Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung, sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt oder nicht.
Praxis-Beispiel: Der Kläger war als Offizier an Bord von Schiffen tätig. Dort erhielt er seine Mahlzeiten unentgeltlich. In den Heuerabrechnungen wurden sie als steuerfreier Sachbezug behandelt. An einzelnen "Hafentagen" blieb die Bordküche jedoch kalt, so dass sich der Kläger selbst versorgen musste. Der Kläger machte trotz der unentgeltlichen Gestellung der Mahlzeiten die Verpflegungspauschale für alle Tage an Bord des Schiffes geltend mit der Begründung, dass er auf dem Schiff keine erste Tätigkeitsstätte habe. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das Finanzgericht ließ den Abzug der Verpflegungspauschale für die Tage der Selbstversorgung zu, für die übrigen Tage lehnte es den Werbungskostenabzug ab.
Arbeitnehmer, die außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig sind (auswärtige berufliche Tätigkeit), können zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschalen abziehen. Diese sind allerdings zu kürzen, wenn vom Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Werden sämtliche Mahlzeiten gestellt, entfällt der Abzug der Verpflegungspauschalen vollständig. Auf der anderen Seite muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil in Form der Mahlzeitengestellung nicht lohnversteuern.
Für Arbeitnehmer, die nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügen, ordnet das Gesetz eine entsprechende Handhabung an. Während der Kläger meinte, der gesetzliche Verweis umfasse nicht die Kürzung der Verpflegungspauschalen bei unentgeltlicher Mahlzeitengestellung, sah der BFH die Verweisung als umfassend an. Das Gesetz enthält eine umfassende Verweisung auf die entsprechenden Regeln für Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte. Damit erfolgt insoweit eine Gleichstellung beider Gruppen.
Hinweis: In einem anderen Urteil vom 7.7.2020 (VI R 16/18) hatte der BFH bereits entschieden, dass die Verpflegungspauschalen auch dann zu kürzen sind, wenn der Steuerpflichtige die zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nicht zu sich nimmt. Maßgeblich ist allein, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- und Abendessen) zur Verfügung stellt.
Der AOK Rheinland/Hamburg wurde folgende Frage gestellt: Eine Mitarbeiterin verdient 450 € im Monat. Kann die Betragsgrenze von 450 € für die Dauer der Aufräumarbeiten aufgrund des Hochwassers (Keller stand unter Wasser) überschritten werden, ohne dass die geringfügige Beschäftigung zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wird?
Die Antwort der AOK Rheinland/Hamburg lautet sinngemäß wie folgt: Ob die für die geringfügig entlohnte Beschäftigung maßgebende Entgeltgrenze regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich überschritten wird, ist regelmäßig zu Beginn eines Jahres zu beurteilen. Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 € im Monat, so liegt ab dem Tage des Überschreitens keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung.
Ein nur „gelegentliches und nicht vorhersehbares“ Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. In diesem Fall ist für die Überschreitungszeiträume keine Entgeltgrenze zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Corona-Sonderregeln ist für den Zeitraum 1.3.2021 bis 31.10.2021 die Grenze für ein unvorhersehbares und gelegentliches Überschreiten der 450 €-Grenze auf max. 4 Monate erhöht worden. Sofern im Zeitraum 1.3.2021 bis 31.10.2021 ein nicht vorhersehbares Überschreiten erfolgen soll, ist zu prüfen, ob im maßgebenden Zeitjahr bereits ein oder mehrere Monate vorlagen, bei denen ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten vorlag. Lagen solche Zeiträume innerhalb des Zeitjahres nicht vor, ist ein viermaliges Überschreiten bis zum 31.10.2021 möglich.
Wurden dagegen bereits in einem, zwei oder drei Monaten ein unvorhersehbares Überschreiten in Anspruch genommen, kann nur noch die restliche Zeit bis zu maximal vier Monaten aufgefüllt werden. Ein unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze liegt vor, wenn das Ereignis zu Beginn des vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts maßgebenden Prognosezeitraums nicht bekannt war bzw. bekannt sein konnte.
Im Regelfall stellt derjenige, der eine Leistung erbracht hat, eine Rechnung aus. Anstelle des Leistenden kann auch der Leistungsempfänger mithilfe einer Gutschrift abrechnen, wenn dies vorher vereinbart wurde (= Gutschrift gemäß § 14 Abs. 2 UStG). Bei einer Gutschrift handelt es sich somit um eine „umgekehrte Rechnung“, mit der der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer abrechnet. Eine Gutschrift muss alle Angaben enthalten, die für eine Rechnung gesetzlich vorgeschrieben sind. Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift widerspricht.
Gutschrift eines Unternehmers an einen Nichtunternehmer Rechnet ein Unternehmer gegenüber einem Nichtunternehmer mithilfe einer Gutschrift ab, handelt es sich umsatzsteuerlich nicht um eine Rechnung. Die Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die abgerechnete Leistung nicht von einem Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ausgeführt worden ist. Konsequenz: Es entsteht keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG wegen eines unberechtigten Steuerausweises.
Abrechnung an Unternehmer über eine nicht erbrachte Leistung Eine Gutschrift zwischen zwei Unternehmern über eine Leistung, die nicht erbracht wurde steht einer Rechnung gleich, sodass eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG wegen eines unberechtigten Steuerausweises entstehen kann. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich.
Widerspruch gegen eine Gutschrift Widerspricht der Empfänger einer Gutschrift, die ihm erteilt wurde, liegt keine wirksame Rechnung mehr vor, so dass kein Vorsteuerabzug mehr möglich ist. Allerdings führt ein wirksamer Widerspruch gegen eine Gutschrift allein aufgrund der unterschiedlichen Rechnungsbegriffe nach § 14 und § 14c UStG nicht zur Beseitigung der Steuergefährdung. Der Gutschriftempfänger schuldet die ausgewiesene Steuer weiterhin, bis die Steuergefährdung beseitigt worden ist.
Beseitigung der Steuergefährdung Das Finanzamt geht erst von einer Beseitigung der Steuergefährdung aus, wenn es davon überzeugt ist, dass der Aussteller der Gutschrift keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder dass der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug zurückgezahlt wurde. Der Empfänger der Gutschrift sollte daher seinen Widerspruch gegen die Gutschrift und den sonstigen Schriftverkehr mit dem Aussteller der Gutschrift dem Finanzamt gegenüber offenlegen, damit sich das Finanzamt von der tatsächlichen Beseitigung der Gefährdungslage überzeugen kann.
Ein Arbeitnehmer kann für seine Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für jeden Entfernungskilometer nur die Entfernungspauschale geltend machen. Bei anderen beruflich veranlassten Fahrten können die tatsächlichen Aufwendungen oder die pauschalen Kilometersätze von 0,30 € je gefahrenen Kilometer abgezogen werden. Hat aber der Arbeitgeber festgelegt, dass der Arbeitnehmer, der keine erste Tätigkeitsstätte hat, zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen hat, ist wiederum nur die Entfernungspauschale anzusetzen.
Der BFH hat nun entschieden, wann von einem „typischerweise arbeitstäglichen Aufsuchen“ eines vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkts auszugehen ist und wann nicht.
Praxis-Beispiel: Ein angestellter Baumaschinenführer gelangte zu den jeweiligen Arbeitsorten (Baustellen) - entsprechend einer betriebsinternen Anweisung - jeweils mit einem Sammelfahrzeug seines Arbeitgebers. Dies betraf sowohl Fahrten mit täglicher Rückkehr als auch Fahrten zu weiter entfernt liegenden Arbeitsorten, an denen der Arbeitnehmer (mehrtägig) übernachtete. Seine Einsätze auf den "Fernbaustellen" dauerten in der Regel die gesamte Woche. Der Arbeitnehmer machte für seine Fahrten zwischen Wohnung und Sammelstelle die pauschalen Kilometersätze von 0,30 € je gefahrenen Kilometer geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nur in Höhe der Entfernungspauschale.
Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer von vornherein nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen dauerhaft denselben Ort typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen hat. Typischerweise meint "in der Regel üblich" bzw., "im Normalfall". Nach Auffassung des BFH bedeutet dies, dass das Gesetz kein ausnahmsloses Aufsuchen an sämtlichen Arbeitstagen voraussetzt. Vielmehr erfordert das Gesetz nur, dass der Arbeitnehmer diesen nach der Anweisung des Arbeitgebers "typischerweise arbeitstäglich" aufzusuchen hat.
Entgegen der Ansicht des BMF reicht es jedoch nicht aus, wenn der Arbeitnehmer bei wechselnden Einsatzorten weiß, dass er an jedem Arbeitstag, an dem er Fahrten von seiner Wohnung aus durchführen wird, immer den Ort aufzusuchen hat, der vom Arbeitgeber zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit festgelegt wurde. Die Auffassung des Finanzgerichts, dass es allein auf die Anzahl der Fahrten zur Sammelstelle im Verhältnis zu den Gesamtarbeitstagen ankommt, ist somit unzutreffend.
Konsequenzen für die Abgrenzung:
Steht von vornherein fest, dass der Arbeitnehmer nicht nur auf eintägigen, sondern auch regelmäßig auf mehrtägigen Baustellen eingesetzt wird, liegt kein typisches Aufsuchen des Betriebssitzes bzw. des Sammelpunkts vor, sodass die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Sammelpunkt mit den tatsächlichen Kosten abgerechnet werden können. Es steht dann von vornherein fest, dass der Arbeitnehmer den Sammelpunkt an jedem Fahrtag, nicht aber an jedem Arbeitstag aufsuchen soll. Nur ein typischerweise „fahrtägliches“ Aufsuchen reicht nicht aus.
Steht aber von vornherein fest, dass der Arbeitnehmer regelmäßig tageweise auf lokalen Baustellen eingesetzt wird, ist von einem typischerweise „arbeitstäglichen“ Aufsuchen auszugehen, selbst wenn er ausnahmsweise auf Fernbaustellen eingesetzt wird. Das bedeutet, dass für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebssitz bzw. Sammelpunkt nur die Entfernungspauschale angesetzt werden kann.
Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liegt grundsätzlich nicht vor, wenn der Steuerpflichtige ein Grundstück unentgeltlich auf seine Kinder überträgt, die das Grundstück anschließend an den Erwerber veräußern. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige die Veräußerung des Grundstücks angebahnt hat. Der Veräußerungsgewinn ist in dieser Situation bei den Kindern zu erfassen und nach deren Verhältnissen zu versteuern.
Praxis-Beispiel: Die Klägerin erwarb im Jahr 2011 ein Grundstück, das sie unentgeltlich jeweils zu hälftigem Miteigentum auf ihren volljährigen Sohn und ihre volljährige Tochter übertrug. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom selben Tag verkauften Sohn und Tochter das Grundstück an neue Erwerber. Der Kaufpreis wurde nach § 3 des Vertrags je zur Hälfte an den Sohn und die Tochter ausgezahlt. Die Verkaufsverhandlungen mit dem neuen Erwerber waren allein von der Klägerin geführt worden.
Die Klägerin erklärte in ihrer Steuererklärung für 2012 keinen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft. Das Finanzamt überprüfte die Angaben der Klägerin und sah in der Schenkung an die Kinder einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO), sodass der Veräußerungsgewinn der Klägerin zuzurechnen sei. Die Schenkung an die Kinder habe zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil von 14.186 € geführt, weil sie die Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei sich vermieden habe. Die Klägerin habe für die gewählte Gestaltung auch keine außersteuerlichen Gründe nachgewiesen, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich seien.
Die Klägerin hat das im Jahr 2011 angeschaffte Grundstück nicht veräußert, sondern es nach den Feststellungen des Finanzgerichts unentgeltlich im Wege der Schenkung auf ihre Tochter und Ihren Sohn übertragen. Es liegen keine Gründe dafür vor, dass die unentgeltliche Übertragung zwischen nahestehenden Personen steuerlich nicht anzuerkennen ist. Konsequenz: Da die Klägerin das Grundstück nicht veräußert hat, ist bei ihr auch kein Veräußerungsgewinn entstanden.
Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, der zur Entstehung des Steueranspruchs aus der Veräußerung des Grundstücks bei der Klägerin führen könnte, liegt ebenfalls nicht vor. Bei der gesetzlichen Regelung zur Versteuerung privater Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG) handelt es sich eine Vorschrift, die einen Missbrauch verhindern soll. Damit ist die Annahme eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO für den Fall der Veräußerung nach unentgeltlicher Übertragung ausgeschlossen.
Die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks an einen Dritten, der das Grundstück sodann innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG veräußert, unterfällt dem Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG und stellt daher ungeachtet der zeitlichen Nähe zwischen Übertragung und Weiterveräußerung grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AO dar.
§ 23 EStG sieht für den Fall des unentgeltlichen Erwerbs vor, dass dem Einzelrechtsnachfolger die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen ist. Diese Vorschrift regelt somit die Entstehung des Veräußerungsgewinns, wenn ein unentgeltlicher Erwerb vorangegangen ist. Vom Rechtsvorgänger verwirklichte Besteuerungsmerkmale werden dem unentgeltlichen Rechtsnachfolger aufgrund des Gesetzes persönlich zugerechnet. Das führt dazu, dass das private Veräußerungsgeschäft bei demjenigen besteuert wird, der die Veräußerung vorgenommen und den Veräußerungserlös tatsächlich erhalten hat.
Allein der Umstand, dass der Veräußerungsgewinn bei Tochter und Sohn niedriger besteuert wird als bei der Klägerin, führt nicht zur Annahme eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Ein Steuerpflichtiger darf seine rechtlichen Verhältnisse so gestalten, dass sich eine geringere steuerliche Belastung ergibt. Das Bestreben, Steuern zu sparen, macht für sich allein eine Gestaltung noch nicht unangemessen. Das gilt insbesondere hier, weil sich ein "Steuervorteil" allein daraus ergibt, dass die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks von Gesetzes wegen akzeptiert wird. Folge ist, dass ein Veräußerungsgewinn nicht vom Schenker, sondern vom Beschenkten nach dessen persönlichen Verhältnissen versteuert werden muss.
Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld haben die Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung allein zu tragen. Diese Beiträge werden auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in pauschalisierter Form erstattet.
Ursprünglich sollte die Regelung zur vollständigen Erstattung am 30.6.2021 auslaufen und nur noch dann gelten, wenn Weiterbildungsmaßnahmen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld erfolgen.
Mit der „Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, dass vorerst weiterhin eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge möglich ist. Die Erstattungen gelten für Arbeitsausfälle vom
1. Januar bis zum 30. September 2021 in voller Höhe und
vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2021 in Höhe von 50%.