Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag (14c Abs. 2 Satz 1 UStG). Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.
Es handelt sich auch dann um einen unberechtigten Ausweis der Umsatzsteuer, wenn die erteilte Rechnung nicht alle gesetzlich geforderten Merkmale aufweist. Ein unberechtigter Ausweis der Umsatzsteuer liegt deshalb bereits dann vor, wenn der Rechnungsaussteller, der (vermeintliche) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausgewiesen sind. Die Umsatzsteuer ist bereits dann gesondert ausgewiesen, wenn die Steuer als Geldbetrag genannt und als Steuerbetrag gekennzeichnet ist. Der eindeutige und klare Ausweis der Umsatzsteuer genügt, wobei keine bestimmten optischen Anforderungen an den Ausweis zu stellen sind. Die Umsatzsteuer kann also auch im Rahmen eines erläuternden Hinweises gesondert ausgewiesen werden.
Wichtig! Das Steueraufkommen ist bereits gefährdet, wenn Abrechnungsdokumente die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweisen oder den Schein einer Rechnung erwecken, sodass der Empfänger dadurch zum Vorsteuerabzug verleitet werden kann. Allein die abstrakte Gefahr, dass das Dokument vom Empfänger oder einem Dritten zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gebraucht werden kann, reicht aus.
Bisher gilt, dass im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 vorläufig durchgeführt werden, weil die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 zweifelhaft ist. Das BMF stellt nunmehr klar, dass dieser Vorläufigkeitsvermerk für die Veranlagungszeiträume ab 2020 auch die Frage umfasst, ob die fortgeltende Erhebung eines Solidaritätszuschlages nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31.12.2019 verfassungsgemäß ist.
Der Solidaritätszuschlag wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 weitgehend abgeschafft. Bei höheren Einkommen und auch bei Abzugssteuern wird der Solidaritätszuschlag weiterhin erhoben, sodass sich weiterhin die Frage stellt, ob die Erhebung eines Solidaritätszuschlages nach Auslaufen des Solidarpakts II verfassungsgemäß ist.
Unternehmer und Freiberufler haben unabhängig von der Rechtsform die Möglichkeit, mithilfe eines Investitionsabzugsbetrags ihre Steuerbelastung zu senken, ohne Geld ausgeben zu müssen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen (also ab 2020), können statt der bisherigen 40% nunmehr 50% der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten von Investitionen, die in den nächsten 3 Jahren geplant sind, gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Nach wie vor sind nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90%, im Betrieb des Unternehmers betrieblich genutzt werden. Neu ist, dass nunmehr die Vermietung eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts eine betriebliche Nutzung darstellt und somit unschädlich ist. Der Nutzungsumfang ist nicht wirtschaftsjahrbezogen zu prüfen, sondern für den gesamten Zeitraum zwischen Anschaffung und Ende des Folgejahres.
Anspruchsberechtigung: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen (also ab 2020), können Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler nur dann einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen, wenn der Gewinn des laufenden Jahres vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags den Betrag von 200.000 € nicht überschreitet. Die bisherigen unterschiedlichen Betriebsgrößenmerkmale für die einzelnen Einkunftsarten gelten ab 2020 nicht mehr. Es kommt also nicht mehr die Art der Gewinnermittlung an und auch nicht mehr auf die Höhe des Betriebsvermögens und des Wirtschaftswerts oder Ersatzwirtschaftswerts.
Voraussetzung ist allein die Absicht, abnutzbare bewegliche (neue oder gebrauchte) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen zu wollen, z. B. Computer, Maschinen, Büromöbel, PKW, usw. Begünstigt sind auch geringwertige Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 250 € und 1.000 €, für die ein Sammelposten gebildet wird.
Investitionsabzugsbeträge können ohne weitere Angaben geltend gemacht werden. Ein Nachweis oder eine Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht ist nicht erforderlich. Begünstigt sind also
neue oder gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
mit maximal 50% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
die Höchstgrenze für die Summe aller Investitionsabzugsbeträge beträgt 200.000 €.
Immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. Software und Lizenzen, sind keine beweglichen Wirtschaftsgüter. Ausnahme: Software, die nicht mehr als 800 € netto kostet. Software bis 800 € netto wird als materielles Wirtschaftsgut eingestuft (R 5.5. Abs. 1 EStR). Jedes Programm ist einzeln für sich zu betrachten, auch wenn der Unternehmer ein Softwarepaket mit mehreren Programmen gekauft hat.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer plant, innerhalb der nächsten 3 Jahre eine EDV-Anlage mit umfangreicher Software zu kaufen. Die Hardware kostet 10.000 € und die Software 14.000 €. Der Unternehmer darf nur einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von maximal (10.000 € x 50% =) 5.000 € bilden. Die Software ist als immaterielles Wirtschaftsgut nicht begünstigt.
Auswirkungen auf Handels- und Steuerbilanz: Handelsrechtlich darf kein Investitionsabzugsbetrag ausgewiesen werden. Die Auflösung bzw. die Übertragung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten führt somit zu unterschiedlichen Wertansätzen in Handels- und Steuerbilanz. Dadurch ergeben sich Auswirkungen auf den Ausweis der latenten Steuern in der Handelsbilanz.
Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Für den Monat Dezember 2020:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldungmonatliche
monatliche Abgabe / oder vierteljährlich für Q4
Abgabe mit Dauerfristverlängerung (monaltlich oder vierteljährlich für Q4)
11.01.2021 10.02.2021
Zusammenfassende Meldung
25.01.2021
Lohnsteuer-Anmeldung
11.01.2021
Für den Monat Januar 2021:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldungmonatliche
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.02.2021 10.03.2021
Zusammenfassende Meldung
25.02.2021
Lohnsteuer-Anmeldung
10.02.2021
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Seit dem 1.1.2021 sind Einnahmen bis zu 3.000 € im Jahr steuerfrei (vorher bis zu 2.400 €), wenn sie aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten oder aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen, im Dienst oder im Auftrag bestimmter Auftraggeber zugeflossen sind (§ 3 Nr. 26 EStG). Ebenfalls begünstigt sind kirchliche Zwecke. Die Einnahmen bleiben bis zu 3.000 € steuerfrei, unabhängig davon, ob die Nebentätigkeit selbständig oder als Arbeitnehmer ausgeübt wird.
Nur die Nebentätigkeit für bestimmte Auftraggeber ist gemäß § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Hierzu gehören u.a. gemeinnützige, mildtätige und steuerbefreite Vereinigungen. Das sind z. B. Sport- und Gesangvereine sowie andere Vereine, die vom Finanzamt wegen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke von der Körperschaftsteuer freigestellt worden sind, sowie die Verbände der freien Wohlfahrtspflege wie das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfallhilfe und das Malteser Hilfswerk.
Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten gemäß § 3 Nr. 26a EStG: Der sogenannte Übungsleiterfreibetrag von 3.000 € gilt nicht für die ehrenamtlichen Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern eines gemeinnützigen Vereins, von Platz- oder Gerätewarten oder eines Hausmeisters usw. Für diesen Bereich gilt seit dem 1.1.2021 ein allgemeiner Freibetrag von 840 € pro Jahr (vorher 720 € pro Jahr) für Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich. Mit diesem Freibetrag werden Aufwendungen, die durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstehen, abgegolten, ohne dass ein Einzelnachweis erforderlich wird. Personen, die bereits vom Verein entgeltlich beschäftigt werden, können diesen Freibetrag nicht erhalten.
Praxis-Beispiel: Dem 1. Vorsitzenden eines gemeinnützigen Gesangvereins entstehen im Rahmen seiner Tätigkeit Aufwendungen für Telefonate, Porto usw. Gemäß § 3 Nr. 26a EStG kann ihm der Verein im Jahr 2021 eine pauschale Aufwandsentschädigung von 840 € zahlen. Diese Entschädigung kann der Verein lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Der Vereinsvorsitzende braucht diesen Betrag bei seiner Veranlagung nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen.
Wichtig: Der neue Freibetrag von 840 € gemäß § 3 Nr. 26a EStG kann nicht zusätzlich beansprucht werden. Es können aus der jeweiligen nebenberuflichen Tätigkeit keine steuerfreien 840 € gezahlt werden, wenn aus derselben Tätigkeit
der sogenannte Übungsleiterfreibetrag bis zu 3.000 € gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch genommen wird oder
eine steuerfreie Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen gemäß § 3 Nr. 12 EStG gezahlt wird.
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann neben der linearen oder degressiven Abschreibung die 20%ige Sonderabschreibung beansprucht werden (§ 7g Abs. 5 und 6 EStG). Die degressive Buchwertabschreibung ist für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt werden, in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 25% wieder zugelassen worden.
Ab 2020 sind nur Betriebe steuerlich begünstigt, die die Gewinngrenze von 200.000 € nicht überschreiten. Anders als beim Investitionsabzugsbetrag kommt es nicht auf das laufende Jahr an, sondern auf das zurückliegende Wirtschaftsjahr. Bei der Ermittlung der Gewinngrenze von 200.000 € bleiben Investitionsabzugsbeträge ebenso unberücksichtigt wie eventuelle Hinzurechnungsbeträge. Auch bei Personengesellschaften ist ab 2020 die Gewinngrenze von 200.000 € maßgebend. Zur Ermittlung der Gewinngrenze der Personengesellschaft ist die Summe der Beträge maßgebend, die sich aus der Gesellschaftsbilanz und aus Ergänzungs- und Sonderbilanzen ergeben. Im Jahr der Betriebsgründung gibt es kein Vorjahr, sodass die Gewinngrenze nie überschritten wird.
Die 20%ige Sonderabschreibung, die in einem Begünstigungszeitraum von maximal 5 Jahren beansprucht werden kann (beliebige Verteilung), ist handelsrechtlich unzulässig. Die Sonderabschreibung wird im Jahr der Anschaffung nicht zeitanteilig gekürzt, sodass auch bei einer Anschaffung im Dezember der volle Betrag der Sonderabschreibung als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.
Die Sonderabschreibung kann beansprucht werden
für neue und gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr vermietet werden oder
in einer inländischen Betriebsstätte (fast) ausschließlich betrieblich genutzt werden.
Ein Wirtschaftsgut wird fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn der private Nutzungsanteil nicht mehr als 10% beträgt. Die ersten beiden Jahre sind entscheidend. Die fast ausschließliche betriebliche Nutzung muss unbedingt in jedem der ersten beiden Jahre vorliegen, also im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr. Die beiden ersten Jahre sind somit entscheidend. Es nutzt nichts, wenn die private Nutzung im 1. Jahr über 10% liegt und diese erst im 2. Jahr auf 10% oder weniger reduziert wird oder die private Nutzung im 1. Jahr nicht mehr als 10% beträgt, aber im 2. Jahr die 10%-Grenze überschreitet.