Steuernews

Vorsteuervergütung - Brexit

Die Mitgliedschaft Großbritanniens in der Europäischen Union ist zwar mit Ablauf des 31.1.2020 beendet worden. Allerdings haben die Regelungen für Anträge auf eine Vorsteuervergütung aus und nach Großbritannien bis zum 31.12.2020 unverändert weitergegolten. Anträge für die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 müssen bis zum 31.3.2021 gestellt werden.

Achtung! Anträge aus und nach Großbritannien müssen also spätestens bis zum 31.3.2021 beim Bundeszentralamt für Steuern eingereicht werden. Die Antragsfrist für den Vergütungszeitraum 2020 endet nicht wie üblich am 30.9.2021, sondern bereits sechs Monate früher. Sollte der Antrag erst nach Ablauf des 31.3.2021 eingereicht werden, muss damit gerechnet werden, dass die Vergütung abgelehnt wird.

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Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung). Die Anzahl der Übernachtungen ist unerheblich.

Hauptwohnung: Eine Hauptwohnung liegt am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, wenn der Steuerpflichtige diese von der Wohnung aus in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Strecke kann in der Regel als zumutbar angesehen werden, wobei die individuellen Verkehrsverbindungen und Wegezeiten zu berücksichtigen sind. Aus Vereinfachungsgründen kann für die Frage, ob die Hauptwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte liegt, die kürzeste Straßenverbindung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte herangezogen werden. Beträgt die Entfernung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte mehr als 50 km, ist davon auszugehen, dass sich die Hauptwohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte befindet, auch wenn beide innerhalb derselben politischen Gemeinde, Stadt oder in deren unmittelbaren Umkreis liegen.

Zweitwohnung: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn die Zweitwohnung oder -unterkunft sich in der Nähe des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte befindet. Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass die Zweitwohnung noch am Ort der ersten Tätigkeitstätte belegen ist, wenn die kürzeste Straßenverbindung zwischen Zweitwohnung oder -unterkunft und erster Tätigkeitsstätte nicht mehr als 50 km beträgt. Liegt die Zweitwohnung mehr als 50 km von dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte entfernt, ist zu prüfen, ob die erste Tätigkeitsstätte von der Zweitwohnung oder -unterkunft noch in zumutbarer Weise täglich erreicht werden kann. Eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wegezeiten ist dabei als zumutbar anzusehen. Erfüllt die Zweitwohnung oder -unterkunft nicht diese Voraussetzungen liegt regelmäßig keine doppelte Haushaltsführung vor.

Abziehbare Aufwendungen: Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland werden die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Nutzung der Wohnung oder Unterkunft höchstens bis zu einem nachgewiesenen Betrag von 1.000 € im Monat (Höchstbetrag) anerkannt. Die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit entfällt; auch auf die Zahl der Wohnungsbenutzer (Angehörige) kommt es nicht an.

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Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben die vereinbarten Steuerentlastungen in den Bundestag eingebracht. Der Gesetzentwurf enthält die folgenden Punkte:

  • Ermäßigter Steuersatz von 7% in der Gastronomie

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ist ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt worden. Der ermäßigte Steuersatz von 7% gilt nicht für Getränke. Die zeitliche Begrenzung, die zurzeit bis zum 30.6.2021 gilt, wird bis zum 31.12.2022 verlängert.

  • Steuerlicher Verlustrücktrag

Die Begrenzung des Verlustrücktrags für Corona bedingte Verluste der Jahre 2020 und 2021 wird von 5 Mio. € auf maximal 10 Mio. € erhöht werden (bei Zusammenveranlagung von bisher 10 Mio. € auf 20 Mio. €). Der erhöhte Verlustrücktrag gilt also nur für zwei Jahre.

  • Kinderbonus für Familien

Eltern erhalten einmalig einen zusätzlichen Betrag von 150 € pro Kind. Die Auszahlung ist für den Monat Mai 2021 vorgesehen.
Bei der Berechnung, ob der Kinderfreibetrag zu einem besseren Ergebnis führt als das Kindergeld, ist der Kinderbonus einzubeziehen.

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Unterkunftskosten bei längerfristiger Auswärtstätigkeit

Es gibt verschiedene Situationen und Anlässe, in denen der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum auswärts tätig ist. Zunächst muss festgestellt werden, ob am neuen Tätigkeitsort auch eine neue erste Tätigkeitsstätte entsteht. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit. Es gelten dann die Grundsätze, die bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden sind.

  • Verpflegungsmehraufwendungen (Pauschalen) sind nur für 3 Monate abziehbar.
  • Nach Ablauf von 48 Monaten wird der Abzug der Übernachtungskosten bzw. der Kosten für eine Wohnung am Ort der auswärtigen Tätigkeit (entsprechend der Regelung zur doppelten Haushaltsführung) auf 1.000 € pro Monat begrenzt. Das gilt auch für Hotelübernachtungen.
  • Bei einer auswärtigen Tätigkeit sind die Fahrtkosten voll abziehbar (ggf. pauschal mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer).
  • Bei Übernachtungen im Ausland im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit gelten die Grundsätze zur beruflichen Veranlassung und Notwendigkeit der entstandenen Aufwendungen unverändert weiter. Die Höchstgrenze von 1.000 € gilt hier nicht.

Eine längerfristige auswärtige Tätigkeit kann sich z. B. auch dann ergeben, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer vorübergehend in eine andere Betriebstätte abordnet. Es handelt sich um beruflich veranlasste Übernachtungen, wenn der Arbeitnehmer an einer Tätigkeitsstätte übernachtet, die nicht seine erste Tätigkeitsstätte ist. Von einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist erst dann auszugehen, sobald der Arbeitnehmer an dieser mindestens an drei Tagen in der Woche tätig wird. Die 48-Monatsfrist beginnt daher nicht, solange die auswärtige Tätigkeitsstätte nur an zwei Tagen in der Woche aufgesucht wird. Eine Unterbrechung von weniger als sechs Monaten, z. B. wegen Urlaub, Krankheit, beruflicher Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte führt nicht zu einem Neubeginn der 48-Monatsfrist. 

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ist seit dem 1.4.2021 an zwei Tagen in der Woche an seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig, die sich an seinem Wohnort in Bonn befindet. An den anderen drei Tagen betreut er aufgrund arbeitsrechtlicher Festlegungen eine 200 km entfernte Filiale in Frankfurt. Dort übernachtet er regelmäßig zweimal wöchentlich. Da der Arbeitnehmer längerfristig infolge seiner beruflichen Tätigkeit an drei Tagen in der Woche an derselben Tätigkeitsstätte in Frankfurt (die nicht erste Tätigkeitsstätte ist) tätig wird und dort übernachtet, können die ihm tatsächlich entstehenden Übernachtungskosten nach Ablauf von 48 Monaten nur noch bis zur Höhe von 1.000 € monatlich als Werbungskosten geltend gemacht oder steuerfrei erstattet werden.

Anwendung der 48-Monatsfrist:
Maßgeblich für den Beginn der 48-Monatsfrist ist der jeweilige Beginn der längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte im Inland. Aus Vereinfachungsgründen ist es allerdings nicht zu beanstanden, wenn die abziehbaren Übernachtungskosten erst ab dem ersten vollen Kalendermonat, der auf den Monat folgt, in dem die 48-Monatsfrist endet, auf 1.000 € begrenzt werden. 

Steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber: Für jede Übernachtung im Inland darf der Arbeitgeber die nachgewiesenen Übernachtungskosten oder ohne Einzelnachweis einen Pauschbetrag von 20 € steuerfrei erstatten. Bei Übernachtungen während einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit im Ausland können die nachgewiesenen Übernachtungskosten oder ohne Einzelnachweis die mit BMF-Schreiben bekannt gemachten Pauschbeträge steuerfrei erstattet werden.

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Leasing-Sonderzahlung bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern

Ein Unternehmer/Freiberufler kann die private Nutzung seines Firmen-PKW nach der pauschalen 1%-Regelungen ermitteln. Liegt der pauschale 1%-Wert über den tatsächlichen Kosten, die für den PKW angefallen sind, kann der Unternehmer/Freiberufler nach einem Billigkeitserlass der Finanzverwaltung die Nutzungsentnahme auf die Höhe der tatsächlichen Kosten begrenzen. Dabei sind Leasingsonderzahlungen nach Auffassung des Finanzgerichts auf die Nutzungsdauer (Vertragslaufzeit) zu verteilen.

Praxis-Beispiel:
Ein Freiberufler ermittelte seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Der Freiberufler hatte für die Zeit vom 15.12.2011 bis zum 14.12.2014 einen BMW geleast, für den er im Dezember 2011 eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 21.888 € (40% des Kaufpreises) leistete. Die monatliche Leasingrate belief sich auf 187,29 €. In den Jahren 2012 bis 2014 lagen die tatsächlichen Kosten ohne Berücksichtigung der Leasingsonderzahlung unter dem pauschalen 1%-Wert. Der Freiberufler begrenzte daher die private Nutzungsentnahme in den Jahren 2012 bis 2014 auf die tatsächlichen Kfz-Kosten.

Das Finanzamt lehnte es ab, die Billigkeitsregelung anzuwenden, wonach die Nutzungsentnahme auf die Höhe der tatsächlichen Kosten begrenzt werden kann. Bei der Ermittlung der Kostendeckelung sei die Leasingsonderzahlung gleichmäßig auf die Vertragslaufzeit zu verteilen. Das führte dazu, dass die tatsächlichen Kosten pro Jahr höher waren als der Wert nach der 1%-Regelung.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Anwendung der Billigkeitsregelung nicht in Betracht kommt, wenn die im jeweiligen Jahr zu erfassenden Betriebsausgaben zuzüglich einmalig geleisteter Betriebsausgaben, die andere Veranlagungszeiträume betreffen (insbesondere Leasingsonderzahlungen), den Ansatz nach der 1%-Methode übersteigen. Es bestehen keine Bedenken, den Begriff der "tatsächlich entstandenen Aufwendungen" (Gesamtkosten) als nicht rein steuerlichen, sondern darüber hinaus als wirtschaftlichen Begriff auszulegen.

Hinweis: Der BFH hatte bereits entschieden, dass Leasingsonderzahlungen im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgaben abziehbar sind. In dieser Entscheidung geht es jedoch nicht um den Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs, sondern darum, wie die Billigkeitsregelung bei der sog. Kostendeckelung anzuwenden ist. Hier vertritt das Finanzgericht die Auffassung, dass kein Unterschied zwischen Bilanzierung und Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemacht werden dürfe. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen (Az. beim BFH: VIII R 26/20).

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Neue finanzielle und steuerliche Corona-Hilfen

Die Bundesregierung hat, um die Folgen des zweiten Lockdowns zu mildern, weitere Maßnahmen für Familien und Unternehmen beschlossen, die auch steuerliche Änderungen umfassen. Die Koalition hat sich auf die folgenden Eckpunkte verständigt:

  • Ermäßigter Steuersatz von 7% in der Gastronomie: Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ist ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt worden. Der ermäßigte Steuersatz von 7% (5% in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020) gilt nicht für Getränke. Die zeitliche Begrenzung, die zurzeit bis zum 30.6.2021 gilt, wird bis zum 31.12.2022 verlängert.
  • Steuerlicher Verlustrücktrag: Die Begrenzung des Verlustrücktrags für Corona bedingte Verluste der Jahre 2020 und 2021 soll von 5 Mio. € auf maximal 10 Mio. € erhöht werden (bei Zusammenveranlagung von bisher 10 Mio. € auf 20 Mio. €).
  • Kinderbonus für Familien: Eltern erhalten einmalig einen zusätzlichen Betrag von 150 € pro Kind. Bei der Berechnung, ob der Kinderfreibetrag zu einem besseren Ergebnis führt als das Kindergeld, ist der Kinderbonus einzubeziehen.
  • Erwachsene Grundsicherungsempfänger erhalten einen einmaligen Zuschuss von 150 €.

Es ist davon auszugehen, dass das entsprechende Gesetzgebungsverfahren bald in Gang gesetzt wird.

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