Für Aufwendungen, die steuerlich bereits als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind, kann zusätzlich keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt werden (§ 35a Abs. 5 EStG). Die zumutbare Belastung, die von den außergewöhnlichen Belastungen abgezogen wurde, hat den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht gemindert. Konsequenz: Für diese Aufwendungen ist eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG mithin zulässig.
Praxis-Beispiel: Das Finanzamt hat die Kosten der Steuerpflichtigen für die Unterbringung in einer Seniorenresidenz zunächst nicht anerkannt. Im finanzgerichtlichen Verfahren wurden 22.619,28 € als krankheitsbedingte Aufwendungen für die Unterbringung in einer Seniorenresidenz als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. In diesem Betrag sind haushaltsnahe Dienstleistungen von 2.039 € enthalten, die wegen des Abzugs der zumutbaren Belastung (Eigenanteil) nicht bei den außergewöhnlichen Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen worden sind.
Der BFH hat entschieden, dass die Berücksichtigung der haushaltsnahen Dienstleistungen von 2.039 € zutreffend ist, sodass insoweit ein Abzug von der Steuerschuld von (2.039 € x 20% =) 408 € in Betracht kommt. Dass die zumutbare Belastung vorrangig von den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen abgezogen wurde, ist nicht zu beanstanden. Soweit die von der Seniorenresidenz bescheinigten haushaltsnahen Dienstleistungen die zumutbare Belastung übersteigen (4.760 €) haben sie sich als außergewöhnliche Belastungen ausgewirkt. Insoweit scheidet eine (weitere) Berücksichtigung als haushaltsnahe Dienstleistungen aus.
Fazit: Werden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht, die dem Grunde nach sowohl als allgemeine außergewöhnliche Belastungen als auch bei den haushaltsnahen Dienstleistungen berücksichtigt werden können, kann typisierend davon ausgegangen werden, dass die zumutbare Belastung vorrangig auf die begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen entfällt.
Die Abgabefrist für Steuererklärungen 2019 ist für Steuerpflichtige, die durch Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften vertreten werden, einmalig um sechs Monate (bzw. fünf Monate bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr) verlängert worden. Diese gesetzliche Fristverlängerung gilt ausschließlich für die Steuererklärungen 2019 und muss vom Finanzamt automatisch berücksichtigt werden. Das heißt, dass ein Antrag nicht erforderlich ist. Die gesetzlichen Fristverlängerungen gelten nicht, wenn Steuer-/Feststellungserklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 „vorab angefordert“ wurden.
Die verlängerte Abgabefrist bis zum 31.8.2021 bzw. 31.12.2021 kann in beratenen Fällen nur auf Antrag verlängert werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe nachweislich ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt das Finanzamt die von der Rechtsprechung zum Vorliegen einer „unverschuldeten Verhinderung“ entwickelten Grundsätze. Wichtig! Die gesetzliche Verlängerung der Erklärungsfrist gilt nicht für Steuer- und Feststellungserklärungen, die vom Steuerpflichtigen selbst erstellt werden (nicht beratene Fälle).
Werden die (verlängerten) Abgabefristen eingehalten, darf kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Nach einem Überschreiten der Abgabefristen ist grundsätzlich von Amts wegen ein Verspätungszuschlag festzusetzen (gebundene Entscheidung). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags steht nur in folgenden Fällen im Ermessen des Finanzamts:
die Finanzbehörde hat die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 AO (ggf. rückwirkend) verlängert, die Erklärung wurde aber nach Ablauf der hiernach verlängerten Frist abgegeben,
die Steuer wurde auf 0 € oder auf einen negativen Betrag festgesetzt oder
die festgesetzte Steuer übersteigt nicht die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge.
Verlängerung der zinsfreien Zeit: Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a AO). Hiervon abweichend beginnt der Zinslauf der Vollverzinsung - nur für den Besteuerungszeitraum 2019 - erst am 1.10.2021. Die gesetzliche Verlängerung der Karenzzeit gilt sowohl für Nachzahlungs- als auch Erstattungszinsen. Die Verlängerung der zinsfreien Zeit gilt für alle. Sie ist nicht auf beratene Fälle beschränkt.
Aufwendungen für den Bezug von allgemein informierenden Zeitungen und Zeitschriften sind als nicht abziehbare Aufwendungen der Lebensführung einzustufen. Diese Aufwendungen dienen der allgemeinen Information und damit jedenfalls auch der Lebensführung. Sie können grundsätzlich nicht als Erwerbsaufwendungen abgezogen werden, weil die berufliche Veranlassung nicht von der privaten Mitveranlassung abgegrenzt werden kann.
Praxis-Beispiel: Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen für den Bezug der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) in Höhe von 249,66 € als Werbungskosten ab. Der Steuerpflichtige legte u.a. auch dagegen Klage ein und beantragte, seine Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie müssen durch einen Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sein. Dies ist der Fall, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Die Aufwendungen für den Bezug der FAZ erfüllen diese Voraussetzungen nicht und sind deshalb nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Es handelt sich um nicht abziehbare Aufwendungen der Lebensführung. Das gilt auch für den Vorstandssprecher einer Bank, der die FAZ dazu nutzt, sich über die börsenrechtlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen zu informieren.
Aufwendungen für den Bezug einer Tageszeitung, die der allgemeinen Information und damit jedenfalls auch der Lebensführung dienen, können grundsätzlich nicht als Erwerbsaufwendungen abgezogen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn eine nahezu ausschließliche betriebliche oder berufliche Verwendung nach den besonderen Umständen des Falles als sicher erscheint. Das ist bei der FAZ nicht der Fall. Die FAZ enthält in großem Umfang auch Informationen über Politik, Kultur und Sport. Ihre Lektüre befriedigt daher (zumindest in nicht unerheblichem Umfang) auch private Interessen. Die vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Aufwendungen können auch nicht - etwa aufgrund einer Schätzung - teilweise zum Abzug als Werbungskosten zugelassen werden. Es fehlt an objektiven Kriterien, nach denen sich bestimmen lässt, in welchem Umfang die Zeitung zur Erlangung beruflicher und außerberuflicher Informationen genutzt wird.
Unterhaltsleistungen an ein Kind, für das kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge besteht, können bis zum gesetzlich festgelegten Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Eigene Einkünfte und Bezüge mindern diesen Höchstbetrag, soweit diese 624 € im Jahr übersteigen. Bafög-Zahlungen sind in vollem Umfang anzurechnen. Das Finanzgericht hat entschieden, dass negative Einkünfte mit den Bezügen - also auch mit den Bafög-Zahlungen - zu verrechnen sind, sodass sich dadurch auch die anrechenbaren Beträge insgesamt mindern.
Praxis-Beispiel: In ihrer Einkommensteuererklärung für 2017 machten die Eltern Unterhaltsleistungen in Höhe von 9.920 € für ihre am 1.7.1988 geborene Tochter geltend. Die Tochter wohnt als Studentin in einer Wohnung, die den Eltern gehört. Die Tochter erhielt Zahlungen nach dem Bafög von 4.020 €. Die Tochter hatte Einnahmen in Höhe von insgesamt 1.830,37 € aus einem geringfügigen Arbeitsverhältnis. Im Jahr 2017 hatte die Tochter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 1.098,38 € geleistet. Im Einkommensteuerbescheid der Tochter für das Jahr 2017 wurden die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit mit einem Verlust von 350 € angesetzt (Einnahmen 1.830 € abzüglich Werbungskosten von 2.180 €).
Das Finanzamt berücksichtigte die Unterhaltsleistungen der Eltern mit 9.919 €. Eigene Einkünfte und Bezüge der Tochter wurden gegengerechnet. Allerdings hat das Finanzamt die Verluste aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 350 € nicht mit den Bafög-Leistungen verrechnet. Die Eltern machten geltend, dass dieser Verlust mit den Bafög-Leistungen zu verrechnen sei, sodass ihre Unterhaltsleistungen insoweit zu berücksichtigen seien.
Das Finanzamt bezieht sich auf die Definition der Einkünfte „als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten“ und schließt daraus, dass negative Einkünfte im Rahmen der Ermittlung des Kürzungsbetrages nicht zu berücksichtigen seien. Diese Argumentation ist allerdings nicht zwingend, da § 2 EStG auch einen negativen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zulässt. Das Finanzgericht hat daher entschieden, dass die anzurechnenden Bafög-Zahlungen um einen Verlust bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit zu mindern ist.
Hinweis: Da zu dieser Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen (Az. beim BFH: VI R 45/20).
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests (PCR- und Antikörper-Tests), ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Kostenübernahme für Covid-19-Tests (PCR- und Antikörper-Tests) ist daher nicht als Arbeitslohn zu erfassen.
Die kostenlose oder verbilligte Zurverfügungstellung von FFP2-Masken ist ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des überwiegend betrieblichen Interesses zu sehen, auch wenn der Arbeitnehmer die Masken nicht nur im Unternehmen, sondern auch privat nutzt. Die kostenlose oder verbilligte Überlassung ist somit nicht als Arbeitslohn zu erfassen. Sie unterliegt auch nicht der Umsatzsteuer.
Kauft ein Arbeitnehmer Schutzmasken selbst, stellen diese Ausgaben keine Werbungskosten dar, auch wenn er die Masken am Arbeitsplatz trägt. Aufgrund der privaten Mitbenutzung greift das Aufteilungs- und Abzugsverbot für solche Aufwendungen (§ 12 Nr. 1 EStG).
Hinweis: Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt anbietet (z. B. Schutzimpfungen), stellen keinen lohnsteuerpflichtigen Vorteil dar. Es wird ein überwiegend betriebliches Interesse angenommen.
Umsätze, die im Rahmen eines Online-Spiels im virtuellen Raum gegen rücktauschbares Spielgeld getätigt werden, sind umsatzsteuerpflichtig.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige erwarb im Rahmen eines Online-Spiels virtuelles Land von der amerikanischen Spielebetreiberin, parzellierte und vermietete dies innerhalb des Online-Spiels gegen Zahlung einer virtuellen Währung an andere Nutzer. Angesammeltes Spielgeld wurde vom Steuerpflichtigen sodann über die spieleeigene Tauschbörse in US-Dollar getauscht, die er sich später in Euro auszahlen ließ. Hierfür hatte der Kläger ein Gewerbe angemeldet und auch eine Umsatzsteuererklärung erstellt.
Das Finanzamt unterwarf diese "Vermietungseinnahmen" der Umsatzsteuer. Es ging davon aus, dass 70% der Umsätze im Inland ausgeführt wurden. Der Steuerpflichtige machte geltend, dass kein Leistungsaustausch vorliege. Er habe die Leistungen auch nicht gegenüber anderen Nutzern des Online-Spiels, sondern gegenüber der amerikanischen Betreiberin und damit an ein im Ausland ansässiges Unternehmen erbracht. Der Ort der Leistung liege daher in den USA und seinen daher in Deutschland nicht steuerbar.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Steuerpflichtige habe die Plattform des Online-Spiels vornehmlich nicht als "Spieleplattform", sondern vielmehr zur Erzielung von Einnahmen durch "Vermietung" von virtuellem Land genutzt. Solche Umsätze würden im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt erbracht. Im Hinblick auf den deutschsprachigen Internetauftritt des Klägers sei die Annahme des Finanzamts plausibel, dass der überwiegende Teil der "Mieter" in Deutschland ansässig sei und der Leistungsort damit mehrheitlich im Inland gelegen habe.
Hinweis: Der Steuerpflichtige hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen V R 38/19 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.