Steuernews

Umsatzsteuer: Pferde-Taxi auf autofreier Insel

Die Beförderung von Personen im Taxiverkehr unterliegt der ermäßigten Umsatzsteuer von 7%. Auch die Personenbeförderung mit Pferdekutschen auf einer autofreien Nordseeinsel kann umsatzsteuerlich als Taxiverkehr begünstigt sein. Voraussetzung ist allerdings, dass im Gebiet dieser Gemeinde der Autoverkehr allgemein unzulässig ist.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige beförderte auf einer autofreien Nordseeinsel Personen mit Pferdekutschen. Er hat zum einen Inselrundfahrten und Ausflugsfahrten zu individuellen Tarifen angeboten. Zum anderen hat er Taxifahrten in der Pferdekutsche zu festen und öffentlich bekannten Tarifen angeboten. Für Taxifahrten mit der Pferdekutsche begehrte er die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes. Der BFH hatte entschieden, dass es sich um einen steuerbegünstigten Verkehr mit Taxen auf der Grundlage von § 47 Personenbeförderungsgesetz handeln kann, wenn das Pferdetaxi die einzige alternative motorlose Verkehrsform ist.

Auf dieser Basis hat das BMF entschieden, dass die Personenbeförderung mit Pferdekutschen auf einer autofreien Nordseeinsel umsatzsteuerrechtlich als Taxiverkehr begünstigt ist. Der umsatzsteuerlichen Regelung liegt zwar die Erwartung zugrunde, dass die Taxifahrten mit einem Auto durchgeführt werden. Aber aus dem Begriff „Verkehr mit Taxen“ kann nicht abgeleitet werden, dass es in autofreien Gemeinden keine steuerbegünstigte alternative Personenbeförderung gibt. Also nur dann, wenn der Autoverkehr allgemein unzulässig ist, kann ein umsatzsteuerlich begünstigter Verkehr mit Taxen auch ohne Personenkraftwagen, z. B. mit Pferdefuhrwerken, vorliegen.

Es müssen allerdings auch die übrigen Merkmale des Taxenverkehrs in einer vergleichbaren Form vorliegen. Entscheidend ist, dass die durchgeführte Beförderung mit dem Pferde-Taxi vergleichbar ist mit der Beförderung von Personen in einem Kfz. Der Unternehmer muss sein Pferde-Taxi also an öffentlich zugänglichen Stellen bereithalten und Fahrten zu einem Ziel ausführen, das vom Fahrgast bestimmt wird. Es müssen außerdem allgemeine Beförderungsentgelte (Tarife) festgelegt sein. Der ermäßigte Steuersatz von 7% kann daher nicht angewendet werden, wenn die Beförderungspreise jeweils speziell mit dem Fahrgast ausgehandelt werden.

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Steuertermine August

Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Für den Monat Juli 2021:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.08.2021
10.09.2021
Zusammenfassende Meldung   25.08.2021
Sozialversicherung 28.07.2021
Lohnsteuer-Anmeldung 10.08.2021

 

Für den Monat August 2021:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.09.2021
11.10.2021
Zusammenfassende Meldung 27.09.2021
Sozialversicherung 27.08.2021
Lohnsteuer-Anmeldung 10.09.2021
Gewerbesteuer-Vorauszahlung 16.08.2021

 

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Abfindung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

Zu den tarifbegünstigten außerordentlichen Einkünften gehört eine Entschädigung, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wird (§ 24 Nr. 1a EStG). Voraussetzung ist, dass die Entschädigung in einem Jahr zu erfassen ist und dadurch eine erhöhte steuerliche Belastung entsteht. Es liegt somit eine Zusammenballung von Einkünften vor, wenn ein Arbeitnehmer unter Einbeziehung der Entschädigung, die er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im jeweiligen Jahr insgesamt mehr erhält, als dies bei der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Fall gewesen wäre. 

Praxis-Beispiel:
Mit Aufhebungsvertrag vom 23.6.2015 vereinbarten die Arbeitnehmerin und die ehemaligen Arbeitgeber die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31.3.2016. Die Arbeitnehmerin wurde mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Vertragsparteien vereinbarten im Aufhebungsvertrag, dass die Arbeitnehmerin für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung erhält. Ergänzend wurde der Arbeitnehmerin das Recht eingeräumt, das Arbeitsverhältnis vorzeitig mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zu kündigen (= sog. Sprinterklausel). Für diesen Fall sollte die Arbeitnehmerin für jeden vollen Monat der vorzeitigen Beendigung 75% des laufenden Bruttomonatsgehaltes als zusätzliche Abfindung erhalten. 

Die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes behandelte das Finanzamt als begünstigte Entschädigung, nicht aber die zusätzlichen Zahlungen, die ihr erst im Anschluss an die Kündigung gezahlt wurden. Das Finanzamt ist der Auffassung, dass zusätzlich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein neues schadenstiftendes Ereignis hinzugetreten sei. Die daraus resultierende Abfindungszahlung sei getrennt von der Grundabfindung zu beurteilen und stelle keine begünstigte Entschädigung dar.

Von den Finanzgerichten wurde die Frage, ob eine Abfindung, die im Zusammenhang mit der Ausübung einer derartigen Sprinterklausel gezahlt wird, als Entschädigung zu behandeln ist, nicht einheitlich beantwortet. In diesem Fall vertritt das Hessische Finanzgericht den Standpunkt, dass es sich hier ebenfalls um eine Entschädigung handelt, die „als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ gewährt wird, also an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen tritt.

Bei Arbeitnehmern muss die Zahlung unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen verursacht und dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen. Soweit eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Steuerpflichtigen selbst ausgeht oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, können außerordentliche Einkünfte nur dann vorliegen, wenn er unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand, sodass er das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt hat. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht allein aus eigenem Antrieb herbeigeführt hat.

Die Zahlung der zusätzlichen Abfindung geht ursächlich auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers zurück. Die Sprinterklausel gehört zur Auflösungsvereinbarung. Die Zahlung der ursprünglichen Abfindung und der zusätzlichen Abfindung lassen darauf schließen, dass die Arbeitnehmerin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt hat. Hinzu kommt das Interesse des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 31.03.2016 beenden zu können. Das ist daran zu erkennen, dass die Arbeitnehmerin aufgrund der Auflösungsvereinbarung mit sofortiger Wirkung freigestellt wurde. Zudem musste der Arbeitgeber nur noch 75% des monatlichen Bruttogehaltes leisten. Des Weiteren entfiel zusätzlich die Verpflichtung, den Arbeitgeberanteil an den Beiträgen zur Sozialversicherung zu erbringen.

Die beiden Entschädigungsleistungen an die Klägerin sind einheitlich zu behandeln, weil sie beide als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wurden. Beide Leistungen wurden im Kalenderjahr 2015 an die Klägerin erbracht. Somit liegen die Voraussetzungen für die Annahme tarifbegünstigter außerordentlicher Einkünfte unstreitig vor.

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Vorsteuer nach Durchschnittssätzen

Die Vorsteuer darf nur dann nach Durchschnittswerten pauschaliert werden, wenn der Unternehmer/Freiberufler nicht buchführungspflichtig ist. Freiberufler sind grundsätzlich nicht buchführungspflichtig. Bei Gewerbetreibenden hängt die Bilanzierungspflicht davon ab, ob einer der Grenzwerte 

  • Gewinn 60.000 €
  • Umsatz 600.000 €.

überschritten wird (§ 141 AO). Immer dann, wenn jemand zulässigerweise eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt, darf er die Vorsteuer pauschalieren. Wenn jemand freiwillig bilanziert, ist er nicht buchführungspflichtig. Das bedeutet, dass auch dann die Vorsteuer pauschaliert werden darf. Maßgebend ist die Verpflichtung und nicht, wie der den Gewinn tatsächlich ermittelt wird.

Konsequenz: Die Vorsteuer nach Durchschnittswerten kann bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung angewendet werden, und zwar auch dann, wenn freiwillig bilanziert wird. Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird die Umsatzsteuer/Vorsteuer anders als bei einer Bilanzierung als Einnahme bzw. Ausgabe behandelt. Bei einer Bilanzierung werden Umsatzsteuer, Vorsteuer, Umsatzsteuerzahlungen ans Finanzamt und Umsatzsteuererstattungen des Finanzamts ohne Gewinnauswirkungen gebucht.

Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung erhöhen die Umsatzsteuer und die Umsatzsteuererstattungen des Finanzamts den Gewinn, während Vorsteuer und Umsatzsteuerzahlungen ans Finanzamt den Gewinn mindern. Konsequenz ist, dass die Buchung in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung mangels Ausgabe zunächst ertragsneutral ist und die spätere Erstattung des Finanzamts sich gewinnerhöhend auswirkt.

Praxis-Beispiel:
Ein Elektroinstallateur ermittelt seinen Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Bei einem Umsatz von 55.000 € erzielt er in 2020 einen Gewinn von 30.000 €. Der Vorsteuerabzug, den der Installateur gebucht hat, beträgt in 2020 lediglich 2.920 €. Bei Anwendung des Durchschnittssatzes kann er (55.000 € × 9,1% =) 5.005 € als Vorsteuer nach Durchschnittssätzen geltend machen. Beim pauschalen Abzug kann der Installateur somit (5.005 € - 2.920 € =) 2.085 € mehr Vorsteuer geltend machen. Diese Differenz bucht er erfolgsneutral auf das „Gegenkonto für Vorsteuer nach Durchschnittssätzen bei § 4 Abs. 3 EStG“.

Die Umsatzsteuer führt theoretisch bei allen Gewinnermittlungsarten zum gleichen Ergebnis, jedoch nicht zeitlich übereinstimmend und auch nicht in allen Fällen.

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Umzugskosten: Neue Pauschalen ab 1.4.2021

Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. April 2021 sowie ab 1. April 2022 erhöht. Der Arbeitgeber kann als sonstige Umzugskosten die folgenden Pauschalen erstatten:

a) Umzugsbedingte Unterrichtskosten: Höchstbetrag je Kind

ab 1.4.2021: 1.160 €
ab 1.4.2022: 1.181 €

b) Pauschaler Betrag für sonstige Umzugsauslagen

  • für Berechtigte
ab 1.4.2021: 870 €
ab 1.4.2022: 886 €
  • für jede andere Person (Ehegatte/Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben)
ab 1.4.2021: 580 €
ab 1.4.2022: 590 €
  • für Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben
ab 1.4.2021: 174 €
ab 1.4.2022: 177 €

Die bisherigen Beträge sind nicht mehr anzuwenden für Umzüge, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31.3.2021 liegt.

Der Arbeitgeber kann darüber hinaus die folgenden Beträge steuerfrei erstatten:

  • die tatsächlichen Auslagen für den Transport von Möbeln, Hausrat, Kleidung usw.
  • Reisekosten im Zusammenhang mit dem Umzug von der bisherigen zur neuen Wohnung
  • vor dem Umzug 2 Reisen einer Person oder eine Reise für 2 Personen, um eine Wohnung am neuen Tätigkeitsort zu suchen und zu besichtigen
  • Miete für die bisherige Wohnung, die nach dem Umzug weitergezahlt werden muss, weil der Mietvertrag nicht kurzfristig gekündigt werden kann
  • Miete für die neue Wohnung, die für die Zeit vor dem Umzug gezahlt wird
  • Kosten eines Maklers für die Vermittlung einer Mietwohnung (Hinweis: Kosten eines Maklers für die Vermittlung von Wohneigentum sind nicht abziehbar, auch nicht bis zu der Höhe, die bei der Vermittlung einer Mietwohnung angefallen wären.)

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die Kosten für einen Umzug steuerfrei erstatten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Neben den Pauschalen kann der Arbeitgeber die vorstehend aufgeführten Kosten steuerfrei übernehmen bzw. erstatten, wenn der Arbeitnehmer die Kosten belegmäßig nachweist. Falls der Arbeitgeber die beruflichen Umzugskosten nicht erstattet, kann der Arbeitnehmer diese in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

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Unwetterschäden im Juli 2021: Land- und Forstwirtschaft

In der Land- und Forstwirtschaft gelten bei der Gewinnermittlung besondere Regelungen. Somit sind auch bei Land- und Forstwirten, die Opfer der Hochwasserkatastrophe geworden sind, folgende Sonderregelungen zu beachten:

Ertragsausfälle bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG
Landwirten, deren Gewinn gemäß § 13a EStG ermittelt wird, kann die auf den Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung und die auf den Gewinn der Sondernutzungen entfallende Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch das Schadensereignis Ertragsausfälle eingetreten sind und keine Ansprüche aus Versicherungsleistungen bestehen.

Wiederanpflanzung zerstörter Dauerkulturen
Die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerstörter Anlagen können ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

Behandlung von Entschädigungen aus Versicherungen bei Forstschäden
Zu den Einnahmen aus (außerordentlichen) Holznutzungen gehören auch Entschädigungen aus Versicherungen, soweit diese Entschädigungen auf den forstwirtschaftlichen Aufwuchs entfallen. Dies gilt auch für Entschädigungsleistungen für den künftig entgehenden Holzzuwachs. In diesen Fällen ist der ermäßigte Streuersatz nach § 34b Abs. 3 EStG anwendbar.

Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung
Aus Billigkeitsgründen kann bei Versicherungsleistungen auf eine Aufteilung in eine Entschädigung für entgehende Einnahmen und Substanzverluste verzichtet werden. Soweit der Buchwert für den betroffenen Baumbestand beibehalten wird, können die Einnahmen einer Rücklage für Ersatzbeschaffung zugeführt werden. Die Rücklage ist im Wirtschaftsjahr der Wiederaufforstung der Schadensflächen bis zur Höhe der Wiederaufforstungskosten aufzulösen, die bis zum Ablauf des achten auf das Schadensjahr folgenden Wirtschaftsjahres entstanden sind. Sind bis dahin Wiederaufforstungskosten nicht oder nicht in Höhe der gebildeten Rücklagen entstanden, so ist die verbleibende Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Bei nicht buchführenden Land- und Forstwirten ist sinngemäß zu verfahren.

Pauschale Betriebsausgaben
Bei Holznutzung betragen die pauschalen Betriebsausgaben 55% der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes und - soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird - 20% der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes (§ 51 EStDV). Bei Steuerpflichtigen, die diese pauschalen Betriebsausgaben in Anspruch nehmen, sind Entschädigungen aus Versicherungen den Einnahmen aus Holznutzungen hinzuzurechnen. Es bestehen keine Bedenken, von solchen Entschädigungen die pauschalen Betriebsausgaben von 20% abzuziehen.

Steuersatz für Kalamitätsholz bei regional größeren Schadensereignissen
Für Kalamitätsholz gilt einheitlich der Steuersatz von einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes, wenn der Schaden das Doppelte des maßgeblichen Nutzungssatzes übersteigt. Maßgeblich ist der im Zeitpunkt des Schadensereignisses gültige Nutzungssatz (R 34b.6 Abs. 3 EStR). Begünstigt ist die gesamte Schadensmenge, die für das Schadensereignis anerkannt wurde. Für die Gewährung dieser Tarifvergünstigung ist R 34b.7 Abs. 1 und 2 EStR entsprechend anzuwenden.

Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen
Wird der Gewinn mithilfe einer Bilanz ermittelt, kann für das Wirtschaftsjahr des Schadensereignisses von der Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Schaden das Doppelte des maßgeblichen Nutzungssatzes übersteigt. Maßgeblich ist der im Zeitpunkt des Schadensereignisses gültige Nutzungssatz oder der nach R 34b.6 Abs. 3 EStR anzuwendende Nutzungssatz.

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