Wird der Kaufpreis für ein Grundstück herabgesetzt, wird die bisher festgesetzte Grunderwerbsteuer gemäß § 16 Abs. 3 GrEStG auf Antrag entsprechend niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geändert. Diese Regelung schließt eine Berichtigung der festgesetzten Grunderwerbsteuer als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aus.
Praxis-Beispiel: Die Klägerin hat mit notariellem Vertrag vom 7.8.2007 Grundvermögen zum Kaufpreis von 49.547.500 € erworben. Der ursprünglich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassene Grunderwerbsteuerbescheid wurde durch Bescheid vom 15.11.2007 geändert, wobei der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde. Am 24.02.2009 wurde ein notariell beurkundeter Vergleich zwischen der Klägerin und dem Verkäufer geschlossen, wonach 2.113.499,72 € des Kaufpreises im Februar 2009 an die Klägerin zurückgezahlt wurden. Mit Schreiben vom 13.09.2012 beantragte die Klägerin eine Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, weil es sich bei der nachträglichen Kaufpreisminderung um ein rückwirkendes Ereignis handle. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, weil kein rückwirkendes Ereignis vorliege und ein Antrag auf Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids gemäß § 16 Abs. 3 GrEStG zu spät gestellt wurde.
Beim Erwerb von Grundstücken kommt es häufiger vor, dass sich die Gegenleistung ändert. Aus diesem Grund enthält § 16 GrEStG eigenständige Berichtigungsvorschriften. Eine Berichtigung kann beantragt werden, wenn die Herabsetzung der Gegenleistung
innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer erfolgt oder
aufgrund bestehender Mängel gemäß § 437 BGB vollzogen wird.
Tritt ein Ereignis ein, das nach § 16 Abs. 3 GrEStG die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung begründet, endet die Frist für die Festsetzungsverjährung insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses. Das bedeutet, dass Ereignisse mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit autonom im Grunderwerbsteuergesetz geregelt sind. Konsequenz ist, dass die Regelungen in der AO, die eine Berichtigung aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses zulassen, nicht anwendbar sind.
Fazit: Die Voraussetzungen für eine Korrektur der Grunderwerbsteuer lagen vor. Es wurde allerdings versäumt, den notwendigen Antrag innerhalb der Festsetzungsfrist zu stellten. Da der Erwerb im August 2007 erfolgte, begann die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2007 und endete mit Ablauf des 31.12.2011. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wurde nicht verzögert, weil der notariell beurkundete Vergleich sowie die Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises im Februar 2009 erfolgten und die Jahresfrist noch innerhalb der regulären Festsetzungsfrist ablief.
Die Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 soll den Betrieben helfen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Es sollen zunächst Abschlagszahlungen geleistet werden. Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:
Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 €. Andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 €.
Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich am 25.11.).
Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.
Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.
Der Mehrwertsteuersatz wurde für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 (für 6 Monate) auf 16% und der ermäßigte Satz auf 5% gesenkt. Das bedeutet, dass ab dem 1.1.2021 die Mehrwertsteuer wieder auf 19% und der ermäßigte Satz auf 7% steigt. Unternehmen müssen ihr Kassensystem daher erneut entsprechend anpassen. Außerdem muss die jeweilige Lieferung oder sonstige Leistung dem richtigen Zeitraum zugeordnet werden. Bei der Anwendung des Steuersatzes entscheidet der Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuer entsteht. Die Umsatzsteuer entsteht, sobald ein Umsatz ausgeführt wird. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Eine Lieferung (Werklieferung) ist ausgeführt, sobald der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat. Wird ein Gegenstand befördert oder versendet, ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung an den Empfänger ausgeführt.
Sonstige Leistungen (Werkleistungen) sind ausgeführt, sobald sie vollendet sind. Maßgebend ist also, wann die sonstige Leistung vollständig erbracht ist (Ausnahme: Die Umsatzsteuer bei einer geschäftlichen Übernachtung vom 31.12.2020 auf den 1.1.2021 beträgt 5% und nicht 7%).
Zeitlich begrenzte Dauerleistungen sind am Ende des jeweiligen Leistungsabschnitts ausgeführt, wenn keine Teilleistungen vorliegen.
Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht die Umsatzsteuer mit der Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Monats, der dem Erwerb folgt.
Die Einfuhrumsatzsteuer wird - abhängig vom Zeitpunkt der Einfuhr - entsprechend von 16% auf 19% erhöht. Das gilt unabhängig von der Verlängerung der Zahlungsfrist um einen Monat für die Einfuhrumsatzsteuer.
Bestimmung des Steuersatzes: Die Steuersätze von 19% und 7% sind auf Lieferungen und sonstige Leistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 ausgeführt werden. Bei wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbaren Teilleistungen, die zwischen den Vertragsparteien so vereinbart sein müssen, hängt der Steuersatz davon ab, wann die jeweilige Teilleistung erbracht worden ist. Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Steuersatzes können z. B. bei Anzahlungen, Dauerleistungen, Jahreskarten und Abonnements eintreten. Es gelten dieselben Regelungen, die beim Wechsel zum 1.7.2020 anzuwenden waren, jetzt nur mit dem Wechsel zum höheren Steuersatz.
Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Für den Monat Oktober 2020:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldungmonatliche
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.11.2020 10.12.2020
Zusammenfassende Meldung
25.11.2020
Lohnsteuer-Anmeldung
10.11.2020
Für den Monat November 2020:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldungmonatliche
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.12.2020 11.01.2021
Zusammenfassende Meldung
28.12.2020
Lohnsteuer-Anmeldung
10.12.2020
Gewerbesteuer-Vorauszahlung
15.11.2020
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Zivilprozesskosten sind auch dann vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, wenn sie für einen Umgangsrechtsstreit zwecks Rückführung eines entführten Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland entstanden sind.
Praxis-Beispiel: Die Tochter des Klägers wurde kurz nach der Geburt von der Mutter in deren Heimatland in Südamerika verbracht. Der Kläger versuchte vergeblich, die Tochter mittels des Verfahrens zum Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung nach Deutschland zurückzuholen. Die dafür entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten von über 20.000 € machte er als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug unter Hinweis auf die entgegenstehende Rechtslage ab.
Für Prozesskosten gilt ab 2013 grundsätzlich ein Abzugsverbot. Nur wenn der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, ist ein Abzug der Prozesskosen (ausnahmsweise) zulässig. Existenzgrundlage ist aber nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen. Durch die Kindesentführung ist ungeachtet der besonderen emotionalen und auch finanziellen Belastung für den Kläger allein dessen immaterielle Existenzgrundlage betroffen. Es ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten, die Begriffe der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG auch in einem immateriellen Sinne zu deuten.
Ob ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist, muss im Einzelfall beurteilt werden. Wenn die Anfangspunkte einer Dienstreise nicht eingetragen wurden, aber der Anfangspunkt bei nahtlosem und identischem Kilometerstand aus dem Ziel der darüberliegenden Zeile (dem Endpunkt der vorherigen Fahrt) geschlussfolgert werden kann, muss im Einzelfall über die Ordnungsmäßigkeit entschieden werden. Dieser Punkt ist jedoch dann nicht klärungsbedürftig, wenn das Fahrtenbuch bereits aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäß ist.
Praxis-Beispiel: Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Fahrtenbücher des Steuerpflichtigen nicht ordnungsgemäß waren. Das Finanzgericht hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Steuerpflichtige in den Fahrtenbüchern seine Umwegfahrten – insbesondere bei wiederholt angefahrenen Zielen – nicht hinreichend kenntlich gemacht hat. Das ist erkennbar bei 528 Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Hauptkunden. Bei 478 dieser Fahrten sind die Entfernungen von 61 bis 63 km, bei 40 Fahrten eine um 20 km längere eingetragen worden. Bei 9 Fahrten ist eine gefahrene Strecke von 60 km und bei einer Fahrt eine gefahrene Strecke von 59 km eingetragen worden, ohne dass die Abweichungen erläutert wurden. Die Eintragung von 60 Km für die Strecke ist zudem unglaubwürdig, weil eine Internetrecherche ergeben hat, dass es keine Route vom Wohnhaus des Steuerpflichtigen zum Einsatzort beim Kunden gibt, die exakt 60 km beträgt. Die Eintragungen mit genau 60 km in den Fahrtenbüchern können daher nichtzutreffend sein. Allein diese Mängel waren für das Finanzgericht so gewichtig, dass es nicht mehr von einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch ausging.
Das Finanzgericht hat seine Entscheidung, dass die Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß sind, kumulativ begründet. Es hat die Fahrtenbücher nicht allein deshalb als nicht ordnungsgemäß verworfen, weil der Steuerpflichtige nicht stets die Ausgangspunkte der Fahrten eingetragen hatte. Da dies nicht die alleinige Begründung ist, sondern auch die Abweichungen bei den erfassten Kilometern eine bedeutende Rolle spielten, war eine Revision nicht zuzulassen.
Fazit: Ein Fahrtenbuch zu führen, ist mit einem beachtlichen Aufwand verbunden. Bei einem elektronischen Fahrtenbuch werden automatisch alle Fahrten auch zeitlich erfasst. Danach müssen sich die Eintragungen richten. Nachträgliche Eintragungen und Ungenauigkeiten fallen sofort auf. Deshalb muss ein Fahrtenbuch immer zeitnah (möglichst täglich) mit großer Sorgfalt geführt werden.