In den meisten Bereichen der Wirtschaft geht es wieder bergauf. In einigen Branchen dauern die Corona-bedingten Einschränkungen jedoch weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfe „III Plus“ über den 30.9. hinaus bis zum 31.12.2021. Die Details für die Verlängerung bis zum Jahresende sind nun finalisiert. Dabei werden die bisherigen Förderbedingungen der Überbrückungshilfe „III Plus“ weitgehend beibehalten. Ebenfalls verlängert wird die Neustarthilfe Plus, mit der von Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen betroffene Soloselbständige unterstützt werden.
Im Einzelnen: Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe „III Plus“ ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe „III Plus“ für die Monate Juli, August und September. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe „III Plus“ sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30% antragsberechtigt. Die Antragstellung erfolgt auch für die verlängerte Überbrückungshilfe „III Plus“ durch prüfende Dritte.
Die sogenannte Restart-Prämie, die innerhalb der Überbrückungshilfe „III Plus“ für die Monate Juli, August und September 2021 galt und mit der gezielt der Übergang vom Lockdown hin zur Wiederöffnung erleichtert wurde, hat ihren Zweck erfüllt. Sie läuft deshalb plangemäß im September aus. Der Eigenkapitalzuschuss, zur Substanzstärkung besonders stark und andauernd betroffener Unternehmen, wird auch über den September hinaus bis Dezember 2021 zur Verfügung stehen.
Verlängert wird auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 € Unterstützung erhalten.
Einzelheiten und Antragstellung: Die FAQ zur Überbrückungshilfe „III Plus“ und zur Neustarthilfe Plus werden zurzeit überarbeitet und dann zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die Plattform „ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de“ erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder. Informationen über den Start der Antragstellung werden kurzfristig gesondert veröffentlicht.
Das BMF hat die Vordrucke der Anlage EÜR für das Jahr 2021 bekannt gegeben. In Zeile 11 des Vordrucks sind die Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer einzutragen. Wer Kleinunternehmer ist, richtet sich nach § 19 Abs. 1 UStG. Danach ist derjenige Kleinunternehmer, dessen Gesamtumsatz
22.000 € im Vorjahr (2020) nicht überschritten hat und
50.000 € im laufenden Jahr (2021) voraussichtlich nicht überschreiten wird.
Zum Gesamtumsatz gehören nicht die steuerfreien Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, wie z. B. die Umsätze aus heilberuflichen Tätigkeiten als Arzt, Physiotherapeut usw. Hilfsumsätze, wie z. B. der Verkauf eines Firmenwagens oder von anderem Anlagevermögen, gehören ebenfalls nicht zum umsatzsteuerlichen Gesamtumsatz. Werden daneben aber andere Umsätze ausgeführt, die der Umsatzsteuer unterliegen, kann z. B. ein Arzt insoweit Kleinunternehmer sein. Ist das der Fall, sind in Zeile 11 des Vordrucks alle Umsätze einzutragen. In Zeile 12 wird nur der Teilbetrag eingetragen, der nicht zum kleinunternehmerischen Gesamtumsatz gehört.
Wer ausschließlich Umsätze als Kleinunternehmer erzielt, weist in der Zeile 12 keinen Betrag aus. Zeile 12 dient allein zur Information des Finanzamts, damit es feststellen kann, ob der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG überschritten wird und der Unternehmer somit (zumindest künftig) kein Kleinunternehmer mehr ist. Umsätze aus heilberuflichen Tätigkeiten als Arzt sind umsatzsteuerfrei und werden, wenn keine umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen erzielt werden, in der Zeile 15 des Vordrucks ausgewiesen. Erzielt ein Arzt aber zusätzlich Einnahmen, die der Umsatzsteuer unterliegen, ist er (wenn er die Grenzwerte nicht überschreitet) insoweit umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer, weil seine umsatzsteuerfreien Einnahmen nicht zum umsatzsteuerlichen Gesamtumsatz gehören.
Praxis-Beispiel: Ein Arzt erzielt in eigener Praxis heilberufliche Umsätze in Höhe von 180.000 €, die umsatzsteuerfrei sind. Daneben erstellt er Gutachten, die nicht als heilberufliche Umsätze einzustufen sind. Seine Einnahmen aus Gutachtertätigkeit liegen im Jahr 2021 bei 12.000 €. Ergebnis: Der Arzt ist umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer einzustufen, weil die Umsätze aus seiner heilberuflichen Tätigkeit nicht zum Gesamtumsatz gehören. Der umsatzsteuerliche Gesamtumsatz beträgt somit nur 12.000 € und liegt unterhalb des Kleinunternehmer-Grenzwerts. Fazit: Der Arzt kann seine Umsätze insgesamt als steuerfrei behandeln.
Hinweis: Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
In Härtefällen kann die Finanzverwaltung auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. In diesen Fällen sind für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung die Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.
Wer bilanziert, muss seine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.
Praxis-Beispiel: Klägerin ist eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG). Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von sog. Internetplattformen. Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein Rechtsanwalt, der von der UG kein Geschäftsführer-Gehalt erhält. Die Steuererklärungen und Bilanzen für die Jahre 2011 bis 2016 reichte die UG in Papierform ein. Für das Jahr 2017 übermittelte die UG die Steuererklärungen elektronisch, während sie ihre Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung weiterhin in Papierform einreichte. Das Finanzamt forderte die UG auf, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr 2018 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln. Ein Verzicht auf die elektronische Übermittlung komme nicht in Betracht.
Der BFH hat entschieden, dass hier kein Fall einer unbilligen Härte vorliegt, der es rechtfertigen würde, auf eine elektronische Übermittlung zu verzichten. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt nur vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre. Technik in diesem Sinne sind u.a. der Internetanschluss, die notwendigen Geräte (Hardware) sowie die notwendigen Programme (Software).
Eine unbillige Härte liegt nicht schon dann vor, wenn die Einkünfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind. Es ist vielmehr zu beurteilen, ob die Kosten angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung unverhältnismäßig sind. Das ist nur der Fall, wenn ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand vorliegt. Eine unbillige Härte ist aber nicht allein deshalb zu bejahen, weil es sich um einen Kleinst- oder Verlustbetrieb handelt bzw. eine übersichtliche Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung mit nur wenigen Bilanzpositionen vorliegt. Denn dann würde jeder finanzielle Aufwand (ab dem ersten Euro) ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand sein. Fazit: Auch bei Kleinstbetrieben besteht kein voraussetzungsloser, "automatischer" Anspruch auf eine Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Bilanz.
Außerdem ist bei einem Betrieb, der Internetplattformen betreibt, davon auszugehen, dass alle technischen Voraussetzungen für eine elektronischen Übermittlung vorliegen. Ein zusätzlicher Aufwand kann also nur für die elektronische Übermittlung einer Bilanz entstehen. Dieser Aufwand lag im vorliegenden Fall bei 39 € bzw. 40,54 € pro Jahr. Das ist auch bei einem Kleinstunternehmen kein erheblicher finanzieller Aufwand und somit nicht unverhältnismäßig.
Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Für den Monat August 2021:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.09.2021 11.10.2021
Zusammenfassende Meldung
27.09.2021
Lohnsteuer-Anmeldung
10.09.2021
Für den Monat September 2021:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
11.10.2021 10.11.2021
Zusammenfassende Meldung
25.10.2021
Sozialversicherung
28.09.2021
Lohnsteuer-Anmeldung
11.10.2021
Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung
10.09.2021
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Nutzt jemand einen Raum in der Wohnung, der einer Betriebsstätte ähnlich ist, kann er die Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Das gilt auch, wenn er die Wohnung zusammen mit seinem nichtehelichen Lebensgefährten angemietet hat. Die Grundsätze, die der BFH bei Ermittlung der Einkünfte für Ehegatten entwickelt hat, sind auf unverheiratete Steuerpflichtige übertragbar.
Praxis-Beispiel: Die Steuerpflichtige übte ihre Tätigkeit in einem Raum im Untergeschoss aus, der mit Geräten zu Pilatesübungen ausgestattet war. Die Klägerin erklärte in ihrer Einkommensteuererklärung 2016 einen Gewinn von 12.775,73 €, den sie mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt hatte. Als Betriebsausgaben machte sie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.644,30 € geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ohne Nachweise ab. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte haben ab April 2016 einen Mietvertrag über eine Wohnung (zwei Zimmer und ein Kelleranteil, Wohnfläche gesamt 81,42 qm) abgeschlossen. Die Miete betrug monatlich 1.120 € zzgl. Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 125 € und einer Garage für 60 € = 1.305 € gesamt. Die Klägerin zahlte für Mai bis Dezember 2016 monatlich 670 € an ihren Lebensgefährten, für April 400 € = 5.760 €. Die Klägerin beantragte bei Einkünften aus Gewerbebetrieb weitere Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Während des finanzgerichtlichen Verfahrens führte das Finanzamt aus, dass es Aufwendungen für den zu 100% betrieblich genutzten Raum nur zu 50% anerkennen wolle. Lebten Steuerpflichtige gemeinsam in einer Wohnung, könne davon ausgegangen werden, dass jeder 50% der Aufwendungen getragen habe. Somit könne jeder auch nur 50% der Aufwendungen für die Räume, die von ihm beruflich genutzt werden, als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen.
Das Finanzgericht hat Folgendes entschieden:
Bei dem mit Pilatesgeräten ausgestatteten Raum im Untergeschoss handelt es sich um einen Raum, der einer Betriebsstätte ähnlich ist. Die Abzugsbeschränkungen, die für häusliche Arbeitszimmer gelten, kommen daher nicht zur Anwendung.
Aufwendungen für Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, können unbeschränkt als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar sein, wenn sie betrieblich/beruflich genutzt werden und sich der betriebliche/berufliche Charakter des Raums und dessen Nutzung anhand objektiver Kriterien feststellen lassen, was jeweils individuell zu prüfen ist.
Die Klägerin kann den auf den betriebsstättenähnlichen Raum entfallenden Teil der für die Wohnung entstandenen Aufwendungen in voller Höhe von 1.475 € als Betriebsausgaben abziehen, nachdem sie für die Wohnung 2016 tatsächlich Aufwendungen in Höhe von mehr als 1.475 € getragen hat.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH gilt bei Ermittlung der Einkünfte von Ehegatten, dass der Ehegatte, der ein Arbeitszimmer in vollem Umfang aus eigenem Recht nutzt, insoweit seine eigenen anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Interesse dieser Nutzung aufgewendet hat, sodass der betriebliche Aufwand beim ihm insgesamt zu berücksichtigen ist. Nach Auffassung des Finanzgerichts sind diese Grundsätze auch auf die Ermittlung der Einkünfte von unverheirateten Steuerpflichtigen übertragbar. Somit kann jeder die gesamten auf seinen Anteil entfallenden Kosten der gemeinsam gemieteten Wohnung, die er zur Einkünfteerzielung einsetzt, geltend machen.
Hinweis: Die Kosten, die auf einen Raum in der Wohnung entfallen, können vom Nutzenden insgesamt geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob es sich um einen Raum handelt, der einer Betriebsstätte ähnlich ist, oder um ein häusliches Arbeitszimmer, bei dem die Kosten ggf. nur eingeschränkt abziehbar sind.
Das Finanzgericht hat zwar die Revision zugelassen. Eine Entscheidung des BFH wird es jedoch nicht geben, weil das Finanzamt darauf verzichtet hat, Revision einzulegen.
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.8.2021 (BGBl. Teil I, vom 17.8.2021 Seite 3.436) betrifft alle Gesellschaftsformen und alle Regelungsbereiche des Rechts der Personengesellschaften. Die Reform wird in ihren wesentlichen Teilen zum 1.1.2024 in Kraft treten. Damit haben die Länder, die für die Führung der Gesellschaftsregister zuständig sind, genügend Zeit für die technisch-organisatorische Umsetzung. Auch die betroffenen Gesellschaften haben Zeit zu prüfen, inwieweit es erforderlich ist, ihre Gesellschaftsverträge anzupassen.
Das Außenverhältnis der Personengesellschaften und ihrer Gesellschafter gegenüber Dritten ist weitgehend neu geregelt worden. Das betrifft die Teilnahme der Gesellschaften am Rechtsverkehr mit den Auswirkungen auf die Gesellschafter, wie z. B. die Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten.
Für die (rechtsfähige) Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird nun ein Gesellschaftsregister eingeführt. Die Eintragung im Gesellschaftsregister ermöglicht es der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (unter Berufung auf das Register) am Rechtsverkehr teilzunehmen. Damit werden die Schwierigkeiten beim Nachweis der Existenz der Gesellschaft und deren Vertretung beseitigt, z. B. beim Erwerb von Grundstücken. Künftig wird auch die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einheitlich geregelt. Neben Klarstellungen, Konkretisierungen und Modifikationen enthält das Gesetz auch Regelungen zum Umfang und der Reichweite der Haftung ausscheidender Gesellschafter.
Das Verhältnis der Gesellschafter untereinander wurde ebenfalls umfassend neu geregelt. Das betrifft einerseits interne Organisationsfragen. So wird nun auch für Personengesellschaften eine Unterscheidung zwischen der Gesellschafterversammlung als Willensbildungsorgan der Gesellschafter untereinander und der Geschäftsführung als Organ zur Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis vorgesehen, was bereits heute zur weit verbreiteten Gestaltungspraxis gehört.
Völlig neu ist, dass das Stimmverhältnis der Gesellschafter untereinander sowie deren Anteil an Gewinn und Verlust der Gesellschaft sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen richten, falls keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden. Die Entnahmerechte der Gesellschafter sind ebenfalls neu geregelt. Künftig haben die Gesellschafter grundsätzlich einen Anspruch auf Auszahlung des gesamten Jahresgewinns der Gesellschaft.
Die Neuregelung enthält zudem eine Reihe von Klarstellungen aber auch inhaltliche Änderungen zur Liquidation von Gesellschaften und dem Ausscheiden einzelner Gesellschafter aus einer Gesellschaft. Gesetzlich geregelt wird die Rechtsnachfolge durch den letzten verbleibenden Gesellschafter bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters.