Der BFH hatte die bisherige Arbeitsanweisung der Finanzverwaltung zur Kaufpreisaufteilung teilweise verworfen. Nunmehr stellt das BMF die neue Version seiner Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück zur Verfügung. Es handelt sich um eine Exceltabelle, mit der unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung in einem typisierten Verfahren
ein Gesamtkaufpreis auf Grund und Boden und Gebäude aufgeteilt werden kann oder
mit deren Hilfe die Plausibilität einer Kaufpreisaufteilung überprüft werden kann.
Das Interesse des Steuerpflichtigen besteht regemäßig darin, den Anteil, der auf Grund und Boden entfällt, niedrig auszuweisen, weil der Grund und Boden nicht abgeschrieben werden kann. Das Gebäude hingegen kann abgeschrieben werden, so dass die Steuerermäßigung höher ausfällt, wenn der Kaufpreis, der auf das Gebäude entfällt, hoch ausfällt.
Das BMF bietet die neue Arbeitshilfe (Stand Mai 2021) zum Download an. LINK zur Seite des BMF.
Die Nutzung eines betrieblichen Kfz durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nur dann betrieblich veranlasst, wenn eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung getroffen worden ist. Liegt keine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung vor oder geht die private Nutzung darüber hinaus oder erfolgt die Privatnutzung, obwohl sie vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen wurde, ist eine Privatnutzung des Firmen-Pkw durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mit veranlasst. In dieser Situation ist sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen.
Varianten bei der privaten Nutzung Kauft die GmbH einen Pkw, handelt es sich immer um einen Firmenwagen, der im Betriebsvermögen der GmbH auszuweisen ist. Die private Pkw-Nutzung durch die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist abzugrenzen. Bei der privaten Nutzung kommt es auf die betriebsinterne Vereinbarung und die tatsächliche Handhabung an, wobei es insgesamt die folgenden drei Varianten gibt:
Der Gesellschafter-Geschäftsführer nutzt den Firmenwagen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, das die GmbH mit ihm abgeschlossen hat. Die Nutzung muss entweder im Anstellungsvertrag geregelt sein oder durch eine mündliche bzw. konkludente Vereinbarung. Die private Nutzung ist als Sachbezug einzuordnen. Der Wert wird, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, mithilfe der 1%-Regelung ermittelt (bei Elektrofahrzeugen/Plug-In-Hybrid-Fahrzeugen mit der 0,5%- bzw. 0,25%-Regelung. Die GmbH kann die pauschale Methode sogar dann anwenden, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer den Firmenwagen nahezu ausschließlich für private Fahrten verwendet. Der Sachbezug muss zeitnah als Lohnaufwand gebucht und die Lohnsteuer abgeführt werden.
Erfolgt die Überlassung des Fahrzeugs nicht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, sondern durch einen entgeltlichen Überlassungsvertrag (Mietvertrag), dann sollte der Mietvertrag schriftlich abgeschlossen und die Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden. Wenn keine Zahlungen vorgenommen werden, muss das Nutzungsentgelt zeitnah dem Verrechnungskonto des Gesellschafts-Geschäftsführers belastet werden. Auf diese Buchung darf nicht verzichtet werden, weil dann das Mietverhältnis steuerlich nicht anerkannt wird.
Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer den Firmenwagen für private Fahrten und erfolgt die private Nutzung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses und außerhalb eines entgeltlichen Überlassungsvertrags, dann ist von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, die der Gesellschafter als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern hat. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist mit der Vergütung anzusetzen, die bei einer Vermietung üblicherweise erzielbar ist. Aus Vereinfachungsgründen kann die private Nutzung im Rahmen der verdeckten Gewinnausschüttung auch mithilfe der 1%-Methode ermittelt werden (bei Elektrofahrzeugen/Plug-In-Hybrid-Fahrzeugen mit der 0,5%- bzw. 0,25%-Regelung).
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind beim Gesellschafter nach dem Teileinkünfteverfahren anzusetzen und unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% (Abgeltungssteuersatz).
Beträgt die tatsächliche Miete weniger als 66% der ortsüblichen Miete, darf nur der Teil der Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden, der der reduzierten Miete entspricht (ab 2021 gilt darüber hinaus, dass bei einer Miete von 50% und mehr, jedoch weniger als 66% der ortsüblichen Miete, zu prüfen ist, ob ein Totalüberschuss anzunehmen ist). Die ortsübliche Marktmiete ist grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen.
Praxis-Beispiel: Die Klägerin vermietete eine Eigentumswohnung (57 qm) mit Einbauküche an ihre Tochter. Die Miete wurde mit monatlich 300 € zuzüglich einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 70 € vereinbart. Ferner hat die Tochter gegenüber dem Energieversorger den monatlichen Abschlag für Wärme in Höhe von 49 € getragen. Im zweiten Obergeschoss desselben Gebäudes vermietete die Klägerin eine Wohnung in derselben Größe, die ebenfalls mit einer Einbauküche ausgestattet ist, an einen Fremdmieter. Die monatliche Miete betrug 500 € zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 78 €.
Das Finanzamt ging bei der Wohnung, die Sie an die Tochter vermietete, von einer teilentgeltlichen Vermietung aus, weil die vereinbarte Miete von 370 € nur 64,01% und damit weniger als 66% der ortsüblichen Miete betrage. Das Finanzamt berücksichtigte daher nur 64,01% der geltend gemachten Werbungskosten. Als Maßstab für die Ortsüblichkeit zog das Finanzamt die Miete für die vergleichbar ausgestattete Wohnung heran, die die Klägerin an einen fremden Dritten vermietet hatte.
Der BFH hat entschieden, dass die ortsübliche Miete vorrangig mithilfe des Mietspiegels zu ermitteln ist. Kann ein Mietspiegel nicht zugrunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, darf die ortsübliche Marktmiete z. B. mithilfe eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, durch die Auskunft aus einer Mietdatenbank oder unter Zugrundelegung der Entgelte für zumindest drei vergleichbare Wohnungen ermittelt werden, wobei jeder dieser Ermittlungswege grundsätzlich gleichrangig ist. Konsequenz: Eine vergleichbare, im selben Haus liegende, fremdvermietete Wohnung kann kein vorrangiger Maßstab für die Ortsüblichkeit sein.
Die Ableitung der ortsüblichen Marktmiete aus dem örtlichen Mietspiegel entspricht dem Gesetzeszweck. Der örtlichen Mietspiegel gehört zu den Informationsquellen, die eine leichte und schnelle Ermittlung der ortsüblichen Miete auf der Grundlage eines breiten Spektrums ermöglicht. Es widerspricht der gesetzlichen Regelung, wenn bei einer Miete, die innerhalb der Spanne des Mietspiegels liegt, im Einzelfall ermittelt werden müsste, ob nicht ein anderer Wert innerhalb der Spanne der angemessenere wäre. Ein Mietspiegel trägt mit seiner Mietpreisspanne der Tatsache Rechnung, dass für vergleichbare Wohnungen örtlich eine gewisse Bandbreite von Mieten typisch ist. Konsequenz: Die Schwankungsbreite im Mietspiegel stellt sicher, dass jeder Mietzins in der ortsüblichen Marktmiete berücksichtigt ist.
Die Begriffe Kunst und künstlerische Tätigkeit sind nur schwer definierbar. Nach der Rechtsprechung des BFH übt jemand eine künstlerische und somit freiberufliche Tätigkeit aus, wenn er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt. Über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus muss dabei eine künstlerische Gestaltungshöhe erreicht werden. Diese allgemeinen Ausführungen zeigen, dass es im Einzelfall schwierig ist festzustellen, ob die jeweilige Tätigkeit als künstlerisch einzustufen ist.
Bei einer gewerblichen Tätigkeit kann die Gewinnermittlung durch Bilanzierung verpflichtend sein und Gewerbesteuer anfallen. Die Entscheidung, ob jemand künstlerisch und damit freiberuflich tätig ist, trifft letztendlich das Finanzamt. Da Mitarbeiter der Finanzverwaltung keine Kunstexperten sind, kann es sinnvoll sein, die Tätigkeit von einem, Sachverständigen beurteilen zu lassen. Die Wahl eines Sachverständigen sollte in Abstimmung mit dem Finanzamt erfolgen.
Beurteilung durch den BFH Die Entscheidung über das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit erfordert insbesondere im Bereich der Grenz- und Übergangsfälle besondere Sachkunde. Das Finanzgericht muss sich diese verschaffen, sofern es sie nicht selbst besitzt. Es kann dazu insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein. Holt das Finanzgericht in Grenz- und Übergangsfällen kein Sachverständigengutachten ein, muss dies für die Verfahrensbeteiligten erkennbar sein. Die besondere Sachkunde des Gerichts muss dann in den Urteilsgründen nachprüfbar dargelegt werden
Auf dieser Grundlage hat das Finanzgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens geprüft und abgelehnt, weil die Klägerin den Umfang der künstlerischen Tätigkeit nicht anhand geeigneter Beweismittel dargelegt hat. Die Frage, ob die eigene Sachkunde des Finanzgerichts ausreicht oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist, stellt sich erst, wenn begutachtungsfähige Arbeitsergebnisse vorgelegt werden.
Die Schlussfolgerung des BFH lautete daher wie folgt: Kann der Kläger vor der mündlichen Verhandlung erkennt, dass das Finanzgericht zu der Frage, ob seine Tätigkeit eine künstlerische Gestaltungshöhe erreicht, nicht von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einholen wird, muss er in der mündlichen Verhandlung selbst einen entsprechenden Beweisantrag stellen oder das Vorgehen des Finanzgerichts als verfahrensfehlerhaft rügen. Unterlässt er dies, ist er nicht mehr berechtigt, einen etwaigen Verstoß des Finanzgerichts gegen die Sachaufklärungspflicht im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde zu rügen.
Fazit: Da weder die Mitarbeiter der Finanzverwaltung noch die Richter am Finanzgericht Kunstexperten sind, ist es für den Betroffenen sinnvoll, seine Tätigkeit und die von ihm geschaffenen Werke von einem Sachverständigen beurteilen zu lassen. Die Bestellung eines Sachverständigen sollte spätestens im finanzgerichtlichen Verfahren beantragt werden.
Der Entlastungsbetrag von 1.908 € steht Alleinstehenden zu, wenn sie mit mindestens einem Kind eine Haushaltsgemeinschaft in der gemeinsamen Wohnung bilden. Durch das II. Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 jeweils auf 4.008 € erhöht. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 €. Der Alleinstehende darf mit anderen Personen (außer den Kindern) keine Haushaltsgemeinschaft bilden. Trennen sich die Eltern, wird der Elternteil alleinerziehend bei dem das Kind bzw. die Kinder verbleiben. Das Niedersächsische Finanzgericht hat nunmehr entschieden, dass dem Alleinerziehenden im Trennungsjahr nach dem Monatsprinzip für die Monate des Alleinstehens der Entlastungsbetrag zeitanteilig zusteht.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige ist Vater von zwei Töchtern. Seine damalige Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder ist am 30.4.2017 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Beide Töchter lebten vom 1.1. bis zum 31.12.2017 im Haushalt des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige wurde einzeln veranlagt und die Einkommensteuer wurde nach dem Grundtarif berechnet. Das Finanzamt berücksichtigte nicht den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Mit der Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 2019 lehnte das Finanzamt die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG im Jahr der Trennung der Eheleute ab.
Es ist streitig, ob der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur denjenigen zugutekommen soll, für die das Wahlrecht des § 26 Abs. 1 EStG nicht in Betracht kommt oder ob der Entlastungsbetrag bereits dann Anwendung finden sollte, wenn der Steuerpflichtige sich gegen eine Zusammenveranlagung, bei der der Splittingtarif anzuwenden ist, entschieden hat. Ein Steuerpflichtiger ist alleinstehend, wenn er nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllt oder verwitwet ist. Die Entscheidung, ob eine Einzelveranlagung oder eine Zusammenveranlagung erfolgt, hängt von der Wahl der Eheleute ab. Der Steuerpflichtige hat im vorliegenden Fall dieses Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass er sich gegen das Splittingverfahren entschieden und die Einzelveranlagung gewählt hat.
Wenn man die gesetzliche Regelung so versteht, dass die „Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens“ erst dann erfüllt sind, wenn das Wahlrecht zugunsten der Zusammenveranlagung ausgeübt worden ist, werden die bestehenden Widersprüche beseitigt. Konsequenz ist dann, dass Steuerpflichtige im Trennungsjahr die Wahl haben zwischen
der Zusammenveranlagung ohne Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und
der Einzelveranlagung mit einem anteiligen Entlastungsbetrag.
In dieser Situation wird der Entlastungsbetrag genau für die Monate gewährt, in denen der Steuerpflichtige tatsächlich alleinerziehend ist.
Hinweis: Gegen das Urteil des Finanzgerichts wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: III R 17/20). Vergleichbare Fälle sollten daher bis zur Entscheidung des BFH offengehalten werden. Hierzu gehören auch die Fälle, in denen Alleinstehende mit Kind(ern) heiraten. Im Jahr der Eheschließung stellt sich nämlich dieselbe Frage.
Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Für den Monat April 2021:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.05.2021 10.06.2021
Zusammenfassende Meldung
25.05.2021
Sozialversicherung
28.04.2021
Für den Monat Mai 2021:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.06.2021 12.07.2021
Sozialversicherung
27.05.2021
Gewerbesteuer-Vorauszahlung
17.05.2021
Zusammenfassende Meldung
25.06.2021
Lohnsteuer-Anmeldung
10.06.2021
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.