Steuernews

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Trennungsjahr

Der Entlastungsbetrag von 1.908 € steht Alleinstehenden zu, wenn sie mit mindestens einem Kind eine Haushaltsgemeinschaft in der gemeinsamen Wohnung bilden. Durch das II. Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 jeweils auf 4.008 € erhöht. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 €. Der Alleinstehende darf mit anderen Personen (außer den Kindern) keine Haushaltsgemeinschaft bilden. Trennen sich die Eltern, wird der Elternteil alleinerziehend bei dem das Kind bzw. die Kinder verbleiben. Das Niedersächsische Finanzgericht hat nunmehr entschieden, dass dem Alleinerziehenden im Trennungsjahr nach dem Monatsprinzip für die Monate des Alleinstehens der Entlastungsbetrag zeitanteilig zusteht.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige ist Vater von zwei Töchtern. Seine damalige Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder ist am 30.4.2017 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Beide Töchter lebten vom 1.1. bis zum 31.12.2017 im Haushalt des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige wurde einzeln veranlagt und die Einkommensteuer wurde nach dem Grundtarif berechnet. Das Finanzamt berücksichtigte nicht den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Mit der Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 2019 lehnte das Finanzamt die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG im Jahr der Trennung der Eheleute ab.

Es ist streitig, ob der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur denjenigen zugutekommen soll, für die das Wahlrecht des § 26 Abs. 1 EStG nicht in Betracht kommt oder ob der Entlastungsbetrag bereits dann Anwendung finden sollte, wenn der Steuerpflichtige sich gegen eine Zusammenveranlagung, bei der der Splittingtarif anzuwenden ist, entschieden hat. Ein Steuerpflichtiger ist alleinstehend, wenn er nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllt oder verwitwet ist. Die Entscheidung, ob eine Einzelveranlagung oder eine Zusammenveranlagung erfolgt, hängt von der Wahl der Eheleute ab. Der Steuerpflichtige hat im vorliegenden Fall dieses Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass er sich gegen das Splittingverfahren entschieden und die Einzelveranlagung gewählt hat.

Wenn man die gesetzliche Regelung so versteht, dass die „Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens“ erst dann erfüllt sind, wenn das Wahlrecht zugunsten der Zusammenveranlagung ausgeübt worden ist, werden die bestehenden Widersprüche beseitigt. Konsequenz ist dann, dass Steuerpflichtige im Trennungsjahr die Wahl haben zwischen 

  • der Zusammenveranlagung ohne Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und 
  • der Einzelveranlagung mit einem anteiligen Entlastungsbetrag. 

In dieser Situation wird der Entlastungsbetrag genau für die Monate gewährt, in denen der Steuerpflichtige tatsächlich alleinerziehend ist.

Hinweis: Gegen das Urteil des Finanzgerichts wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: III R 17/20). Vergleichbare Fälle sollten daher bis zur Entscheidung des BFH offengehalten werden. Hierzu gehören auch die Fälle, in denen Alleinstehende mit Kind(ern) heiraten. Im Jahr der Eheschließung stellt sich nämlich dieselbe Frage.

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Steuertermine Mai 2021

Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Für den Monat April 2021:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.05.2021
10.06.2021
Zusammenfassende Meldung   25.05.2021
Sozialversicherung 28.04.2021

 

Für den Monat Mai 2021:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.06.2021
12.07.2021
Sozialversicherung 27.05.2021
Gewerbesteuer-Vorauszahlung 17.05.2021
Zusammenfassende Meldung 25.06.2021
Lohnsteuer-Anmeldung 10.06.2021

 

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Steuerfreie Gesundheitsförderung für Arbeitnehmer

Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis zu 600 € (vor dem 1.1.2020 bis 500 €) pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei, wenn der Arbeitgeber diese Leistungen zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erbringt (§ 3 Nr. 34 EStG). Hat ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse, kann jeder Arbeitgeber Leistungen bis zum Höchstbetrag von 600 € steuerfrei zuwenden.

Begünstigt sind Maßnahmen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention, die nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB V zertifiziert sind sowie gesundheitsförderliche Maßnahmen in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), die den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV Spitzenverband) festgelegten Kriterien entsprechen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 und § 20b Abs. 1 SGB V). Bei der Frage, welche Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes führen, stellen die Spitzenverbände der Krankenkassen auf die Handlungsfelder Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung und Suchtmittelkonsum ab (= Primärprävention). Es muss sich um aktive Maßnahmen handeln bzw. um Anleitungen zu einem bestimmten Verhalten, die den Kriterien des GKV-Leitfadens Prävention entsprechen und zwischen dem Betrieb und der leistenden Krankenkasse individuell vereinbart werden können. Für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung ist eine Zertifizierung grundsätzlich nicht vorgesehen. 

Für Leistungen, die der Arbeitgeber zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention gewährt, kommt die Steuerbefreiung in Betracht, wenn die Leistungen durch eine Krankenkasse oder in ihrem Namen durch einen mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Dritten zertifiziert sind. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Zertifizierung veranlasst hat oder eine bereits zertifizierte Leistung einkauft.

Die nachfolgend aufgezählten Maßnahmen nach dem Präventionsleitfaden der Krankenkassen sind nicht abschließend, geben aber einen repräsentativen Überblick.

Begünstigte Maßnahmen sind z. B.:

  • Kurse zum Herz-Kreislauf- bzw. Ausdauertraining, Bewegungsprogramme (z. B. Jogging, Walking, auch Nordic-Walking, Wassergymnastik, Aquajogging, Fitnessgymnastik)
  • Programme zum Rückentraining (Rückenschule, u. U. Kurse im Fitnessstudio mit lizenziertem Kursleiter)
  • Wirbelsäulengymnastik, Kurse zur Muskelkräftigung
  • Kurse zur Ernährungsberatung, Kurse zum verantwortlichen Umgang mit Genuss- und Suchtmitteln, Raucherentwöhnungsberatung und sonstige Suchtberatung
  • Kurse zur Stressreduktion, Kurse in Yoga oder Qigong

Nicht begünstigte Maßnahmen sind z. B.:

  • reine Heilbehandlungen, physiotherapeutische Behandlungen, Anti-Cellulite-Gymnastik, Massage, Bodybuilding, Shiatsu, Ayurveda, Saunabesuch
  • Schwimmbadbesuch, Kurkosten des Arbeitnehmers, Erste-Hilfe-Kurse, Mobbing-Prävention
  • Mitgliedsbeiträge an Sportvereine, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen
  • Selbstverteidigungskurse, Survival-Training, Back-, Koch-, Mal- oder Töpferkurse
  • Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen (zum Beispiel Spinning als Training nur der unteren Extremitäten)
  • Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart, Bewerbungstraining
  • Screenings (Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen) ohne Verknüpfung mit Interventionen aus den Handlungsfeldern der betrieblichen Gesundheitsförderung der Krankenkassen
  • Zeitmanagementkurse, Maßnahmen von Anbietern, die ein wirtschaftliches Interesse am Verkauf von Begleitprodukten (zum Beispiel Diäten, Nahrungsergänzungsmitteln) haben
  • Maßnahmen, bei denen der Einsatz von Medikamenten zur Gewichtsabnahme, Formula-Diäten (Nahrungsersatz- oder -ergänzungsmittel) sowie extrem kalorienreduzierter Kost propagiert wird

Praxis-Tipp: Wenn ein Arbeitgeber nicht beurteilen kann, ob die Voraussetzungen vorliegen, kann er bei der Krankenkasse nachfragen oder beim Finanzamt gemäß § 42e EStG eine verbindliche Auskunft einholen. Eine verbindliche Auskunft ist immer kostenlos.

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Säumniszuschläge bei Rückforderung von Kindergeld

Die bisherige Berechnung der Säumniszuschläge zu Kindergeldrückforderungen durch den Inkasso-Service der Familienkassen ist rechtswidrig. Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1% des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt.

Praxis-Beispiel:
Die Familienkasse forderte von der Klägerin Kindergeld zurück, das zu Unrecht ausgezahlt worden war. Der Inkasso-Service der Familienkasse erteilte daraufhin einen Abrechnungsbescheid. Dabei berechnete er die Säumniszuschläge auf die nach § 240 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) abgerundete Gesamtsumme des zu erstattenden Kindergeldes. Die Klägerin klagte gegen die Forderung der Säumniszuschläge.

Das Finanzgericht Köln hob den Abrechnungsbescheid über die Säumniszuschläge wegen fehlender Bestimmtheit insgesamt auf. Im Abrechnungsbescheid müssen die einzelnen Kindergeldmonate auch für die Berechnung der Säumniszuschläge einzeln ausgewiesen werden. Denn für jede Steuervergütung bestehe ein eigener Rückforderungsanspruch der Familienkasse. Mehrere Rückforderungsansprüche dürften zwar in einem Sammelbescheid zusammengefasst werden. Allerdings seien auch in diesem Fall die Säumniszuschläge jeweils in Bezug auf den einzelnen Rückforderungsanspruch zu berechnen und auszuweisen. Die bisherige Berechnungspraxis der Kindergeldkassen benachteilige die Kindergeldberechtigten, weil nicht die Gesamtsumme, sondern jeder einzelne monatliche Kindergeldbetrag abzurunden ist.

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Umsatzsteuersatz bei der Nutzung von Vorrichtungen Dritter

In der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2022 unterliegt die Abgabe von Speisen (ohne Getränke) generell dem ermäßigten Steuersatz von 7%, sodass die nachfolgende Differenzierung für diesen Zeitraum ohne Bedeutung ist. Für die übrigen Zeiträume unterliegt die Lieferung von Speisen regelmäßig dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Ist die Abgabe von warmen und/oder kalten Speisen aber mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden, liegt insgesamt eine sonstige Leistung vor, die dem Steuersatz von 19% unterliegt.

Es ist also immer zu prüfen, ob eine Lieferung oder eine einheitliche Dienstleistung vorliegt. Beim Verkauf von zubereiteten Speisen ist danach zu unterscheiden, ob der Verzehr im Stehen vorgesehen ist, indem entweder kein Mobiliar zur Verfügung gestellt wird oder nur Stehtische, Hocker, Stühle und Bänke, die nicht ausschließlich dazu bestimmt sind, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern, oder ob der Verzehr an Tischen und Stühlen/Bänken vorgesehen ist.

Praxis-Beispiel:
Eine Steuerpflichtige pachtete während des Oktoberfestes Verkaufsstände in Festzelten zum Verkauf von Brezeln an Besucher der Festzelte. Dabei handelte es sich ausschließlich um sog. "Wiesnbrezn". Die Steuerpflichtige ging von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aus. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Verkauf von Brezeln in den Festzelten umsatzsteuerlich dem Regelsteuersatz unterliege, da dem Steuerpflichtigen von den Festzeltbetreibern eine Infrastruktur zur Verfügung gestellt wurde, die aus Zelt mit Biertischgarnituren und Musik bestand. Diese die Bewirtung fördernde Infrastruktur sei ihr zuzurechnen.

Dem widersprach der BFH, weil für die Zurechnung der im Festzelt vorhandenen Verzehrvorrichtungen keine Rechtsgrundlage besteht. Soweit für den Verzehr Mobiliar (Sitz- und Tischeinrichtungen) zur Verfügung steht, ist zu berücksichtigen, dass das bloße Vorhandensein von Mobiliar, das nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern, nicht als Dienstleistungselement angesehen werden kann, das geeignet wäre, dem Umsatz insgesamt die Eigenschaft einer Dienstleistung zu verleihen. Es sind nur die Verzehrvorrichtungen zu berücksichtigen, die vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt werden, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern.

Das BMF hat diese Auffassung des BFH nunmehr in den UStAE aufgenommen. Ist dem Leistenden (= Verkäufer einfacher Speisen) von einem Dritten ein Mitbenutzungsrecht in Form von Verfügungs- und Dispositionsmöglichkeiten an dessen Dienstleistungselementen zugestanden worden, kann der Steuersteuersatz von 7% anzuwenden sein. Somit ist klar, dass z. B. die Abgabe von Brezeln („Wiesnbrezn“) in Festzelten durch einen vom Festzeltbetreiber personenverschiedenen Unternehmer dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

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Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Betriebliche Altersvorsorge

Ehegatten-Arbeitsverhältnisse werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten. Ist das Ehegatten-Arbeitsverhältnis steuerrechtlich anzuerkennen, können Beiträge für eine betriebliche Altersvorsorge in eine rückgedeckte Unterstützungskasse umgewandelt werden, wenn dieser Vorgang nicht auf privaten Erwägungen beruht. Handelt es sich um eine echte nicht unangemessene Barlohnumwandlung, sind Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse betrieblich veranlasst und ohne Prüfung einer sog. Überversorgung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte das Metzgereigeschäft seiner Eltern übernommen, in dem die Klägerin seinerzeit noch als Fleischereifachverkäuferin sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Im Mai 2002 heirateten die Kläger, aus deren Ehe zwei Kinder hervorgingen. Die Klägerin, die inzwischen selbst Metzgermeisterin ist, wurde als Verkaufsleiterin angestellt. Die Innungskrankenkasse Baden-Württemberg stellte mit Bescheid vom 30.12.2005 fest, dass die Klägerin mit ihrer Heirat nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Der monatliche Bruttolohn betrug zunächst 3.146 € und wurde auf monatlich 4.146 € erhöht, was nach Auffassung der Beteiligten angemessen war. Der Betrag setzt sich aus einem Grundgehalt (4.000 €) und dem Beitrag für eine bereits seit 2001 bestehende Direktversicherung (146 €) zusammen.

Ab August 2009 wurden monatlich 1.830 € vom Entgelt der Klägerin in einen Beitrag zur überbetrieblichen Unterstützungskasse umgewandelt. Das Finanzamt sah steuerlich nur einen Betrag von 110 € im Monat als abzugsfähig an und stufte den Restbetrag als nicht betrieblich veranlasst ein, weil es diesen nach Maßgabe des Fremdvergleichs für unangemessen hielt. Hiergegen wurde Klage eingelegt.

Zukunftssicherungsleistungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sind Betriebsausgaben, wenn die Verpflichtung ernstlich gewollt und eindeutig vereinbart ist. Ferner muss ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass der Steuerpflichtige eine solche Versorgung bei vergleichbaren Tätigkeits- und Leistungsmerkmalen auch einem familienfremden Arbeitnehmer gewähren würde. 

Liegt ein steuerrechtlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis vor und ist der vereinbarte Arbeitslohn angemessen, dann kann eine teilweise Umwandlung des angemessenen Arbeitslohns in Beiträge zu einer Direktversicherung regelmäßig nicht als ungewöhnliche oder unangemessene Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses beurteilt werden. Bleibt der Aufwand des Arbeitgeber-Ehegatten aus dem Arbeitsverhältnis betragsmäßig unverändert, ist die (echte) Barlohnumwandlung im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses steuerlich anzuerkennen. Letztlich disponiert nur der Arbeitnehmer über sein (künftiges) Vermögen.

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