Die Corona-Pandemie stellt die Angehörigen der steuerberatenden Berufe gegenwärtig weiterhin in besonderer Weise vor zusätzliche Anforderungen. Daher wurden die Ausnahmeregelungen für das Jahr 2019 jetzt durch das „Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie“ (ATAD-Umsetzungsgesetz) auch auf den Besteuerungszeitraum 2020 erstreckt, allerdings mit 3 statt 6 Monaten Verlängerung der Erklärungsfrist und der zinsfreien Karenzzeit. Auch die für nicht beratene Steuerpflichtige geltende Erklärungsfristen werden um 3 Monate verlängert.
Die erhöhten Anforderungen für Fristverlängerungen in beratenen Fällen werden für den Besteuerungszeitraum 2020 erst ab dem 31.3.2022 zur Anwendung kommen. Die erhöhten Anforderungen für Fristverlängerungen für beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr werden für den Besteuerungszeitraum 2020 erst ab dem 31.10.2022 zur Anwendung kommen.
Da auch nicht beratene Steuerpflichtige durch die Corona-Pandemie belastet sind, wird die Erklärungsfrist, die für den Besteuerungszeitraum 2020 am 31.7.2021 endet, um drei Monate verlängert. Für nicht beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr wird die für den Besteuerungszeitraum 2020 allgemein geltende Erklärungsfrist ebenfalls um drei Monate verlängert.
Im Übrigen gilt für Steuerpflichtige, die durch steuerberatende Berufe vertreten werden, dass die für den Besteuerungszeitraum 2020 regulär ablaufende Erklärungsfrist Ende Februar 2022 (bei beratenen Land- und Forstwirten am 31.7.2022) um jeweils 3 Monate verlängert wird, soweit im Einzelfall nicht eine anders lautende Anordnung ergangen ist. Als Folge der Verlängerung der Erklärungsfrist für beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr tritt an die Stelle des 31.7.2022 der 31.10.2022.
Die Finanzämter können nämlich anordnen, dass Steuer- und Feststellungserklärungen zu einem früheren Zeitpunkt abzugeben sind (sogenannte Vorabforderung). Als Folge der Verlängerung der Erklärungsfrist in beratenen Fällen, werden die für Vorabanforderungen jeweils maßgebenden Fristen im gleichen Umfang verlängert. Hierdurch soll es den Finanzbehörden trotz der Fristverlängerung für den Veranlagungszeitraum 2020 ermöglicht werden, einen kontinuierlichen Erklärungseingang sicherzustellen.
Die Regelung über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen gilt ohne Ermessensspielraum der Finanzbehörde für den Besteuerungszeitraum 2020 erst ab dem 31.5.2022, das heißt ebenfalls drei Monate später als allgemein üblich.
Verzinsung: Aufgrund der Verlängerung der Erklärungsfrist für den Besteuerungszeitraum 2020 wird auch die - regulär fünfzehnmonatige - zinsfreie Karenzzeit um 3 Monate verlängert. Diese Ausnahmeregelung gilt gleichermaßen für Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.
Wenn ein Unternehmer aus Deutschland einen ausländischen Unternehmer beauftragt, muss er die Umsatzsteuer im Rahmen des Revers-Charge-Verfahrens an sein deutsches Finanzamt zahlen. Das gilt auch dann, wenn es sich ausschließlich um Arbeiten handelt, die den privaten Bereich betreffen. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind auch Kleinunternehmer, Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen (z. B. als Arzt) und Vermieter eines privaten Wohnhauses bzw. von Wohnungen.
Praxis-Beispiel: Der Kläger war als Einzelunternehmer tätig. Er erwarb das Alleineigentum an einem Grundstück im Inland, auf dem ein Einfamilienhaus errichtet werden sollte. In der Baugenehmigung wurden der Kläger und seine Ehefrau als Bauherren genannt. Die Ehegatten beauftragten einen österreichischen Unternehmer mit dem Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück des Ehemannes. Weil der Kläger umsatzsteuerlicher Unternehmer war, verlangte das Finanzamt im Rahmen des Revers-Charge-Verfahrens die Umsatzsteuer vom Kläger.
Aufgrund einer gemeinschaftlichen Auftragserteilung waren die Ehegatten für den Bau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück des Klägers gemeinsam Leistungsempfänger. Obwohl auch seine Ehefrau, die nicht Unternehmerin war, im gleichen Umfang Empfänger der Werklieferung gewesen ist, steht dies der alleinigen Inanspruchnahme des Klägers als Steuerschuldner nicht entgegen.
Der BFH hat entschieden, dass dann, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des Reverse-Charge-Verfahrens erfüllen, der Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner ist, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird. § 13b UStG ordnet eine Steuerschuldnerschaft des Empfängers an, wenn er ein Unternehmer ist. Er muss daher mit dem ausländischen Unternehmer einen Nettobetrag vereinbaren. Die Umsatzsteuer berechnet er dann mit dem für Deutschland geltenden Steuersatz von 19%. Der Wortlaut der Vorschrift lässt es zu, dass die Regelung auch dann anzuwenden ist, wenn neben ihm als dem Leistungsempfänger eine weitere Person Empfänger der Leistung ist.
Wichtig! Wer Unternehmer ist und einen ausländischen Unternehmer beauftragt, Werklieferungen oder sonstige Leistungen auszuführen, schuldet die Umsatzsteuer, auch wenn die Leistungen nicht sein Unternehmen betreffen. Konsequenz ist, dass der deutsche Auftraggeber die Umsatzsteuer, die ihm ein ausländischer Unternehmer unberechtigt in Rechnung stellt, nicht an ihn überweisen sollte. Das sollte bereits vorab vor der Auftragserteilung mit dem ausländischen Unternehmer abgestimmt werden, damit dieser ohne Umsatzsteuer abrechnet. Im Zweifel kann eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt beantragt werden.
Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer. Umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
Praxis-Beispiel: Die Klägerin züchtete seit 2011 in ihrem Privathaus Hunde einer bestimmten Rasse. Sie ist Mitglied des Verbandes Deutscher Hundezüchter. Bei einer Überprüfung durch das Finanzamt stellte der Prüfer fest, dass für die Jahre 2013, 2015 und 2016 die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung nicht in Betracht komme, weil die Umsatzgrenzen des jeweiligen Vorjahres überschritten worden sind. Der Prüfer hat daher die entsprechenden Nettoumsätze ermittelt und mit 19% Umsatzsteuer versteuert. Im Gegenzug sind Vorsteuern von 1.371,82 € (2013), 1.389,58 € (2015) und 2.487,47 € (2016) berücksichtigt worden. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es sich um ein Hobby handle, das nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Eine Unternehmereigenschaft kann bei EU-konformer Auslegung des deutschen Rechts auch gegeben sein, wenn ertragsteuerlich Liebhaberei vorliegt. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie setzt keinen bestimmten Zweck und kein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis der Tätigkeit voraus. Eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ ist deshalb auch nicht mit der Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit gleichzusetzen. Die Wirtschaftlichkeit ist deshalb kein Abgrenzungsmerkmal für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit.
Umsatzsteuer fällt regelmäßig nicht an, wenn es sich um eine private Vermögensverwaltung handelt. Eine in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn der Betreffende aktive Schritte zum Vertrieb / zur Vermarktung von Gegenständen unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender, wobei derartige aktive Schritte insbesondere in der Durchführung bewährter Vertriebsmaßnahmen bestehen können. Es sind eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen können.
Die Klägerin hat sich mit ihrer Hundezucht am allgemeinen Markt beteiligt, indem sie die Hunde (Welpen) nicht sämtlich bei sich belassen oder unentgeltlich abgegeben hat, sondern diese vielmehr auch gegen Entgelt an Dritte abgegeben bzw. verkauft hat. Hierbei handelt es sich um umsatzsteuerlich relevante Vorgänge und nicht um bloße Verkäufe ihrer Hunde als Ausfluss des privaten Hobbys der Klägerin. Denn die Klägerin hat aktive Schritte zur „Vermarktung“ ihrer Hunde unternommen, indem sie sich ähnlicher Mittel wie ein Händler bedient hat.
Die Steuerklärungsfrist für das Jahr 2020 endet für Steuerpflichtige, die nicht von einem Steuerberater bzw. einer Steuerberatungsgesellschaft vertreten werden, mit Ablauf des Monats Juli 2021. Für Steuerpflichtige, die von einem Steuerberater bzw. einer Steuerberatungsgesellschaft vertreten werden, läuft die Steuererklärungsfrist spätestens Ende Februar 2022 aus.
Die Regierungsfraktionen von CDU/CSU und SPD planen, das nicht beratene Steuerpflichtige für die Abgabe ihrer Steuererklärungen für 2020 eine Fristverlängerung bis zum 31.10.2021 erhalten. Für Steuerpflichtige, die von einem Steuerberater bzw. einer Steuerberatungsgesellschaft vertreten werden, soll die Steuererklärungsfrist von Ende Februar 2022 bis spätestens zum 31.5.2022 verlängert werden.
Nach der Rechtsprechung des BFH unterliegen auch Kapitaleinkünfte aus vorgetäuschten Gewinnen im Rahmen eines Schneeballsystems der Besteuerung, wenn der Anleger über diese Gewinne, z. B. durch eine Wiederanlage, verfügen kann und der Schuldner der Kapitalerträge zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Schneeballsystem zu einem späteren Zeitpunkt zusammenbricht und der Anleger sein Geld verliert.
Der BFH hat nunmehr entschieden, dass nicht nur bei der Besteuerung der Scheinrenditen auf die subjektive Sicht des Anlegers abzustellen ist, sondern auch bei der Frage, ob die Abgeltungswirkung für die von dem Betreiber des Schneeballsystems einbehaltene Kapitalertragsteuer eintritt. Konnte der Anleger davon ausgehen, dass die Scheinrenditen dem Steuerabzug unterlegen haben, ist die Einkommensteuer abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalertragsteuer von dem Betrüger nicht beim Finanzamt angemeldet und abgeführt wurde und dieser keine Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz hatte. Die Scheinrenditen sind dem Anleger in diesem Fall allerdings in voller Höhe, also auch unter Berücksichtigung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zugeflossen, da der Einbehalt für Rechnung des Steuerpflichtigen als Gläubiger der Kapitalerträge erfolgte.
Fazit: Die Abgeltungswirkung tritt auch dann ein, wenn die Kapitalertragsteuer vom Schuldner der Kapitaleinkünfte zwar einbehalten, nicht aber beim Finanzamt angemeldet und an dieses abgeführt wurde. Konsequenz ist, dass Kapitaleinkünfte aus einem betrügerischen Schneeballsystem in diesem Fall grundsätzlich nicht mehr der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde zu legen sind.
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist das Arbeitsentgelt sozialversicherungsfrei (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie nicht berufsmäßig mit einem Entgelt von mehr als 450 € im Monat ausgeübt wird. Außerdem muss die kurzfristige Beschäftigung befristet sein. Sie darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr betragen als
3 Monate oder
70 Arbeitstage (bei einer Beschäftigung von weniger als 5 Tagen in der Woche).
Der zeitliche Rahmen für eine kurzfristige Beschäftigung wird (wie bereits im Jahr 2020) nunmehr erneut befristet für die Monate März bis Oktober 2021 auf eine Höchstdauer von
vier Monaten oder
102 Arbeitstagen
ausgeweitet. Das Gesetz muss nicht durch den Bundesrat und ist am 22. April 2021 im Bundestag verabschiedet worden. Es gilt rückwirkend für geringfügige Beschäftigungen ab dem 1.3.2021. Die Ausweitung der Zeitgrenzen gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem Monat März begonnen wurden und nicht kurzfristig sind. Das bedeutet, dass anders als im Vorjahr die Ausweitung der Zeitgrenzen nicht zu einer Neubewertung bereits bestehender befristeter versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse führt.
Kurzfristige versicherungsfreie Beschäftigungen, die seit dem 1.3.2021 begonnen wurden, können nach Inkrafttreten des Gesetzes auf die dann zulässige Beschäftigungsdauer von vier Monaten verlängert werden.
Meldepflicht: Es wird eine unbefristete Meldepflicht für Arbeitgeber über das Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes ihrer Beschäftigten in einer gesetzlichen oder privaten Kasse eingeführt. Zudem sollen die Arbeitgeber künftig bei Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung automatisch eine Rückmeldung der Minijobzentrale erhalten, ob für den betreffenden Arbeitnehmer weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr vorliegen.