Bei kleineren Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken (BHKW) soll aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Diese Vereinfachungsregelung dient dazu, dass aufwändige und streitanfällige Ergebnisprognosen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht weder erstellt noch geprüft werden müssen.
Es handelt sich um kleine Photovoltaikanlagen, wenn die installierte Leistung bis zu 10 kW beträgt und wenn diese auf Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder unentgeltlich überlassen werden. Ein eventuell vorhandenes häusliches Arbeitszimmer ist dabei unbeachtlich. Das gilt auch für Räume (z. B. Gästezimmer), die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 € im Jahr nicht überschreiten. Die Vereinfachungsregelung gilt für alle Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden. Dasselbe gilt auch für BHKW mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW.
Wichtig! Stellt der Steuerpflichtige einen entsprechenden schriftlichen Antrag, ist in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass die Photovoltaikanlage bzw. das BHKW nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Es liegt dann eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.
Veranlagte Gewinne und Verluste aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (z. B. weil sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder vorläufig durchgeführt wurden), sind nicht mehr zu berücksichtigen. Eine Anlage EÜR für den Betrieb der Photovoltaikanlage/des BHKW ist für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben. Das gilt auch im Zusammenhang mit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung.
Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht: Wer die Vereinfachungsregelung nicht anwenden will bzw. keinen Antrag stellt, muss seine Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen nachzuweisen.
Hinweis: Die Einstufung des Betriebs einer Photovoltaikanlage bzw. eines BHKW als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei, gilt nur ertragsteuerlich. Unabhängig davon können die Umsätze mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage bzw. eines BHKW der Umsatzsteuer unterliegen. Ob dies der Fall ist, muss unabhängig geprüft werden.
Am 28.5.2021 hat der Bundesrat dem „Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)“ zugestimmt, sodass es mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten kann. Bis zur Verabschiedung dieses Gesetzes im Bundesrat wurden einige Regelungen geändert bzw. neu aufgenommen, die thematisch nicht zum Titel dieses Gesetzes passen. Hierbei handelt es sich um die folgenden Punkte:
Die Frist, in der Arbeitgeber Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG bis zu 1.500 € an ihre Arbeitnehmer zahlen können, wird bis zum 31.3.2022 verlängert. Der Betrag von 1.500 € darf nach wie vor insgesamt nur einmal steuerfrei ausgezahlt werden, ggf. in Teilbeträgen bis die Höhe von 1.500 € erreicht ist.
Die Freibeträge für Kinder setzen sich zusammen aus dem Kinderfreibetrag und dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Ab 2021 führt die Übertragung des Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil dazu, dass auch der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf übertragen wird.
Unternehmen sind buchführungspflichtig, wenn ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb im Wirtschaftsjahr mehr als 60.000 € beträgt oder wenn ihr Umsatz 600.000 € im Jahr übersteigt. Ob die Umsatzschwelle überschritten wird, ist nunmehr nach den Kriterien zu ermitteln, die bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes für Kleinunternehmer anzuwenden sind (§ 19 Abs. 3 S. 1 UStG).
Die Finanzverwaltung kann nunmehr bei der verspäteten Abgabe der Anmeldung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung Verspätungszuschläge festsetzen.
Zum Nachweis einer Behinderung bis zu einem Grad von 50 reicht weiterhin ein Rentenbescheid bzw. ein Bescheid über andere Bezüge aus.
Die Entnahme eines bebauten Grundstücks aus dem Betriebsvermögen ist als „Veräußerung“ des Wirtschaftsguts zu beurteilen. Das Grundstück wird aus der betrieblichen in die private Vermögenssphäre desselben Steuerpflichtigen übertragen. Die Aufwendungen für Baumaßnahmen an der Wohnung, die aus dem Betriebsvermögen entnommen wurde, können daher sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten sein, die lediglich im Wege der Abschreibung zu berücksichtigen sind.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige hat im Wirtschaftsjahr 2010/2011 einen Teil der landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude sowie die zum Betriebsvermögen gehörende Wohnung entnommen. Die Entnahme betrifft u.a. die zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörende (bis 28.2.2011) fremdvermietete Wohnung. Der Entnahmewert des anteiligen Gebäudewerts der Wohnung hat laut Gutachten 49.045,21 € betragen. Nach der Entnahme wurde die Wohnung in zeitlich engem Zusammenhang komplett saniert und modernisiert. Die Kosten für die Baumaßnahmen waren mit rund 83.000 € fast doppelt so hoch wie der Entnahmewert. Damit liegen die Kosten für die Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb der ersten drei Jahre nach der Entnahme angefallen sind, deutlich über dem gesetzlich festgelegten Grenzwert von 15%.
Das Finanzamt hat die Kosten für die Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht als voll abziehbare Erhaltungsaufwendungen behandelt, sondern lediglich im Wege der (linearen) Abschreibung mit 2% jährlich als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. Der Steuerpflichtige machte geltend, dass die Anschaffungsfiktion gemäß § 23 EStG, die lediglich die Aufdeckung stiller Reserven bei einer späteren Veräußerung sicherstellen soll, nicht auf tatsächliche Anschaffungsvorgänge übertragen werden könne. Er machte daher geltend, dass die Kosten für die Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden müssten.
Das Finanzgericht hat sich der Auffassung des Finanzamts angeschlossen. Das EStG enthält keine ausdrückliche Regelung, wie die Abschreibung zu bemessen ist, wenn ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt wird und zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet wird. Das EStG sieht für die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen andere Folgen vor als bei der Verwendung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens zur Erzielung von Einkünften. Wegen dieser unterschiedlichen Rechtsfolgen ist es nach Auffassung des Finanzgerichts erforderlich, eine zeitliche und sachliche Abgrenzung vorzunehmen. Dazu ist die Fiktion erforderlich, dass die Entnahme als Anschaffung und der Entnahmewert als Anschaffungskosten gewertet werden.
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision beim BFH zugelassen (Az. IX R 7/21), weil die Rechtsfrage, ob das für den Beginn der Dreijahresfrist maßgebliche Tatbestandsmerkmal der „Anschaffung“ auch auf Entnahmevorgänge anzuwenden ist, bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde.
Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin sind nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn sie nicht wegen der Unterhaltsleistungen, sondern wegen des Bezugs von BAföG keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und führte mit seiner damaligen Lebensgefährtin (späteren Ehefrau) einen gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin war im Streitjahr an der Universität immatrikuliert. Sie bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 2.192 €. Ferner erhielt sie eine elternunabhängige Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), wovon ihr im Streitjahr monatlich 670 € ausgezahlt wurden. Die Ausbildungsförderung wurde jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als Darlehen gewährt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige Unterhaltsaufwendungen für seine Lebensgefährtin in Höhe von 6.000 € als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG geltend, weil er den überwiegenden Teil ihrer monatlichen Lebenshaltungskosten getragen habe. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen nicht.
Personen, deren Sozialleistungen wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden, werden den gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellt. Freiwillige Unterhaltszahlungen werden steuerlich nur dann wie zivilrechtlich geschuldete Unterhaltszahlungen behandelt, wenn der Unterhaltsleistende sich in einer vergleichbaren Zwangslage befindet wie bei einem gesetzlich Unterhaltsverpflichteten. Das ist nach der Rechtsprechung des BFH nur anzunehmen, wenn gesetzlich unwiderlegbar vermutet wird, dass der Unterhalt durch eine andere Person (z. B. den Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft) oder einen in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten oder Verschwägerten sichergestellt ist, sodass zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel deswegen gekürzt werden.
Da die Lebensgefährtin aufgrund der Unterhaltsleistungen des Klägers keinen Anspruch auf Sozialleistungen verloren hat noch ein solcher gekürzt wurde, befand sich der Steuerpflichtige nicht in einer vergleichbaren Zwangslage.
Der Bundestag hat am 21.5.2021 das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) mit den Änderungen beschlossen, die durch den Finanzausschuss eingefügt worden sind. Mit Artikel 5 des ATAD-Umsetzungsgesetzes wird die Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung neu geregelt. Artikel 9 und 9b dienen dazu, Steuervorteile durch hybride Gestaltungen zu vermeiden. Außerdem wird die Hinzurechnungsbesteuerung in Art. 7 und 8 ATAD reformiert und zeitgemäß und rechtssicher ausgestaltet.
Die Gesetzesänderungen gehen auf eine EU-Richtlinie zurück, die eigentlich bis Ende 2019 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen. Die EU-Kommission hatte bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz sollen nunmehr die Regelungen zur Sicherstellung einer fairen Aufteilung der Besteuerungsrechte bei multinationalen Unternehmen zeitgemäß ausgestaltet werden (§ 90 AO, § 1 AStG) sowie eine klare Rechtsgrundlage für Vorabverständigungsverfahren (§ 89a AO) geschaffen werden, um die Rechtssicherheit für Verwaltung und Steuerpflichtige zu stärken. Das Gesetz enthält insbesondere folgende Regelungen:
Verhinderung hybrider Gestaltungen: Die Regelungen zur Beseitigung von Besteuerungsinkongruenzen im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen sollen verhindern, dass Betriebsausgaben mehrfach berücksichtigt werden oder dass Betriebsausgaben berücksichtigt werden, obwohl die entsprechenden Einnahmen keiner Besteuerung unterliegen.
Neu: Mit einer Ergänzung des Finanzausschusses wird auch Artikel 9a ATAD angepasst. Es ergibt sich eine Nichtbesteuerung, weil die Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, weil die Gesellschaft in dem Staat, in dem sie eingetragen oder niedergelassen ist, als steuerlich transparent gilt, aber in dem Staat, in dem der Beteiligte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, als steuerlich intransparent behandelt wird (umgekehrt hybride Rechtsträger). Die Besteuerung erfolgt jetzt grundsätzlich in dem Staat, in dem die Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft als steuerlich transparent gilt.
Reform der Hinzurechnungsbesteuerung: Durch Anpassungen bei der Hinzurechnungsbesteuerung soll die Bekämpfung niedrigbesteuerter Einkünfte bei grenzüberschreitend agierenden Unternehmen zeitgemäß und rechtssicher ausgestaltet werden. Insbesondere wird das Beherrschungskriterium angepasst. Statt auf eine Inländerbeherrschung abzustellen, wird künftig eine gesellschafterbezogene Betrachtung des Beherrschungskriteriums durchgeführt. Außerdem findet bei mehrstufigen Gesellschaftsstrukturen im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung keine Verlustkonsolidierung auf Ebene der obersten ausländischen Gesellschaft mehr statt.
Reform der Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung Art. 5 der ATAD regelt die Anpassung der deutschen Wegzugs- und Entstrickungsregelungen, der zum einen eine Besteuerung stiller Reserven im Fall des Wegzugs oder der Überführung einzelner Wirtschaftsgüter ins Ausland anordnet und andererseits dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der zeitlichen Streckung dieser Besteuerung über einen Zeitraum von 5 Jahren einräumt.
Bei der Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen nach § 6 des AStG ist eine Vereinheitlichung bei den Stundungsregelungen sowie den Maßnahmen zur Verbesserung bei der sog. Rückkehrerregelung und zur Verhinderung von Steuergestaltungen bei substantiellen Gewinnausschüttungen vorgesehen.
Das Finanzamt kann einen Bescheid, mit dem ein Verein als steuerbegünstigt anerkannt wird, nur dann erlassen, wenn die Art der Steuerbegünstigung (”gemeinnützig“, ”mildtätig“ oder ”kirchlich“) ausdrücklich im Wortlaut der Satzung enthalten ist. Erst wenn durch den Wortlaut feststeht, welcher Art eine Steuerbegünstigung sein soll, kann die Prüfung der übrigen Satzungsbestimmungen anhand der konkreten Voraussetzungen der ausdrücklich genannten Steuerbegünstigung erfolgen.
Praxis-Beispiel: Ein Verein, der im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen ist, wurde von den sieben Gründungsmitgliedern in der Gründungsversammlung 2016 gegründet. Laut Satzung ist der Zweck des Vereins die Information über politische, steuerrechtliche und auch juristische Fehlentwicklungen, die gesellschaftspolitisch, ökologisch und ökonomisch relevant sind und die Gesellschaft insgesamt betreffen. Das Finanzamt teilte dem Verein mit Schreiben vom 22.03.2017 mit, dass die Satzung nicht die Anforderungen des § 52 Abs. 2 AO erfülle, weil nicht eindeutig zu erkennen sei, welchen gemeinnützigen Zweck der Verein verfolge und infolgedessen auch nicht, wie dies geschehen solle.
Das Finanzgericht hat den Verein darauf hingewiesen, dass die Art der Steuerbegünstigung („gemeinnützig“, „mildtätig“, „kirchlich“) in der Satzung wörtlich enthalten sein muss. Legte der Verein ein Protokoll der Mitgliederversammlung aus 2020 vor, in der in der Satzung der Satz „Der Verein ist gemeinnützig tätig“ eingefügt worden war, dann reicht das vom Zeitablauf her nicht aus.
Durch die Änderung der Satzung in 2020 mit der Einfügung des Satzes „Der Verein ist gemeinnützig tätig“ kann die Klage nicht begründet werden, weil es um die Steuerbegünstigung ab 2018 geht. Die neue Satzung aus dem Jahr 2020 wirkt nicht zurück auf die Jahre 2018 bis 2020. Die Klage ist somit unbegründet, weil die Satzung aus 2020 nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wurde. Mit der Satzung von 2020 kann der Verein die Gründe für die Versagung der satzungsgemäßen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit frühestens mit Wirkung für die Veranlagungszeiträume ab 2021 beseitigen.
Das Gericht hat deshalb im vorliegenden Verfahren nicht über die neue Satzung aus 2020 zu befinden.