Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Für den Monat Februar 2021:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.03.2021 12.04.2021
Zusammenfassende Meldung
25.03.2021
Lohnsteuer-Anmeldung
10.03.2021
Für den Monat März 2021:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
12.04.2021 10.05.2021
Sozialversicherung
29.03.2021
Zusammenfassende Meldung
26.04.2021
Lohnsteuer-Anmeldung
12.04.2021
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Da die Gastronomiebetriebe von der Corona-Krise besonders hart getroffen wurden, ist die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie vom 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt worden. Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird über den 30.6.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert. Der ermäßigte Steuersatz gilt weiterhin nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Konsequenz ist, dass der Gast in einem Gastronomiebetrieb
alle Speisen mit 7% verzehrt und
die Getränke mit 19% Umsatzsteuer zu sich nimmt.
Dabei spielt es keine Rolle, ob er Speisen und Getränke abholt, sich liefern lässt oder im Restaurant/Biergarten zu sich nimmt.
Was der Gast verzehrt, muss in der Zeit bis zum 31.12.2022 in den Bewirtungsquittungen nach Steuersätzen getrennt ausgewiesen werden. Diese Trennung ist regelmäßig nicht möglich, wenn der Gastronomiebetrieb Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken anbietet, wie z. B. bei einem Brunch, Buffet oder All-Inclusive-Angebot. Die bisher von der Finanzverwaltung zugelassene pauschale Aufteilung, wonach der Entgeltanteil, der auf die Getränke entfällt, mit 30% des Pauschalpreises angesetzt werden kann, wird daher ebenfalls bis zum 31.12.2022 gelten.
Praxis-Beispiel: Ein Restaurant bietet einen Sonntagsbrunch an, der pro Person einschließlich Getränke 44,00 € kostet. Bei diesem Angebot kann der Restaurantinhaber nicht feststellen, wieviel der jeweilige Teilnehmer an Speisen verzehrt und welche und wie viele Getränke er zu sich nimmt. Lösung: Der Restaurantinhaber kann den Getränkeanteil mit 30% des Pauschalpreises ansetzen. Das sind 44,00 € x 30% = 13,20 €. Somit entfallen in der Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2022 auf die
Konsequenz: Immer dann, wenn sich bei der Abgabe zu einem Gesamtpreis die Anteile von Speisen und Getränken nicht trennen lassen, kann der Getränkeanteil pauschal mit 30% angesetzt werden.
Umsatzsteuer bei Restaurantgutscheinen: Von Gutscheinen spricht man, wenn der Inhaber berechtigt ist, diese als Zahlungsmittel beim Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen zu verwenden. Seit dem 1.1.2019 muss zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden werden. Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits bei der Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (Leistungsort, Steuersatz). Die endgültige Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Bei Gutscheinen, die nicht eingelöst werden, kann keine Korrektur der angemeldeten Umsatzsteuer vorgenommen werden. Kann ein Gutschein für Speisen und Getränke eingesetzt werden, steht der Steuersatz (19% oder 7%) noch nicht fest. Es handelt sich dann um einen Mehrzweck-Gutschein, der noch keiner Besteuerung unterliegt, weil lediglich ein Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmittel vorliegt.
Konsequenz: Wird ein Restaurantgutschein ausgestellt, handelt es sich regelmäßig um einen Mehrzweck-Gutschein. Denn der Gutschein kann für Speisen und Getränke eingesetzt werden, die unterschiedlichen Steuersätzen (7% und 19%) unterliegen. Somit steht der Steuersatz nicht fest, sodass lediglich ein Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmitteln vorliegt.
Berufliche/betriebliche Fahrt mit dem Firmen-Pkw: Bei Auswärtstätigkeiten, einer wöchentlichen Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung oder bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte handelt sich um berufliche/betriebliche Fahrten. Kosten für einen Unfall bei diesen Fahrten sind beim Unternehmer als Betriebsausgaben abziehbar. Der Vorsteuerabzug ist in voller Höhe abzugsfähig, wenn das Fahrzeug zum umsatzsteuerlichen Unternehmen gehört. Beim Arbeitnehmer ist die 1%-Methode anwendbar. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils (Privatnutzung) mithilfe eines Fahrtenbuchs sind die Unfallkosten nicht einzubeziehen.
Privatfahrt mit dem Firmen-Pkw: Die Kosten sind nur dann als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen, wenn der Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig ist und der Arbeitgeber auf seinen Anspruch verzichtet. Beim Arbeitnehmer kann dennoch die 1%-Methode ohne Zuschlag angewendet werden. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils (Privatnutzung) mithilfe eines Fahrtenbuchs sind die Unfallkosten einzubeziehen, allerdings nur bis zur die Bagatellgrenze von 1.000 € ohne Umsatzsteuer. Darüber hinaus ist kein Arbeitslohn anzusetzen.
Erstattungen durch Dritte: Erstattungen durch eine Versicherung mindern den Schadenersatzanspruch. Hat der Unternehmer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, verbleibt in der Regel nur ein geldwerter Vorteil in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts.
Bei Computerhardware (einschließlich Peripheriegeräten) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Das bedeutet, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu 100% abgeschrieben werden können, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Anschaffung im Laufe eines Jahres erfolgt ist.
Nur bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Konsequenz: Da Computerhardware und Software nunmehr eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr haben, erfolgt keine Verteilung auf mehr als ein Jahr. Die sogenannte „pro-rata-temporis“ Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG ist somit nicht anwendbar, wonach sich im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat vermindert, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. Da eine Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen aber gesetzlich ausgeschlossen ist, scheidet die „pro-rata-temporis“ Regelung ebenfalls aus.
Diese Änderung der Nutzungsdauer ist erstmals in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 enden. Rückwirkende Anwendung: Wurde bei Gewinnermittlungen bis 31.12.2020 von einer längeren Nutzungsdauer ausgegangen, kann nach dem 31.12.2020 der Restbuchwert in voller Höhe abgeschrieben werden.
Für Computerhardware und Software des Privatvermögens, die zur Erzielung von Einkünften, z. B. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder bei Vermietung und Verpachtung, verwendet werden, gelten diese Regelungen ab 2021 entsprechend.
Hinweis: Der Begriff „Software“ erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware. Dazu gehören auch nicht technisch physikalische Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Gewährt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen, dann ist dieser Vorteil lohnsteuerfrei, wenn das Darlehen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (Monat) nicht mehr als 2.600 € beträgt. Übersteigt das Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 2.600 €, wendet der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Zinsvorteil zu, wenn der vereinbarte Zinssatz niedriger ist als der marktübliche Zinssatz. Sobald das Darlehen durch Tilgungen unter den Betrag von 2.600 € sinkt, handelt es sich wiederum um Zinsersparnisse, die lohnsteuerfrei sind.
Als marktüblicher Zinssatz können die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen werden. Von dem hiernach ermittelten Effektivzinssatz kann ein Abschlag von 4% vorgenommen werden. Liegt der tatsächlich vereinbarte Zinssatz unter diesem Maßstabszinssatz, liegt ein Zinsvorteil vor, der als geldwerter Vorteil zu versteuern ist.
Praxis-Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat ein Arbeitgeberdarlehen von 20.000 € zu einem Effektivzinssatz von 2% jährlich erhalten (Laufzeit 4 Jahre mit monatlicher Tilgung und monatlicher Fälligkeit der Zinsen). Der bei Vertragsabschluss zuletzt veröffentlichte Zinssatz der Deutschen Bundesbank bezieht sich auf den Oktober 2019. Konsumentenkredite waren hier mit 4,39 angegeben, davon werden 0,18% abgezogen. Der Maßstabzinssatz betrug also 4,21%. Zieht man nun hier den vereinbarten Zinssatz von zwei Prozent ab, ergeben sich Zinsvorteile von 2,21%. Der geldwerte Vorteil beträgt 2,21% von 20.000 € = 442 €. Dieser Betrag ist ein Jahresbetrag, sodass er durch zwölf zu dividieren ist. Es ergeben sich monatlich 36,83 €. Dieser geldwerte Vorteil überschreitet nicht die Freigrenze von monatlich 44 €. Der Arbeitnehmer muss diesen Zinsvorteil im Ergebnis nicht versteuern.
Eine selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ist als freiberuflich und nicht als gewerblich einzustufen. Eine erzieherische Tätigkeit ist - über die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten hinaus - auf die umfassende Schulung des menschlichen Charakters und die Bildung der Persönlichkeit im Ganzen gerichtet. Konsequenz: Zielt eine im Rahmen einer ambulanten Eingliederungshilfe gewährte Unterstützung für behinderte oder erkrankte Menschen darauf ab, gemeinsam erkannte, individuelle Defizite einer Person auszugleichen, liegt keine erzieherische Tätigkeit vor.
Praxis-Beispiel: Eine Diplomsozialarbeiterin unterstützte im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe Menschen mit einer psychischen Erkrankung, körperlichen oder geistigen Behinderung oder chronischen Suchterkrankung (Alkohol oder Cannabis) bei einer selbstbestimmten Lebensführung. Die Unterstützung erfolgte durch Beratungs-, Begleitungs-, Betreuungs- und Förderleistungen auf der Grundlage eines mit dem Klienten erarbeiteten, individuellen Hilfeplans. Ziel war es, den Klienten einen eigenständigen Alltag und die Eingliederung in das soziale Leben zu ermöglichen. Das Finanzamt stufte die Tätigkeit als gewerblich ein und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid.
Eine Diplomsozialarbeiterin, die im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe behinderte und kranke Menschen bei einer selbstbestimmten Lebensführung unterstützt, übt keine erzieherische Tätigkeit aus und erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer ambulanten Pflegeeinrichtung, die von der Gewerbesteuer befreit ist (§ 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG). Eine Tätigkeit, die darauf abzielt, Klienten darin zu unterstützen, bestimmte individuelle Verhaltensprobleme und "Persönlichkeitsdefekte" zu überwinden, ist nicht auf eine umfassende Schulung des Charakters bzw. auf die Bildung von der Persönlichkeit im Ganzen gerichtet, sodass keine erzieherische Tätigkeit vorliegt.
Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. Eine ambulante Pflegeeinrichtung setzt voraus, dass sie unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft steht. Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist neben einem Abschluss als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Altenpflegerin oder Altenpfleger eine näher beschriebene praktische Berufserfahrung erforderlich. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit näher beschriebener Berufserfahrung als ausgebildete Pflegefachkraft.
Die Anforderungen für die Annahme einer ambulanten Pflegeeinrichtung sind im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin als Diplomsozialarbeiterin keine ausgebildete Pflegefachkraft ist.