Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Für den Monat Juni 2021:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
12.07.2021 10.08.2021
Zusammenfassende Meldung
26.07.2021
Sozialversicherung
28.06.2021
Lohnsteuer-Anmeldung
12.07.2021
Für den Monat Juli 2021:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.08.2021 10.09.2021
Sozialversicherung
28.07.2021
Zusammenfassende Meldung
25.08.2021
Lohnsteuer-Anmeldung
10.08.2021
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Aufmerksamkeiten, die der Unternehmer in geringem Umfang als Geste der Höflichkeit darreicht, sind keine Bewirtung. Der Unternehmer kann die Kosten daher zu 100% abziehen, ohne besondere Aufzeichnungspflichten beachten zu müssen. Entscheidend ist somit, wo die Aufmerksamkeit aufhört und die Bewirtung anfängt. Es kommt nicht allein auf den Preis an, sondern auch auf die Art und den Umfang der angebotenen Speisen und Getränke. Bei Kaffee, Tee, Erfrischungsgetränken und Gebäck handelt es sich unzweifelhaft um Aufmerksamkeiten. Eine eindeutige Grenze gibt es jedoch nicht.
Beim Ausschank von Alkohol im Rahmen von Besprechungen oder Vertragsabschlüssen handelt es sich nach Auffassung des Finanzgerichts München nicht um geringfügige Aufmerksamkeiten, sondern um Bewirtungskosten. Denn Bewirtung ist jede Darreichung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung der bewirteten Person im Vordergrund steht oder die Bewirtung in erster Linie der Werbung oder der Repräsentation dient. Von der Abzugsbeschränkung sind alle Aufwendungen betroffen, bei denen ein sachlicher Zusammenhang mit der Bewirtung (Darreichung von Speisen und Getränken) besteht.
Praxis-Beispiel: Ein selbständiger Sachverständiger machte im Jahr 2012 als Bewirtungskosten „Büro“ 2.870,19 € und im Jahr 2013 einen Betrag von 1.238,21 € geltend. Darin war in 2012 ein Betrag von 2.714,40 € und in 2013 ein Betrag von 830 € für hochwertige Alkoholika enthalten. Nach Ansicht des Finanzamts waren die geltend gemachten Aufwendungen für Alkohol nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als nicht angemessen anzusehen und daher nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Die Kosten aus den Rechnungen 2012 kürzte das Finanzamt um 50% auf 1.357,20 €. Für das Jahr 2013 seien 100% des Bruttorechnungsbetrags in Höhe von 830 € nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Das Finanzgericht München beurteilt das Ausschenken von alkoholischen Getränken bei einer Besprechung im Büro des Unternehmers nicht als bloße Aufmerksamkeit, sondern als Bewirtungsaufwand. Eine Bewirtung liegt nicht nur dann vor, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Bewirtung ist - so das Finanzgericht - jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Ergebnis: Die Richter des Finanzgerichts München haben entschieden, dass bei Besprechungen in den Büroräumen des Unternehmers
nur Aufwendungen wie Kaffee, Wasser und Kekse als übliche Gesten der Höflichkeit in voller Höhe als Betriebsausgaben (Aufmerksamkeiten) verbucht werden dürfen (EStR 4.10 EStH) und
das Ausschenken von alkoholischen Getränken nicht zu den Aufmerksamkeiten gehört. Es müssen dann die Grundsätze beachtet werden, die für Bewirtungsaufwendungen gelten.
Die Kosten für alkoholische Getränke, die anlässlich einer Besprechung in einem Büro des Unternehmers getrunken werden, darf der Unternehmer nur zu 70% als Betriebsausgaben geltend machen. Damit 70% der Bewirtungsaufwendungen den Gewinn mindern dürfen, muss der Unternehmer Aufzeichnungen zum Datum der Bewirtung, zum Anlass und zu den Teilnehmern führen und aufbewahren (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Zudem müssen die Kosten für die alkoholischen Getränke getrennt von den übrigen Betriebsausgaben gebucht werden (§ 4 Abs. 7 EStG).
Wichtig! Die Differenzierung zwischen Kaffee, Wasser und anderen nichtalkoholischen Getränken einerseits und alkoholischen Getränken andererseits, ist bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Aber, um jegliches Risiko zu vermeiden, ist es sinnvoll bei alkoholischen Getränken, alle Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, die für Bewirtungen gelten. Es sollte für die alkoholischen Getränke ein weiteres Bewirtungskonto eingerichtet werden. Wenn sich die Beurteilung des Finanzgerichts München tatsächlich durchsetzen sollte, bleibt zumindest der Betriebsausgabenabzug zu 70% und der Vorsteuerabzug zu 100% erhalten.
Zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen, die der Arbeitnehmer für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz leistet, sind bei der Berechnung des geldwerten Vorteils gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den sie geleistet werden. Dies gilt auch bei zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Kfz, das ihm auch zur Privatnutzung überlassenen wird.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige erzielte Einnahmen aus der Arbeitnehmertätigkeit bei einer GmbH. Die GmbH schloss mit dem Steuerpflichtigen einen Kfz-Überlassungsvertrag als Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag. Danach überließ die GmbH dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur überwiegend betrieblichen, aber auch zur privaten Nutzung. Der Arbeitnehmer leistet für die Anschaffung des Fahrzeugs eine einmalige Zuzahlung in Höhe von 20.000 €, die er auf das Konto des Arbeitgebers überwies. Die Zuzahlung wurde für einen Zeitraum von 96 Monaten gezahlt. Sollte das Fahrzeug vorzeitig zurückgegeben, veräußert oder getauscht werden, werden dem Arbeitnehmer für jeden nicht genutzten Monat 1/96stel erstattet.
Das Finanzamt verteilte die Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des PKW in Höhe von 20.000 € nicht anteilig auf die Dauer der Nutzungsüberlassung des PKW. Es berechnete vielmehr den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung nach der 1%-Regelung und zog die Zuzahlung im Zahlungsjahr in voller Höhe davon ab. Den nach Anrechnung verbleibende Zuzahlungsbetrag rechnete das Finanzamt in den darauffolgenden Kalenderjahren auf den Privatnutzungswert für das Kfz entsprechend R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR an. Der Arbeitnehmer machte geltend, dass die Anrechnung entsprechend seiner Vereinbarung mit der GmbH im Monat mit 200 € berücksichtigt werden müsse.
Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Nichts anderes gilt, falls der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten des betrieblichen PKW trägt. Ein negativer geldwerter Vorteil kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung auch dann nicht entstehen, wenn das vom Arbeitnehmer zu zahlende Nutzungsentgelt oder die von ihm zu tragenden (individuellen) Kosten den Wert der privaten Dienstwagennutzung sowie der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt. Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungsvorteil, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Dies gilt auch bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode.
(Einmal-)Zahlungen, die der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, vereinbarungsgemäß zeitraumbezogen leistet, sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und monatlich vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt (entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung) auch bei einer Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines Kfz, das ihm der Arbeitgeber auch zur Privatnutzung überlässt.
Die gleichmäßige Aufteilung der Einmalzahlung auf den vereinbarten Zeitraum von 96 Monaten stellt eine nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten mögliche Gestaltung dar. Durch sie wird die Zuzahlung gleichmäßig auf die von den Vertragsparteien offenbar zugrunde gelegte voraussichtliche Dauer der Kfz-Überlassung verteilt. Die vereinbarte zeitliche Aufteilung erscheint weder willkürlich noch widerspricht sie den wirtschaftlichen (Wert-)Verhältnissen. § 11 EStG, der den Zufluss von Einnahmen und den Abfluss von Werbungskosten regelt, steht dem nicht entgegen, weil diese Vorschrift hier nicht anwendbar ist.
Importe bis 150 € sind zollfrei. Erst ab diesem Wert ist bei der Einfuhr für Zollzwecke eine vollständige Zollanmeldung abzugeben. Die Einfuhr von Gegenständen mit einem Sachwert von höchstens 150 € aus einem Drittlandsgebiet ist ab dem 1.7.2021 von der Einfuhrumsatzsteuer befreit, wenn der Lieferer
die Steuer im Rahmen des IOSS (Import-One-Stop-shop) erklärt und
bei der Anmeldung zur Überlassung in den freien Verkehr seine individuelle Identifikationsnummer angibt, die ihm von einem EU-Mitgliedstaat erteilt wurde (oder die individuelle Identifikationsnummer, die seinem Vertreter erteilt wurde, der in seinem Auftrag handelt).
Wird dem Unternehmer aus einem Drittlandsgebiet die individuelle Identifikationsnummer eines EU-Landes erteilt, dann gilt diese im Rahmen des IOSS-Verfahrens für alle EU-Länder.
Wird das IOSS-Verfahren nicht in Anspruch genommen, erfolgt die Einfuhrbesteuerung nach § 21a UStG. Danach wird die Einfuhrumsatzsteuer für die Einfuhren eines Monats durch die Beförderer (Post- bzw. Expresskurierdienstleister) von den Sendungsempfängern vereinnahmt und im Folgemonat gesammelt an die Zollverwaltung entrichtet. Die 22 €-Freigrenze bei der Einfuhrumsatzsteuer ist mit Wirkung zum 1.7.2021 abgeschafft worden.
Der Begriff des Sachwerts von höchstens 150 € ist im UStG nicht näher definiert. Es ist auf EU-Regelungen zurückzugreifen, wonach der Wert bei
Waren zu kommerziellen Zwecken der Preis der Waren selbst ist, jedoch ohne Transport- und Versicherungskosten, sofern diese nicht im Preis enthalten und nicht gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sind. Zum Preis gehören aber alle anderen Steuern und Abgaben, die von den Zollbehörden anhand der einschlägigen Dokumente ermittelt werden können,
Waren zu nichtkommerziellen Zwecken der Preis ist, der für die Waren selbst gezahlt worden wäre, wenn sie zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft worden wären.
Praxis-Beispiel: Ein in der Schweiz ansässiger Unternehmer verkauft nach dem 30.6.2021 Warensendungen im Sachwert bis 150 € (ohne Einschaltung einer Internet-Plattform) an deutsche Privatkunden. Er meldet die Ware am Flughafen Frankfurt zur Einfuhr an. Der schweizer Unternehmer hat sich in Deutschland zum IOSS angemeldet und eine spezielle MwSt-Identifikationsnummer erhalten. Der schweizer Unternehmer muss seine MwSt-Identifikationsnummer in der Zollanmeldung angeben. Die Einfuhr ist in Deutschland steuerbar, aber umsatzsteuerfrei (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG). Die Lieferung des schweizer Unternehmers ist als Fernverkauf steuerbar in Deutschland. Der Unternehmer hat monatlich Steuererklärungen über den IOSS abzugeben.
Entsprechend ist zu verfahren, wenn der in der Schweiz ansässige Unternehmer nach dem 30.6.2021 Warensendungen im Sachwert bis 150 € (ohne Einschaltung einer Internet-Plattform) an Privatkunden in andere EU-Staaten veräußert. Da er mit seiner MwSt-Identifikationsnummer in Deutschland angemeldet ist, hat er seine monatlichen Steuererklärungen über den IOSS in Deutschland abzugeben. Soweit Umsatzsteuer anfällt, wird diese an den jeweiligen anderen EU-Staat weitergeleitet.
Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust. Der Verlust kann erst dann berücksichtigt werden, wenn endgültig feststeht, dass der Schuldner keine (weiteren) Zahlungen mehr leisten wird. Bei einer insolvenzfreien Auflösung einer Kapitalgesellschaft kann davon regelmäßig erst bei Abschluss der Liquidation ausgegangen werden (sofern sich nicht aus besonderen Umständen ausnahmsweise etwas anderes ergibt).
Praxis-Beispiel: Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der im Jahr 1993 gegründeten GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM. Der Kläger und seine Ehefrau gewährten der Gesellschaft Darlehen, und zwar am 1.8.2010 und am 1.8.2011 über jeweils 10.000 €, am 10.1.2012 über 128.000 €, am 28.6.2013 über 40.000 € und am 4.11.2013 über 10.000 €. Die nicht besicherten Darlehen waren jeweils mit 5% p.a. (endfällig) zu verzinsen. Durch Gesellschafterbeschluss vom 15.12.2014 wurde die GmbH zum 31.12.2014 aufgelöst; die Auflösung wurde am 15.1.2015 im Handelsregister eingetragen. Nach Beendigung der Liquidation wurde die GmbH am 7.4.2016 gelöscht. Das Darlehen über 130.000 € wurde in der Zeit vom 14.04. bis zum 21.11.2014 zu rund 60% zurückgezahlt; offen blieb ein Betrag in Höhe von 51.234,17 €. Eine Rückzahlung auf die im Jahr 2013 gewährten Darlehen unterblieb jedoch. Die rückständigen Zinsen für die Darlehen beliefen sich auf 20.279,58 €.
Das Finanzamt berücksichtigte den Ausfall der Darlehensforderung nicht, soweit sie auf die Ehefrau entfielen. Das Finanzgericht hat den Ausfall der Darlehensforderung aus dem Darlehen vom 10.01.2012 in Höhe von 51.234 € (hälftig) als Verlust der Ehefrau bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt. Das Finanzamt hat dagegen Revision eingelegt.
Der BFH hat entschieden, dass das Finanzgericht den Ausfall der Darlehensforderung aus dem Darlehen vom 10.01.2012 in Höhe von 51.234 € zu Recht (hälftig) als Verlust der Ehefrau bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Dabei gilt als Veräußerung auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Gewinn ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten.
Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust. Wegen der Gleichstellung der Rückzahlung mit dem Tatbestand der Veräußerung einer Kapitalforderung folgt, dass auch eine endgültig ausbleibende Rückzahlung zu einem Verlust führen kann. Wirtschaftlich betrachtet macht es keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige die Forderung noch kurz vor dem Ausfall zu Null veräußert, oder ob er sie - weil er keinen Käufer findet oder auf eine Quote hofft - behält. In beiden Fällen erleidet der Steuerpflichtige eine Einbuße seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die die gleiche steuerliche Berücksichtigung finden muss.
Das Finanzgericht Münster hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass (jedenfalls für das Jahr 2013 und damit im vorliegenden Streitfall) keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestehen, wonach unverzinsliche Darlehen in der Bilanz mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen sind. Die Differenz zwischen Nominalbetrag und abgezinstem Betrag ist als Ertrag zu erfassen. Eine Abzinsung erfolgt somit nicht, wenn das Darlehen verzinslich ist oder die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt.
Praxis-Beispiel: Eine Unternehmergesellschaft (UG), haftungsbeschränkt ermittelte für 2013 einen Verlust in Höhe von 265 €. Bei den Verbindlichkeiten wies sie ein unverzinsliches Darlehen aus, das ihr von ihrem Gesellschafter über das Gesellschafterverrechnungskonto gewährt wurde. Das Darlehen wurde mit einem Nennwert in Höhe von 91.357,67 € bewertet. Das Finanzamt berücksichtigte einen Gewinn bzw. Gewerbeertrag in Höhe von 45.139 €. Das Finanzamt begründete die Erhöhung mit der erforderlichen Abzinsung der Darlehensverbindlichkeit. Den gewinnerhöhenden Abzinsungsbetrag errechnete das Finanzamt, indem es den Vervielfältiger von 9,3 für Nutzungs- oder Leistungsgewährungen von unbestimmter Laufzeit mit einer Restlaufzeit von 12 Jahren, 10 Monaten und 12 Tagen für das gewährte Darlehen ableitete. Aus dieser Laufzeit ermittelte das Finanzamt für die Abzinsung der unverzinslichen Darlehnsschuld einen Vervielfältiger von 0,503. Das Finanzamt bewertete das unverzinsliche Darlehen mit einem Wert von 45.952,91 €. Die Differenz von 45.404,76 € berücksichtigte es als gewinnerhöhenden Zinsanteil. Die UG wandte sich mit ihrem Einspruch gegen die Abzinsung des zinslos gewährten Darlehens und machte geltend, dass die Regelung wegen der seit Jahren andauernden Niedrigzinsphase verfassungswidrig sei.
Das Gebot der Abzinsung von Verbindlichkeiten beruht auf der sachgerechten, typisierenden Vorstellung, dass eine Verpflichtung, die erst in der Zukunft zu erfüllen ist, den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht. Dieser Minderaufwand wird kapitalisiert und als Ertrag vorweggenommen. Gegenläufig entsteht in den folgenden Jahren aufgrund der Restlaufzeit, die sich stetig verkürzt, jeweils ein Aufzinsungsaufwand, bis zum Rückzahlungszeitpunkt der Nominalwert der Verbindlichkeit erreicht ist.
Der Zinssatz von 5,5% ist im Jahr 2013 nicht unverhältnismäßig, weil in 2013 nicht besicherte Kredite von bis zu 1 Mio. € an eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft bei einer Laufzeit von 12 Jahren und 10 Monaten
im Dezember 2013 bei 2,74% (siehe Monatsbericht der Deutschen Bundesbank für März 2014, Statistischer Teil, S. 47) bzw.
bei ca. 4,76% (siehe den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Abzinsungssatz gem. § 253 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB)) gelegen haben.
Das bedeutet nach Ansicht des Finanzgerichts, dass auch im Streitjahr 2013 noch kein so verfestigtes strukturell niedriges Marktzinsniveau vorlag. Das Festhalten des Gesetzgebers am statisch-typisierenden Zinssatz von 5,5% verstößt daher unter Berücksichtigung von Praktikabilitätsgesichtspunkten und Verwaltungsvereinfachungsgründen nicht gegen das Willkürverbot.
Tipp: Um eine Abzinsung mit Gewinnerhöhung zu vermeiden, sollten Darlehen – insbesondere Darlehen mit dem Gesellschafter – nicht zinslos vereinbart werden. Bereits eine niedrige Verzinsung schließt die Abzinsung aus. Stellt der Gesellschafter immer wieder Beträge zur Verfügung, die über das Gesellschafterverrechnungskonto gebucht werden, sollte von vorneherein ein Darlehensvertrag (ggf. ein Rahmenvertrag) vereinbart werden, bei dem zumindest der Zinssatz und auch die Laufzeit festgelegt werden.