Steuernews

Schulhunde sind steuerlich absetzbar

Die Anschaffung und Haltung eines Hundes ist immer auch privat (mit)veranlasst. Dennoch können Aufwendungen für einen Schulhund teilweise (i.d.R. zu 50%) als Werbungskosten abgezogen werden.

Praxis-Beispiel:
Die Lehrerinnen hatten ihre Hunde, die sie aus privaten Mitteln angeschafft hatten, arbeitstäglich im Schulunterricht eingesetzt. Der Einsatz erfolgte in Absprache mit dem Dienstherrn und der Elternschaft im Rahmen von zuvor erstellten Schulhundprogrammen zur Umsetzung tiergestützter Pädagogik. Obwohl der Schulhundeinsatz vom Dienstherrn ausdrücklich befürwortet und sogar gewünscht war, beteiligte er sich nicht an den Kosten. Die Lehrerinnen erstrebten daher zumindest eine mittelbare Kostenbeteiligung über die Steuer und machten die Aufwendungen für Anschaffung, Futter, Tierarzt, Besuch einer Hundeschule und Ausbildung zum Therapiehund als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab. Die Anschaffung und Haltung der Hunde sei nicht nur beruflich, sondern auch privat veranlasst. Da eine sachgerechte Abgrenzung nicht möglich sei, scheide der Werbungskostenabzug insgesamt aus.

Der BFH bestätigte, dass die Anschaffung und Haltung eines Hundes auch privat (mit)veranlasst sei. Er stellte aber klar, dass eine Aufteilung der Aufwendungen für die Hunde im Wege der Schätzung zu erfolgen habe, wenn diese aufgrund vorliegender Pädagogikkonzepte im Schulunterricht eingesetzt würden. Angesichts der privaten Mitveranlassung könnten in einem solchen Fall jedoch maximal 50% der Aufwendungen für einen Schulhund als Werbungskosten anerkannt werden. Ein hälftiger Abzug sei anzuerkennen, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt werde.

Die Aufwendungen für die Ausbildung des Schulhundes zum Therapiehund erkannte der BFH darüber hinaus in voller Höhe als Werbungskosten an, da diese spezielle Ausbildung ersichtlich nur durch den Schuleinsatz veranlasst und eine private Mitveranlassung nicht ersichtlich sei.

Weiterlesen …

Abschreibung: Unterschiede in Handels- und Steuerbilanz

Steuerlich wird ab 2021 bei Computerhardware (einschließlich Peripheriegeräten) sowie bei Betriebs- und Anwendersoftware eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt. Das bedeutet, dass ab 2021 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu 100% abgeschrieben werden können, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Anschaffung im Laufe eines Jahres erfolgt ist.

Die kürzere Nutzungsdauer soll neben der Software für Standardanwendungen auch für ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung gelten. Bei dieser Software handelt es sich um besonders aufwendige und teure Produkte, bei denen das BMF bisher von einer Nutzungs- und Abschreibungsdauer von mindestens 5 Jahren ausgegangen ist. Fazit: Die generelle Herabsetzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf ein Jahr hat das Ziel, Unternehmen steuerlich zu entlasten.

Im handelsrechtlichen Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibung anzusetzen. Grundsätzlich stimmen Handels- und Steuerrecht in diesem Punkt überein. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, z. B. wenn Sonderabschreibungen beansprucht werden, die nur steuerlich zulässig sind. Ähnlich ist auch die rein steuerlich veranlasste Herabsetzung der Nutzungsdauer auf ein Jahr für digitale Wirtschaftsgüter zu sehen. Steuerliche Wertansätze dürfen wegen des Wegfalls der umgekehrten Maßgeblichkeit nicht in die Handelsbilanz übernommen werden. Handels- und steuerrechtlich sind daher zumindest bei ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung unterschiedliche Nutzungsdauern zugrunde zu legen (wie bei einem Geschäfts- oder Firmenwert, der steuerlich über 15 Jahre abzuschreiben ist, während handelsrechtlich eine Abschreibungsdauer von 10 Jahren üblich ist).

Ausweis latenter Steuern in der Handelsbilanz: Die tatsächliche Steuerbelastung wird nach dem Gewinn ermittelt, der sich aufgrund der Steuerbilanz ergibt. Stimmt die Höhe des steuerlichen und des handelsrechtlichen Gewinns nicht überein, bedeutet dies, dass die tatsächliche Steuerbelastung nicht dem handelsrechtlichen Gewinn entspricht. Bei der Ermittlung der Differenzen wird auf die jeweiligen (unterschiedlichen) Bilanzansätze abgestellt. Latente Steuern entstehen somit, wenn sich zwischen den handelsrechtlichen und den steuerlichen Wertansätzen Differenzen ergeben, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen.

Ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss höher als der steuerliche Gewinn, ist die Steuerbelastung im Verhältnis zum handelsrechtlichen Jahresüberschuss zu gering. Konsequenz ist, dass in Zukunft mit steuerlichen Mehrbelastungen zu rechnen ist. Konsequenz ist, das passive latente Steuern auszuweisen sind. Kleine Kapitalgesellschaften sind zwar davon befreit, latente Steuern auszuweisen. Diese Regelung greift jedoch nicht, wenn die latenten Steuern Rückstellungscharakter haben. Das ist regelmäßig der Fall, wenn es sich um passive latente Steuern handelt. Das bedeutet, dass passive latente Steuern ausgewiesen werden müssen.

Fazit: Es ist zweifelhaft, ob bei Computerhardware (einschließlich Peripheriegeräten) sowie der Betriebs- und Anwendersoftware in der Handelsbilanz eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden darf. Man wird wohl regelmäßig in Handels- und Steuerbilanz von unterschiedlichen Werten ausgehen müssen.

Weiterlesen …

Umsatzsteuer bei einer gemeinnützigen GmbH

Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder sind unter bestimmten Voraussetzungen nicht umsatzsteuerpflichtig.

Praxis-Beispiel:
Eine Kirche und ein kirchennaher Verein (einer anderen Kirche) gründeten eine gemeinnützige GmbH, die mit journalistischen Mitteln den Verkündigungsauftrag erfüllen sollte. Die gemeinnützige GmbH belieferte wie eine Nachrichtenagentur ca. 15 Tageszeitungen als Kunden mit Meldungen, die christliche Wertvorstellungen und ethische Positionen verbreiten sollten, gegen eine geringe "Schutzgebühr". Der verbleibende Finanzbedarf wurde durch Zuwendungen der kirchlichen Gesellschafter gedeckt.

Die gemeinnützige GmbH ging davon aus, dass sie keine Leistungen an ihre Gesellschafter erbringt und die Verlustübernahme durch ihre Gesellschafter auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht. Finanzamt und Finanzgericht (FG) waren hingegen der Meinung, dass die gemeinnützige GmbH an ihre Gesellschafter umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen in Form der „Medienarbeit“ erbracht hat, für die sie die Zuwendungen der Gesellschafter als Entgelt erhält. Im Revisionsverfahren wandte die Klägerin erstmals ein, dass ihre Leistungen jedenfalls nach EU-Recht umsatzsteuerfrei sein müssten.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurück. Er wies darauf hin, dass das EU-Recht insoweit zwei mögliche Steuerbefreiungen enthalte, die in den Streitjahren (2011 bis 2013) beide nicht in nationales Recht umgesetzt waren.

  • Es könne sich sowohl um steuerfreie Leistungen eines Personenzusammenschlusses an seine gemeinnützigen Mitglieder gegen Erstattung der genauen Kosten 
  • als auch um steuerfreie Leistungen einer Einrichtung ohne Gewinnstreben an ihre Mitglieder zu religiösen Zwecken gegen einen satzungsgemäß festgelegten Beitrag handeln.

Davon unabhängig muss das Finanzgericht aber auch prüfen, ob die gemeinnützige GmbH tatsächlich der Umsatzsteuer unterliegende Leistungen an ihre Gesellschafter erbracht hat. Der BFH entschied, dass die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Gesellschafter durch eine GmbH keine der Mehrwertsteuer unterliegende Tätigkeit ist, wenn die Tätigkeit der GmbH einer bestimmten Personengruppe (hier: allen christlichen Kirchen) zugutekommt und sich der Vorteil für den einzelnen Gesellschafter nur mittelbar aus diesen allgemeinen Vorteilen für alle Kirchen ableitet.

Fazit: Die Urteilsgrundsätze können positive Auswirkungen für andere Personenzusammenschlüsse haben, die derartige „Leistungen“ an ihre Mitglieder erbringen. Gemeinsame Einrichtungen, die politische, gewerkschaftliche, religiöse, patriotische, weltanschauliche, philanthropische oder staatsbürgerliche Ziele verfolgen, könnten ebenfalls profitieren.

Weiterlesen …

Doppelte Haushaltsführung im Homeoffice

Für die Jahre 2020 und 2021 ist eine Homeoffice-Pauschale von 5 € pro Tag, höchstens jedoch 600 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr eingeführt worden, um einen unbürokratischen Ausgleich für die Zusatzkosten zu schaffen, die durch ein Homeoffice entstehen. Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, der nun vorwiegend im Homeoffice tätig ist, einen Firmenwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen darf, ändert sich nichts an der Ermittlung des geldwerten Vorteils.

Bei einer doppelten Haushaltsführung, die nur vorliegt, wenn der Arbeitnehmer eine Wohnung in der Nähe des Tätigkeitsorts hat, ändert sich durch die Tätigkeit im Homeoffice grundsätzlich nichts. Familienheimfahrten sind nicht als Arbeitslohn anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer pro Woche nicht mehr als eine Fahrt unternimmt (nur darüberhinausgehende Fahrten sind als Arbeitslohn zu erfassen).

Bei den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist auf die Wohnung abzustellen, die in der Nähe des Tätigkeitsorts liegt. Ist der Arbeitnehmer vorwiegend im Homeoffice tätig, ist es sinnvoll im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber anstelle der 0,03%-Regelung die 0,002%-Regelung anzuwenden, wonach 0,002% vom Bruttolistenpreis je Entfernungskilometer pro Fahrt anzusetzen sind. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte aufzeichnen und seinem Arbeitgeber mitteilen muss.

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn der Arbeitnehmer seine Wohnung am Beschäftigungsort (vorübergehend) aufgibt. Mit der Aufgabe der Wohnung am Beschäftigungsort liegen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht mehr vor. Der Wegfall einer doppelten Haushaltsführung kann zu erheblichen Steuernachteilen führen, weil es sich bei einer Fahrt vom Hauptwohnsicht zur ersten Tätigkeitsstätte nicht mehr um eine steuerfreie Familienheimfahrt handelt.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitnehmer wohnt mit seiner Familie in Köln. Seine erste Tätigkeitsstätte befindet sich in München (Entfernung 550 km). Da der Arbeitnehmer fast ausschließlich im Homeoffice arbeitet, hat er seine Wohnung in der Nähe seines Beschäftigungsorts ab dem 1.1.2021 aufgegeben. Ihm wird ein Firmenwagen (Bruttolistenpreis 45.000 €) zur Verfügung gestellt, den er auch für private Fahrten nutzen kann. Er fährt nur noch einmal im Monat nach München. Die Besteuerung des Firmenwagens spielt hier wegen der Entfernung 550 km eine entscheidende Rolle. 

Geldwerter Vorteil für Privatfahrten (unverändert): 45.000 € x 1% = 450,00 €
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: 
0,03% Regelung unterstellt 15 Fahrten (was bei der Entfernung unrealistisch ist)
45.000 € x 0,03% = 13,5 x 550 =                                      7.425,00 €
 
oder alternativ (für eine Fahrt)
45.000 € x 0,002%= 0,9 x 550 =
495,00 €
Geldwerter Vorteil insgesamt  1.045,00 €

Variante mit demselben Ergebnis: Der Arbeitnehmer wohnt mit seiner Familie in Köln und beginnt am 1.3.2021 seine neue Tätigkeit in München (Entfernung 550 km). Ihm wird ein Firmenwagen (Bruttolistenpreis 45.000 €) zur Verfügung gestellt, den er auch für private Fahrten nutzen kann. Er beginnt seine Tätigkeit zunächst im Homeoffice und mietet daher zunächst keine Wohnung in der Nähe des Beschäftigungsorts.

Lösung:

  • Bei einer Wohnung in der Nähe der ersten Tätigkeitsstätte sind z. B. bei einer Entfernung von 10 km nach der 0,03%-Regelung 135,00 € und bei der 0,002%-Regelung nur 9 € anzusetzen. Allerdings fällt die Miete für die Wohnung am Beschäftigungsort weg, die aber ansonsten als Werbungskosten abgezogen werden könnte.
  • Wird der Betriebssitz durch den Arbeitgeber - zumindest für die Zeit der Tätigkeit im Homeoffice - ausdrücklich als erste Tätigkeitsstätte ausgeschlossen, handelt es sich bei den Fahrten zum Betriebssitz um Geschäftsreisen, sodass für Fahrten von Köln nach München und zurück kein geldwerter Vorteil anzusetzen ist.

Weiterlesen …

Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen

Zinsen auf Steuernachforderungen können ab 1999 nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Demgegenüber führen Zinsen auf Steuererstattungen zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung von Zinsen führt regelmäßig nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit. Es handelt sich vielmehr um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die konsequent daran anknüpft, dass private Schuldzinsen nicht abzugsfähig, Guthabenzinsen aber steuerpflichtig sind.

Die Regelung kann jedoch in Einzelfällen zu einem sachlich unbilligen Ergebnis führen, wenn - bezogen auf die Steuerbemessungsgrundlage der Einkommen- oder Körperschaftsteuer - sowohl Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen gegenüber demselben Steuerpflichtigen auf ein und demselben Ereignis beruhen. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige bei seinem für die Einkommen- bzw. Körperschafsteuer örtlich zuständigen Finanzamt beantragen, dass er von seinen Zinsen für Steuererstattungen maximal die Zinsen abziehen kann, die er auf Steuernachforderungen für dasselbe Ereignis zahlen muss.

Praxis-Beispiel:
Die Erhöhung des Warenbestandes führt im Jahr der Erhöhung zu einer Gewinnerhöhung und im Folgejahr zu einer entsprechenden Gewinnminderung. Die darauf entfallenden Zinsen können saldiert werden.

Weiterlesen …

Firmenwagen: Nutzung während der Zeit im Homeoffice

Für die Jahre 2020 und 2021 ist eine Homeoffice-Pauschale von 5 € pro Tag, höchstens jedoch 600 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr eingeführt worden, um einen unbürokratischen Ausgleich für die Zusatzkosten zu schaffen, die durch ein Homeoffice entstehen. Während der Zeit im Homeoffice können sich Probleme bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils ergeben, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung stellt, den dieser privat und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen kann.

Die Fahrten für die allgemeine Privatnutzung sind entweder 

  • pauschal mithilfe der 1%-Methode (= 1% vom Bruttolistenpreis des Firmenwagens zuzüglich Sonderausstattung) anzusetzen oder
  • mit den tatsächlichen Kosten, die auf die Privatfahrten entfallen (diese Variante ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, aus dem ersichtlich ist, wie sich seine Fahrten zusammensetzen).

Daran ändert sich auch während der Zeit der Homeoffice-Nutzung nichts. Schwierigkeiten kann es jedoch bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte geben.

  • Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind als Arbeitslohn entweder pauschal 0,03% vom Bruttolistenpreis je Entfernungskilometer pro Monat bzw. 0,002% vom Bruttolistenpreis je Entfernungskilometer pro Fahrt
  • oder - wenn ein Fahrtenbuch geführt wird - mit den anteiligen tatsächlichen Kosten anzusetzen.

Die pauschale 0,03%-Regelung wird unabhängig davon angesetzt, wie oft der Arbeitnehmer tatsächlich zur ersten Tätigkeitsstätte fährt. Während der Zeit im Homeoffice sind die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte eher die Ausnahme, sodass der geldwerte Vorteil, der mithilfe der 0,03%-Regelung ermittelt wird, viel zu hoch ausfällt.

Sinnvoll ist es in dieser Situation, die 0,002%-Regelung anzuwenden, wonach 0,002% vom Bruttolistenpreis je Entfernungskilometer pro Fahrt anzusetzen sind. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte aufzeichnen und seinem Arbeitgeber mitteilen muss. Falls der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen darauf besteht, nach der pauschalen 0,03%-Regelung abzurechnen, kann der Arbeitnehmer eine Korrektur mithilfe der 0,002%-Regelung erst in seiner privaten Einkommensteuererklärung vornehmen. Das gilt auch für die Entfernungspauschale, die der Arbeitgeber bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nicht gegenrechnen kann.

Weiterlesen …