Steuernews

Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei Neugründern

Durch das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ vom 22.11.2019 wurde die generelle Verpflichtung für Neugründer, ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich zu übermitteln, für die Jahre 2021 bis 2026 ausgesetzt. Das bedeutet jedoch nicht, dass Neugründer generell davon befreit sind, für das Jahr der Aufnahme der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und das folgende Kalenderjahr Voranmeldungen abzugeben. 

Es gelten vielmehr die allgemeinen Regelungen, wonach der Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr ist. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 €, ist der Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 €, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.

Für die Jahre 2021 bis 2026 ist bei der Bestimmung des Voranmeldungszeitraums im Kalenderjahr der Aufnahme der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit auf die voraussichtliche Steuer dieses Jahres abzustellen. Im folgenden Kalenderjahr ist die tatsächliche Steuer des Vorjahres ggf. in eine Jahressteuer umzurechnen. Bei der Ermittlung dieser Grenzwerte ist somit Folgendes zu beachten:
•    In den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, ist die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen.
•    In den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, ist die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend (d.h. der Betrag muss geschätzt werden).
•    Bei einer Neugründung im Jahr 2020 gelten diese Grundsätze auch im Besteuerungszeitraum 2021.
•    Bei einer Neugründung im Jahr 2021 ist auf den voraussichtlichen Überschuss des Jahres 2021 und im Folgejahr 2022 auf den tatsächlichen Überschuss für das Gründungsjahr 2021 (ggf. nach Umrechnung auf einen Jahresbetrag) abzustellen.

Bei Vorratsgesellschaften und Firmenmänteln bleibt die Verpflichtung zur Abgabe monatlicher Voranmeldungen für das Jahr der Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit und für das folgende Kalenderjahr bestehen.

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Umsatzsteuer: Auswirkungen durch den BREXIT

Großbritannien ist am 31.1.2020 aus der EU ausgetreten. Der vereinbarte Übergangszeitraum endet am 31.12.2020 um 24.00 Uhr. Daher sind Großbritannien und Nordirland nach dem 31.12.2020 umsatzsteuerlich als Drittlandsgebiet anzusehen. Nach dem „Protokoll zu Irland/Nordirland“ gilt für den Warenverkehr die Ausnahme, dass Nordirland so behandelt wird, als würde es zum Gemeinschaftsgebiet gehören. Bei den nordirischen USt-ID-Nummern wird das Präfix „XI“ vorangestellt. Entsprechende USt-ID-Nummern gelten dann als USt-ID-Nummern, die von einem anderen Mitgliedsstaat erteilt wurden.

Fazit: Umsätze, die nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden, unterliegen (falls keine Übergangsregelung vereinbaret wird) den geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer für

  • Drittlandsgebiete, soweit es sich um den Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien und um Dienstleistungsverkehr mit Nordirland handelt,
  • den innergemeinschaftlichen Handel, soweit es sich um den Warenverkehr mit Nordirland handelt. 

Bei Lieferungen, die vor dem 1.1.2021 ausgeführt werden, aber erst nach dem 31.12.2020 nach Großbritannien oder von dort in das Inland gelangen, gelten die Regelungen für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs.

Bei sonstigen Leistungen (Dauerleistungen), deren Erbringung vor dem 1.1.2021 beginnen und nach dem 31.12.2020 enden, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung für die gesamte Leistung maßgebend. Das gilt für Teilleistungen entsprechend.

Kleine einzige Anlaufstelle (Mini-one-Stop-Shop / VAT on e-Services) für bestimmte Dienstleistungen: Ein im Inland ansässiger bzw. registrierter Unternehmer, der vor dem 1.1.2021 an private Kunden in Großbritannien entsprechende Leistungen erbringt, kann das Verfahren für das 4. Quartal 2020 anwenden, wenn seine Steuererklärung bis zum Ablauf des 20.1.2021 beim Bundeszentralamt für Steuern eingeht.

Beim Vorsteuervergütungsverfahren hängt das Verfahren davon ab, ob die Vorsteuerbeträge vor dem 1.1.2021 oder nach dem 31.12.2020 entstanden sind. Das Bestätigungsverfahren zur Prüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist ab dem 1.1.2021 nicht mehr möglich (Ausnahme: Nordirland mit dem Präfix XI).

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Häusliches Arbeitszimmer nur bei Einbindung in die häusliche Sphäre

Ein Büro oder Arbeitszimmer ist nur dann als häusliches Arbeitszimmer einzustufen, wenn es in die häusliche Sphäre eingebunden ist. An einer Einbindung in die häusliche Sphäre fehlt es in der Regel, wenn der Steuerpflichtige in einem Mehrfamilienhaus (zusätzlich zu seiner privaten Wohnung) eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer nutzt.

Praxis-Beispiel:
Nach dem Erwerb eines Grundstücks ließen die GbR-Gesellschafter einen bereits vorhandenen Rohbau zu einem dreistöckigen Wohngebäude ausbauen bzw. erweitern. Seither befindet sich in den ersten beiden Etagen jeweils eine abgeschlossene Wohneinheit, die von den Gesellschaftern zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. In der Dachetage befinden sich auf gleichgroßer Grundfläche Büroräume, die von der GbR für ihre freiberuflichen Zwecke genutzt wurden. Jede Wohn- bzw. Geschäftseinheit verfügt zur Straße hin über eine eigene Klingelanlage und einen eigenen Briefkasten.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung ordnete die Prüferin die Büroetage sowie den darauf entfallenden Grund- und Bodenanteil dem Sonderbetriebsvermögen der beiden Gesellschafter hälftig zu. Weiterhin ließ sie die auf die Büroetage entfallenden anteiligen Abschreibungen und sonstigen Grundstücksaufwendungen nicht in tatsächlicher Höhe, sondern nur begrenzt in Höhe von 1.250 € je Gesellschafter zum Sonderbetriebsausgabenabzug zu, da sie die Dachgeschossetage als häusliches Arbeitszimmer qualifizierte.

Der BFH führte aus, dass sich die häusliche Sphäre der Privatwohnung nur ausnahmsweise auch auf weitere, zu beruflichen Zwecken genutzte Wohnungen im selben Haus erstrecken kann. Denn dies kann nur dann der Fall sein, wenn aufgrund besonderer Umstände ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Wohnungen besteht.

Da der BFH nicht über die Sache selbst, sondern über die Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden hatte, kam es nur auf eine summarische Prüfung an. Das heißt, dass es allein darauf ankommt, ob hinreichende Gründe dafürsprechen, dass die Aufwendungen für die Büroetage insgesamt als Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter der Antragstellerin anzusehen sind. Da es sich bei der Büroetage um Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der GbR handelt, spricht viel dafür, dass die streitigen Aufwendungen für die Büroetage insgesamt als Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter der Antragstellerin anzusehen sind.

Eine Durchbrechung des inneren Zusammenhangs des Arbeitszimmers mit den in demselben Gebäude gelegenen Wohnräumen setzt regelmäßig voraus, dass das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist. Dies ist hier der Fall.

Fazit: Sollte das Finanzamt ein Büro oder Arbeitszimmer, z. B. in einem Mehrfamilienhaus als häusliches Arbeitszimmer einstufen und damit den Betriebsausgabenabzug einschränken, sollte dagegen vorgegangen werden.

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Auslandsreisen: Neue Pauschbeträge für 2021

Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen bekannt gemacht, die ab dem 1.1.2021 gelten. Es ändern sich nicht alle Pauschbeträge, sondern nur ein Teil. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) insbesondere Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland ist jeweils der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
  • Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. 

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit, unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Praxis-Beispiel:
Ein Ingenieur kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. Er erreicht Kopenhagen um 23.00 Uhr. Die Übernachtungen - jeweils mit Frühstück - wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.

Für den Rückreisetag von Straßburg gilt eine Pauschale von 34 € und für den Anreisetag nach Kopenhagen eine Pauschale von 39 €. Für Dienstag ist nur die höhere Verpflegungspauschale von 39 € anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 11,60 € (20% der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag: 58 €) auf 27,40 € zu kürzen.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich bei Arbeitgebererstattungen anwendbar. Für den Werbungskostenabzug können nur die tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten angesetzt werden.

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Überbrückungshilfe wird erweitert und verlängert

Da in vielen Wirtschaftszweigen die Geschäftstätigkeit weiterhin nur eingeschränkt möglich sein wird, haben sich Bundesfinanzminister und Bundeswirtschaftsminister darauf verständigt, die bisherige Überbrückungshilfe bis Ende Juni 2021 zu verlängern und noch einmal deutlich auszuweiten. Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um direkte Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Die Überbrückungshilfe III im Überblick:

  • „November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40% erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst gewesen zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50% Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30% seit April 2020.
  • Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 € auf 200.000 € und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen € Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
  • Die Situation von Soloselbständigen wird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25% des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 € als Zuschuss.
  • Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 €. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50% als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
  • Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
  • Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
  • Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche sollen unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglicht werden und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abfedern. Zu den Details laufen derzeit noch die Arbeiten.
  • Soloselbständige sind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 € unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung eines Steuerberaters).

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Steuertermine Dezember 2020

Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Für den Monat November 2020:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldungmonatliche
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.12.2020
11.01.2021
Zusammenfassende Meldung   28.12.2020
Lohnsteuer-Anmeldung 10.12.2020

 

Für den Monat Dezember 2020:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldungmonatliche
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

11.01.2021
10.02.2021
Zusammenfassende Meldung 25.01.2021
Lohnsteuer-Anmeldung 11.01.2021

 

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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