Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen kann nur beantragt werden, wenn das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Begünstigt sind
Wohnungen im eigenen Haus,
Wohnungen in einem Ferienhaus oder in einer Ferienwohnung, die im (Allein- oder Mit-) Eigentum steht,
Wohnungen im (Allein- oder Mit-)Eigentum, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, wenn das Objekt ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt und nicht (auch nicht kurzfristig) vermietet wird.
Gefördert werden auch energetische Maßnahmen an Zubehörräumen eines begünstigten Objekts wie z. B. Kellerräume, Abstellräume, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen, wenn die energetische Maßnahme zusammen mit der energetischen Maßnahme des begünstigten Objekts erfolgt, z. B. durch Dämmung der Kellerdecke.
Eine Wohnung besteht aus mehreren Räumen, die es ermöglichen müssen, dort einen selbständigen Haushalt zu führen. Die Räume müssen von anderen Wohnungen oder Räumen baulich getrennt sein, eine in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Außerdem ist es erforderlich, dass die notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind, um einen selbständigen Haushalt führen zu können. Räume außerhalb der Wohnung werden dabei nicht berücksichtigt. Auf die Art des Gebäudes, in dem sich die Wohnung befindet, kommt es nicht an.
Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Eigentümer. Übt eine andere Person die tatsächliche Herrschaft über das begünstigte Objekt aus, dann ist diese Person an-spruchsberechtigt, wenn er den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdau-er von der Objektnutzung ausschließen kann (wirtschaftlicher Eigentümer). Das ist z. B. der Fall, wenn jemand ein begünstigtes Objekt erwirbt, Nutzen und Lasten auf ihn übergehen, er aber mangels Grundbucheintragung noch nicht als bürgerlich-rechtlicher Eigentümer gilt.
Bürgerlich-rechtlicher Eigentümer: Bürgerlich-rechtlicher Eigentümer ist, wer als Eigentümer am Grundstück oder an der Wohnung (Sondereigentum) in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum im Grundbuch eingetragen ist. Bürgerlich-rechtliches Eigentum am Gebäude hat auch der Erbbauberechtigte und diejenige Person, die das Gebäude auf einem Grundstück hergestellt hat, an dem ihr ein Nutzungsrecht verliehen worden ist.
Wirtschaftlicher Eigentümer: Wirtschaftliches Eigentum wird durch dringliche oder schuldrechtlich begründete Nutzungsrechte (z. B. durch Nießbrauch oder Miete) in der Regel nicht vermittelt. Die dinglich oder schuldrechtlich nutzungsberechtigte Person kann weder wie ein Eigentümer mit der Sache nach Belieben verfahren noch den Eigentümer wirtschaftlich ausschließen. Anspruchsberechtigt ist aber auch, wer auf einem fremden Grundstück mit Zustimmung des Eigentümers auf eigene Rechnung eine Wohnung errichtet hat und die wirtschaftliche Verfügungsmacht innehat. Voraussetzung ist, dass die nutzungsberechtigte Person das uneingeschränkte Nutzungsrecht erlangt und frei darüber verfügen kann oder bei Beendigung einen Anspruch auf Entschädigung hat.
Gleiches gilt, wenn der nutzungsberechtigten Person für den Fall der Nutzungsbeendigung gegenüber dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswertes der Wohnung zusteht. Ein solcher Anspruch kann sich aus dem Vertrag oder Gesetz ergeben.
Um die steuerliche Förderung für energetische Maßnahmen erhalten zu können, sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen, die das Bundesfinanzministerium in einer umfangreichen Stellungnahme detailliert dargestellt hat. (BMF-Schreiben vom 14.01.2021)
Das Bundesfinanzministerium hat am 20.1.2021 die neueste Richtsatzsammlung veröffentlicht. Die Daten der Richtsatzsammlung basieren auf Daten, die die Finanzverwaltung bei ihren Prüfungen ermittelt. Die Betriebsprüfer der Finanzverwaltung ermitteln aus einer Vielzahl von Betriebsprüfungen branchenbezogene Durchschnittswerte (= Richtwerte), die der Finanzverwaltung als Hilfsmittel dienen, die Umsätze und den Gewinn zu verproben und ggf. bei Fehlen geeigneter Unterlagen zu schätzen.
Wichtig! Liegt ein Unternehmer deutlich außerhalb der Richtsätze, muss er mit einer Kontrolle durch das Finanzamt rechnen. Unternehmen sollten daher im Vorfeld (am besten bei der Erstellung Ihres Jahresabschlusses) ermitteln, ob ihre Betriebsergebnisse innerhalb der Richtsätze liegen. Liegen sie außerhalb oder am unteren Rand, ist es sinnvoll, die Gründe dafür feststellen. Die Richtsätze gelten zwar nicht für alle, aber doch für eine Vielzahl von Branchen.
Was die einzelnen Spalten in der Richtsatzsammlung bedeuten:
Die angegebenen Zahlen geben die Spannbreite und den Durchschnittswert wieder.
Rohgewinnaufschlag ist der prozentuale Aufschlag auf den Wareneinsatz. Wenn der Unternehmer z. B. Ware bzw. Material im Wert von 1.000 € einsetzt und einen Rohgewinnaufschlag von 50% hat, beträgt sein Aufschlag (1.000 € x 50%=) 500 €
Unter Rohgewinn ist der Prozentsatz ausgewiesen, mit dem der Rohgewinn aus dem Bruttowert herausgerechnet wird. Wenn der Unternehmer z. B. eine Leistung für 3.000 € (ohne Umsatzsteuer) erbringen und einen Rohgewinnsatz von 68% haben, beträgt sein Wareneinsatz 3.000 € - (3.000 € x 68%) = 960 €.
Der Rohgewinn ist bei Handelsbetrieben mit Rohgewinn I und bei Handwerks- und gemischten Betrieben mit Rohgewinn II bezeichnet. Beim Rohgewinn II werden neben dem Waren- und Materialeinsatz auch die Fertigungslöhne einbezogen. Halbreingewinn ist der Rohgewinn abzüglich Betriebsausgaben mit Ausnahme der Gehälter, Löhne und Aufwendungen für die eigenen oder gemieteten Räume sowie der Gewerbesteuer. Reingewinn ist der Halbreingewinn abzüglich der noch nicht abgezogenen Betriebsausgaben.
Bei einem Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind die Schuldzinsen regelmäßig uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Im Übrigen kann der Abzug von Schuldzinsen eingeschränkt sein, wenn und soweit die Zinsen den Sockelbetrag von 2.050 € überschreiten. Der Abzug von Schuldzinsen, die den Betrag von 2.050 € übersteigen, wird eingeschränkt, wenn Überentnahmen getätigt werden (§ 4 Abs. 4a EStG). Von Überentnahmen ist auszugehen, wenn ein Betrag privat entnommen wird, der den Jahresgewinn zuzüglich privater Einlagen überschreitet. Unabhängig davon, wie hoch der Zinssatz tatsächlich ist, erfolgt die Kürzung mit 6% der Überentnahmen (= nicht abziehbarer Zinsanteil). Zur Berechnung der abziehbaren Zinsen werden Überentnahmen, die aus Vorjahren stammen, zu den Überentnahmen des laufenden Jahres addiert. Überentnahmen des laufenden Jahres werden gemindert um Unterentnahmen der Vorjahre (d.h. wenn Gewinn + Einlagen die Entnahmen überstiegen haben).
Gewinn, Entnahmen und Einlagen entscheiden also darüber, in welchem Umfang Zinsen für betriebliche Darlehen abziehbar sind. Diese Begriffe weichen nicht von den allgemeinen Grundsätzen ab. Der Begriff "Gewinn" umfasst daher auch einen Verlust. Nach der BFH-Rechtsprechung ist der steuerliche Gewinn maßgebend, wobei außerbilanzielle Korrekturen nicht berücksichtigt werden. Dies widerspricht zumindest zum Teil der bisherigen Auffassung des BMF. Die Finanzverwaltung hat sich entschieden, dem BFH zu folgen, sodass außerbilanzielle Korrekturen bei der Ermittlung des Gewinns für die Anwendung des § 4 Absatz 4a EStG außer Ansatz bleiben. Hierzu gehören u.a. auch
die nicht abzugsfähige Gewerbesteuer samt Nebenleistung (§ 4 Abs. 5b EStG),
nach § 4d Absatz 3, § 4e Absatz 3 oder nach § 4f EStG verteilte Betriebsausgaben
abgezogene oder hinzugerechnete Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG,
die Verteilung des Übergangsgewinns aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart (R 4.6 Abs. 1 Satz 2 EStR).
Übergangsregelung: Grundsätzlich ist die Änderung in allen offenen Fällen anzuwenden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen (bei einer Mitunternehmerschaft auf Antrag aller Mitunternehmer) können außerbilanzielle Hinzurechnungen (wie bisher) letztmals für Wirtschaftsjahre berücksichtigt werden, die vor dem 1.1.2021 begonnen haben.
Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn bereits durchgeführte Berechnungen der Gewinne und Verluste unverändert fortgeschrieben werden und hierfür die Änderung hinsichtlich der außerbilanziellen Kürzungen und Hinzurechnungen unberücksichtigt bleibt.
Eine Dienstleistung ist von der Mehrwertsteuer befreit, wenn
es muss sich um eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin handelt und
die Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin von ärztlichen und arztähnlichen Berufen erbracht wird (entsprechend der Definition im betreffenden Mitgliedstaat).
Entsprechend den Vorgaben des EuGH hat nunmehr der BFH entschieden, dass telefonische Beratungen im Rahmen eines Gesundheitstelefons als "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" einzustufen sind, wenn sie einen therapeutischen Zweck verfolgen. Dasselbe gilt auch, wenn telefonische Beratungen im Rahmen von Patientenbegleitprogrammen erfolgen. Voraussetzung ist hierbei, dass diese als Patientenschulungen im Rahmen der ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation nachweislich einen therapeutischen Zweck erfüllen. Diese Leistungen müssen nicht zwingend von einem Unternehmer ausgeführt werden, der einem der Katalogberufe angehört (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UstG). Die erforderliche Berufsqualifikation muss sich auch aus einer berufsrechtlichen Regelung oder daraus ergeben, dass die betreffenden heilberuflichen Leistungen in der Regel von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden.
Praxis-Beispiel: Eine GmbH betrieb im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen ein sogenanntes Gesundheitstelefon zur Beratung von Versicherten in medizinischer Hinsicht. Sie führte zudem Patientenbegleitprogramme durch, bei denen bestimmte Versicherte auf der Basis von Abrechnungsdaten und Krankheitsbildern über eine medizinische Hotline situationsbezogene Informationen zu ihrem Krankenbild erhielten. Die telefonischen Beratungsleistungen wurden durch Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte erbracht, die größtenteils auch als „Gesundheits-Coach“ ausgebildet waren. In ca. einem Drittel der Fälle wurde ein Arzt hinzugezogen, der die Beratung übernahm bzw. bei Rückfragen Anweisungen oder eine Zweitmeinung erteilte.
Der Ort, an dem die Heilbehandlung erbracht wird, spielt keine Rolle, sodass telefonisch erbrachte Heilbehandlungen unter die Mehrwertsteuerbefreiung fallen können. Für Leistungen im Rahmen der Patientenbegleitprogramme ist der sachliche Anwendungsbereich der Steuerbefreiung dem Grunde nach eröffnet. Es handelt sich um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, wenn diese als Patientenschulungen im Rahmen der ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation nur gegenüber Teilnehmern mit von ärztlichem Fachpersonal diagnostizierter chronischer Krankheit erbracht werden und damit nachgewiesen einen therapeutischen Zweck erfüllen.
Im vorliegenden Fall waren Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte, die größtenteils auch als Gesundheitscoach ausgebildet waren, tätig. Sie wurden bei gegebener Relevanz in mehr als einem Drittel der Fälle von Fachärzten unterstützt. Diese Kosten wurden vollständig von gesetzlichen Krankenkassen getragen, woraus grundsätzlich geschlossen werden kann, dass das eingesetzte Personal die erforderliche Qualifikation besaß. Ob eine telefonische Beratung unter den Begriff „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ fällt, kann auch nicht davon abhängig gemacht werden, ob eine ärztliche Verschreibung vorliegt.
Fazit: Derselbe Steuerpflichtige kann sowohl Dienstleistungen erbringen, die als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Mehrwertsteuer befreit sind, als auch andere Dienstleistungen, die steuerpflichtig sind. Ob und inwieweit die telefonischen Beratungen als „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ einzustufen sind, muss das Finanzgericht als Tatsacheninstanz nunmehr nach den Vorgaben des BFH entscheiden.
Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem sind als Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzbar. Für Senioren, die in betreuten Wohnanlagen leben, ist dies bereits entschieden (BFH-Urteil vom 3.9.2015 – VI R 18/14). Das Sächsische FG hat jetzt auch bei Senioren, die in einem eigenen Haushalt leben, die Kosten eines externen Hausnotrufsystems anerkannt.
Praxis-Beispiel: Eine Rentnerin nahm gegen Entgelt ein Hausnotrufsystem in Anspruch. Sie buchte das Paket Standard, mit Gerätebereitstellung und 24-Stunden-Servicezentrale. Nicht gebucht hat sie u.a. den Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse sowie die Pflege- und Grundversorgung. Sie machte ihre Aufwendungen für das Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte es ab, die Aufwendungen zu berücksichtigen, weil die Leistung nicht im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht worden sei. Die Rentnerin ist der Auffassung, dass ein Hausnotrufsystem eine Pflege- und Betreuungsleistung ist, die innerhalb ihres Haushaltes erbracht wurde. Diese würden im Hilfsmittelverzeichnis des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen unter der Gruppe der Pflegehilfsmittel zur selbständigen Lebensführung/Mobilität gelistet. Die permanente Rufbereitschaft sei somit eine haushaltsnahe Tätigkeit.
Das Notrufsystem stellt die Rufbereitschaft für den Fall sicher, dass der Bewohner sich in seiner Wohnung aufhält. Dort wird auch eine Hilfeleistung im Not- und sonstigen Bedarfsfall gewährleistet. Konsequenz ist daher, dass die Leistung im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht und der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt.
Auch wenn sich die Notrufzentrale nicht in der räumlichen Nähe der Wohnung der Rentnerin befindet, ist eine haushaltsnahe Dienstleistung zu bejahen. Entscheidend ist, dass die Dienstleistung (= das Rufen eines Notdienstes) in der Wohnung der Rentnerin stattfindet. Ein Bewohner des Haushaltes der Rentnerin hätte diese Leistung, die die Notrufzentrale ausführt, ebenfalls erbringen können. Die Rentnerin hat zwar keine Pflege- oder Hilfeleistungen vereinbart. Darauf kommt es aber nicht an, da der BFH in seinem Urteil aus dem Jahr 2015 nicht darauf abstellt, dass weitere Leistungen vereinbart wurden. Die Möglichkeit, im Rahmen eines Notrufsystems einen Notdienst zu rufen, reicht somit aus, um von einer Haushaltsnähe auszugehen.
Diese Situation ist nicht vergleichbar mit Alarmüberwachungsleistungen, bei denen eine Notrufzentrale kontaktiert wird, wenn ein Brand ausbricht oder ein Einbruch verübt wird. Die Überwachung einer Wohnung im Hinblick auf mögliche Einbrüche und/oder Überfälle sowie Brand- und Gasaustrittsfälle wird nicht gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt oder Personen, die entsprechend beschäftigt werden. Derartige Notfälle treten nicht in gleicher Weise regelmäßig ein wie Fälle der Hilfsbedürftigkeit bei leichten Erkrankungen älterer Personen, die sich in ihrem Haushalt aufhalten.
Hinweis: Das Finanzgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Das Finanzamt hat jedoch Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az. beim BFH: VI B 94/20). Sollte das Finanzamt also die Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem nicht als Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkennen, sollte Einspruch eingelegt und das Verfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ausgesetzt werden.
Die Überbrückungshilfe II oder III sind auf ungedeckte Fixkosten beschränkt. Diese Beschränkung auf ungedeckte Fixkosten wurde erst nachträglich (Anfang Dezember) in den Katalog (FAQ) des Bundeswirtschaftsministeriums aufgenommen, weil die Bedingungen der Fixkostenhilfe nach Europarecht bindend sind. Ungedeckte Fixkosten sind danach die Fixkosten, die
Unternehmen während des beihilfefähigen Zeitraums (Überbrückungshilfe II September bis Dezember 2020 bzw. III Überbrückungshilfe Dezember 2020 bis Juni 2021) entstanden sind bzw. entstehen,
im selben Zeitraum nicht durch den Deckungsbeitrag (d.h. die Differenz zwischen Erlösen und variablen Kosten) gedeckt sind und die
nicht anderweitig gedeckt sind, insbesondere durch Versicherungen oder andere Beihilfen (z. B. außerordentliche Wirtschaftshilfe, Kurzarbeitergeld).
Abschreibungen bzw. Tilgungszahlungen können bis zur Höhe der steuerlichen Abschreibungen als regulärer Teil der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung bei der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden. Lediglich die Berücksichtigung einmaliger Verluste durch Wertminderung ist ausgeschlossen. Ein fiktiver Unternehmerlohn kann bei Unternehmen und Soloselbständigen, die kein Geschäftsführergehalt in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen, bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze als Fixkosten angerechnet werden.
Konsequenz ist, dass eine Vielzahl von Anträgen, die vor dieser Änderung (also vor dem 5.12.2020) gestellt wurden, unrichtig und die beantragten (und ggf. bereits ausgezahlten) Überbrückungshilfen zu hoch sein können. Laut BMWi ist es nicht erforderlich, die Anträge wegen der Beschränkung auf ungedeckte Fixkosten zu ändern. Die Korrektur kann im Rahmen der Schlussrechnung erfolgen. Allerdings sollten die Konsequenzen (insbesondere eine eventuelle Rückzahlungspflicht) beachtet werden.
November- und Dezemberhilfen: Das Verfahren zur Auszahlung der regulären Novemberhilfen ist am 12.1.2021 gestartet. Bis dahin sind nach Mitteilung des BMWi bereits über 1,3 Mrd. € an Abschlagszahlungen für die Novemberhilfe geleistet worden. Hinzu kommen weitere rund 643 Mio. € Abschlagszahlungen für die Dezemberhilfe, die seit Anfang Januar fließen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden.
Das BMWi weist darauf hin, dass das europäische Beihilferecht eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu 1 Mio. € ohne konkrete Nachweise eines Verlusts erlaubt. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75% des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können.
Bei Anträgen zwischen 1 und 4 Mio. € sind die Zuschüsse auf ungedeckte Fixkosten beschränkt. Das bedeutet, dass Antragsteller bis zu 75% des Umsatzes aus dem jeweiligen Vorjahresmonat erhalten können, sofern Verluste in entsprechender Höhe geltend gemacht werden können. Es erfolgt somit wie bei den Überbrückungshilfen eine Beschränkung auf ungedeckte Fixkosten.
Die Bundesregierung will sich zudem bei der EU-Kommission dafür einsetzen, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten deutlich erhöht werden.