Steuernews

FFP2-Masken PCR- und Antikörper-Tests

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests (PCR- und Antikörper-Tests), ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Kostenübernahme für Covid-19-Tests (PCR- und Antikörper-Tests) ist daher nicht als Arbeitslohn zu erfassen.

Die kostenlose oder verbilligte Zurverfügungstellung von FFP2-Masken ist ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des überwiegend betrieblichen Interesses zu sehen, auch wenn der Arbeitnehmer die Masken nicht nur im Unternehmen, sondern auch privat nutzt. Die kostenlose oder verbilligte Überlassung ist somit nicht als Arbeitslohn zu erfassen. Sie unterliegt auch nicht der Umsatzsteuer. 

Kauft ein Arbeitnehmer Schutzmasken selbst, stellen diese Ausgaben keine Werbungskosten dar, auch wenn er die Masken am Arbeitsplatz trägt. Aufgrund der privaten Mitbenutzung greift das Aufteilungs- und Abzugsverbot für solche Aufwendungen (§ 12 Nr. 1 EStG).

Hinweis: Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt anbietet (z. B. Schutzimpfungen), stellen keinen lohnsteuerpflichtigen Vorteil dar. Es wird ein überwiegend betriebliches Interesse angenommen.

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Umsatzsteuer: Onlineverkauf von virtuellem Land

Umsätze, die im Rahmen eines Online-Spiels im virtuellen Raum gegen rücktauschbares Spielgeld getätigt werden, sind umsatzsteuerpflichtig. 

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige erwarb im Rahmen eines Online-Spiels virtuelles Land von der amerikanischen Spielebetreiberin, parzellierte und vermietete dies innerhalb des Online-Spiels gegen Zahlung einer virtuellen Währung an andere Nutzer. Angesammeltes Spielgeld wurde vom Steuerpflichtigen sodann über die spieleeigene Tauschbörse in US-Dollar getauscht, die er sich später in Euro auszahlen ließ. Hierfür hatte der Kläger ein Gewerbe angemeldet und auch eine Umsatzsteuererklärung erstellt.

Das Finanzamt unterwarf diese "Vermietungseinnahmen" der Umsatzsteuer. Es ging davon aus, dass 70% der Umsätze im Inland ausgeführt wurden. Der Steuerpflichtige machte geltend, dass kein Leistungsaustausch vorliege. Er habe die Leistungen auch nicht gegenüber anderen Nutzern des Online-Spiels, sondern gegenüber der amerikanischen Betreiberin und damit an ein im Ausland ansässiges Unternehmen erbracht. Der Ort der Leistung liege daher in den USA und seinen daher in Deutschland nicht steuerbar.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Steuerpflichtige habe die Plattform des Online-Spiels vornehmlich nicht als "Spieleplattform", sondern vielmehr zur Erzielung von Einnahmen durch "Vermietung" von virtuellem Land genutzt. Solche Umsätze würden im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt erbracht. Im Hinblick auf den deutschsprachigen Internetauftritt des Klägers sei die Annahme des Finanzamts plausibel, dass der überwiegende Teil der "Mieter" in Deutschland ansässig sei und der Leistungsort damit mehrheitlich im Inland gelegen habe.

Hinweis: Der Steuerpflichtige hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen V R 38/19 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

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Sachzuwendungen: Abgrenzung zu Geldleistungen

Neben den Geldleistungen werden mit dem Arbeitnehmer häufig auch Sachleistungen als Arbeitslohn vereinbart, die steuerlich begünstigt sein können. Für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2019 ist die Abgrenzung zwischen Geld- und Sachleistungen gesetzlich neu definiert worden. Danach gehören zu den „Einnahmen in Geld“ auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, sind (unabhängig von einer Betragsangabe) Sachleistungen und keine Geldleistungen. Außerdem müssen ab dem 1.1.2022 die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllt werden.

Zweckgebundene Gutscheine (einschließlich Gutscheinkarten, digitale Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) sind als Sachbezug einzustufen, wenn die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber selbst oder bei einem Dritten berechtigen. Von einer derartigen Berechtigung ist nicht auszugehen, wenn der Arbeitnehmer zunächst in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm (z. B. aufgrund eines von ihm selbst ausgestellten Gutscheins) die Kosten im Nachhinein erstattet. In diesen Fällen handelt es sich um eine Geldleistung in Form einer nachträglichen Kostenerstattung. Ein Sachbezug liegt auch dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs auch eine Geldleistung verlangen kann, selbst wenn der Arbeitgeber ihm eine Sache zuwendet.

Es muss sich also um Zahlungsinstrumente handeln, die

  • für den Erwerb von Waren und Dienstleistung in den Geschäftsräumen des Ausstellers/Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit professionellen Emittenten eingesetzt werden können,
  • für den Erwerb von sehr begrenzten Waren- und Dienstleistungsspektren eingesetzt werden können, oder
  • beschränkt sind auf den Einsatz im Inland und auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich rechtlicher Bestimmungen für den Erwerb der darin bestimmten Waren oder Dienstleistungen von Anbietern bereitgestellt werden, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben.

Hierzu gehören z. B. Gutscheine und Geldkarten, die dazu berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins für seine eigenen Produktpalette zu beziehen. Begünstigt sind auch Gutscheine und Geldkarten, die dazu berechtigen, aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstelle bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland Waren zu beziehen, z. B. im Internetshop einer bestimmten Ladenkette. Kundenkarten eines Online-Händlers sind nur dann als Sachzuwendungen einzustufen, wenn sie nur zum Bezug von Waren der eigenen Produktpalette berechtigen (Verkauf und Versand durch den Onlinehändler), nicht aber, wenn die Kundenkarte auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace, wie bei Amazon) einlösbar sind.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind ab dem 1.1.2020 anzuwenden. Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, aber die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen, erkennt das Finanzamt noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug an.

Konsequenz: Ob Geldleistungen oder Sachleistungen vorliegen, richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Weise, wie die Zuwendung an den Arbeitnehmer erfolgt. Der Weg ist entscheidend und nicht das Ergebnis. Bei der Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer ist also Vorsicht geboten.

Wichtig! Bei den Sachzuwendungen, die bis zu 50 € (bis 31.12.2021 bis zu 44 €) im Monat steuerfrei sind, muss nicht nur danach unterschieden werden, ob es sich um begünstigte Gutscheine oder Geldkarten handelt, sondern auch danach, ob es sich um Zuwendungen handelt, die nur begünstigt sind, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

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Steuertermine April 2021

Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Für den Monat März 2021:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

12.04.2021
10.05.2021
Zusammenfassende Meldung   26.04.2021
Lohnsteuer-Anmeldung 12.04.2021

 

Für den Monat April 2021:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.05.2021
10.06.2021
Sozialversicherung 28.04.2021
Zusammenfassende Meldung 25.05.2021
Lohnsteuer-Anmeldung 10.05.2021

 

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Einzweck-Gutschein: Verkauf über Dritte

Wird ein Gutschein ausgestellt, bei dem Ort der Leistung und die Höhe der geschuldeten Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Einlösung feststehen, handelt es sich um einen Einzweck-Gutschein. Bei einem Einzweck-Gutschein entsteht die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Auf die tatsächliche Ausführung der Leistung kommt es nicht an. Bei der Ausgabe von Einzweck-Gutscheinen ergeben sich jedoch unterschiedliche Auswirkungen und zwar abhängig davon, ob sie im eigenen oder fremden Namen ausgegeben werden.

Stellt ein Unternehmer im eigenen Namen einen Einzweck-Gutschein aus und erbringt er die darin bezeichnete Leistung nicht selbst, wird der spätere Leistungserbringer so behandelt, als habe er die in dem Gutschein genannte Leistung an den Gutscheinaussteller erbracht. Maßgeblicher Zeitpunkt der Leistungsfiktion und damit der Besteuerung der beiden Leistungen ist der Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins an den Kunden. Der Aussteller des Gutscheins muss dem leistenden Unternehmer zur fristgerechten Versteuerung mitteilen, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe er Einzweck-Gutscheine an Kunden ausgegeben hat. 

Praxis-Beispiel:
Unternehmer Schmitz betreibt ein Gutscheinportal, auf dem er Gutscheine anbietet, mit denen Fahrräder des Herstellers Herkules erworben werden können. Die Unternehmer Schmitz und Herkules haben im Januar 2021 vereinbart, dass Unternehmer Schmitz E-Bike-Gutscheine jeweils im Wert von 3.500 € für 3.000 € an Kunden ausgibt. Unternehmer Schmitz hat an den Hersteller Herkules für jeden ausgegebenen Gutschein 2.500 € weiterzuleiten. Unternehmer Schmitz verkauft einen der Gutscheine im April 2021 im eigenen Namen an einen Radfahrer. Der Radfahrer löst den Gutschein beim Hersteller Herkules im Juni 2021 ein. Die Unternehmer Schmitz und Herkules haben ihren Umsatz jeweils im April 2021 zu versteuern, und zwar

  • der Hersteller Herkules in Höhe von 2.500 € abzüglich Umsatzsteuer und 
  • der Unternehmer Schmitz in Höhe von 3.000 € abzüglich Umsatzsteuer.

Einzweck-Gutscheine in Vertriebsketten (Handeln im fremden Namen): Gibt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im fremden Namen aus, wird er nicht Teil der Leistungskette. Vielmehr gilt die Ausgabe des Gutscheins an den Kunden als Leistung desjenigen, in dessen Namen der Unternehmer handelt. Der Unternehmer, der Einzweck-Gutscheine ausgibt, muss dem leistenden Unternehmer zur fristgerechten Versteuerung mitteilen, zu welchem Zeitpunkt Einzweck-Gutscheine an Kunden ausgegeben wurden, weil er als leistender Unternehmer zu diesem Zeitpunkt die fiktiv erbrachte Leistung zu versteuern hat. Der leistende Unternehmer hat den Betrag anzusetzen, den der Vermittler vereinnahmt hat. Der Unternehmer, der den Einzweck-Gutschein in fremden Namen ausgeben hat, erbringt eine Vermittlungsleistung. 

Praxis-Beispiel:
Unternehmer Braun betreibt ein Gutscheinportal, auf dem er Büchergutscheine im Namen und für Rechnung des Buchhändlers anbietet. Diese Gutscheine können im Laden des Buchhändlers eingelöst werden. Braun hat mit dem Buchhändler vereinbart, dass er für jeden ausgegebenen Gutschein 20% des Gutscheinwerts als Vermittlungsprovision einbehält und den Rest an den Buchhändler weiterleitet. Braun erstellt gegenüber dem Buchhändler monatliche Abrechnungen über die veräußerten Gutscheine und gibt diese zusammen mit seiner eigenen Provisionsabrechnung an den Buchhändler weiter.

Ein Kunde erwirbt im März 2021 einen Büchergutschein des Buchhändlers auf der Internetseite des Unternehmers Braun. Der Kunde bezahlt hierfür 20 € an den Unternehmer Braun. Der Buchhändler muss im März 2021 für den Verkauf eines Gutscheins 20 € die darin enthaltene Umsatzsteuer von 7% (= 1,31 €) Umsatzsteuer zahlen. Unternehmer Braun versteuert die Provision für die Vermittlung des Gutscheins von 4 €. Darin ist die Umsatzsteuer von 19% (= 0,64 €) enthalten. Der Buchhändler kann die in der Vermittlungsprovision enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.

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Schenkung einer mehrmonatigen Reise

Grundsätzlich gilt, dass die Schenkungsteuer für jede Schenkung einzeln festzusetzen ist. Mehrere Schenkungen dürfen nicht zu einem Steuerfall zusammengefasst werden, sodass eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden erfolgen muss. Bei einer Zusammenfassung in einem Schriftstück muss genau angegeben werden, welche Besteuerungstatbestände (Lebenssachverhalte) dem Steuerbescheid zugrunde liegen. Dabei muss für jeden einzelnen Lebenssachverhalt (Steuerfall) eine gesonderte Steuerfestsetzung erfolgen.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige unternahm mit seiner Lebensgefährtin eine dreimonatige Kreuzfahrt. Der Reiseveranstalter stellte ihm die Kosten der Kreuzfahrt in der höchsten Kategorie mit insgesamt 500.000 € in Rechnung. Die Aufwendungen für die Reise wurden in vollem Umfang vom Steuerpflichtigen getragen, da seine Lebensgefährtin nicht in der Lage gewesen wäre, eine solche Reise aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Der Preis der Luxuskabine, in der bis zu vier Personen Platz fanden, war unabhängig von der tatsächlich angemeldeten Personenzahl. Während der Reise entstanden weitere Kosten in Höhe von insgesamt 45.000 € für beide Personen (Ausflüge, Restaurantbesuche, Inanspruchnahme von Spa-, Fitness- und Frisördienstleistungen an Bord). Diese zusätzlichen Leistungen wurden gesondert erfasst und über das "Bordkonto" tagesgenau abgerechnet. 

Der Steuerpflichtige gab eine Schenkungssteuererklärung ab, in der er eine Zuwendung an seine Lebensgefährtin in Höhe von rund 25.000 € erklärte (anteilige Kosten für die Anreise, einen Flug, Ausflüge und Verpflegung). Das Finanzamt legte beim Schenkungssteuerbescheid jedoch die Hälfte der Gesamtkosten zugrunde (Buchung der Reise für 500.000 €, Flug für 900 € und Ausflüge und Verpflegung für 45.000 €). Das Finanzgericht gab der Klage statt, weil es davon ausging, dass es sich bei der tatsächlichen Durchführung der Reise nicht um eine freigebige Zuwendung gehandelt habe. Durch die Mitnahme auf die Kreuzfahrt sei der Lebensgefährtin kein eigener Anspruch vermittelt worden.

Der BFH hat ausgeführt, dass jede freigebige Zuwendung unter Lebenden der Schenkungsteuer unterliegt, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. In objektiver Hinsicht bedarf es einer Vermögensverschiebung, d.h. einer Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und einer Vermögensmehrung auf der Seite des Beschenkten. Zu bedenken ist allerdings, dass hier keine einheitliche Zuwendung vorliegt. Es handelt sich bei der Übernahme der Kosten für die Kabine und die auf dem Bordkonto gebuchten Ausflüge, Restaurant-, Frisör-, Spa- und Fitnessleistungen jeweils um einzelne selbständige Leistungen, die voneinander zu unterscheiden sind. Selbst wenn allen Aufwendungen ein einheitliches Schenkungsversprechen zugrunde liegen würde, fehlte es an einem einheitlichen Zeitpunkt, zu dem die Steuer entsteht. Selbst wenn es sich um ein einheitliches Schenkungsversprechen handeln würde, wären die einzelnen selbständigen Leistungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfüllt worden. Konsequenz: Die Angaben der besteuerten einzelnen Lebenssachverhalte sind unvollständig. Dies und die unzulässige Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle ohne Aufgliederung in einem Bescheid führen grundsätzlich dazu, dass der Bescheid nichtig ist.

Das Finanzgericht hat die angefochtenen Bescheide im Ergebnis zu Recht aufgehoben, weil die Bescheide nicht den Bestimmtheitsanforderungen entsprechen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den vom Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen um steuerbare Zuwendungen an seine Lebensgefährtin gehandelt hat. Da keine einheitliche Zuwendung vorliegt, hätten die jeweiligen Sachverhalte differenziert werden müssen. Bei der Übernahme der Kosten für die Kabine und die auf dem Bordkonto gebuchten Ausflüge, Restaurant-, Frisör-, Spa- und Fitnessleistungen.

Bei jeder einzelnen Leistung hätte geprüft werden müssen, ob es sich um einen schenkungsteuerflichtigen Vorgang handelt. An Bord getätigte Ausgaben können zwar Schenkungen sein, aber auch Aufwendungen oder Anschaffungen für den Steuerpflichtigen selbst oder Aufwendungen der Lebensführung. Es wäre zu prüfen gewesen, ob eine Steuerbefreiung z. B. wegen Unterhaltsleistungen oder Gelegenheitsgeschenken vorliegt. Die Zeitpunkte hätten benannt werden müssen. Eine Schätzung war nicht gerechtfertigt. Die Ermittlung der einzelnen Zuwendungsbeträge, -sachverhalte und -zeitpunkte war aufgrund der vom Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Einzelabrechnung des Bordkontos nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Die Ermittlung des Zehn-Jahres-Zeitraums ist nur bei taggenauer Ermittlung möglich. Eine Zusammenfassung aller über das Bordkonto abgerechneten Leistungen war nicht zulässig.

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