Steuernews

Kurzarbeitergeld: Sonderregelungen gelten bis Ende 2021

Die zunächst bis Ende 2020 befristeten Sonderregelungen zur höchstmöglichen Bezugsdauer und Erhöhung des Kurzarbeitergeldes sowie die Hinzuverdienstmöglichkeiten aus einem Minijob wurden bis zum 31.12.2021 verlängert.

  • Die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wurde von 12 auf 24 Monate erhöht.
  • Ein erhöhtes Kurzarbeitergeld ist bis zu 80% beziehungsweise 87% der Nettoentgeltdifferenz möglich.
  • Das Arbeitsentgelt aus einem zusätzlichen Minijob bleibt anrechnungsfrei.

Dauer des Kurzarbeitergelds: Grundsätzlich beträgt die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld 12 Monate. Für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, verlängert diese sich auf maximal 24 Monate. Das gilt längstens bis zum 31.12.2021. Bezugszeitraum für das Kurzarbeitergeld ist immer der Kalendermonat. Wird der Bezug von Kurzarbeitergeld mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich der Bezugszeitraum um einen Monat.

Beantragt ein Betrieb für einen Zeitraum von drei zusammenhängenden Monaten kein Kurzarbeitergeld, entsteht ein neuer Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die dann gültige Höchstbezugsdauer. Dafür ist ein neuer Antrag erforderlich.

Höhe des Kurzarbeitergelds: Das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60% der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt oder 67% für Beschäftigte mit Kindern.

Im Zuge der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung das Kurzarbeitergeld stufenweise erhöht. Diese Regelung wird bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist. Weitere Voraussetzung ist ein Entgeltausfall von mindestens 50% im jeweiligen Bezugsmonat. Im Einzelnen steigt das Kurzarbeitergeld:

  • Ab dem vierten Bezugsmonat auf 70% der Nettoentgeltdifferenz oder auf 77% für Beschäftigte mit Kindern.
  • Ab dem siebten Bezugsmonat auf 80% der Nettoentgeltdifferenz oder auf 87% für Beschäftigte mit Kindern.

Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu berücksichtigen. Diese müssen aber nicht zusammenhängen, das heißt Unterbrechungen der Kurzarbeit wirken sich nicht auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus.

Praxis-Beispiel:
Ein Betrieb beantragte im August 2020 Kurzarbeit. Die Kurzarbeit wurde bis Ende Oktober 2020 durchgeführt. Von November 2020 bis Januar 2021 arbeitete der Betrieb normal weiter. Im Februar 2021 wird das Kurzarbeitergeld erneut beantragt. In jedem Bezugsmonat liegt ein Entgeltausfall von 70% vor.

Die seit März 2020 durchgeführten drei Monate mit Kurzarbeit (August bis Oktober 2020) sind bei der Berechnung der Bezugsmonate für das Kurzarbeitergeld ab Februar 2021 mit zu berücksichtigen. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld wurde vor dem 31.3.2021 gestellt. Der Entgeltausfall übersteigt 50%. Das Kurzarbeitergeld beträgt ab Februar 2021, dem vierten Bezugsmonat, 70% beziehungsweise 77% für Beschäftigte mit Kindern.

Im Gegensatz zur Höhe wirkt sich die Unterbrechung aber auf die maximale Bezugsdauer aus. Der Betrieb beantragt für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten kein Kurzarbeitergeld. Mit dem Antrag im Februar 2021 entsteht ein neuer Anspruch auf Kurzarbeitergeld mit der dann gültigen Höchstbezugsdauer von 12 Monaten bis zum 31. Januar 2022.

Praxis-Beispiel:
Ein Beschäftigter nimmt während seiner Kurzarbeit bei einem anderen Betrieb einen Minijob mit 300 € auf. Die 300 € werden nicht auf das Ist-Entgelt beim Kurzarbeitergeld angerechnet.

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Firmenfitnessprogramm kann steuerfrei sein

Die 44 €-Freigrenze für Sachbezüge gilt auch, wenn Arbeitnehmer auf Kosten ihres Arbeitgebers an einem Firmenfitnessprogramm teilnehmen können.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber ermöglichte seinen Arbeitnehmern im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms, in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren. Hierzu erwarb er jeweils einjährige Trainingslizenzen, für die monatlich jeweils 42,25 € zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen waren. Die teilnehmenden Arbeitnehmer leisteten einen Eigenanteil von 16 € bzw. 20 €. Der Arbeitgeber ließ die Sachbezüge bei der Lohnbesteuerung außer Ansatz, da diese ausgehend von einem monatlichen Zufluss unter die 44 €-Freigrenze für Sachbezüge fielen. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, den Arbeitnehmern sei die Möglichkeit, für ein Jahr an dem Firmenfitnessprogramm teilzunehmen, „quasi in einer Summe“ zugeflossen, weshalb die 44 €-Freigrenze überschritten sei. Es unterwarf die Aufwendungen für die Jahreslizenzen abzüglich der Eigenanteile der Arbeitnehmer dem Pauschsteuersatz von 30%.

Der BFH hat entschieden, dass der geldwerte Vorteil den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen ist. Der Arbeitgeber hat sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt. Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile ist daher die 44 €-Freigrenze eingehalten worden, so dass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern ist.

Hinweis: Die Freigrenze von 44 € wird ab dem 1.1.2022 auf 50 € erhöht (Artikel 3 des Jahressteuergesetzes 2020).

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Homeoffice: Einführung einer Pauschale

Grundsätzlich sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (einschließlich Kosten für die Ausstattung) steuerlich nicht abziehbar. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, dürfen Aufwendungen bis zu 1.250 € pro Jahr abgezogen werden. Die Aufwendungen sind unbeschränkt abziehbar, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt wird.

Für Viele ist es in der Corona-Krise notwendig oder zumindest zweckmäßig, von zu Hause aus zu arbeiten. Dadurch entstehen zu Hause zusätzliche Kosten, die nach der bisherigen Rechtslage nicht abgezogen werden können, weil kein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist. Kosten für einen Raum, der teilweise beruflich und teilweise privat genutzt wird, können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Um einen unbürokratischen Ausgleich für die Zusatzkosten zu schaffen, die durch ein Homeoffice entstehen, ist eine Homeoffice-Pauschale eingeführt worden. Sie wird auch gewährt, wenn kein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist. Das heißt, dass ein Betrag von 5 € pro Tag abgezogen werden kann, höchstens jedoch 600 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale ist nur auf Tätigkeiten begrenzt, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurden bzw. werden. Die Homeoffice-Pauschale kann auch beansprucht werden, wenn darauf verzichtet wird, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der bisherigen Regelung in Anspruch zu nehmen.

Wichtig! Um die Pauschale zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird, macht keinen Unterschied. Aber! Der Steuerpflichtige kann die Pauschale nur für die Kalendertage geltend machen, an denen er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht. 

Die Homeoffice-Pauschale gilt gleichermaßen für Unternehmer, Freiberufler und Arbeitnehmer. Arbeitnehmer erhalten pro Jahr einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 €, sodass die Homeoffice-Pauschale sich nur dann auswirkt, wenn diese zusammen mit anderen Werbungskosten mehr als 1.000 € beträgt.

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Corona: Steuerfreie Sonderzahlungen an Arbeitnehmer

Die Möglichkeit zur steuerfreien Auszahlung des Corona-Bonus wird durch das Jahressteuergesetz 2020 bis zum 30.6.2021 verlängert. Die steuerfreie Auszahlung war bisher befristet für Zahlungen bis zum 31.12.2020. Damit wäre beispielsweise ein im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 € steuerfrei zusätzlich ausgezahlt werden dürften. Vielmehr sollen Arbeitgeber, motiviert werden, ihren Mitarbeitern, die bisher noch keinen Corona-Bonus erhalten haben, diesen noch nach dem Jahreswechsel auszuzahlen. 

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG nach der Änderung durch das Jahressteuergesetz 2020 hat folgenden Inhalt:

Leistet der Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer

  • aufgrund der Corona-Krise
  • zwischen dem 1.3.2020 und dem 30.6.2021
  • Zuschüsse und Sachbezüge, Beihilfen und Unterstützungen
  • bis zu einem Betrag von 1.500 €
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn,

dann sind diese Sonderleistungen steuerfrei.

Die Leistungen sind steuerfrei, wenn der Arbeitgeber sie aufgrund der Corona-Krise gewährt. Das heißt, dass keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen sind. Somit kann jeder Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch machen, weil eine Beschränkung auf bestimmte Sachverhalte oder Berufsgruppen nicht vorgesehen ist. Die steuerfreien Zuwendungen sind auch sozialversicherungsfrei.

Die steuerfreien Leistungen sind – wie auch alle anderen Leistungen an Arbeitnehmer – im Lohnkonto aufzuzeichnen.

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Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei Neugründern

Durch das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ vom 22.11.2019 wurde die generelle Verpflichtung für Neugründer, ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich zu übermitteln, für die Jahre 2021 bis 2026 ausgesetzt. Das bedeutet jedoch nicht, dass Neugründer generell davon befreit sind, für das Jahr der Aufnahme der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und das folgende Kalenderjahr Voranmeldungen abzugeben. 

Es gelten vielmehr die allgemeinen Regelungen, wonach der Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr ist. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 €, ist der Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 €, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.

Für die Jahre 2021 bis 2026 ist bei der Bestimmung des Voranmeldungszeitraums im Kalenderjahr der Aufnahme der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit auf die voraussichtliche Steuer dieses Jahres abzustellen. Im folgenden Kalenderjahr ist die tatsächliche Steuer des Vorjahres ggf. in eine Jahressteuer umzurechnen. Bei der Ermittlung dieser Grenzwerte ist somit Folgendes zu beachten:
•    In den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, ist die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen.
•    In den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, ist die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend (d.h. der Betrag muss geschätzt werden).
•    Bei einer Neugründung im Jahr 2020 gelten diese Grundsätze auch im Besteuerungszeitraum 2021.
•    Bei einer Neugründung im Jahr 2021 ist auf den voraussichtlichen Überschuss des Jahres 2021 und im Folgejahr 2022 auf den tatsächlichen Überschuss für das Gründungsjahr 2021 (ggf. nach Umrechnung auf einen Jahresbetrag) abzustellen.

Bei Vorratsgesellschaften und Firmenmänteln bleibt die Verpflichtung zur Abgabe monatlicher Voranmeldungen für das Jahr der Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit und für das folgende Kalenderjahr bestehen.

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Umsatzsteuer: Auswirkungen durch den BREXIT

Großbritannien ist am 31.1.2020 aus der EU ausgetreten. Der vereinbarte Übergangszeitraum endet am 31.12.2020 um 24.00 Uhr. Daher sind Großbritannien und Nordirland nach dem 31.12.2020 umsatzsteuerlich als Drittlandsgebiet anzusehen. Nach dem „Protokoll zu Irland/Nordirland“ gilt für den Warenverkehr die Ausnahme, dass Nordirland so behandelt wird, als würde es zum Gemeinschaftsgebiet gehören. Bei den nordirischen USt-ID-Nummern wird das Präfix „XI“ vorangestellt. Entsprechende USt-ID-Nummern gelten dann als USt-ID-Nummern, die von einem anderen Mitgliedsstaat erteilt wurden.

Fazit: Umsätze, die nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden, unterliegen (falls keine Übergangsregelung vereinbaret wird) den geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer für

  • Drittlandsgebiete, soweit es sich um den Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien und um Dienstleistungsverkehr mit Nordirland handelt,
  • den innergemeinschaftlichen Handel, soweit es sich um den Warenverkehr mit Nordirland handelt. 

Bei Lieferungen, die vor dem 1.1.2021 ausgeführt werden, aber erst nach dem 31.12.2020 nach Großbritannien oder von dort in das Inland gelangen, gelten die Regelungen für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs.

Bei sonstigen Leistungen (Dauerleistungen), deren Erbringung vor dem 1.1.2021 beginnen und nach dem 31.12.2020 enden, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung für die gesamte Leistung maßgebend. Das gilt für Teilleistungen entsprechend.

Kleine einzige Anlaufstelle (Mini-one-Stop-Shop / VAT on e-Services) für bestimmte Dienstleistungen: Ein im Inland ansässiger bzw. registrierter Unternehmer, der vor dem 1.1.2021 an private Kunden in Großbritannien entsprechende Leistungen erbringt, kann das Verfahren für das 4. Quartal 2020 anwenden, wenn seine Steuererklärung bis zum Ablauf des 20.1.2021 beim Bundeszentralamt für Steuern eingeht.

Beim Vorsteuervergütungsverfahren hängt das Verfahren davon ab, ob die Vorsteuerbeträge vor dem 1.1.2021 oder nach dem 31.12.2020 entstanden sind. Das Bestätigungsverfahren zur Prüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist ab dem 1.1.2021 nicht mehr möglich (Ausnahme: Nordirland mit dem Präfix XI).

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