Ein Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, ist kindergeldrechtlich nicht als Kind zu berücksichtigen, wenn es erkrankt ist und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist.
Praxis-Beispiel: Ein Vater beantragte Kindergeld für seinen Sohn, der die Schule abgebrochen hatte und sich wegen langjährigen Drogenkonsums in Therapie befand. Er beantragte Kindergeld, weil sein Sohn einen Ausbildungsplatz suche und seine Ausbildungswilligkeit auch bekundet habe. Aus ärztlichen Bescheinigungen ging allerdings hervor, dass noch in den Monaten, für die der Vater Kindergeld beantragt hatte, das Ende der Erkrankung nicht absehbar war. Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld für die Zeit bis Mai 2017 ab. Das Finanzgericht bestätigte den Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum September 2016 bis Mai 2017, weil es die allgemeine Ausbildungswilligkeit des Sohnes genügen ließ.
Der BFH hat entschieden, dass ein erkranktes Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, nur dann kindergeldrechtlich berücksichtigt werden kann, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist. Nach den ärztlichen Bescheinigungen war das Ende der Erkrankung in dem Zeitraum, für den das Kindergeld wegen Ausbildungsplatzsuche beansprucht wurde, jedoch nicht erkennbar. Die allgemein gehaltene Aussage des Kindes, nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung aufnehmen zu wollen, reicht nach Auffassung des BFH nicht aus.
Hinweis: Der BFH verwies den Fall an das Finanzgericht zurück, damit dieses prüft, ob der Sohn als behindertes Kind berücksichtigt werden kann.
Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern als Sachbezug eine konkrete Ware oder Dienstleistung, die nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten wird, kann er den Sachbezug in Höhe seiner Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten ansetzen. R 8.1 Absatz 2 Satz 3 LStR, wonach der Endpreis am Abgabeort für fremde Letztverbraucher anzusetzen ist, ist nicht anzuwenden.
Der BFH hatte im Urteil vom 7.7.2020 (VI R 14/18) entschieden, dass ein Firmenfitnessprogramm dann steuerfrei ist, wenn der geldwerte Vorteil, der den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen ist, die 44 €-Freigrenze für Sachbezüge nicht überschreitet. Der Arbeitgeber hatte sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung zugesagt. So wie der Arbeitgeber die Nutzung der Fitnessstudios seinen Arbeitnehmern ermöglicht hat, wurde sie am Markt nicht angeboten. Konsequenz war, dass unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile die 44 €-Freigrenze eingehalten wurde, sodass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern ist.
Fazit: Liegen zwei Vertragsverhältnisse vor, ist jedes für sich zu betrachten. Ob und in welcher Höhe ein Sachbezug des Arbeitnehmers vorliegt, richtet sich allein nach dem Vertragsverhältnis zwischen ihm und seinem Arbeitgeber.
Das BMF hat für unentgeltliche Wertabgaben 2021 (= Sachentnahmen) neue Pauschbeträge festgesetzt. Vorteil dieser pauschalen Sätze ist, dass der Unternehmer die Höhe der Sachentnahmen nicht selbst mühsam ermitteln muss. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
Gewerbezweig
Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer 1. Januar bis 30. Juni 2021
ermäßigter Steuersatz
voller Steuersatz
insgesamt
Bäckerei
664 €
154 €
818 €
Fleischerei
637 €
255 €
892 €
Gast- und Speisewirtschaft a. mit Abgabe von kalten Speisen b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
731 €
1.247 €
376 €
443 €
1.107 €
1.690 €
Getränkeeinzelhandel
54 €
155 €
209 €
Café und Konditorei
637 €
269 €
906 €
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel)
302 €
41 €
343 €
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel
617 €
309 €
926 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel)
141 €
121 €
262 €
Gewerbezweig
Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer 1. Juli bis 31. Dezember 2021
ermäßigter Steuersatz
voller Steuersatz
insgesamt
Bäckerei
624 €
208 €
832 €
Fleischerei
456 €
443 €
899 €
Gast- und Speisewirtschaft a. mit Abgabe von kalten Speisen b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
557 €
865 €
556 €
905 €
1.133 €
1.770 €
Getränkeeinzelhandel
54 €
155 €
209 €
Café und Konditorei
604 €
328 €
932 €
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel)
302 €
41 €
343 €
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel
584 €
349 €
933 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel)
141 €
121 €
262 €
Der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2021 (1.1. bis 30.6.2021) und für das 2. Halbjahr 2021 (1.7. bis 31.12.2020) stellt jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung). Ohne Einzelaufzeichnungen ist der Unternehmer ebenso an diese Werte gebunden wie das Finanzamt.
Hinweis: Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) soll über den 30.6.2021 hinaus bis zum 31.12.2022 verlängert werden. Es kann also sein, dass die Pauschbeträge für das 2. Halbjahr 2021 nochmals überarbeitet werden.
Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die ohne Rücksicht auf tatsächlich erbrachte Leistungen zu diesen Zeiten gezahlt werden, sind nicht nach § 3b Abs. 2 EStG steuerfrei. Sie können beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nur dann steuerfrei belassen werden, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf die spätere Einzelabrechnung geleistet werden.
Praxis-Beispiel: Die Klägerin betreibt ein Kino und beschäftigte 5 Arbeitnehmer, denen sie neben dem Grundlohn eine monatliche Pauschale für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit zahlte. Die Zuschläge wurden in den Lohnabrechnungen gesondert ausgewiesen und nicht der Lohnsteuer unterworfen. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung wurden zwar sämtliche Stundenaufzeichnungen, Lohnabrechnungen sowie die Urlaubs- und Krankendateien für die Arbeitnehmer vorgelegt. Diese Belege enthielten jedoch keine Aufzeichnungen darüber, wann die tatsächlichen Arbeitszeiten, für die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt wurden, tatsächlich geleistet wurden. Das Finanzamt behandelt die Zuschläge als steuerpflichtigen Arbeitslohn und erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid gegenüber der Klägerin.
Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nur steuerfrei, wenn sie für die tatsächlichen Arbeitsstunden an den jeweiligen Tagen bzw. zu den konkreten Nachtzeiten gezahlt werden. Diese Arbeitszeiten müssen für jeden Arbeitnehmer festgehalten werden. Die Zahlung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verlangt, dass solche Aufstellungen geführt werden, da sich die Steuerbefreiung nach Prozentsätzen des Grundlohnes richtet und zuvor auf Stundenlohnbasis umgerechnet werden muss. Wenn pauschale Zuschläge gezahlt werden, muss die exakte Höhe später anhand von Einzelaufstellungen ermittelt und abgerechnet werden.
Ist nicht erkennbar, dass es sich nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer lediglich um Abschlagszahlungen oder Vorschüsse handelt, können die Zahlungen nicht steuerfrei erfolgen. Wird also in den Arbeitsverträgen nur vereinbart, dass monatlich steuerfreie Pauschalen für Nacht- und Sonntagsarbeit gewährt werden, reicht dies nicht aus, um die Pauschalen steuerfrei auszuzahlen.
Fazit: Für jeden Arbeitnehmer ist eine individuelle Abrechnung erforderlich, die sich nach den jeweils tatsächlich geleisteten Stunden des einzelnen Arbeitnehmers richtet.
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Dazu zählen Soloselbständige, die personenbezogene (z. B. Kosmetikerinnen und Kosmetiker) oder kreative und künstlerische Tätigkeiten ausüben (z. B. Musikerinnen und Musiker, Gestalterinnen und Gestalter, Fotografinnen und Fotografen) oder zum Beispiel im Gesundheitswesen (z. B. Therapeutinnen und Therapeuten, Trainer), in der Tourismusbranche (z. B. Stadtführerinnen und Stadtführer, Reiseleiterinnen und Reiseleiter) oder in der Bildungsbranche (z. B. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Coaches) tätig sind.
Berechtigte können ihren Antrag einmalig und direkt ab sofort bis zum 31.8.2021 über „direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de“ stellen. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung. Antragstellungen für Soloselbständige, die als Personen- oder Kapitalgesellschaften organisiert sind, starten in Kürze.
Höhe der Neustarthilfe: Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 €. Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Referenzumsatz ist:
im Normalfall das Sechsfache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019
bei Gründungen zwischen dem 1.1.2019 und dem 30.4.2020 wird aus den Umsätzen der vollen Monate der Geschäftstätigkeit in 2019 der Durchschnittswert für einen Monat ermittelt und mit 6 multipliziert, oder
bei Gründungen zwischen dem 1.1.2020 und dem 28.2.2020 die Umsätze der Monate Januar und Februar addiert, durch 2 geteilt und mit 6 multipliziert oder
bei Gründungen zwischen dem 1.7.2020 und dem 30.9.2020 der Umsatz des 3. Quartals durch 3 geteilt und mit 6 multipliziert.
Auszahlung: Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Die Begünstigten verpflichten sich bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei mehr als 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.
Die Neustarthilfe wird wie die anderen Zuwendungen aus der Überbrückungshilfe als steuerbarer Zuschuss gewährt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Weitere Details der Neustarthilfe, zum Beispiel zur Anrechenbarkeit von Einnahmen und Umsätzen, werden in den FAQs erläutert.
Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Für den Monat Januar 2021:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Sozialversicherung
24.02.2021
Zusammenfassende Meldung
25.02.2021
Für den Monat Februar 2021:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.03.2021 12.04.2021
Sozialversicherung
29.03.2021
Zusammenfassende Meldung
25.03.2021
Lohnsteuer-Anmeldung
10.03.2021
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.