Steuernews

Reisekosten: Kürzung der Verpflegungspauschale

Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die Verpflegungskosten anlässlich einer Geschäftsreise (gestaffelt nach Abwesenheitszeiten) pauschal erstatten. Stellt der Arbeitgeber eine Mahlzeit zur Verfügung, sind die Verpflegungspauschalen um 20% für ein Frühstück und um jeweils 40% für ein Mittag- und Abendessen zu kürzen. Das entspricht bei Inlandreisen einer Kürzung um 5,60 € für ein Frühstück und jeweils 11,20 € für ein Mittag- und Abendessen. Diese pauschale Kürzung der Verpflegungspauschale ist tagesbezogen und maximal bis auf 0 € vorzunehmen. 

Eine Mahlzeit, die zur Kürzung der Verpflegungspauschale führt, kann auch ein Imbiss sein, z. B. belegte Brötchen, Kuchen und Obst. Kleine Tüten mit Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel oder vergleichbare Knabbereien und unbelegte Backwaren erfüllen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit und führen daher nicht zu einer Kürzung der Pauschalen.

Ob es sich bei der zur Verfügung gestellten Mahlzeit um ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen handelt, hängt allein davon ab, zu welcher Zeit eine Mahlzeit üblicherweise eingenommen wird. Für die Kürzung der Verpflegungspauschalen spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit tatsächlich einnimmt oder ob die Aufwendungen für die vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit niedriger sind als der pauschale Kürzungsbetrag. Die Kürzung der Verpflegungspauschale erfolgt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Mahlzeit, die sein Arbeitgeber zur Verfügung stellt, nicht einnimmt. Wichtig! Die gesetzlich vorgeschriebene pauschale Kürzung unterbleibt nur, wenn der Arbeitgeber keine Mahlzeit zur Verfügung stellt, z. B. weil der Arbeitnehmer die Mahlzeit selbst veranlasst und bezahlt.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ist von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr auswärts bei verschiedenen Kunden tätig. In der Mittagspause kauft er sich eine Pizza und ein Wasser für 8 €. Da er mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, steht ihm eine Verpflegungspauschale von 14 € zu. Erstattet ihm der Arbeitgeber die Rechnung für die Pizza und das Wasser, kann der Arbeitnehmer nur noch eine gekürzte Verpflegungspauschale von 2,80 € (14 € -11,20 €) beanspruchen.

Bei der Hingabe von Essenmarken durch den Arbeitgeber im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers, handelt es sich nicht um eine vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit, sondern lediglich um eine Verbilligung der vom Arbeitnehmer selbst veranlassten und bezahlten Mahlzeit. 

Nach Ablauf der Dreimonatsfrist sind die an diese Arbeitnehmer ausgegebenen Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten. Der Ansatz des Sachbezugswerts setzt voraus, dass die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen.

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Gemeinnützigkeit und politische Betätigung

Steuerlich gemeinnützig sind nur die Zwecke, die ausdrücklich in § 52 AO genannt sind. Da die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und öffentliche Meinung nicht ausdrücklich aufgeführt ist, kann sie steuerlich kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck sein. Das bedeutet, dass die Verfolgung politischer Zwecke im Steuerrecht nicht gemeinnützig ist.

Gemeinnützige Körperschaften haben kein allgemeinpolitisches Mandat. Allerdings dürfen sich gemeinnützige Körperschaften neben ihren steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken in gewissen Grenzen auch betätigen, um z. B. den Umweltschutz zu fördern oder Einfluss auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu nehmen. Politische Bildungsarbeit setzt aber ein Handeln in geistiger Offenheit voraus. Daher kann eine Tätigkeit, die darauf abzielt, die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen, nicht als politische Bildungsarbeit gemeinnützig sein.

BFH-Entscheidung (Hintergrund):
Es ging darum, ob der attac-Trägerverein gemeinnützig ist. Nach dem Urteil des BFH ist der attac-Trägerverein nicht im Rahmen gemeinnütziger Bildungsarbeit berechtigt, Forderungen zur Tagespolitik bei „Kampagnen“ zu verschiedenen Themen öffentlichkeitswirksam zu erheben, um so die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Das Finanzgericht hatte im zweiten Rechtsgang entschieden, dass auch keine der Untergruppierungen des attac-Trägervereins die Voraussetzungen erfüllt hat, um steuerlich als gemeinnützig anerkannt zu werden. Die hiergegen eingelegte Revision hat der BFH nunmehr als unbegründet zurückgewiesen.

Der BFH weist darauf hin, dass eine gemeinnützige Körperschaft unter Inanspruchnahme der steuerrechtlichen Förderung der Gemeinnützigkeit auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung nur Einfluss nehmen kann, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke dient. In diesen Grenzen sieht der BFH den vom Kläger verfassungsrechtlich abgeleiteten Teilhabeanspruch an der politischen Willensbildung als gewahrt an.

Eine Erweiterung des Begriffs der politischen Bildung in der Weise, dass sich hieraus die eigenständige steuerrechtliche Förderung einer Einflussnahme auf die politische Willensbildung in frei gewählten Politikfeldern ergibt, lehnt der BFH jedoch ab. § 52 Abs. 2 AO würde sonst faktisch um den dort nicht angeführten Zweck der Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung ergänzt. Das ist nicht zulässig.

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Corona-Krise: Erleichterungen bei der Gewerbesteuer

Das Finanzamt kann die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen, wenn es Kenntnisse darüber erlangt, dass sich der Gewerbeertrag für den laufenden Erhebungszeitraum verändert hat. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst.

Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise nachweislich unmittelbar und wirtschaftlich nicht unerheblich negativ betroffen sind, können bis zum 31.12.2021 einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Dabei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.

Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden.

Etwaige Stundungs- und Erlassanträge zur Gewerbesteuer, die im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Coronavirus gestellt werden, sind an die Gemeinden zu richten (das zuständige Finanzamt ist nur zuständig, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist).

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Digitale Wirtschaftsgüter sofort zu 100% abschreiben

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung beschlossen, dass

  • bestimmte digitale Wirtschaftsgüter
  • rückwirkend zum 1. Januar 2021
  • sofort zu 100% abgeschrieben werden können.

Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und Datenverarbeitung sollen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Davon sollen auch alle profitieren, die im Home-Office arbeiten.

Offen ist zurzeit, welche digitalen Wirtschaftsgüter begünstigt werden sollen und ob es ggf. betragsmäßige Obergrenzen geben wird.

Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden. Untergesetzlich heißt, dass die neue 100%-ige Abschreibung von digitalen Wirtschaftsgütern ohne gesetzliche Grundlage durch Verwaltungserlasse geregelt werden soll. Eine Regelung ohne gesetzliche Grundlage hat den Nachteil, dass es nicht möglich sein wird, Entscheidungen der Finanzämter durch die Finanzgerichte überprüfen zu lassen.

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1%-Regelung beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen betrieblichen PKW, den der Arbeitnehmer auch für Privatfahrten nutzen darf, dann führt die Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Die Behauptung des Arbeitnehmers, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt zu haben oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, reicht nicht aus, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen. Dies gilt auch für den Alleingesellschafter-Geschäftsführer, der für seine GmbH ertragsteuerlich als Arbeitnehmer tätig wird, wenn ihm die GmbH einen betrieblichen PKW aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarung auch zur Privatnutzung überlassen hat.

Praxis-Beispiel:
Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer hatte mit seiner GmbH einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag abgeschlossen, in dem ihm die GmbH gestattet hatte, den ihm zur Verfügung gestellten betrieblichen PKW auch privat zu nutzen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer beantragte, den geldwerten Vorteil nicht als Arbeitslohn zu erfassen, weil er das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt habe und Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt habe. Das Finanzamt betrachtete den geldwerten Vorteil dennoch als Arbeitslohn.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann auch ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer ertragsteuerlich Arbeitnehmer seiner GmbH sein. Unbestritten ist, dass der Gesellschafter als Geschäftsführer seiner GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit fließt dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber für die Privatnutzung bereits mit der Inbesitznahme des Dienstwagens zu. Auf die tatsächliche private Nutzung des PKW durch den Arbeitnehmer kommt es - anders als bei den Gewinneinkünften - nicht an.

Diese Rechtsprechung zum Vorliegen von Sachlohn gilt für alle Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber einen betrieblichen PKW auch zur Privatnutzung überlässt. Sie gilt damit auch für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, die für ihre GmbH ertragsteuerlich als Arbeitnehmer tätig werden und denen die GmbH einen betrieblichen PKW aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarung auch zur Privatnutzung überlässt. Diese Rechtslage ist eindeutig und bedarf keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren.

Fazit: Die Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt somit nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen. Von der Besteuerung eines geldwerten Vorteils kann nur abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht (länger) befugt ist - also wenn ihm die Privatnutzung untersagt ist. Dieses Verbot der Privatnutzung kann der Gesellschafter-Geschäftsführer problemlos dem Vertrag hinzufügen.

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Dauerfristverlängerung für USt-Voranmeldungen 2021

Viele Unternehmen und Freiberufler, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgeben, beantragen bei ihrem Finanzamt eine Dauerfristverlängerung, um einen Monat mehr Zeit für die Abgabe ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung zu haben. Um die Dauerfristverlängerung zu erhalten, ist es erforderlich, dass Unternehmer oder Freiberufler 1/11 der Umsatzsteuerschuld des Vorjahres als Sondervorauszahlung für das laufende Jahr zahlen.

„Quartalszahler“ müssen keine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung leisten, um eine Dauerfristverlängerung zu erhalten. Sie müssen jedoch eine 0-Meldung abgeben, um die Verlängerung der Frist zu deklarieren. Das bedeutet, dass im betreffenden Formular überall eine 0 eingetragen wird.

Viele Bundesländer haben 2020 Unternehmen, die besonders von der Corona-Krise betroffenen waren, zusätzliche Liquidität verschafft, indem sie die bereits geleisteten Sondervorauszahlungen für die Dauerfristverlängerung zurückerstattet oder angerechnet haben. Nunmehr liegen Pressemeldungen vor, wonach die Finanzverwaltung für 2021 darauf verzichten will, die Sondervorauszahlung von 1/11 der Umsatzsteuerschuld des Vorjahres zu erheben.

Vorgehensweise: Es sollte eine Dauerfristverlängerung über ELSTER eingereicht werden, indem in der Zeile 24 der Wert „0“ eingetragen wird. Die gewährte Dauerfristverlängerung soll dabei unverändert bleiben. Hinweis: Unternehmen und Freiberufler, die bereits eine Sondervorauszahlung für 2021 geleistet haben, sollten eine Rückerstattung beantragen. Die Reaktion des Finanzamts bleibt dann abzuwarten.

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