Steuernews

Buchführungspflicht: Neue Berechnung des Grenzwerts 

Unternehmen sind buchführungspflichtig, wenn sie eine der folgenden Grenzwerte überschreiten

  • Gewinn aus Gewerbebetrieb im Wirtschaftsjahr mehr als 60.000 € 
  • Umsatz mehr als 600.000 € im Jahr

Ob die Umsatzschwelle überschritten wird, ist nunmehr nach den Kriterien zu ermitteln, die bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes für Kleinunternehmer anzuwenden sind. Somit wurde die Berechnungsmethode zur Ermittlung der Umsatzgrenze bei der Festlegung der Buchführungspflicht geändert. Diese neue Berechnungsmethode ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 beginnen.

Übergangsregelung: Das Finanzamt wird Steuerpflichtige, deren Umsatzschwelle von 600.000 € 

  • zwar nach der alten Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1.1.2021 liegen, überschritten hat,
  • jedoch nach der neuen Fassung im Kalenderjahr 2020 nicht überschreitet 

keine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht übersenden. Das heißt, dass in diesen Fällen steuerlich keine Buchführungspflicht begründet wird.

Ermittlung des Gesamtumsatzes für Kleinunternehmer:
Der Gesamtumsatz richtet sich immer nach den Entgelten, die der Unternehmer im jeweiligen Jahr einnimmt. Hilfsumsätze, die nicht den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens bilden, wie z. B. der Verkauf bzw. die Entnahme von Anlagevermögen, sind bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nicht einzubeziehen. Wesentlich ist, dass die meisten umsatzsteuerfreien Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, nicht zum Gesamtumsatz gehören. Der Unternehmer ermittelt seinen Gesamtumsatz wie folgt:

Summe der Betriebseinnahmen, die der Unternehmer tatsächlich vereinnahmt hat (also nach vereinnahmten Entgelten)
– steuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen
– Entnahme von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
– Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
= Gesamtumsatz

Zum Gesamtumsatz gehören auch Umsätze, die der Unternehmer wie Umsätze im Inland zu behandeln hat, wie z. B. die Umsätze im Freihafen sowie für die ein anderer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Nicht zum Gesamtumsatz gehören die Umsätze, für die der Unternehmer als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG (Reverse-Charge Verfahren) schuldet.

Bei Anwendung der Differenzbesteuerung ist bei der Ermittlung der Umsatzgrößen nicht auf die Differenzbeträge (Handelsspanne) abzustellen ist, sondern auf die Gesamtentgelte. Ob der Grenzwert überschritten wird, ist also auf der Grundlage aller vom Wiederverkäufer vereinnahmten Beträge zu ermitteln, unabhängig von den Modalitäten, nach denen diese Beträge tatsächlich besteuert werden.

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Flutkatastrophe: Billigkeitsmaßnahmen bei der Umsatzsteuer

Die Unwetterereignisse im Juli 2021 haben in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen zu flächendeckenden Zerstörungen in den betroffenen Gebieten geführt. Zur Bewältigung der außergewöhnlichen Unwetterereignisses werden im Bereich der Umsatzsteuer folgende Unterstützungen gewährt:

Überlassung von Wohnraum
Soweit Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand durch die Bewältigung der Flutkatastrophe verursacht sind, wird bis zum 31.12.2021 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur abgesehen. Diese Billigkeitsregelung ist auch auf die Vorsteuern aus laufenden Kosten anzuwenden. Ferner gilt diese Regelung auch für Unternehmen der öffentlichen Hand, die in einer privaten Rechtsform betrieben werden.

Werden von privaten Unternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (wie z. B. Hotelzimmer, Ferienwohnungen o.ä.), unentgeltlich Personen zur Verfügung gestellt, die obdachlos geworden sind oder als Helfer in den Krisengebieten tätig sind, wird bis zum 31.12.2021 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur abgesehen. Aus Nebenleistungen (Strom, Wasser o.ä.), die während der Zeit der unentgeltlichen Beherbergung von Flutopfern oder Helfern bezogen werden, wird - befristet bis 31.12.2021 - der Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten gewährt. Diese unentgeltliche Wertabgabe an Flutopfer oder Helfer wird nicht besteuert.

Unentgeltliche Verwendung Gegenständen (Investitionsgütern) des Unternehmensvermögens, die zur Suche und Rettung von Flutopfern sowie zur Beseitigung der Flutschäden genutzt werden:
Bei der unentgeltlichen Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern), die zuvor zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (z. B. die unentgeltliche Überlassung von Baufahrzeugen), zur Bewältigung der unwetterbedingten Schäden und Folgen der Flutkatastrophe vom Juli 2021, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des durch die Unwetter betroffenen Personals, wird im Billigkeitswege befristet bis zum 31. Oktober 2021 auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.

Unentgeltliche sonstige Leistungen (z.B. Personalgestellung): Bei der unentgeltlichen Erbringung einer sonstigen Leistung durch den Unternehmer (z. B. durch Personalgestellung, Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal) zur unmittelbaren Bewältigung der unwetterbedingten Schäden und Folgen der Flutkatastrophe, die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den privaten Bedarf des vom Unwetter betroffenen Personals, wird - befristet bis zum 31.10.2021 - auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.

Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021: Bei Unternehmen, die von der Flutkatastrophe betroffen sind, kann auf Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 bis auf 0 € herabgesetzt werden, ohne dass die gewährte Dauerfristverlängerung eingeschränkt wird.

Sachspenden 
Bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen, die im Zeitraum vom 15.7.2021 bis 31. 10.2021 erfolgen, wird aus Billigkeitsgründen auf eine Besteuerung verzichtet, wenn es sich bei den gespendeten Gegenständen um

  • Lebensmittel oder Tierfutter,
  • für den täglichen Bedarf notwendige Güter (insbesondere Hygieneartikel, Reinigungsmittel, Kleidung, Geschirr oder medizinische Produkte) oder
  • zur unmittelbaren Bewältigung des Unwetterereignisses sachdienliche Wirtschaftsgüter (z. B. Pumpen, Werkzeug, Maschinen) handelt

und die Gegenstände den unmittelbar von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen zugutekommen. Der Vorsteuerabzug bleibt erhalten, auch wenn die Unternehmer bereits bei Bezug oder Herstellung der gespendeten Waren eine unentgeltliche Weitergabe beabsichtigt haben.

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Kindergartenbeitrag: Minderung durch Arbeitgeberzuschuss

Kindergartenbeiträge, die als Sonderausgaben abgezogen werden können, sind um die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen.

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute zahlten für die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter einen Kindergartenbeitrag von 926 € im Monat. Zugleich erhielt der Ehemann von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 €. Die Eheleute machten in ihrer Einkommensteuererklärung den monatlichen Betrag von 926 € in voller Höhe geltend (ohne Minderung um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss). Das Finanzamt kürzte die von den Eheleuten geltend gemachten Sonderausgaben von 926 € um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss von 600 €.

Kindergartenbeiträge können als Kinderbetreuungskosten unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Abziehbar sind allerdings nur Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen tatsächlich entstanden sind. Es dürfen somit nur solche Ausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten, wird die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in diesem Umfang gemindert.

Durch die Anrechnung der steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse werden auch unberechtigte Doppelbegünstigungen vermieden. Die Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen erfolgt sowohl bei verheirateten als auch bei unverheirateten Elternteilen.

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Arbeitszimmer im selbstgenutzten Eigenheim: Keine Spekulationsteuer

Der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie ist steuerpflichtig, wenn er innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb erfolgt. Bei selbstgenutztem Wohneigentum ist der Veräußerungsgewinn allerdings steuerfrei, wenn die Immobilie

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken

genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
Der BFH hat entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf einer selbstgenutzten Wohnung auch dann in vollem Umfang steuerfrei ist, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden.

Praxis-Beispiel:
Eine Lehrerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und machte für ein beruflich genutztes Arbeitszimmer in ihrer Eigentumswohnung jeweils Werbungkosten in Höhe von 1.250 € geltend. Auf das häusliche Arbeitszimmer entfielen ca. 10% der Gesamtwohnfläche. Die Lehrerin verkaufte die selbstgenutzte Wohnung innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb. Das Finanzamt unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von 10.942 € der Besteuerung, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung vorliege.

Der BFH vertritt die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns führt. Das Arbeitszimmer ist nämlich in den privaten Wohnbereich integriert. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken umschreibt eine auf Dauer angelegte „Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und den häuslichen Wirkungskreis“. Diese Eigenschaften sind in gewisser Weise auch mit der Betätigung in einem häuslichen Arbeitszimmer verknüpft. Das spricht deshalb dafür, dass das Arbeitszimmer (zumindest zeitweise) auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers ist nicht überprüfbar und daher nicht vollständig auszuschließen. Der Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers liegt bereits dann vor, wenn der jeweilige Raum nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird.

Bei einem Arbeitszimmer liegt somit - schon dem Begriff des häuslichen Arbeitszimmers nach - regelmäßig eine jedenfalls geringfügige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor. Auch bei einer nahezu ausschließlichen Nutzung des Arbeitszimmers für betriebliche/berufliche Tätigkeiten kann daher unterstellt werden, dass es im Übrigen (also zu weniger als 10%) zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers zu eigenen Wohnzwecken ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich. § 23 EStG enthält keine Bagatellgrenze, sodass bereits eine geringe Nutzung zu eigenen Wohnzwecken genügt, um (typisierend) davon auszugehen, dass ein häusliches Arbeitszimmer stets auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Wichtig: Ob dieselben Grundsätze bei Gewinneinkünften angewendet werden können, ist fraglich. Betrieblich genutzte Gebäudeteile, die im Eigentum des Unternehmers stehen, werden als eigenständige Wirtschaftsgüter behandelt, die grundsätzlich zum Betriebsvermögen gehören. Allerdings kann auch hier unterstellt werden, dass eine Nutzung zu weniger als 10% zu eigenen Wohnzwecken erfolgt.

Für die Zuordnung zum Betriebsvermögen gibt es eine Bagatellgrenze, wonach der Unternehmer eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterlassen kann, wenn der anteilige Gebäude- und Grundstückswert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts (Marktwerts) und nicht mehr als 20.500 € beträgt (Wahlrecht). Konsequenz: Ohne Zuordnung zum Betriebsvermögen müssten dieselben Grundsätze anwendbar sein, die der BFH aufgestellt hat.

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Steuerliche Maßnahmen: Unwetterschäden im Juli 2021

Wesentlicher Teil der Hilfe für Opfer der Hochwasserkatastrophe ist die unmittelbare und direkte finanzielle Unterstützung. Darüber hinaus sollen die Geschädigten sollen durch steuerliche Hilfsmaßnahmen entlastet werden. Nach dem für alle Gebiete geltenden Erlass handelt es sich hierbei u.a. um folgende Sachverhalte.

Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen
Bereits fällige oder fällig werdende Steuern können bis zum 31.1.2022 gestundet werden. Es können außerdem Anträge auf Anpassung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen gestellt werden. Bei Steuern, die bis zum 31.10.2021 fällig geworden sind oder fällig werden, soll bis zum 31.1.2022 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden, wenn der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich vom Hochwasser betroffen ist. Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 14.7.2021 bis zum 31.1.2022 sind zu erlassen.

Verlust von Buchführungsunterlagen
Sind unmittelbar durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, dann sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Der betroffene Steuerpflichtige sollte die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und - soweit es möglich ist - nachweisen oder glaubhaft machen.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Beim Wiederaufbau von ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden gilt die für Betriebsgrundstücke nach getroffene Regelung entsprechend. Die Regelung bezieht sich auf alle einem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Objekte. Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden können ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt werden, wenn sie den Betrag von 70.000 € nicht übersteigen; dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind. Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entschädigungen übersteigen und der Steuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vornimmt. Aufwendungen größeren Umfangs können gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.

Zur Berücksichtigung von Schäden an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung
Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung) können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Hierzu gehören Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum. Dabei ist das Fehlen einer sogenannten Elementarschadensversicherung unschädlich. Diese stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit dar.

Lohnsteuer: Unterstützung an Arbeitnehmer
Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind steuerfrei, wenn der Anlass diese Unterstützung rechtfertigt, z. B. bei Krankheits- und Unglücksfällen (R 3.11 Abs. 2 LStR). Die Steuerfreiheit gilt daher auch für die Unterstützung von Arbeitnehmern, die vom Hochwasser betroffen sind. Folgendes ist zu beachten:

  • Neben der Tatsache, dass Arbeitnehmer vom Hochwasser betroffen sind, brauchen keine weiteren Voraussetzungen vorzuliegen.
  • Die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 € je Kalenderjahr steuerfrei.
  • Übersteigt der Betrag 600 €, gehört dieser nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Von einem besonderen Notfall kann im Allgemeinen bei vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern ausgegangen werden.

Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Hochwasserschäden aufgenommen werden, sind hiernach ebenfalls steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei.

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Nacherklärte Einkünfte aus Kapitalvermögen

Bestandskräftige Einkommensteuerbescheide können innerhalb der Festsetzungsfrist geändert werden, wenn neue Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer

  • höheren Steuerbelastung führen, oder die zu einer
  • niedrigeren Steuerbelastung führen, wenn den Steuerpflichtigen kein Verschulden daran trifft, dass die neue Tatsache erst nachträglich bekannt wird.

Ob die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen zu einer höheren oder einer niedrigeren Steuer führt, richtet sich nicht allein nach der festgesetzten Einkommensteuer. Vielmehr ist auch die Kapitalertragsteuer einzubeziehen, mit der die Einkommensteuer ansonsten abgegolten ist.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger erzielte neben geringen Einkünften aus gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit Einkünfte aus Kapitalvermögen. In seinen Steuererklärungen beantragte er hinsichtlich seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen jeweils die Günstigerprüfung. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für die Jahre 2010, 2011 und 2012 auf jeweils 0 € fest. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterwarf das Finanzamt jeweils der tariflichen Einkommensteuer. Dies führte zur Erstattung der anrechenbaren Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags in voller Höhe. Nach Eintritt der Bestandskraft beantragte der Kläger eine Berichtung der Steuerbescheide, indem er bisher nicht erklärte Kapitalerträge, die nur teilweise dem inländischen Steuerabzug unterlegen hatten, nacherklärte. Er fügte die entsprechend geänderten Anlagen KAP und die Original-Steuerbescheinigungen bei.

Das Finanzamt lehnte eine Berichtigung ab, weil die Einbeziehung dieser Kapitalerträge zu einer Erstattung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlägen sowie ausländischer Steuer bzw. EU-Quellensteuer führen würde. Da der Kläger das Bekanntwerden der neuen Tatsachen selbst verschuldet habe, scheide eine Berichtigung aufgrund neuer Tatsachen aus. Der Kläger machte geltend, dass es auf das Verschulden nicht ankäme, weil sich eine höhere Steuerfestsetzung ergeben würde.

Erklärt ein Steuerpflichtiger Kapitalerträge nach, um im Rahmen der Veranlagung eine Anrechnung und Erstattung der bereits gezahlten Kapitalertragsteuer zu erreichen, kann er eine Änderung seines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nicht unabhängig von der Frage erreichen, ob ihn ein Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden dieser Einkünfte trifft. Der Steuerpflichtige ist gleichzustellen mit denen, die nachträglich steuermindernde Umstände geltend machen, um z. B. abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erreichen zu wollen.

Das Interesse der Steuerpflichtigen, die abgeltend besteuerten Kapitalerträge nachzuerklären, besteht vorrangig darin, bereits entrichtete Steuern angerechnet bzw. erstattet zu bekommen. Den Kläger trifft, wie bereits das Finanzgericht festgestellt hat, am nachträglichen Bekanntwerden dieser Tatsachen ein grobes Verschulden. Dieses Verschulden ist (entgegen der Auffassung des Finanzgerichts) nicht unbeachtlich.

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