Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben die vereinbarten Steuerentlastungen in den Bundestag eingebracht. Der Gesetzentwurf enthält die folgenden Punkte:
Ermäßigter Steuersatz von 7% in der Gastronomie
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ist ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt worden. Der ermäßigte Steuersatz von 7% gilt nicht für Getränke. Die zeitliche Begrenzung, die zurzeit bis zum 30.6.2021 gilt, wird bis zum 31.12.2022 verlängert.
Steuerlicher Verlustrücktrag
Die Begrenzung des Verlustrücktrags für Corona bedingte Verluste der Jahre 2020 und 2021 wird von 5 Mio. € auf maximal 10 Mio. € erhöht werden (bei Zusammenveranlagung von bisher 10 Mio. € auf 20 Mio. €). Der erhöhte Verlustrücktrag gilt also nur für zwei Jahre.
Kinderbonus für Familien
Eltern erhalten einmalig einen zusätzlichen Betrag von 150 € pro Kind. Die Auszahlung ist für den Monat Mai 2021 vorgesehen. Bei der Berechnung, ob der Kinderfreibetrag zu einem besseren Ergebnis führt als das Kindergeld, ist der Kinderbonus einzubeziehen.
Es gibt verschiedene Situationen und Anlässe, in denen der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum auswärts tätig ist. Zunächst muss festgestellt werden, ob am neuen Tätigkeitsort auch eine neue erste Tätigkeitsstätte entsteht. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit. Es gelten dann die Grundsätze, die bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden sind.
Verpflegungsmehraufwendungen (Pauschalen) sind nur für 3 Monate abziehbar.
Nach Ablauf von 48 Monaten wird der Abzug der Übernachtungskosten bzw. der Kosten für eine Wohnung am Ort der auswärtigen Tätigkeit (entsprechend der Regelung zur doppelten Haushaltsführung) auf 1.000 € pro Monat begrenzt. Das gilt auch für Hotelübernachtungen.
Bei einer auswärtigen Tätigkeit sind die Fahrtkosten voll abziehbar (ggf. pauschal mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer).
Bei Übernachtungen im Ausland im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit gelten die Grundsätze zur beruflichen Veranlassung und Notwendigkeit der entstandenen Aufwendungen unverändert weiter. Die Höchstgrenze von 1.000 € gilt hier nicht.
Eine längerfristige auswärtige Tätigkeit kann sich z. B. auch dann ergeben, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer vorübergehend in eine andere Betriebstätte abordnet. Es handelt sich um beruflich veranlasste Übernachtungen, wenn der Arbeitnehmer an einer Tätigkeitsstätte übernachtet, die nicht seine erste Tätigkeitsstätte ist. Von einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist erst dann auszugehen, sobald der Arbeitnehmer an dieser mindestens an drei Tagen in der Woche tätig wird. Die 48-Monatsfrist beginnt daher nicht, solange die auswärtige Tätigkeitsstätte nur an zwei Tagen in der Woche aufgesucht wird. Eine Unterbrechung von weniger als sechs Monaten, z. B. wegen Urlaub, Krankheit, beruflicher Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte führt nicht zu einem Neubeginn der 48-Monatsfrist.
Praxis-Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist seit dem 1.4.2021 an zwei Tagen in der Woche an seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig, die sich an seinem Wohnort in Bonn befindet. An den anderen drei Tagen betreut er aufgrund arbeitsrechtlicher Festlegungen eine 200 km entfernte Filiale in Frankfurt. Dort übernachtet er regelmäßig zweimal wöchentlich. Da der Arbeitnehmer längerfristig infolge seiner beruflichen Tätigkeit an drei Tagen in der Woche an derselben Tätigkeitsstätte in Frankfurt (die nicht erste Tätigkeitsstätte ist) tätig wird und dort übernachtet, können die ihm tatsächlich entstehenden Übernachtungskosten nach Ablauf von 48 Monaten nur noch bis zur Höhe von 1.000 € monatlich als Werbungskosten geltend gemacht oder steuerfrei erstattet werden.
Anwendung der 48-Monatsfrist: Maßgeblich für den Beginn der 48-Monatsfrist ist der jeweilige Beginn der längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte im Inland. Aus Vereinfachungsgründen ist es allerdings nicht zu beanstanden, wenn die abziehbaren Übernachtungskosten erst ab dem ersten vollen Kalendermonat, der auf den Monat folgt, in dem die 48-Monatsfrist endet, auf 1.000 € begrenzt werden.
Steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber: Für jede Übernachtung im Inland darf der Arbeitgeber die nachgewiesenen Übernachtungskosten oder ohne Einzelnachweis einen Pauschbetrag von 20 € steuerfrei erstatten. Bei Übernachtungen während einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit im Ausland können die nachgewiesenen Übernachtungskosten oder ohne Einzelnachweis die mit BMF-Schreiben bekannt gemachten Pauschbeträge steuerfrei erstattet werden.
Ein Unternehmer/Freiberufler kann die private Nutzung seines Firmen-PKW nach der pauschalen 1%-Regelungen ermitteln. Liegt der pauschale 1%-Wert über den tatsächlichen Kosten, die für den PKW angefallen sind, kann der Unternehmer/Freiberufler nach einem Billigkeitserlass der Finanzverwaltung die Nutzungsentnahme auf die Höhe der tatsächlichen Kosten begrenzen. Dabei sind Leasingsonderzahlungen nach Auffassung des Finanzgerichts auf die Nutzungsdauer (Vertragslaufzeit) zu verteilen.
Praxis-Beispiel: Ein Freiberufler ermittelte seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Der Freiberufler hatte für die Zeit vom 15.12.2011 bis zum 14.12.2014 einen BMW geleast, für den er im Dezember 2011 eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 21.888 € (40% des Kaufpreises) leistete. Die monatliche Leasingrate belief sich auf 187,29 €. In den Jahren 2012 bis 2014 lagen die tatsächlichen Kosten ohne Berücksichtigung der Leasingsonderzahlung unter dem pauschalen 1%-Wert. Der Freiberufler begrenzte daher die private Nutzungsentnahme in den Jahren 2012 bis 2014 auf die tatsächlichen Kfz-Kosten.
Das Finanzamt lehnte es ab, die Billigkeitsregelung anzuwenden, wonach die Nutzungsentnahme auf die Höhe der tatsächlichen Kosten begrenzt werden kann. Bei der Ermittlung der Kostendeckelung sei die Leasingsonderzahlung gleichmäßig auf die Vertragslaufzeit zu verteilen. Das führte dazu, dass die tatsächlichen Kosten pro Jahr höher waren als der Wert nach der 1%-Regelung.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Anwendung der Billigkeitsregelung nicht in Betracht kommt, wenn die im jeweiligen Jahr zu erfassenden Betriebsausgaben zuzüglich einmalig geleisteter Betriebsausgaben, die andere Veranlagungszeiträume betreffen (insbesondere Leasingsonderzahlungen), den Ansatz nach der 1%-Methode übersteigen. Es bestehen keine Bedenken, den Begriff der "tatsächlich entstandenen Aufwendungen" (Gesamtkosten) als nicht rein steuerlichen, sondern darüber hinaus als wirtschaftlichen Begriff auszulegen.
Hinweis: Der BFH hatte bereits entschieden, dass Leasingsonderzahlungen im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgaben abziehbar sind. In dieser Entscheidung geht es jedoch nicht um den Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs, sondern darum, wie die Billigkeitsregelung bei der sog. Kostendeckelung anzuwenden ist. Hier vertritt das Finanzgericht die Auffassung, dass kein Unterschied zwischen Bilanzierung und Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemacht werden dürfe. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen (Az. beim BFH: VIII R 26/20).
Die Bundesregierung hat, um die Folgen des zweiten Lockdowns zu mildern, weitere Maßnahmen für Familien und Unternehmen beschlossen, die auch steuerliche Änderungen umfassen. Die Koalition hat sich auf die folgenden Eckpunkte verständigt:
Ermäßigter Steuersatz von 7% in der Gastronomie: Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ist ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt worden. Der ermäßigte Steuersatz von 7% (5% in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020) gilt nicht für Getränke. Die zeitliche Begrenzung, die zurzeit bis zum 30.6.2021 gilt, wird bis zum 31.12.2022 verlängert.
Steuerlicher Verlustrücktrag: Die Begrenzung des Verlustrücktrags für Corona bedingte Verluste der Jahre 2020 und 2021 soll von 5 Mio. € auf maximal 10 Mio. € erhöht werden (bei Zusammenveranlagung von bisher 10 Mio. € auf 20 Mio. €).
Kinderbonus für Familien: Eltern erhalten einmalig einen zusätzlichen Betrag von 150 € pro Kind. Bei der Berechnung, ob der Kinderfreibetrag zu einem besseren Ergebnis führt als das Kindergeld, ist der Kinderbonus einzubeziehen.
Erwachsene Grundsicherungsempfänger erhalten einen einmaligen Zuschuss von 150 €.
Es ist davon auszugehen, dass das entsprechende Gesetzgebungsverfahren bald in Gang gesetzt wird.
Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die Verpflegungskosten anlässlich einer Geschäftsreise (gestaffelt nach Abwesenheitszeiten) pauschal erstatten. Stellt der Arbeitgeber eine Mahlzeit zur Verfügung, sind die Verpflegungspauschalen um 20% für ein Frühstück und um jeweils 40% für ein Mittag- und Abendessen zu kürzen. Das entspricht bei Inlandreisen einer Kürzung um 5,60 € für ein Frühstück und jeweils 11,20 € für ein Mittag- und Abendessen. Diese pauschale Kürzung der Verpflegungspauschale ist tagesbezogen und maximal bis auf 0 € vorzunehmen.
Eine Mahlzeit, die zur Kürzung der Verpflegungspauschale führt, kann auch ein Imbiss sein, z. B. belegte Brötchen, Kuchen und Obst. Kleine Tüten mit Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel oder vergleichbare Knabbereien und unbelegte Backwaren erfüllen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit und führen daher nicht zu einer Kürzung der Pauschalen.
Ob es sich bei der zur Verfügung gestellten Mahlzeit um ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen handelt, hängt allein davon ab, zu welcher Zeit eine Mahlzeit üblicherweise eingenommen wird. Für die Kürzung der Verpflegungspauschalen spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit tatsächlich einnimmt oder ob die Aufwendungen für die vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit niedriger sind als der pauschale Kürzungsbetrag. Die Kürzung der Verpflegungspauschale erfolgt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Mahlzeit, die sein Arbeitgeber zur Verfügung stellt, nicht einnimmt. Wichtig! Die gesetzlich vorgeschriebene pauschale Kürzung unterbleibt nur, wenn der Arbeitgeber keine Mahlzeit zur Verfügung stellt, z. B. weil der Arbeitnehmer die Mahlzeit selbst veranlasst und bezahlt.
Praxis-Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr auswärts bei verschiedenen Kunden tätig. In der Mittagspause kauft er sich eine Pizza und ein Wasser für 8 €. Da er mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, steht ihm eine Verpflegungspauschale von 14 € zu. Erstattet ihm der Arbeitgeber die Rechnung für die Pizza und das Wasser, kann der Arbeitnehmer nur noch eine gekürzte Verpflegungspauschale von 2,80 € (14 € -11,20 €) beanspruchen.
Bei der Hingabe von Essenmarken durch den Arbeitgeber im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers, handelt es sich nicht um eine vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit, sondern lediglich um eine Verbilligung der vom Arbeitnehmer selbst veranlassten und bezahlten Mahlzeit.
Nach Ablauf der Dreimonatsfrist sind die an diese Arbeitnehmer ausgegebenen Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten. Der Ansatz des Sachbezugswerts setzt voraus, dass die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Steuerlich gemeinnützig sind nur die Zwecke, die ausdrücklich in § 52 AO genannt sind. Da die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und öffentliche Meinung nicht ausdrücklich aufgeführt ist, kann sie steuerlich kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck sein. Das bedeutet, dass die Verfolgung politischer Zwecke im Steuerrecht nicht gemeinnützig ist.
Gemeinnützige Körperschaften haben kein allgemeinpolitisches Mandat. Allerdings dürfen sich gemeinnützige Körperschaften neben ihren steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken in gewissen Grenzen auch betätigen, um z. B. den Umweltschutz zu fördern oder Einfluss auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu nehmen. Politische Bildungsarbeit setzt aber ein Handeln in geistiger Offenheit voraus. Daher kann eine Tätigkeit, die darauf abzielt, die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen, nicht als politische Bildungsarbeit gemeinnützig sein.
BFH-Entscheidung (Hintergrund): Es ging darum, ob der attac-Trägerverein gemeinnützig ist. Nach dem Urteil des BFH ist der attac-Trägerverein nicht im Rahmen gemeinnütziger Bildungsarbeit berechtigt, Forderungen zur Tagespolitik bei „Kampagnen“ zu verschiedenen Themen öffentlichkeitswirksam zu erheben, um so die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Das Finanzgericht hatte im zweiten Rechtsgang entschieden, dass auch keine der Untergruppierungen des attac-Trägervereins die Voraussetzungen erfüllt hat, um steuerlich als gemeinnützig anerkannt zu werden. Die hiergegen eingelegte Revision hat der BFH nunmehr als unbegründet zurückgewiesen.
Der BFH weist darauf hin, dass eine gemeinnützige Körperschaft unter Inanspruchnahme der steuerrechtlichen Förderung der Gemeinnützigkeit auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung nur Einfluss nehmen kann, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke dient. In diesen Grenzen sieht der BFH den vom Kläger verfassungsrechtlich abgeleiteten Teilhabeanspruch an der politischen Willensbildung als gewahrt an.
Eine Erweiterung des Begriffs der politischen Bildung in der Weise, dass sich hieraus die eigenständige steuerrechtliche Förderung einer Einflussnahme auf die politische Willensbildung in frei gewählten Politikfeldern ergibt, lehnt der BFH jedoch ab. § 52 Abs. 2 AO würde sonst faktisch um den dort nicht angeführten Zweck der Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung ergänzt. Das ist nicht zulässig.