Steuerentlastung.
Konsequenz: Sonderausgaben/Vorsorgeaufwendungen und außergewöhnlichen Belastungen werden erst nach Abzug des Verlustvortrags berücksichtigt. Ein Verlustvortrag, der zu einem Einkommen von 0 € führt, ist somit immer nachteilig, weil sich der tarifliche Grundfreibetrag, die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Abzüge von der Steuerschuld nicht mehr auswirken können.
Nutzt ein Unternehmer einen Gegenstand teilweise zu unternehmerischen und teilweise zu nichtunternehmerischen Zwecken, kann er diesen entweder insgesamt seinem
umsatzsteuerlichen Unternehmen oder
nichtunternehmerischen (privaten) Bereich oder
anteilig entsprechend seinem unternehmerischen Nutzungsanteil dem umsatzsteuerlichen Unternehmen
zuordnen. Der Unternehmer muss im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung eines Gegenstandes entscheiden, ob er ihn seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnet. Der Unternehmer muss seine Zuordnung erkennbar und zeitnah treffen, z. B. indem er die Vorsteuer geltend macht. Die Zuordnung muss gegenüber dem Finanzamt spätestens bis zum Ende der Erklärungsfrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung erfolgen (das ist zurzeit der 31.7. des Folgejahres). Nach diesem Termin ist eine Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen nicht mehr möglich.
Praxis-Beispiele: Rechtssache C 45/20: Ein Gerüstbauunternehmer beauftragte ein Architektenbüro mit der Erstellung von Bauplänen für ein Einfamilienhaus. Nach diesen Plänen sollte das Haus eine Gesamtnutzfläche von 149,75 m2 haben und im Erdgeschoss ein Zimmer mit der Bezeichnung „Arbeiten“ mit einer Fläche von 16,57 m2 beinhalten. Die Rechnungen für den Bau dieses Hauses wurden zwischen Oktober 2014 und November 2015 erstellt. In seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2015, die am 28.9.2016 beim Finanzamt einging, machte er erstmals ein Recht auf Vorsteuerabzug für die Errichtung eines Arbeitszimmers geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, weil die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2015 abgelaufen war.
Rechtssache C 46/20: Der Steuerpflichtige erwarb im Jahr 2014 eine Photovoltaikanlage. Den erzeugten Strom verbrauchte er teilweise selbst, teilweise verkaufte er ihn an einen Energieversorger. Der Einspeisevertrag mit dem Energieversorger wurde im selben Jahr abgeschlossen und sah eine Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer vor. Am 29.2.2016 reichte der Steuerpflichtige beim Finanzamt eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2014 ein. Darin machte er zum ersten Mal Abzüge geltend, die im Wesentlichen die ausgewiesene Vorsteuer in einer Rechnung vom 11.9.2014 über die Lieferung und Installation seiner Photovoltaikanlage betrafen. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab, da der Steuerpflichtige nicht bis zum 31.5.2015 (= dem Tag des Ablaufs der Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung) die Entscheidung getroffen habe, diesen Gegenstand seinem Unternehmensvermögen zuzuordnen.
Der EuGH hat nun entschieden, dass die nationale Steuerverwaltung den Vorsteuerabzug verweigern darf, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass der Steuerpflichtige den Gegenstand seinem Privatvermögen zugewiesen hat. Es darf den Vorsteuerabzug somit verweigern, wenn der Steuerpflichtige sein Wahlrecht, einen Gegenstand seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuzuordnen, der Finanzverwaltung nicht spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung mitteilt. Nur durch eine ausdrückliche Entscheidung oder durch hinreichende Anhaltspunkte wird das Finanzamt in die Lage versetzt, eine Zuordnung des Gegenstands zum umsatzsteuerlichen Unternehmen festzustellen.
Die Zuordnungsentscheidung ist eine materielle Voraussetzung für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug. Die Mitteilung an die Steuerverwaltung ist jedoch nur eine formelle Voraussetzung. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann ein Verstoß gegen die formellen Anforderungen jedoch grundsätzlich nicht zum Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug führen. Anders verhält es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden.
Kann der Unternehmer nachweisen, dass er seine Zuordnungsentscheidung bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der Investitionsgüter getroffen hatte, kann der Vorsteuerabzug in Betracht kommen, auch wenn der Unternehmer seine Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt nicht innerhalb der Frist bekannt gegeben hat. Der BFH muss nun entscheiden, ob dies der Fall war.
Das BMF hat die entgeltliche Garantiezusage eines Händlers, z. B. eines Autoverkäufers, mit der er dem Käufer im Schadensfall einen Anspruch auf Reparatur oder Reparaturkostenersatz einräumt, als ein Versicherungsverhältnis eingestuft, das zwischen Verkäufer und Käufer geschlossen wird. Das Entgelt für die Garantiezusage ist somit als Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 Versicherungssteuergesetz zu beurteilen. Die Leistungen aus der Garantiezusage des Verkäufers sind umsatzsteuerfrei. Sichert sich der Garantiegeber (Verkäufer) seinerseits bei einem anderen Versicherer gegen den Eintritt von Garantiefällen ab, dann wird dadurch grundsätzlich ein Rückversicherungsverhältnis begründet.
Die bisherige Auffassung ist überholt, wonach ein Leistungsbündel anzunehmen war, das der Umsatzsteuer unterlag, wenn die Garantiezusage eines Autoverkäufers dem Garantienehmer im Garantiefall ein Wahlrecht zwischen einer Sachleistung/Reparatur durch den Händler oder einer Geldleistung eines Versicherungsunternehmens einräumte.
Anwendung: Das BMF legt (abweichend von seinem Schreiben vom 18.6.2021) nunmehr fest, dass die neuen Grundsätze auf Garantiezusagen
anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2022 (bisher 31.12.2021) abgegeben werden und
dass es nicht beanstandet wird, wenn die Grundsätze dieses Schreibens bereits für Garantiezusagen angewendet werden, die vor dem 1.1.2023 (Bisher 1.1.2022) abgegeben wurden bzw. werden.
Klarstellung: Die steuerlichen Grundsätze zu Garantiezusagen gelten branchenunabhängig und gehen daher über die Anwendung im Kfz-Bereich und für Kfz-Händler hinaus.
Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen kann nur beantragt werden, wenn das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Begünstigt sind die Wohnung im eigenen Haus, eine Wohnung in einem Ferienhaus oder eine Ferienwohnung, die im (Allein- oder Mit-) Eigentum steht. Auf Antrag ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen,
im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7% der Aufwendungen, höchstens jedoch um je 14.000 € und
im übernächsten Kalenderjahr um 6% der Aufwendungen, höchstens jedoch um 12.000 € für das begünstigte Objekt.
Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Maßgebend ist der Beginn der Herstellung. Begünstigte energetische Maßnahmen sind:
Wärmedämmung von Wänden,
Wärmedämmung von Dachflächen
Wärmedämmung von Geschossdecken
Erneuerung der Fenster oder Außentüren
Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
Erneuerung der Heizungsanlage
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen und die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen (= Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) erfüllt sind. Entsprechende Bescheinigungen dürfen auch von Personen ausgestellt werden, die dazu nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) berechtigt sind.
Erstellt das ausführende Fachunternehmen die Bescheinigung, so muss es dafür Muster I verwenden. Bescheinigungsberechtigt ist jedes ausführende Fachunternehmen, welches die Anforderungen erfüllt. Damit sind auch Unternehmen bescheinigungsberechtigt, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind.
Erstellt eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG, z. B. ein Energieberater, die Bescheinigung, so muss er dafür das Muster II verwenden.
Korrektur einer Bescheinigung: Ist in der Bescheinigung die Höhe der Aufwendungen zu hoch oder zu niedrig ausgewiesen, muss diese Bescheinigung entweder berichtigt oder eine ergänzende Bescheinigung ausgestellt werden, in die neben den übrigen Angaben nur der Unterschiedsbetrag zwischen der richtigen Höhe der Aufwendungen und den ursprünglich bescheinigten Aufwendungen aufgenommen wird.
Mehrere selbstgenutzte Eigentumswohnungen: Werden energetische Maßnahmen an einem Gebäude durchgeführt, das aus mehreren selbstgenutzten Eigentumswohnungen besteht, ist grundsätzlich für jede einzelne Eigentumswohnung eine Bescheinigung zu erstellen. Es wird jedoch nicht beanstandet, dass aus Vereinfachungsgründen eine Gesamtbescheinigung erstellt wird,
wenn es sich um Sanierungsaufwendungen handelt, die das Gesamtgebäude betreffen, oder
wenn die Aufwendungen, die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallen, den einzelnen Wohnungen klar und eindeutig zugeordnet werden können.
Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Verwalter bestellt, ist er in der Bescheinigung als Auftraggeber zu adressieren. Es reicht aus, wenn der Verwalter die Aufwendungen, die anteilig auf das Miteigentum entfallen, nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils aufteilt und dem einzelnen Wohnungseigentümer mitteilt. Dazu erstellt der Verwalter für jeden Berechtigten eine Abschrift der Bescheinigung des Fachunternehmens. Der Verwalter hat für den jeweiligen Berechtigten die Höhe der anteilig auf ihn entfallenden Aufwendungen am Gesamtgebäude zu vermerken.
Bei Baumaßnahmen an einem Gebäude, das nach landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, können erhöhte Abschreibungen in Anspruch genommen werden (§ 7i EStG). Begünstigt sind (nachträgliche) Herstellungskosten, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind.
Dass die Voraussetzungen für den Denkmalschutz vorliegen, muss von der zuständigen Denkmalbehörde vorab bescheinigt werden. Wenn also die Denkmalbehörde bescheinigt, dass die Baumaßnahmen zur Erhaltung als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, kann die erhöhte Abschreibung bzw. der entsprechende Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen werden. Soweit während der Bauphase Planänderungen notwendig sind, müssen auch diese mit der Denkmalbehörde abstimmt werden. Wird die vorherige Abstimmung unterlassen, kann sie nicht nachholt oder durch eine nachträgliche Erlaubnis ersetzt werden.
Aber! Für Baumaßnahmen zur Beseitigung der infolge der Flutkatastrophe vom Juli 2021 entstandenen Schäden an einem Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, bedarf es keiner vorherigen Abstimmung, wenn
nach Landesrecht eine vorherige Genehmigung oder Erlaubnis durch eine Anzeigepflicht ersetzt wurde und die Baumaßnahmen der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle vor Beginn schriftlich angezeigt wurden und
mit den Baumaßnahmen bis zum Ablauf des 31.12.2022 begonnen wurde.
Das gilt entsprechend für die Beseitigung von Schäden an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmal, wenn diese durch die Flutkatastrophe vom Juli 2021 entstanden sind (§ 10f Absatz 2 EStG).
Soloselbständige, die von der Corona-Pandemie betroffen sind, können seit dem 4.10.2021 Direktanträge für die „Neustarthilfe Plus“ für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen. Sie können damit zusätzlich bis zu 4.500 € Unterstützung für diesen Zeitraum erhalten. Die Antragsfrist wurde bis zum Jahresende verlängert.
Die Antragsstellung erfolgt über die Plattform "Überbrückungshilfe für Unternehmen". Die Förderbedingungen sind auf dieser Website (in FAQ-Listen) veröffentlicht. Die Anträge für die verlängerte Neustarthilfe Plus für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die ihre Anträge über prüfende Dritte (z. B. Steuerberater) einreichen müssen, können ab Anfang November 2021 gestellt werden.
Die Neustarthilfe Plus für die Monate Juli bis September 2021 ist inhaltlich unverändert bis zum Jahresende 2021 verlängert worden. Antragsberechtigt für die Direktantragstellung Neustarthilfe Plus sind Soloselbständige mit oder ohne Personengesellschaften sowie weitere Personengruppen, wie sogenannte kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständige Beschäftigte. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Selbständigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird und dass höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt wird.
Auch die verlängerte Neustarthilfe Plus wird als Vorschuss ausgezahlt. Bei der Endabrechnung müssen Antragsteller dann die Umsatzeinbußen darlegen und nachweisen. Wenn sie im Förderzeitraum Juli bis September bzw. Oktober bis Dezember 2021 Umsatzeinbußen von über 60% im Vergleich zum Referenzumsatz 2019 zu verzeichnen haben, können Sie den Zuschuss in voller Höhe behalten. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, wird die Neustarthilfe Plus mit der Endabrechnung (anteilig) gekürzt und ist dann gegebenenfalls anteilig bis zum 30.9.2022 zurückzuzahlen.
Soloselbständige, die bereits die Neustarthilfe Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können bis zum 31. Dezember 2021 einen neuen Antrag für die Monate Oktober bis Dezember 2021 stellen. Wenn sich keine weiteren Änderungen ergeben haben, genügt dazu ein Klick im Antragssystem.
Wichtig! Die im Antrag angegebene Kontonummer muss fehlerfrei eingegeben werden und mit der Kontonummer übereinstimmen, die beim Finanzamt hinterlegt ist. Bei Anträgen mit abweichenden Kontonummern kommt es immer wieder zu Rückfrageschleifen und damit zu Verzögerungen bei der Auszahlung.