Steuernews

Integrationsprojekt als begünstigter Zweckbetrieb

Integrationsprojekte sind Zweckbetriebe, wenn mindestens 40% der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen waren. Liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft mit einer Werkstatt für behinderte Menschen vor, können die in der Werkstatt beschäftigen behinderten Menschen bei der Ermittlung der maßgeblichen Beschäftigungsquote eines Integrationsprojekts zu berücksichtigen sein. Liegen die Voraussetzungen vor, sind die Umsatze des Zweckbetriebs mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern.

Praxis-Beispiel:
Ein gemeinnütziger Verein, war im Streitjahr Alleingesellschafter der gleichfalls gemeinnützigen gGmbH, die im Bereich der Gartengestaltung tätig war. Verein und Finanzamt gingen davon aus, dass der Verein Organträger der gGmbH sei und deren Umsätze zu versteuern habe. Die gGmbH unterhielt ein Integrationsprojekt. Daher war der Verein der Auffassung, dass er die in dem Integrationsprojekt ausgeführten Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz versteuern könne. Das Finanzamt wendete jedoch den Regelsteuersatz an, weil die für einen Zweckbetrieb erforderliche Beschäftigungsquote nicht erreicht worden sei. Der Zweckbetrieb habe nicht die erforderliche Beschäftigungsquote, da die Beschäftigten aus der Werkstatt des Vereins nicht zu berücksichtigen seien. Sie verfügten nicht über Anstellungsverträge mit der gGmbH und seien daher keine Betriebsbeschäftigten gewesen.

Der BFH hat entschieden, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsquote des Zweckbetriebs "Integrationsprojekt" auch Arbeitnehmer einer Werkstatt für behinderte Menschen zu berücksichtigen sind, die auf sog. ausgelagerten Arbeitsplätzen in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind. Finanzamt und Finanzgericht haben bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, dass eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft dazu führt, die im Inland gelegenen Unternehmensteile des Organkreises als ein Unternehmen zu behandeln. Besteht zwischen den Beteiligten eine Organgesellschaft, sind die Angehörigen der vom Verein betriebenen Werkstatt bei der Ermittlung der Beschäftigungsquote des Integrationsprojekts, das von der Organgesellschaft betrieben wird, mit einzubeziehen.

Der Einsatz von Menschen mit Schwerbehinderung in einem Integrationsprojekt führt nicht nur zu einer Erhöhung der Anzahl der dort mit Schwerbehinderung Beschäftigten, sondern auch zu einer Erhöhung der Gesamtzahl der Beschäftigten. Eine Anrechnung, wie sie der Verein befürwortet, müsste sich daher auch auf die Gesamtzahl der Beschäftigten beziehen. Da das Finanzgericht keine näheren Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Voraussetzungen für eine Organschaft vorliegen, muss diese Feststellung nachgeholt werden.

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Leasing: Kaufoption zum Restkaufwert

Bei einem Leasingvertrag kann vereinbart werden, dass der Leasingnehmer am Ende der Grundmietzeit das Recht hat, den Leasinggegenstand (z. B. ein Kfz) zum kalkulierten Restwert privat zu erwerben. In Abstimmung mit dem Leasinggeber kann er auch einen Dritten (z. B. den Ehepartner) bestimmen, der den Leasinggegenstand zum kalkulierten Restwert erwirbt. 

Bei diesem Kaufrecht oder Andienungsrecht des Leasinggebers wird in der Regel eine günstige, unter dem Marktwert liegende Kaufoption am Ende der Grundmietzeit vereinbart. Das setzt voraus, dass für die gesamte Laufzeit hohe Leasingraten vereinbart worden sind. Das heißt, dass die günstige Kaufoption durch Leasingraten zustande kommt, die als betrieblicher Aufwand erfasst wurden. Konsequenz: Der BFH sieht in einer dem Leasingnehmer eingeräumten günstigen Kaufoption einen betrieblichen Vermögensgegenstand, der dem Betriebsvermögen des Leasingnehmers zuzurechnen ist und entnommen werden kann.

Bei privatem Erwerb am Ende der Grundmietzeit durch den Leasingnehmer geht der bislang dem Leasinggeber zuzuordnende Leasinggegenstand zwar nicht ins Betriebsvermögen des Leasingnehmers über. Aber die vorteilhafte Kaufmöglichkeit ist als immaterielles Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen des Leasingnehmers zuzurechnen, das zum Zeitpunkt des privaten Erwerbs entnommen wird. Steuerlich maßgebend ist die Höhe des Teilwerts. D.h. der Wert der Kaufoptionen zum Zeitpunkt der Entnahme entspricht der Differenz zwischen Kaufpreis und dem höheren Marktwert.

Praxis-Beispiel
Ein Unternehmer schließt einen Leasingvertrag über einen Firmen-Pkw ab und vereinbart einen Restwert von 10.000 €. Seine Ehefrau übernimmt das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert, obwohl das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übernahme einen Marktwert von 22.000 € hat. Während der Leasingzeit hat der Unternehmer die laufenden Leasingraten als Aufwand erfasst.

Am Ende der Leasingzeit ist das Kaufrecht als immaterielles Wirtschaftsgut auszuweisen, sobald erkennbar ist, dass der Unternehmer oder eine von ihm bestimmte Person das Fahrzeug zum vereinbarten Restwert kaufen wird. Ist der Verkauf abgeschlossen, wird das Wirtschaftsgut privat entnommen. Das immaterielle Wirtschaftsgut „Kaufrecht“ ist wie folgt zu ermitteln:

private Übernahme bei Vertragsende für      10.000 € (netto)
Marktwert im Zeitpunkt der Übernahme        22.000 € (netto)
= Wert Kaufrecht                                           12.000 € (netto)

1. Buchung: „Ähnliche Rechte und Werte 12.000 € an Sonstige Erträge 12.000 €“
2. Buchung: „Privatentnahmen allgemein 12.000 € an Ähnliche Rechte und Werte 12.000 €“

Hinweis: Wenn man diese Konsequenzen vermeiden will, darf der Restwert beim Abschluss eines Leasingvertrags nicht zu niedrig gewählt werden. Wenn der Restwert nach der Grundmietzeit zu einem Preis erworben wird, der nur geringfügig unter dem Marktpreis liegt, wird eine Besteuerung wahrscheinlich nicht in Betracht kommen.

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Einfuhrumsatzsteuer: Fälligkeitstermin

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz ist die Möglichkeit geschaffen worden, die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer um rund 6 Wochen zu verschieben. Damit verbunden ist ein Liquiditätseffekt, von dem alle Unternehmen profitieren, die Produkte einführen. Mit der Verschiebung der Fälligkeit steht den Unternehmen, die bei der Abgabe ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen eine Dauerfristverlängerung nutzen, ein etwaiges Vorsteuerguthaben zur Begleichung der Einfuhrumsatzsteuer zur Verfügung.

Nach dem BMF-Schreiben vom 6.10.2020 ist diese Neuregelung zu dem am 1.12.2020 beginnenden Aufschubzeitraum umzusetzen (§ 27 Abs. 31 UStG). Dies bedeutet, dass der Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember 2020 einheitlich vom 16.1.2021 auf den 26.2.2021 verschoben wird. Die Fälligkeitstermine für anschließende Aufschubzeiträume verschieben sich entsprechend.

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Parkplatz-Überlassung an Arbeitnehmer

Sachzuwendungen sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Vorteil zuwendet, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Es muss sich also um einen Vorteil handeln, bei dem es sich um eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers handelt. Bei einer Zuwendung an den Arbeitnehmer, die aufgrund anderer Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bewirkt wird, liegt kein Arbeitslohn vor. Auch Vorteile, die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden, stellen mangels Entlohnungscharakter keinen Arbeitslohn dar.

Von einem eigenständigen Nutzungsverhältnis ist z. B. auszugehen, wenn der Arbeitgeber ein „Garagengeld“ zahlt, damit der Arbeitnehmer den überlassenen Firmenwagen in seiner eigenen Garage unterstellt. Der Arbeitgeber will damit Risiken und Nachteile, die mit dem Abstellen im Freien verbunden sind (Beschädigung, Diebstahl, höhere Versicherungsprämien), ausschließen. Fazit. Der Arbeitgeber verfolgt mit der Zahlung eines „Garagengeldes“ ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse, sodass kein Arbeitslohn vorliegt.

Konsequenz: Die Überlassung eines Parkplatzes an einen Arbeitnehmer kann unterschiedlich motiviert sein, sodass die Kosten, die der Arbeitgeber übernimmt – je nach Situation – steuerlich unterschiedlich zu beurteilen sind: 

  • Überlassung unentgeltlicher Parkplätze am Firmensitz bzw. an der ersten Tätigkeitsstätte = Nutzungsüberlassung stellt keinen Arbeitslohn dar.
  • Erstattung der Parkgebühren für öffentliche Parkplätze oder Parkhäuser in der Nähe der ersten Tätigkeitsstätte = es liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
  • Arbeitgeber mietet öffentliche Parkplätze oder Stellplätze in einem Parkhaus in der Nähe der ersten Tätigkeitsstätte an, um diese seinen Arbeitnehmern kostenlos zu überlassen = es liegt in der Regel kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
  • Erstattung der Parkgebühren bei beruflichen Auswärtstätigkeiten des Arbeitnehmers = die erstatteten Beträge nach § 3 Nr. 16 EstG sind steuerfrei.
  • Erstattung von Parkgebühren bei Privatfahrten des Arbeitnehmers = es liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (das gilt auch bei der Nutzung eines Firmenwagens, weil die Parkgebühren nicht durch den Ansatz der 1%-Regelung abgegolten sind).
  • Zahlung eines „Garagengeldes“ durch den Arbeitgeber für die Unterbringung eines arbeitnehmereigenen Fahrzeugs = es handelt sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
  • Arbeitnehmer vermietet seinem Arbeitgeber die eigene Garage, damit der Dienstwagen dort untergestellt wird = es handelt sich um Zahlungen, die der Arbeitgeber aufgrund eines Mietvertrags zahlt, sodass es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um Mietzahlungen i.S. des § 21 Abs. 1 EStG handelt.
  • Arbeitnehmer mietet die Garage von einem Dritten, um darin den Firmenwagen unterzustellen; der Arbeitgeber erstattet seinem Arbeitnehmer diese Mietkosten = es handelt sich um steuerfreien Auslagenersatz und nicht um Arbeitslohn.

Hinweis: Trägt der Arbeitnehmer die Parkgebühren für das Abstellen seines Fahrzeugs während der Arbeitszeit selbst, sind die Kosten durch den Ansatz der Entfernungspauschale abgegolten.

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Aufladen eines Elektrofahrzeugs

Darf der Arbeitnehmer ein Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug im Betrieb bzw. an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens kostenlos aufladen, ist der gewährte Vorteil gemäß § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. Das gilt auch für die private Nutzung einer betrieblichen Ladevorrichtung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zeitweise überlassen hat. Begünstigt ist das Aufladen sowohl 

  • privater Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers als auch 
  • betrieblicher Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (Dienstwagen).

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile im Sinne des § 3 Nr. 46 EStG im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen.

Das Aufladen ist nur steuerfrei, wenn der Arbeitgeber diesen Vorteil seinem Arbeitnehmer zuwendet. Bei einem Leiharbeitnehmer kann also nur die Verleihfirma, nicht aber der Entleiher den Strom steuerfrei aufladen. Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Fahrten nach der pauschalen 1%-Regelung ermittelt, ist der geldwerte Vorteil bereits damit abgegolten. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG wirkt sich nicht aus.

Elektrofahrräder sind begünstigte Fahrzeuge, wenn sie verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten von über 25 Kilometer pro Stunde unterstützen, gelten als Kraftfahrzeuge. Aus Billigkeitsgründen rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, nicht zum Arbeitslohn.

Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25% zu erheben (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG).

Anwendung: Voraussetzung ist jeweils, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Diese Regelungen gelten seit dem 1.1.2017 und wurden bis zum 31.12.2030 verlängert. 

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E-Fahrzeuge: Behandlung von Stromkosten des Arbeitnehmers

Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (Dienstwagen), stellt die Erstattung der Stromkosten, die der Arbeitnehmer selbst getragen hat, einen steuerfreien Auslagenersatz dar (§ 3 Nr. 50 EStG). Das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die selbst getragenen Stromkosten für sein privates Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug erstattet. Diese Erstattung stellt einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens (ausschließlich Pkw) beim Arbeitnehmer lässt die Finanzverwaltung für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2020 folgende monatliche Pauschalen zu:

  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    • für Elektrofahrzeuge 20 € monatlich
    • ür Hybridelektrofahrzeuge 10 € monatlich
  • ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    • für Elektrofahrzeuge 50 € monatlich
    • für Hybridelektrofahrzeuge 25 € monatlich

Für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2030 können folgende Pauschalen beansprucht werden:

  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    • für Elektrofahrzeuge 30 € monatlich
    • für Hybridelektrofahrzeuge 15 € monatlich
  • ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    • für Elektrofahrzeuge 70 € monatlich
    • für Hybridelektrofahrzeuge 35 € monatlich

Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gilt jeder zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers. Dem gleichgestellt ist eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten. Ist keine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber in diesem Sinne gegeben, sind die höheren Pauschalen anwendbar.

Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig. Übersteigen die vom Arbeitnehmer in einem Kalendermonat getragenen Kosten die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG erstatten. 

Hinweis: Die pauschalen Beträge mindern den geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers aus der Firmenwagengestellung, wenn die Kosten für den Ladestrom nicht vom Arbeitgeber erstattet, sondern vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Dies gilt entsprechend auch für die Anrechnung von selbst getragenen individuellen (höheren) Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert.

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