Am 1.8.2014 ist das EEG 2014 mit grundlegenden Änderungen für die Betreiber von Photovoltaikanlagen in Kraft getreten. So muss für die Eigenversorgung ein Anteil an der EEG-Umlage von 40% für Strom, der ab dem 01.01.2017 verbraucht wird, gezahlt werden (§ 61 EEG 2014). Ausgenommen hiervon sind u.a. Anlagen mit einer Leistung von höchstens 10 Kilowatt Peak (kWp) selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr, wie sie für Eigenheime typisch sind (§ 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014).
Zudem wurde die "verpflichtende Direktvermarktung" eingeführt. Die Betreiber neuer Solaranlagen mit 500 Kilowatt installierter Leistung oder mehr (ab 2016 bereits ab 100 kWp) erhalten eine sog. Marktprämie (§ 34 EEG 2014) vergütet. Sie brauchen aber einen Direktvermarkter, sofern sie ihren überschüssigen Solarstrom nicht selbst verkaufen wollen. Für Neuanlagen bis 100 kWp werden 100% der erzeugten Strommenge vergütet (die aktuellen Vergütungssätze können bei der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) bzw. bei der Clearingstelle EEG (www.clearingstelle-eeg.de) im Internet abgerufen werden.
Der Anlagenbetreiber hat die Möglichkeit, den überschüssigen Solarstrom selbst zu verkaufen. Da die erzielbaren Erlöse an der Strombörse die Kosten einer Solarstromanlage alleine aber nicht decken können, erhalten die Betreiber zusätzlich eine Marktprämie (§ 34 EEG 2014). Für Betreiber kleinerer Solarstromanlagen gilt eine garantierte Einspeisevergütung mit einer Laufzeit von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Jahrs der Inbetriebnahme der Anlage (§ 22 EEG 2014).
Steuerpflichtige, die Photovoltaikanlagen betreiben und den erzeugten Strom an einen Netzbetreiber oder an dritte Personen verkaufen, erzielen hieraus gewerbliche Einkünfte, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Diese Einkünfte unterliegen auch der Gewerbesteuer. Ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, prüft das Finanzamt im Einzelfall nach den allgemeinen Grundsätzen, wobei die individuellen Leistungsdaten der Anlage, die erhaltenen Fördermittel, die vorgenommenen Investitionen und die Finanzierung eine Rolle spielen. In Fällen einer hohen Fremdfinanzierung oder bei einem Betrieb der Anlage auf angemieteten Flächen mit hoher Mietzahlung kann eine Liebhaberei in Betracht kommen.
Die Vergütungen für den selbst erzeugten oder sofort verbrauchten Strom stellen Betriebseinnahmen dar. Sie werden dem Steuerpflichtigen vom Netzbetreiber für die Stromerzeugung gewährt. Wird der Strom an einen Dritten veräußert, z. B. an einen Mieter im eigenen Haus des Anlagenbetreibers, ist neben der Vergütung des Netzbetreibers der vom tatsächlichen Stromabnehmer vereinnahmte Strompreis als Betriebseinnahme zu erfassen. Außerdem ist der vom Anlagenbetreiber für private oder andere betriebsfremde Zwecke verbrauchte Strom als Entnahme anzusetzen, die mit dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) zu bewerten ist.
Der Teilwert bestimmt sich grundsätzlich nach den anteiligen Kosten des selbst verbrauchten Stroms (progressive Methode), zu denen auch die ertragsteuerlichen Abschreibungen und Finanzierungskosten gehören. Der Entnahmewert kann auch aus dem voraussichtlich am Markt erzielbaren Verkaufspreis, gemindert um den kalkulatorischen Gewinnaufschlag, hergeleitet werden (retrograde Methode). Die mit dem Betrieb der Anlage in Zusammenhang stehenden Aufwendungen (z. B. Abschreibungen, Reparatur- und Wartungskosten) sind als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Hinweis: Die umsatzsteuerlichen Auswirkungen sind unabhängig hiervon zu beurteilen. Bei der Umsatzsteuer kommt es darauf an, ob der Betreiber der Photovoltaikanlage umsatzsteuerlicher Unternehmer ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist, soweit ab dem 1.1.2014 bei der Zinsberechnung ein Zinssatz von monatlich 0,5% (= 6% pro Jahr) zugrunde gelegt wird. Das bisherige Recht ist für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 weiter anwendbar. Für Zeiträume ab 2019 sind die Vorschriften über die Verzinsung dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen.
Bis zur Verabschiedung der notwendigen Neuregelung vertritt die Finanzverwaltung die folgende Auffassung:
Die Entscheidung betrifft nur die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen.
Nicht betroffen sind Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen sowie Prozesszinsen. Die Finanzämter werden eine Aussetzung der Vollziehung insoweit ablehnen, sodass diese Zinsen gezahlt werden müssen.
Zinsfestsetzungen für die Zeit bis 31.12.2018, die bislang wegen der ausstehenden Entscheidung des BVerfG noch vorläufig oder in ihrer Wirkung ausgesetzt waren, sind nun als endgültig anzusehen. Die Aussetzung der Vollziehung soll ab sofort aufgehoben werden, sodass diese Beträge nachzuentrichten sind.
Die Festsetzung von Zinsen auf Steuerforderungen und -erstattungen für die Zeit ab 2019 ist untersagt. Für die Zeit ab 2019 dürfen „neue“ Zinsen nicht mehr verlangt werden. Die Finanzverwaltung muss die Neuregelung durch den Gesetzgeber abwarten.
Endgültige, nicht mehr änderbare Zinsfestsetzungen für Zeiten ab 01.01.2019 sind nach Auffassung der Finanzverwaltung wegen der „Bestandskraft“ der Bescheide hiervon grundsätzlich nicht betroffen. Sind jedoch die bestandskräftigen noch nicht bezahlt, darf die Finanzverwaltung die noch offenen/nicht entrichteten Beträge nicht mehr fordern.
Bis zur gesetzlichen Neuregelung sollen die Finanzämter für die Zeit ab 1.1.2019 entsprechende Aussagen in Form von Nebenbestimmungen und Erläuterungen in den Steuerbescheid aufnehmen.
Bescheide, die vor der Entscheidung des BVerfG ergangen sind und die noch nicht endgültig sind, bleiben grundsätzlich weiterhin nicht endgültig. Das gilt zumindest solange weder die Finanzverwaltung noch der Steuerpflichtige selbst Maßnahmen hinsichtlich der Zinsfestsetzung ergreifen. D. h., die in den Bescheiden enthaltenen Zinsfestsetzungen sind „vorläufig“ (bis zur Neuregelung des Gesetzgebers), und dies auch unabhängig davon, ob die betreffenden Zinszahlungen geleistet, gestundet oder in anderer Weise ausgesetzt worden sind.
Anmerkung: Es ist zutreffend, dass die Entscheidung des BVerfG nur die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen betrifft. Das heißt aber nicht, dass die Höhe der Stundungs-, Prozess-, Aussetzungs- und Hinterziehungszinsen verfassungsgemäß ist. Auch die Auffassung der Finanzverwaltung, dass bestandskräftige Zinsfestsetzungen für die Zeit ab 1.1.2019 nicht mehr geändert werden können, ist zweifelhaft.
Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen ist laut BVerfG verfassungswidrig, soweit ab dem 1.1.2014 bei der Zinsberechnung ein Zinssatz von monatlich 0,5% (= 6% pro Jahr) zugrunde gelegt wird. Das bisherige (verfassungswidrige) Recht darf für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 weiter angewendet werden. Diese bedeutet, dass für diesen Zeitraum bestandskräftig festgesetzte Zinsen nicht korrigiert werden können. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass nicht bestandskräftige Zinsfestsetzungen oder Neufestsetzungen von Zinsen für Zeiträume bis einschließlich 2018 uneingeschränkt zulässig sind. Tatsache ist und bleibt, dass die Zinsfestsetzungen ab dem 1.1.2014 der Höhe nach verfassungswidrig sind.
Fazit: Bis zur Verabschiedung der Neuregelung sollte gegen die Neufestsetzung von Zinsen Einspruch eingelegt werden. Soweit die Finanzverwaltung die Aussetzung der Vollziehung aufhebt und die Zinsen einfordert, sollte auch dagegen vorgegangen werden.
Ein Kind, das das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, kann während eines Hochschulstudiums kindergeldrechtlich berücksichtigt werden. Ein Hochschulstudium beginnt mit der erstmaligen Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen. Beendet ist das Hochschulstudium grundsätzlich dann, wenn das Kind die erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erfüllt hat und ihm sämtliche Prüfungsergebnisse in schriftlicher Form zugänglich gemacht wurden.
Praxis-Beispiel: Die Tochter war ab März 2015 an einer Hochschule im Masterstudiengang "Management" eingeschrieben. Die Hochschule hatte ihr zunächst den erfolgreichen Abschluss mündlich mitgeteilt. Den Abschluss und die Abschlussnoten stellt die Hochschule Ende Oktober 2016 online. Die Zeugnisse holte die Tochter Ende November 2016 persönlich im Prüfungsamt ab. Im März 2017 bewarb sie sich für ein weiteres Bachelorstudium im Fach Politikwissenschaft, das sie im April 2017 aufnahm. Die Familienkasse gewährte wegen des Masterstudiums bis einschließlich Oktober 2016 Kindergeld und wegen des Bachelorstudiums ab April 2017. Für März 2016 wurde die Tochter nicht wegen einer Ausbildung, sondern nur wegen ihrer Bewerbung für einen Studienplatz kindergeldrechtlich berücksichtigt. Für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 lehnte die Familienkasse und nachfolgend auch das Finanzgericht eine Kindergeldfestsetzung ab.
Der BFH hat entschieden, dass es für die Frage, wann ein Hochschulstudium beendet ist, regelmäßig nicht auf den Zeitpunkt ankommt, in dem die Prüfungsergebnisse mündlich mitgeteilt werden. Die mündliche Mitteilung ermöglicht es dem Kind regelmäßig noch nicht, sich für den angestrebten Beruf erfolgreich zu bewerben. Auch die Aushändigung des Zeugnisses oder die Exmatrikulation eignen sich kaum, das Ende eines Studiums festzulegen, weil dies häufig von entsprechenden Anträgen des Studierenden abhängig ist.
Maßgebend ist vielmehr, dass das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat. Zudem muss das Kind eine schriftliche Bestätigung über sämtliche Prüfungsergebnisse entweder von der Hochschule zugesandt bekommen haben oder jedenfalls objektiv in der Lage gewesen sein, sich eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. Entscheidend ist dann, welches Ereignis früher eingetreten ist. Im Urteilsfall war somit ausschlaggebend, dass die Hochschule die Abschlussnoten Ende Oktober 2016 online gestellt hatte.
Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten werden kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn sie maximal vier Kalendermonate umfassen. Im Urteilsfall ging der BFH davon aus, dass das Masterstudium im Oktober 2016 endete. Das weitere Bachelorstudium begann noch nicht mit der im März 2017 erfolgten Bewerbung, sondern erst mit Beginn der tatsächlichen Ausbildungsmaßnahmen im April 2017. Der Masterstudiengang "Management" endete im Oktober 2016. Das Bachelorstudium im Fach Politikwissenschaft begann erst im April 2017. Somit umfasste die Zeit zwischen den Ausbildungsabschnitten die vollen Monate November 2016 bis März 2017 und damit nicht maximal vier, sondern fünf Kalendermonate. Das Finanzgericht ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass keine Übergangszeit vorlag.
Soweit das Kind sich bereits im März 2017 für das Bachelorstudium im Fach Politikwissenschaft beworben hatte, wurde dies von der Familienkasse zutreffend als Erfüllung des Berücksichtigungstatbestands gewertet. Als Anknüpfungspunkt für eine Übergangszeit eignet sich die Bewerbung aber nicht.
Kauft die GmbH einen Pkw, handelt es sich immer um einen Firmenwagen, der im Betriebsvermögen der GmbH auszuweisen ist. Wie die private Nutzung durch die Gesellschafter (Gesellschafter-Geschäftsführer) zu behandeln ist, hängt von den getroffenen Vereinbarungen ab. Die Nutzung eines betrieblichen Kfz durch einen Gesellschafter ist nur dann betrieblich veranlasst, wenn eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung getroffen worden ist. Liegt keine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung vor oder geht die private Nutzung darüber hinaus oder erfolgt die Privatnutzung, obwohl sie vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen wurde, dann ist sie durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst.
Nutzt der GmbH-Gesellschafter den Firmenwagen seiner GmbH für private Fahrten und erfolgt die private Nutzung
nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses und
auch nicht im Rahmen eines entgeltlichen Überlassungsvertrags,
dann ist von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, die der Gesellschafter als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern hat. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist bei der GmbH mit der Vergütung anzusetzen, die bei einer Vermietung üblicherweise erzielbar ist. Aus Vereinfachungsgründen kann die private Nutzung (Gewinnkorrektur) mithilfe der 1%-Methode ermittelt werden.
Auf der Ebene der GmbH gilt, dass Ausschüttungen grundsätzlich als Maßnahmen der Gewinnverwendung einzustufen sind, die den Gewinn der GmbH nicht verändern (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Wenn aber eine verdeckte Gewinnausschüttung zu einer Vermögensminderung oder zu einer verhinderten Vermögensmehrung führt, ist das Einkommen der GmbH zu erhöhen. Die Hinzurechnung erfolgt außerhalb der Steuerbilanz, weil diese allein der steuerlichen Einkommensermittlung dient. Die Umsatzsteuer ist eine betriebliche Steuer. Steuerschuldner ist die GmbH. Konsequenz ist, dass die Umsatzsteuer in der Steuerbilanz auszuweisen ist (d.h., die Umsatzsteuer muss innerhalb der Buchführung ausgewiesen werden).
Praxis-Beispiel (1%-Methode): Ein Gesellschafter ist für seine GmbH tätig, ohne dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der GmbH vereinbart worden ist. Die GmbH stellt ihm einen Firmenwagen zur Verfügung, den er für betriebliche und private Fahrten nutzt. Ein entgeltlicher Überlassungsvertrag ist nicht abgeschlossen worden. Da die GmbH die Nutzung des Fahrzeugs für private Zwecke nur wegen der Gesellschafterstellung gestattet, handelt es sich bei der privaten Nutzung um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Es ist sinnvoll und zweckmäßig, das Nutzungsentgelt aus Vereinfachungsgründen mit 1% vom Bruttolistenpreis anzusetzen. Bei einem Bruttolistenpreis des Fahrzeugs von 32.000 € ist von folgenden Werten auszugehen:
Buchung: Forderungen gegen GmbH-Gesellschafter 729,60 € an Umsatzsteuer 729,60 €
Bei der Umsatzsteuer bestehen zwei Möglichkeiten. Der GmbH-Gesellschafter zahlt die Umsatzsteuer an die GmbH, sodass dadurch die Forderung der GmbH ausgeglichen ist. Zahlt der GmbH-Gesellschafter die Umsatzsteuer nicht, verzichtet die GmbH auf eine Forderung gegenüber dem Gesellschafter, was insoweit zu einer Gewinnausschüttung führt. Die Erhöhung des GmbH-Einkommens beträgt dann 3.840,00 €. D.h., das Einkommen der GmbH muss in der Körperschaftsteuererklärung um 3.840,00 € höher ausgewiesen werden.
Einkünfte aus Kapitalvermögen: Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind beim Gesellschafter nach dem Teileinkünfteverfahren anzusetzen und unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% (Abgeltungssteuersatz).
Das „Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetzes" vom 18.2.2021 (BGBl 2021 Teil I, Seite 239) enthält Änderungen, die seit dem 1.9.2021 gelten. Ziel des Gesetzgebers ist, die Eltern dabei zu unterstützen, Familienleben und Beruf besser miteinander zu vereinbaren. Dieses Ziel soll durch mehr Teilzeitmöglichkeiten, mehr Flexibilität und weniger Bürokratie erreicht werden.
Die wöchentlichen Arbeitsstunden beim Elterngeldanspruch sind von bisher 30 auf 32 Stunden erhöht worden. Der Teilzeitkorridor beim Partnerschaftsbonus wurde von bisher 25 bis 30 Wochenstunden auf 24 bis 32 Wochenstunden erhöht. Zusätzlich besteht in der Ausgestaltung eine größere Flexibilität. Der Bürokratieaufwand für Arbeitgeber wird außerdem reduziert.
Die Neuregelungen gelten für Eltern, deren Kinder ab dem 1.9.2021 geboren wurden. Eine Rückwirkungsklausel oder ein Wahlrecht zwischen den beiden Rechtslagen gibt es nicht. Voraussetzung für den Elterngeldbezug ist unter anderem, dass in diesem Zeitraum keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Für den Partnerschaftsbonus mussten Eltern bisher vier Monate am Stück parallel in Teilzeit arbeiten. Die neue Regelung ist nun flexibler. Es ist mehr Teilzeitarbeit während des Elterngeldbezugs möglich. Bisher durften Eltern während des Elterngeldbezugs bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Seit dem 1.9.2021 ist eine Arbeitszeit von 32 Wochenstunden möglich. Für Arbeitgeber erleichtert diese Änderung die Arbeitsorganisation. Denn nun ist beispielsweise auch eine Vier-Tage-Woche möglich.
Bei der Frage, ob eine Leistung therapeutischen oder anderen Zwecken dient, geht es um die Beurteilung einer medizinischen Frage, die auf medizinischen Feststellungen beruhen muss, die von dem entsprechenden Fachpersonal getroffen worden sind. Die rein subjektive Vorstellung, die der Patient von der Leistung hat, ist für die Beurteilung, ob diese einem therapeutischen Zweck dient, nicht maßgeblich.
Praxis-Beispiel: Eine physiotherapeutische Praxis erbrachte Leistungen, die allgemein der Gesundheitsförderung dienten. Sie behandelte auch die Leistungen, die sie ohne ärztliche Verordnung erbrachte, als umsatzsteuerfreie Leistungen. Die Prüferin des Finanzamts vertrat die Auffassung, dass die Erlöse von selbstzahlenden Patienten, die ihre Therapie im Anschluss an eine ärztliche Verordnung auf eigene Rechnung fortgesetzt hatten, steuerpflichtige Umsätze sind, die dem Regelsteuersatz unterliegen. Behandlungen von Angehörigen von Gesundheitsfachberufen im Anschluss bzw. im Nachgang zu einer Verordnung eines Arztes bzw. Heilpraktikers seien ohne erneute Verordnung grundsätzlich nicht als steuerfreie Heilbehandlung anzuerkennen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitigen Umsätze trotz fehlender ärztlicher Verordnung steuerfrei seien. Für die Steuerbefreiung der physiotherapeutischen Leistungen sei eine fortlaufende Verordnung nicht zwingend erforderlich. Zudem unterfielen die fraglichen Umsätze allenfalls dem ermäßigten Steuersatz.
Leistungen der Klägerin, die sie unter der Bezeichnung „Rehasport“ erbracht hat, sind umsatzsteuerfrei. Gleiches gilt für die im Anschluss an eine ärztlich verordnete Physiotherapieleistung der Klägerin erbrachten Leistungen, für die als solche keine ärztliche Verordnung vorlagen, deren jeweiliger therapeutischer Zweck jedoch durch erneute ärztliche Verordnungen spätestens nach einem Jahr bestätigt wurde. Die übrigen Leistungen der Klägerin sind nicht von der Umsatzsteuer befreit und unterliegen dem allgemeinen Steuersatz.
Die eigene Einstufung durch den Steuerpflichtigen, der die Tätigkeit als Physiotherapeut, Hebamme oder eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit ausübt, reicht zur Beurteilung nicht aus. Beruhen die von Gesundheitsfachberufen erbrachten Leistungen auf ärztlichen Verordnungen, ist der therapeutische Zweck dieser Leistungen nachgewiesen.