Steuernews

Gesetz zur Bekämpfung der Steuervermeidung

Der Bundestag hat am 21.5.2021 das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) mit den Änderungen beschlossen, die durch den Finanzausschuss eingefügt worden sind. Mit Artikel 5 des ATAD-Umsetzungsgesetzes wird die Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung neu geregelt. Artikel 9 und 9b dienen dazu, Steuervorteile durch hybride Gestaltungen zu vermeiden. Außerdem wird die Hinzurechnungsbesteuerung in Art. 7 und 8 ATAD reformiert und zeitgemäß und rechtssicher ausgestaltet.

Die Gesetzesänderungen gehen auf eine EU-Richtlinie zurück, die eigentlich bis Ende 2019 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen. Die EU-Kommission hatte bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz sollen nunmehr die Regelungen zur Sicherstellung einer fairen Aufteilung der Besteuerungsrechte bei multinationalen Unternehmen zeitgemäß ausgestaltet werden (§ 90 AO, § 1 AStG) sowie eine klare Rechtsgrundlage für Vorabverständigungsverfahren (§ 89a AO) geschaffen werden, um die Rechtssicherheit für Verwaltung und Steuerpflichtige zu stärken. Das Gesetz enthält insbesondere folgende Regelungen:

Verhinderung hybrider Gestaltungen: Die Regelungen zur Beseitigung von Besteuerungsinkongruenzen im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen sollen verhindern, dass Betriebsausgaben mehrfach berücksichtigt werden oder dass Betriebsausgaben berücksichtigt werden, obwohl die entsprechenden Einnahmen keiner Besteuerung unterliegen.

Neu: Mit einer Ergänzung des Finanzausschusses wird auch Artikel 9a ATAD angepasst. Es ergibt sich eine Nichtbesteuerung, weil die Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, weil die Gesellschaft in dem Staat, in dem sie eingetragen oder niedergelassen ist, als steuerlich transparent gilt, aber in dem Staat, in dem der Beteiligte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, als steuerlich intransparent behandelt wird (umgekehrt hybride Rechtsträger). Die Besteuerung erfolgt jetzt grundsätzlich in dem Staat, in dem die Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft als steuerlich transparent gilt.

Reform der Hinzurechnungsbesteuerung: Durch Anpassungen bei der Hinzurechnungsbesteuerung soll die Bekämpfung niedrigbesteuerter Einkünfte bei grenzüberschreitend agierenden Unternehmen zeitgemäß und rechtssicher ausgestaltet werden. Insbesondere wird das Beherrschungskriterium angepasst. Statt auf eine Inländerbeherrschung abzustellen, wird künftig eine gesellschafterbezogene Betrachtung des Beherrschungskriteriums durchgeführt. Außerdem findet bei mehrstufigen Gesellschaftsstrukturen im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung keine Verlustkonsolidierung auf Ebene der obersten ausländischen Gesellschaft mehr statt.

Reform der Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung
Art. 5 der ATAD regelt die Anpassung der deutschen Wegzugs- und Entstrickungsregelungen, der zum einen eine Besteuerung stiller Reserven im Fall des Wegzugs oder der Überführung einzelner Wirtschaftsgüter ins Ausland anordnet und andererseits dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der zeitlichen Streckung dieser Besteuerung über einen Zeitraum von 5 Jahren einräumt.

Bei der Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen nach § 6 des AStG ist eine Vereinheitlichung bei den Stundungsregelungen sowie den Maßnahmen zur Verbesserung bei der sog. Rückkehrerregelung und zur Verhinderung von Steuergestaltungen bei substantiellen Gewinnausschüttungen vorgesehen.

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Verein: Steuerbegünstigte Satzungszwecke

Das Finanzamt kann einen Bescheid, mit dem ein Verein als steuerbegünstigt anerkannt wird, nur dann erlassen, wenn die Art der Steuerbegünstigung (”gemeinnützig“, ”mildtätig“ oder ”kirchlich“) ausdrücklich im Wortlaut der Satzung enthalten ist. Erst wenn durch den Wortlaut feststeht, welcher Art eine Steuerbegünstigung sein soll, kann die Prüfung der übrigen Satzungsbestimmungen anhand der konkreten Voraussetzungen der ausdrücklich genannten Steuerbegünstigung erfolgen.

Praxis-Beispiel:
Ein Verein, der im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen ist, wurde von den sieben Gründungsmitgliedern in der Gründungsversammlung 2016 gegründet. Laut Satzung ist der Zweck des Vereins die Information über politische, steuerrechtliche und auch juristische Fehlentwicklungen, die gesellschaftspolitisch, ökologisch und ökonomisch relevant sind und die Gesellschaft insgesamt betreffen. Das Finanzamt teilte dem Verein mit Schreiben vom 22.03.2017 mit, dass die Satzung nicht die Anforderungen des § 52 Abs. 2 AO erfülle, weil nicht eindeutig zu erkennen sei, welchen gemeinnützigen Zweck der Verein verfolge und infolgedessen auch nicht, wie dies geschehen solle.

Das Finanzgericht hat den Verein darauf hingewiesen, dass die Art der Steuerbegünstigung („gemeinnützig“, „mildtätig“, „kirchlich“) in der Satzung wörtlich enthalten sein muss. Legte der Verein ein Protokoll der Mitgliederversammlung aus 2020 vor, in der in der Satzung der Satz „Der Verein ist gemeinnützig tätig“ eingefügt worden war, dann reicht das vom Zeitablauf her nicht aus. 

Durch die Änderung der Satzung in 2020 mit der Einfügung des Satzes „Der Verein ist gemeinnützig tätig“ kann die Klage nicht begründet werden, weil es um die Steuerbegünstigung ab 2018 geht. Die neue Satzung aus dem Jahr 2020 wirkt nicht zurück auf die Jahre 2018 bis 2020. Die Klage ist somit unbegründet, weil die Satzung aus 2020 nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wurde. Mit der Satzung von 2020 kann der Verein die Gründe für die Versagung der satzungsgemäßen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit frühestens mit Wirkung für die Veranlagungszeiträume ab 2021 beseitigen.

Das Gericht hat deshalb im vorliegenden Verfahren nicht über die neue Satzung aus 2020 zu befinden.

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Verlängerung der Steuererklärungsfristen für 2020 jetzt bestätigt!

Die Corona-Pandemie stellt die Angehörigen der steuerberatenden Berufe gegenwärtig weiterhin in besonderer Weise vor zusätzliche Anforderungen. Daher wurden die Ausnahmeregelungen für das Jahr 2019 jetzt durch das „Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie“ (ATAD-Umsetzungsgesetz) auch auf den Besteuerungszeitraum 2020 erstreckt, allerdings mit 3 statt 6 Monaten Verlängerung der Erklärungsfrist und der zinsfreien Karenzzeit. Auch die für nicht beratene Steuerpflichtige geltende Erklärungsfristen werden um 3 Monate verlängert.

Die erhöhten Anforderungen für Fristverlängerungen in beratenen Fällen werden für den Besteuerungszeitraum 2020 erst ab dem 31.3.2022 zur Anwendung kommen. Die erhöhten Anforderungen für Fristverlängerungen für beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr werden für den Besteuerungszeitraum 2020 erst ab dem 31.10.2022 zur Anwendung kommen.

Da auch nicht beratene Steuerpflichtige durch die Corona-Pandemie belastet sind, wird die Erklärungsfrist, die für den Besteuerungszeitraum 2020 am 31.7.2021 endet, um drei Monate verlängert. Für nicht beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr wird die für den Besteuerungszeitraum 2020 allgemein geltende Erklärungsfrist ebenfalls um drei Monate verlängert.

Im Übrigen gilt für Steuerpflichtige, die durch steuerberatende Berufe vertreten werden, dass die für den Besteuerungszeitraum 2020 regulär ablaufende Erklärungsfrist Ende Februar 2022 (bei beratenen Land- und Forstwirten am 31.7.2022) um jeweils 3 Monate verlängert wird, soweit im Einzelfall nicht eine anders lautende Anordnung ergangen ist. Als Folge der Verlängerung der Erklärungsfrist für beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr tritt an die Stelle des 31.7.2022 der 31.10.2022.

Die Finanzämter können nämlich anordnen, dass Steuer- und Feststellungserklärungen zu einem früheren Zeitpunkt abzugeben sind (sogenannte Vorabforderung). Als Folge der Verlängerung der Erklärungsfrist in beratenen Fällen, werden die für Vorabanforderungen jeweils maßgebenden Fristen im gleichen Umfang verlängert. Hierdurch soll es den Finanzbehörden trotz der Fristverlängerung für den Veranlagungszeitraum 2020 ermöglicht werden, einen kontinuierlichen Erklärungseingang sicherzustellen.

Die Regelung über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen gilt ohne Ermessensspielraum der Finanzbehörde für den Besteuerungszeitraum 2020 erst ab dem 31.5.2022, das heißt ebenfalls drei Monate später als allgemein üblich.

Verzinsung: Aufgrund der Verlängerung der Erklärungsfrist für den Besteuerungszeitraum 2020 wird auch die - regulär fünfzehnmonatige - zinsfreie Karenzzeit um 3 Monate verlängert. Diese Ausnahmeregelung gilt gleichermaßen für Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.

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Umsatzsteuer: Steuerschuld des Leistungsempfängers

Wenn ein Unternehmer aus Deutschland einen ausländischen Unternehmer beauftragt, muss er die Umsatzsteuer im Rahmen des Revers-Charge-Verfahrens an sein deutsches Finanzamt zahlen. Das gilt auch dann, wenn es sich ausschließlich um Arbeiten handelt, die den privaten Bereich betreffen. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind auch Kleinunternehmer, Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen (z. B. als Arzt) und Vermieter eines privaten Wohnhauses bzw. von Wohnungen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war als Einzelunternehmer tätig. Er erwarb das Alleineigentum an einem Grundstück im Inland, auf dem ein Einfamilienhaus errichtet werden sollte. In der Baugenehmigung wurden der Kläger und seine Ehefrau als Bauherren genannt. Die Ehegatten beauftragten einen österreichischen Unternehmer mit dem Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück des Ehemannes. Weil der Kläger umsatzsteuerlicher Unternehmer war, verlangte das Finanzamt im Rahmen des Revers-Charge-Verfahrens die Umsatzsteuer vom Kläger.

Aufgrund einer gemeinschaftlichen Auftragserteilung waren die Ehegatten für den Bau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück des Klägers gemeinsam Leistungsempfänger. Obwohl auch seine Ehefrau, die nicht Unternehmerin war, im gleichen Umfang Empfänger der Werklieferung gewesen ist, steht dies der alleinigen Inanspruchnahme des Klägers als Steuerschuldner nicht entgegen.

Der BFH hat entschieden, dass dann, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des Reverse-Charge-Verfahrens erfüllen, der Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner ist, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird. § 13b UStG ordnet eine Steuerschuldnerschaft des Empfängers an, wenn er ein Unternehmer ist. Er muss daher mit dem ausländischen Unternehmer einen Nettobetrag vereinbaren. Die Umsatzsteuer berechnet er dann mit dem für Deutschland geltenden Steuersatz von 19%. Der Wortlaut der Vorschrift lässt es zu, dass die Regelung auch dann anzuwenden ist, wenn neben ihm als dem Leistungsempfänger eine weitere Person Empfänger der Leistung ist.

Wichtig! Wer Unternehmer ist und einen ausländischen Unternehmer beauftragt, Werklieferungen oder sonstige Leistungen auszuführen, schuldet die Umsatzsteuer, auch wenn die Leistungen nicht sein Unternehmen betreffen. Konsequenz ist, dass der deutsche Auftraggeber die Umsatzsteuer, die ihm ein ausländischer Unternehmer unberechtigt in Rechnung stellt, nicht an ihn überweisen sollte. Das sollte bereits vorab vor der Auftragserteilung mit dem ausländischen Unternehmer abgestimmt werden, damit dieser ohne Umsatzsteuer abrechnet. Im Zweifel kann eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt beantragt werden.

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Hundezüchter als umsatzsteuerliche Unternehmer

Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer. Umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin züchtete seit 2011 in ihrem Privathaus Hunde einer bestimmten Rasse. Sie ist Mitglied des Verbandes Deutscher Hundezüchter. Bei einer Überprüfung durch das Finanzamt stellte der Prüfer fest, dass für die Jahre 2013, 2015 und 2016 die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung nicht in Betracht komme, weil die Umsatzgrenzen des jeweiligen Vorjahres überschritten worden sind. Der Prüfer hat daher die entsprechenden Nettoumsätze ermittelt und mit 19% Umsatzsteuer versteuert. Im Gegenzug sind Vorsteuern von 1.371,82 € (2013), 1.389,58 € (2015) und 2.487,47 € (2016) berücksichtigt worden. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es sich um ein Hobby handle, das nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Eine Unternehmereigenschaft kann bei EU-konformer Auslegung des deutschen Rechts auch gegeben sein, wenn ertragsteuerlich Liebhaberei vorliegt. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie setzt keinen bestimmten Zweck und kein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis der Tätigkeit voraus. Eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ ist deshalb auch nicht mit der Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit gleichzusetzen. Die Wirtschaftlichkeit ist deshalb kein Abgrenzungsmerkmal für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Umsatzsteuer fällt regelmäßig nicht an, wenn es sich um eine private Vermögensverwaltung handelt. Eine in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn der Betreffende aktive Schritte zum Vertrieb / zur Vermarktung von Gegenständen unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender, wobei derartige aktive Schritte insbesondere in der Durchführung bewährter Vertriebsmaßnahmen bestehen können. Es sind eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen können.

Die Klägerin hat sich mit ihrer Hundezucht am allgemeinen Markt beteiligt, indem sie die Hunde (Welpen) nicht sämtlich bei sich belassen oder unentgeltlich abgegeben hat, sondern diese vielmehr auch gegen Entgelt an Dritte abgegeben bzw. verkauft hat. Hierbei handelt es sich um umsatzsteuerlich relevante Vorgänge und nicht um bloße Verkäufe ihrer Hunde als Ausfluss des privaten Hobbys der Klägerin. Denn die Klägerin hat aktive Schritte zur „Vermarktung“ ihrer Hunde unternommen, indem sie sich ähnlicher Mittel wie ein Händler bedient hat.

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Verlängerung der Steuererklärungsfrist 2020

Die Steuerklärungsfrist für das Jahr 2020 endet für Steuerpflichtige, die nicht von einem Steuerberater bzw. einer Steuerberatungsgesellschaft vertreten werden, mit Ablauf des Monats Juli 2021. Für Steuerpflichtige, die von einem Steuerberater bzw. einer Steuerberatungsgesellschaft vertreten werden, läuft die Steuererklärungsfrist spätestens Ende Februar 2022 aus.

Die Regierungsfraktionen von CDU/CSU und SPD planen, das nicht beratene Steuerpflichtige für die Abgabe ihrer Steuererklärungen für 2020 eine Fristverlängerung bis zum 31.10.2021 erhalten. Für Steuerpflichtige, die von einem Steuerberater bzw. einer Steuerberatungsgesellschaft vertreten werden, soll die Steuererklärungsfrist von Ende Februar 2022 bis spätestens zum 31.5.2022 verlängert werden.

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