Berufliche/betriebliche Fahrt mit dem Firmen-Pkw: Bei Auswärtstätigkeiten, einer wöchentlichen Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung oder bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte handelt sich um berufliche/betriebliche Fahrten. Kosten für einen Unfall bei diesen Fahrten sind beim Unternehmer als Betriebsausgaben abziehbar. Der Vorsteuerabzug ist in voller Höhe abzugsfähig, wenn das Fahrzeug zum umsatzsteuerlichen Unternehmen gehört. Beim Arbeitnehmer ist die 1%-Methode anwendbar. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils (Privatnutzung) mithilfe eines Fahrtenbuchs sind die Unfallkosten nicht einzubeziehen.
Privatfahrt mit dem Firmen-Pkw: Die Kosten sind nur dann als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen, wenn der Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig ist und der Arbeitgeber auf seinen Anspruch verzichtet. Beim Arbeitnehmer kann dennoch die 1%-Methode ohne Zuschlag angewendet werden. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils (Privatnutzung) mithilfe eines Fahrtenbuchs sind die Unfallkosten einzubeziehen, allerdings nur bis zur die Bagatellgrenze von 1.000 € ohne Umsatzsteuer. Darüber hinaus ist kein Arbeitslohn anzusetzen.
Erstattungen durch Dritte: Erstattungen durch eine Versicherung mindern den Schadenersatzanspruch. Hat der Unternehmer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, verbleibt in der Regel nur ein geldwerter Vorteil in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts.
Bei Computerhardware (einschließlich Peripheriegeräten) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Das bedeutet, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu 100% abgeschrieben werden können, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Anschaffung im Laufe eines Jahres erfolgt ist.
Nur bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Konsequenz: Da Computerhardware und Software nunmehr eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr haben, erfolgt keine Verteilung auf mehr als ein Jahr. Die sogenannte „pro-rata-temporis“ Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG ist somit nicht anwendbar, wonach sich im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat vermindert, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. Da eine Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen aber gesetzlich ausgeschlossen ist, scheidet die „pro-rata-temporis“ Regelung ebenfalls aus.
Diese Änderung der Nutzungsdauer ist erstmals in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 enden. Rückwirkende Anwendung: Wurde bei Gewinnermittlungen bis 31.12.2020 von einer längeren Nutzungsdauer ausgegangen, kann nach dem 31.12.2020 der Restbuchwert in voller Höhe abgeschrieben werden.
Für Computerhardware und Software des Privatvermögens, die zur Erzielung von Einkünften, z. B. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder bei Vermietung und Verpachtung, verwendet werden, gelten diese Regelungen ab 2021 entsprechend.
Hinweis: Der Begriff „Software“ erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware. Dazu gehören auch nicht technisch physikalische Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Gewährt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen, dann ist dieser Vorteil lohnsteuerfrei, wenn das Darlehen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (Monat) nicht mehr als 2.600 € beträgt. Übersteigt das Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 2.600 €, wendet der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Zinsvorteil zu, wenn der vereinbarte Zinssatz niedriger ist als der marktübliche Zinssatz. Sobald das Darlehen durch Tilgungen unter den Betrag von 2.600 € sinkt, handelt es sich wiederum um Zinsersparnisse, die lohnsteuerfrei sind.
Als marktüblicher Zinssatz können die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen werden. Von dem hiernach ermittelten Effektivzinssatz kann ein Abschlag von 4% vorgenommen werden. Liegt der tatsächlich vereinbarte Zinssatz unter diesem Maßstabszinssatz, liegt ein Zinsvorteil vor, der als geldwerter Vorteil zu versteuern ist.
Praxis-Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat ein Arbeitgeberdarlehen von 20.000 € zu einem Effektivzinssatz von 2% jährlich erhalten (Laufzeit 4 Jahre mit monatlicher Tilgung und monatlicher Fälligkeit der Zinsen). Der bei Vertragsabschluss zuletzt veröffentlichte Zinssatz der Deutschen Bundesbank bezieht sich auf den Oktober 2019. Konsumentenkredite waren hier mit 4,39 angegeben, davon werden 0,18% abgezogen. Der Maßstabzinssatz betrug also 4,21%. Zieht man nun hier den vereinbarten Zinssatz von zwei Prozent ab, ergeben sich Zinsvorteile von 2,21%. Der geldwerte Vorteil beträgt 2,21% von 20.000 € = 442 €. Dieser Betrag ist ein Jahresbetrag, sodass er durch zwölf zu dividieren ist. Es ergeben sich monatlich 36,83 €. Dieser geldwerte Vorteil überschreitet nicht die Freigrenze von monatlich 44 €. Der Arbeitnehmer muss diesen Zinsvorteil im Ergebnis nicht versteuern.
Eine selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ist als freiberuflich und nicht als gewerblich einzustufen. Eine erzieherische Tätigkeit ist - über die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten hinaus - auf die umfassende Schulung des menschlichen Charakters und die Bildung der Persönlichkeit im Ganzen gerichtet. Konsequenz: Zielt eine im Rahmen einer ambulanten Eingliederungshilfe gewährte Unterstützung für behinderte oder erkrankte Menschen darauf ab, gemeinsam erkannte, individuelle Defizite einer Person auszugleichen, liegt keine erzieherische Tätigkeit vor.
Praxis-Beispiel: Eine Diplomsozialarbeiterin unterstützte im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe Menschen mit einer psychischen Erkrankung, körperlichen oder geistigen Behinderung oder chronischen Suchterkrankung (Alkohol oder Cannabis) bei einer selbstbestimmten Lebensführung. Die Unterstützung erfolgte durch Beratungs-, Begleitungs-, Betreuungs- und Förderleistungen auf der Grundlage eines mit dem Klienten erarbeiteten, individuellen Hilfeplans. Ziel war es, den Klienten einen eigenständigen Alltag und die Eingliederung in das soziale Leben zu ermöglichen. Das Finanzamt stufte die Tätigkeit als gewerblich ein und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid.
Eine Diplomsozialarbeiterin, die im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe behinderte und kranke Menschen bei einer selbstbestimmten Lebensführung unterstützt, übt keine erzieherische Tätigkeit aus und erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer ambulanten Pflegeeinrichtung, die von der Gewerbesteuer befreit ist (§ 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG). Eine Tätigkeit, die darauf abzielt, Klienten darin zu unterstützen, bestimmte individuelle Verhaltensprobleme und "Persönlichkeitsdefekte" zu überwinden, ist nicht auf eine umfassende Schulung des Charakters bzw. auf die Bildung von der Persönlichkeit im Ganzen gerichtet, sodass keine erzieherische Tätigkeit vorliegt.
Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. Eine ambulante Pflegeeinrichtung setzt voraus, dass sie unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft steht. Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist neben einem Abschluss als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Altenpflegerin oder Altenpfleger eine näher beschriebene praktische Berufserfahrung erforderlich. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit näher beschriebener Berufserfahrung als ausgebildete Pflegefachkraft.
Die Anforderungen für die Annahme einer ambulanten Pflegeeinrichtung sind im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin als Diplomsozialarbeiterin keine ausgebildete Pflegefachkraft ist.
Ein Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, ist kindergeldrechtlich nicht als Kind zu berücksichtigen, wenn es erkrankt ist und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist.
Praxis-Beispiel: Ein Vater beantragte Kindergeld für seinen Sohn, der die Schule abgebrochen hatte und sich wegen langjährigen Drogenkonsums in Therapie befand. Er beantragte Kindergeld, weil sein Sohn einen Ausbildungsplatz suche und seine Ausbildungswilligkeit auch bekundet habe. Aus ärztlichen Bescheinigungen ging allerdings hervor, dass noch in den Monaten, für die der Vater Kindergeld beantragt hatte, das Ende der Erkrankung nicht absehbar war. Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld für die Zeit bis Mai 2017 ab. Das Finanzgericht bestätigte den Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum September 2016 bis Mai 2017, weil es die allgemeine Ausbildungswilligkeit des Sohnes genügen ließ.
Der BFH hat entschieden, dass ein erkranktes Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, nur dann kindergeldrechtlich berücksichtigt werden kann, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist. Nach den ärztlichen Bescheinigungen war das Ende der Erkrankung in dem Zeitraum, für den das Kindergeld wegen Ausbildungsplatzsuche beansprucht wurde, jedoch nicht erkennbar. Die allgemein gehaltene Aussage des Kindes, nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung aufnehmen zu wollen, reicht nach Auffassung des BFH nicht aus.
Hinweis: Der BFH verwies den Fall an das Finanzgericht zurück, damit dieses prüft, ob der Sohn als behindertes Kind berücksichtigt werden kann.
Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern als Sachbezug eine konkrete Ware oder Dienstleistung, die nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten wird, kann er den Sachbezug in Höhe seiner Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten ansetzen. R 8.1 Absatz 2 Satz 3 LStR, wonach der Endpreis am Abgabeort für fremde Letztverbraucher anzusetzen ist, ist nicht anzuwenden.
Der BFH hatte im Urteil vom 7.7.2020 (VI R 14/18) entschieden, dass ein Firmenfitnessprogramm dann steuerfrei ist, wenn der geldwerte Vorteil, der den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen ist, die 44 €-Freigrenze für Sachbezüge nicht überschreitet. Der Arbeitgeber hatte sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung zugesagt. So wie der Arbeitgeber die Nutzung der Fitnessstudios seinen Arbeitnehmern ermöglicht hat, wurde sie am Markt nicht angeboten. Konsequenz war, dass unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile die 44 €-Freigrenze eingehalten wurde, sodass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern ist.
Fazit: Liegen zwei Vertragsverhältnisse vor, ist jedes für sich zu betrachten. Ob und in welcher Höhe ein Sachbezug des Arbeitnehmers vorliegt, richtet sich allein nach dem Vertragsverhältnis zwischen ihm und seinem Arbeitgeber.