Studierende können Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen, die während eines Auslandsemesters entstehen, als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen.
Praxis-Beispiel: Eine Studentin nahm nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium an einer inländischen Hochschule auf. Die Studienordnung der Hochschule schreibt für den Studiengang vor, dass die/der Studierende das Studium für zwei Semester an einer ausländischen Partneruniversität zu absolvieren hat. Während des Auslandsstudiums bleibt die/der Studierende an der inländischen Hochschule eingeschrieben. Die Studentin beantragte, die zusätzlichen Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen für die Zeit des Auslandsstudiums als Werbungskosten anzuerkennen.
Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Auslandsuniversität die erste Tätigkeitsstätte der Studentin sei und daher die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung (vergleichbar einem Arbeitnehmer) nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten angesetzt werden könnten. Eine solche liege aber nicht vor.
Der BFH gab der Klage der Studentin statt. Sieht die Studienordnung vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer ausländischen Hochschule absolvieren können bzw. müssen, bleibt die inländische Hochschule die erste Tätigkeitsstätte. Das gilt jedenfalls dann, wenn die/der Studierende für die Zeiten des Auslandsstudiums der inländischen Hochschule zugeordnet bleibt. Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland sind deshalb als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt auch bei Praxissemestern.
Fazit: Von diesem BFH-Urteil profitieren nur Studierende, die bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder einen Bachelorstudiengang) abgeschlossen haben. Aufwendungen für die erste Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium) können nicht als Werbungskostenabzug abgezogen werden, sodass nur ein Sonderausgabenabzug in Betracht kommt. Der Sonderausgabenabzug wirkt sich steuerlich jedoch nur aus, wenn die/der Studierende in dem Jahr, in dem der Aufwand entsteht, über steuerpflichtige Einkünfte verfügt.
Zuschüsse und Fördergelder sind nur dann steuerfrei, wenn es eine gesetzliche Regelung gibt, aus der die Steuerfreiheit abgeleitet werden kann. Das ist bei den Soforthilfen und anderen Zuschüsse, die aufgrund der Corona-Krise gewährt werden, nicht der Fall. Daher gilt Folgendes:
Bei den Corona-Soforthilfen des Bundes und der Länder handelt es sich um Zuschüsse zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, damit laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und andere Kosten bestritten werden können. Es handelt sich um nicht rückzahlbare Ertragszuschüsse, die als „sonstige Erträge“ zu buchen sind. Konsequenz: Die Corona-Soforthilfen erhöhen den steuerpflichtigen Gewinn und unterliegen damit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und ggf. der Gewerbesteuer.
Bei der Corona-Überbrückungshilfe handelt sich ebenfalls um nicht rückzahlbare Zuschüsse, die als steuerpflichtige Einnahmen zu erfassen sind. Konsequenz: Die Corona-Überbrückungshilfen erhöhen den steuerpflichtigen Gewinn und unterliegen damit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und ggf. der Gewerbesteuer. Diese Zuschüsse werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt, sondern erst im Veranlagungsverfahren erfasst.
Corona-Wirtschaftshilfe ab November 2020 (2. Lockdown): Die Wirtschaftshilfe für Monate ab November 2020 soll den Betrieben helfen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Sie werden ebenso wie die Hilfen der ersten Phase als Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten gewährt (Zahlung zunächst als Abschlag). Es handelt sich um nicht rückzahlbare Ertragszuschüsse, die als „sonstige Erträge“ zu buchen sind. Konsequenz: Die Corona-Soforthilfen erhöhen den steuerpflichtigen Gewinn und unterliegen damit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und ggf. der Gewerbesteuer.
KfW-Kredite (mit Haftungsbeitritt durch Bund/Länder): Die KfW-Kredite müssen zurückgezahlt werden, auch wenn für die Anfangsphase eine tilgungsfreie Zeit vereinbart ist. Der KfW-Kredit ist als „Verbindlichkeit gegenüber Kreditinstituten“ auszuweisen. Zinsen und Tilgung werden wie bei jedem anderen Kredit behandelt und gebucht.
Kurzarbeitergeld wird von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt. Berechtigt ist der Arbeitnehmer, sodass der Arbeitgeber bei den Zahlungen durch die Bundesanstalt für Arbeit als Treuhänder auftritt. Tritt der Arbeitgeber in Vorleistung weist er in seiner Buchführung eine „Forderung gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit“ aus. Bei dem Kurzarbeitergeld, das der Arbeitgeber erhält und an den Arbeitnehmer auszahlt, handelt es sich weder um Betriebseinnahmen noch um Betriebsausgaben. Zu- und Abfluss sind vielmehr als durchlaufende Posten zu erfassen.
Mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz werden das Kindegeld, die steuerlichen Freibeträge für Kinder und andere Entlastungsbeträge erhöht, sowie der Steuertarif und der Grundfreibetrag angepasst. Ab dem 1.1.2021 gilt Folgendes:
Kindergeld pro Monat (wird vorrangig vor Kinderfreibeträgen gewährt)
219,00 €
für das 1. Kind und 2. Kind je
225,00 €
für das 3. Kind
250,00 €
für das 4. und jedes weitere Kind
Freibeträge für Kinder
2.730,00 € pro Jahr
Kinderfreibetrag je Elternteil
5.460,00 € pro Jahr
bei zusammenlebenden Eltern
Kinder-Betreuungs- und Erziehungs- und Ausbildungs-Freibetrag
1.464,00 €
zusätzlich zum Kinderfreibetrag je Elternteil
2.828,00 €
bei zusammenlebenden Eltern
Unterhalt/Berufsausbildung
9.744 € Höchstbetrag für Aufwendungen für Unterhalt und etwaige Berufsausbildung, wenn niemand Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat (ab 2022: 9.984 €)
Von einem Midi-Job spricht man, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt zwischen 450 € und 1.300 € liegt. Für die Berechnung des Beitrags in der Übergangszone (früher: Gleitzone) wird ein reduzierter Arbeitslohn zugrunde gelegt, der nicht dem tatsächlichen Arbeitsentgelt entspricht. Die Beitragsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt in 3 Schritten.
Der Gesamtbeitrag wird auf Basis des reduzierten beitragspflichtigen Entgelts ermittelt.
Der Beitragsanteil des Arbeitgebers richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.
Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich, wenn der Arbeitgeberanteil vom Gesamtbeitrag abgezogen wird.
Die Einstufung als Midi-Jobber ist abhängig vom durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt. Maßgebend ist zunächst die Situation zu Beginn der Beschäftigung. Außerdem ist jede dauerhafte Änderung der Verhältnisse zu berücksichtigen, die für die nächsten 12 Monate mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Laufende und einmalige Einnahmen sind zu addieren und durch 12 zu teilen. Dieser Wert muss über 450 € liegen und darf den Betrag von 1.300 € nicht überschreiten. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist nach der nachfolgenden Formel zu ermitteln:
F x 450 + ([1.300 / (1.300 – 450)] - [450 / 1.300 – 450)] x F) x AE – 450) AE = Arbeitsentgelt
Unter Berücksichtigung des Faktors F für 2021 von 0,7509 lautet die gekürzte Formel für den Übergangsbereich, die ab dem 1.1.2021 anzuwenden ist, wie folgt: 1,13187648 x AE - 171,439416
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer beschäftigt eine Teilzeitkraft mit einer Vergütung von 900 € im Monat. Nach der o.a. Formel beträgt das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag 1,13187648 x 900 - 171,439416 = 847,25 €. Davon sind die folgenden Beiträge zu berechnen: Rentenversicherung mit 18,6% Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz) mit 14,6% Krankenversicherung (durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz) mit 1,30% Arbeitslosenversicherung mit 2,4% Pflegeversicherung mit 3,05% (bei Kinderlosen mit 3,30%) Insolvenzgeldumlage mit 0,12% (trägt der Arbeitgeber allein)
Somit beträgt z. B. der Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers 847,25 x 18,6% = 157,59 € - (900 x 9,3% =) 83,70 € = 73,89 €. Die Berechnung bei den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen erfolgt entsprechend.
Wurde beim Erwerb einer Eigentumswohnung eine Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, ist diese grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen. Auch wenn der Käufer wegen seiner AfA-Berechtigung typischerweise ein Interesse daran hat, dass der Anschaffungswert des Gebäudes höher ausgewiesen wird, rechtfertigt dies grundsätzlich noch keine abweichende Verteilung. Die Vereinbarungen der Vertragsparteien sind allerdings nicht bindend, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaufpreis für den Gebäudeanteil nur zum Schein bestimmt worden ist.
Allerdings dürfen die Finanzgerichte eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude, die die realen Verhältnisse verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch eine Aufteilung ersetzt werden, bei der die Arbeitshilfe des BMF zugrunde gelegt wurde.
Praxis-Beispiel: Eine Eigentümergemeinschaft hatte im Jahr 2017 eine (vermietete) Eigentumswohnung in einer Großstadt zum Kaufpreis von 110.000 € erworben. Nach dem Kaufvertrag sollten davon 20.000 € auf den Grund und Boden entfallen. Dementsprechend ging die Eigentümergemeinschaft für Abschreibungszwecke von einem Gebäudeanteil von rund 82% aus. Das Finanzamt hingegen ermittelte für den Gebäudeanteil lediglich einen Anteil von rund 31%. Dabei legte das Finanzamt die vom BMF im Internet bereitgestellte "Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grund-stück (Kaufpreisaufteilung)" zugrunde. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab und sah in der Arbeitshilfe ein geeignetes Wertermittlungsverfahren, um die Marktangemessenheit einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung widerlegen zu können. Die Arbeitshilfe sei zugleich aber auch eine geeignete Schätzungshilfe.
Nach der Entscheidung des BFH ist die Arbeitshilfe des BMF nicht geeignet, die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude zu ermitteln. Vielmehr hat das Finanzgericht die Gesamtumstände des Kaufobjekts aufzuklären und dahingehend zu würdigen, ob besondere Aspekte eine Abweichung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Bei dieser Beurteilung sind besondere Ausstattungsmerkmale des Gebäudes, dessen ursprüngliche Baukosten und etwaige Renovierungen, eine ggf. eingeschränkte Nutzbarkeit wegen bestehender Mietverträge oder den Wohnwert des Gebäudes im Kontext der Nachbarschaft (z. B. Straßenlärm, soziale Einrichtungen oder besondere Ruhe wegen einer benachbarten Grünanlage) zu beachten. Parallel dazu hat das Finanzgericht die besonderen Kriterien des Grundstücks zu berücksichtigen, etwa eine gepflegte Gartenanlage oder störenden Baumbestand.
Eine Korrektur der von den Parteien getroffenen Aufteilung des Anschaffungspreises auf Grund und Gebäude ist lediglich geboten, wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint. Bei der Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage hat das Finanzgericht im Einzelfall zu prüfen, ob nennenswerte Zweifel an der vertraglichen Aufteilung bestehen. Es darf sich nicht darauf beschränken, die vertragliche Aufteilung steuerrechtlich nachzuvollziehen, sondern hat das Ergebnis durch weitere Umstände, insbesondere die objektiv am Markt erzielbaren Preise oder Verkehrswerte zu verifizieren.
Die Arbeitshilfe des BMF verengt die Auswahl der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren. Dabei bleibe auch der vor allem in großstädtischen Ballungsräumen relevante Orts- oder Regionalisierungsfaktor bei der Ermittlung des Gebäudewerts unberücksichtigt. Konsequenz: Das Finanzgericht ist im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung in der Regel gehalten, das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen.
Es liegt ein Minijob vor, wenn der regelmäßige Arbeitslohn im Monat nicht mehr als 450 € beträgt. Die Dauer der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit spielt grundsätzlich keine Rolle. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Mindestlohn nicht unterschritten werden darf. Der Mindestlohn beträgt vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 pro Stunde 9,50 € und vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 pro Stunde 9,60 €.
Bei einer Arbeitszeit von 48 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stundenlohn von 9,50 € ein monatlicher Arbeitslohn von (48 × 9,50 € =) 456 €. Bis zum 30.6.2021 sollten also maximal 47 Stunden im Monat vereinbart werden.
Bei 47 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stundenlohn von 9,60 € ein monatlicher Arbeitslohn von (47 × 9,60 € =) 451,20 €. Vom 1.7. bis zum 31.12.2021 sollten also maximal 46 Stunden im Monat vereinbart werden.
Es fallen folgende Abgaben an, die der Arbeitgeber zusätzlich zu tragen hat;
Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung 15,00%
Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (KV) 13,00%
Pauschale Lohnsteuer 2,00%
Umlage 1 (U1) bei Krankheit (seit 1.10.2020) 1,00%
Umlage 2 (U2) für Schwangerschaft/Mutterschaft (seit 1.10.2020) 0,39%
Insolvenzgeldumlage 0,12%
Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt 175 €. Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind individuell an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu leisten. Der Minijobber ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, sodass er die verbleiben 3,6% bis zum vollen Beitragssatz selbst übernehmen muss. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen (Opt-out). Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht zahlt der Arbeitgeber nur den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Minijobber, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, verlieren dadurch die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Pauschale Krankenversicherung mit 13% Die Zahlung der pauschalen Krankenversicherung bringt dem Minijobber keine Vorteile, weil er dadurch keinen Versicherungsschutz erhält. Wer einen Minijob ausübt, muss - wenn er nicht in der Familienversicherung mitversichert ist - zusätzlich eine Krankenversicherung abschließen. Beschäftigt der Unternehmer einen Minijobber, der nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung, sondern privat versichert ist, braucht er für die Krankenversicherung keinen pauschalen Beitrag von 13% zu zahlen. Die Mitversicherung in der Familienversicherung setzt allerdings eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung voraus. Der Unternehmer muss die pauschalen 13% für den Mitversicherten also immer zahlen, wenn ein Ehegatte über den anderen Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Pauschale Lohnsteuer: 2% oder 20% oder individuell Die Abrechnung der Lohnsteuer erfolgt gem. § 40 a EStG in den folgenden Varianten: • 2% pauschale Lohnsteuer, wenn die Rentenversicherung pauschal mit 15% berechnet wird, • 20% pauschale Lohnsteuer, wenn keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden oder • nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers.
Übt der Minijobber z. B. mehr als einen Minijob aus, darf die Lohnsteuer nicht pauschal mit 2% berechnet werden, wenn die 450-€-Grenze überschritten wird. Die 2%ige pauschale Lohnsteuer setzt voraus, dass die Rentenversicherungsbeiträge pauschal mit 15% zu berechnen sind. Ohne pauschale Rentenversicherungsbeiträge kann die Lohnsteuer dann nur mit 20% vom Arbeitsentgelt berechnet werden. Zusätzlich fallen der Solidaritätszuschlag (5,5% der pauschalen Lohnsteuer) und die Kirchensteuer (nach dem jeweiligen Landesrecht) an. Es besteht auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers abzurechnen. Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe auch zur pauschalen Lohnsteuer erhoben. Die Nullzone kommt bei der pauschalen Lohnsteuer nicht zur Anwendung, sodass insoweit keine Entlastung ab 2021 eintritt.