Gesetzliche Krankenkassen gewähren Geldprämien für gesundheitsbewusstes Verhalten. Diese Bonuszahlungen stellen keine Beitragserstattungen dar, die den Sonderausgabenabzug mindern. Voraussetzung ist, dass den Gesundheitsmaßnahmen konkret ein finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist, der mit der Bonuszahlung ganz oder teilweise ausgeglichen wird.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige ist gesetzlich krankenversichert. Die Satzung seiner Krankenkasse sah u.a. für die Inanspruchnahme regelmäßiger Leistungen zur Früherkennung bestimmter Krankheiten, qualitätsgesicherter Präventionsmaßnahmen, bestimmter sonstiger qualitätsgesicherter Vorsorgeleistungen sowie bestimmter qualitätsgesicherter sportlicher Aktivitäten und Maßnahmen zur Unterstützung einer gesunden Lebensführung die Zahlung von Geldprämien (Boni) vor. Der Gesamtbonus war auf jährlich 300 € begrenzt. Der Nachweis war durch ein sogenanntes Bonusheft zu führen, das die jeweiligen Boni für die Bereiche "Gesetzliche Vorsorge", "Private Vorsorge", "Aktive Lebensweise" und "Prävention" festlegt. Das Finanzamt sah die Bonuszahlungen als Beitragserstattung an und minderte insoweit die Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Mit den Bonusmodellen sollen Anreize für ein gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten geschaffen werden. Die freiwillige Teilnahme an einem Bonusprogramm hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Krankenversicherungsschutz. Das heißt, der Bonus wird nicht gezahlt, weil bestimmte Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht in Anspruch genommen oder durch einen Selbstbehalt wirtschaftlich selbst getragen wurden. Anders als bei klassischen Beitragserstattungen wird der Versicherte für bestimmte auf dem Gebiet der Gesundheitsprävention und des Gesundheitsbewusstseins liegende Maßnahmen und Aktivitäten belohnt. Hierdurch erhoffen sich die Krankenkassen in mittelfristiger Hinsicht Einsparungen und Effizienzsteigerungen.
Konsequenz: Stehen die satzungsgemäßen Boni nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, findet keine Minderung des Sonderausgabenabzugs statt. Es werden pauschal durch den jeweiligen Bonus eigene Kosten des Versicherten für die Inanspruchnahme entsprechender Gesundheitsmaßnahmen und Aktivitäten ausgeglichen. Durch den Bonus wird insoweit die Gegenleistung des Versicherten für die Erlangung seines Versicherungsschutzes nicht nachträglich herabgesetzt.
Nimmt der Steuerpflichtige dagegen gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen in Anspruch, die Bestandteil des Basiskrankenversicherungsschutzes sind (z. B. Leistungen zur Früherkennung bestimmter Krankheiten, Schutzimpfungen oder Zahnvorsorgeuntersuchungen), ist die Situation anders zu beurteilen. Denn es fehlt an eigenem Gesundheitsaufwand, der einer solchen Maßnahme konkret zuzuordnen ist. Das heißt, dass dem Versicherten kein Aufwand entstanden ist, der durch einen hierfür gezahlten Bonus ausgeglichen werden könnte.
Wird der Steuerpflichtige also trotz oder gerade wegen der Inanspruchnahme solcher Versicherungsleistungen noch durch einen Bonus wirtschaftlich entlastet, handelt es sich insoweit um eine Beitragserstattung, sodass diese mit den Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen sind. Gleiches gilt auch für Boni, die aufgrund des Nachweises eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (z. B. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden. Auch insoweit ist ein Bonus nicht geeignet, den eigenen Gesundheitsaufwand des Steuerpflichtigen auszugleichen.
Fazit: Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen müssen aufgeteilt werden. Nur der Teil der Boni, der für Maßnahmen gezahlt wird, der einen eigenen Aufwand verursacht und keinen Einfluss auf den Krankenversicherungsschutz hat, mindern nicht den Sonderausgabenabzug.
Die Finanzbehörde Hamburg hat mitgeteilt, dass sie im Zusammenwirken mit dem Bundeszentralamt für Steuern, verschiedenen anderen Bundesländern und den Steuerbehörden des Sitzlandes des Vermittlungsportals eine Offenlegung der Vermietungsdaten erreicht hat. Das Vermietungsportal ist verpflichtet worden, die steuerlich relevanten Daten für zahlreiche deutsche Vermieter, die ihren Wohnraum über diese Internetplattform vermietet haben, an die deutsche Steuerverwaltung herauszugeben.
Diese Daten werden zurzeit von der Steuerfahndung Hamburg ausgewertet. Soweit Vermieter außerhalb von Hamburg betroffen sind, werden die Daten kurzfristig den zuständigen Ländern zur weiteren Überprüfung übermittelt. In Einzelfällen ist sogar denkbar, nicht erklärte Vermietungseinkünfte bis zu zehn Jahre in die Vergangenheit zu besteuern. Das heißt, die jetzt eingegangenen Daten werden von der Finanzverwaltung genutzt, um bisher verschwiegene Einnahmen aufzuspüren um diese der Besteuerung zu unterwerfen.
Wer über die Plattform Airbnb vermietet hat, sollte also prüfen, ob und inwieweit seine Einnahmen gemäß § 21 EStG zu versteuern sind. Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören auch die vorübergehende Vermietung einer selbst genutzten Eigentumswohnung, eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder einer selbst genutzten Mietwohnung.
Vereinfachungsregelung: Werden Teile einer selbst genutzten Eigentumswohnung, eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder eines insgesamt selbst genutzten anderen Hauses vorübergehend vermietet und übersteigen die Einnahmen hieraus nicht 520 € im Kalenderjahr, kann aus Vereinfachungsgründen von der Besteuerung der Einkünfte abgesehen werden. Dasselbe gilt entsprechend bei der vorübergehenden Untervermietung von Teilen einer angemieteten Wohnung, die im Übrigen selbst genutzt wird.
Umsatzsteuer: Bei der Vermietung über die Plattform Airbnb handelt es sich in der Regel um kurzfristige Vermietungen mit Wiederholungsabsicht, die der Umsatzsteuer mit dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Wer ansonsten nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer in Erscheinung tritt, kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Danach fällt keine Umsatzsteuer an, wenn die Umsätze im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 17.500 € betragen haben und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 € betragen werden. Der Grenzwert von 17.500 € ist ab dem 1.1.2020 von 17.500 € auf 22.000 € erhöht worden.
Fazit: Steuerpflichtige, die steuerlich relevante Einnahmen bisher nicht erklärt haben, sollten diese möglichst bald nacherklären. Die Nacherklärung kann als Selbstanzeige gewertet werden, die strafrechtliche Konsequenzen ausschließen kann.
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken unterliegen in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 der Umsatzsteuer mit ermäßigtem Steuersatz (Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2020). Die Steuersatzänderung wirkt sich auf die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Jahr 2020 aus. Das BMF hat unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden die nachfolgenden Pauschbeträge bekannt gemacht:
Gewerbezweig
Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer 1. Januar bis 30. Juni 2020
ermäßigter Steuersatz (in €)
voller Steuersatz (in €)
insgesamt (in €)
Bäckerei
609
203
812
Fleischerei
445
432
877
Gast- und Speisewirtschaft a. mit Abgabe von kalten Speisen b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
563 844
543 884
1.106 1.728
Getränkeeinzelhandel
52
151
203
Café und Konditorei
589
321
910
Milch, Milcherzeugnissen, Fettwaren und Eiern (Einzelhandel)
295
39
334
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel
570
340
910
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel)
137
118
255
Gewerbezweig
Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer 1. Juli bis 31. Dezember 2020
ermäßigter Steuersatz (in €)
voller Steuersatz (in €)
insgesamt (in €)
Bäckerei
648
151
799
Fleischerei
622
249
871
Gast- und Speisewirtschaft c. mit Abgabe von kalten Speisen d. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
714 1.218
367 432
1.081 1.650
Getränkeeinzelhandel
52
151
203
Café und Konditorei
622
262
884
Milch, Milcherzeugnissen, Fettwaren und Eiern (Einzelhandel)
295
39
334
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel
602
301
903
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel)
137
118
255
Der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2020 (1.1. bis 30.6.2020) und für das 2. Halbjahr 2020 (1.7. bis 31.12.2020) stellt jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung). Ohne Einzelaufzeichnungen ist der Unternehmer ebenso an diese Werte gebunden wie das Finanzamt.
Umzugskosten können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn feststeht, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war und private Gründe keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Erfolgt der Umzug wegen eines Wechsels des Arbeitgebers, liegt eine derartige berufliche Veranlassung vor. Konsequenz: Die Umzugskosten sind als Werbungskosten abziehbar.
Praxis-Beispiel: Die Steuerpflichtige zog aufgrund eines Arbeitgeberwechsels von A nach B um. Bei der Arbeitsstelle in B handelte es sich nicht um eine Arbeitsstelle aufgrund einer erstmaligen Anstellung. Die Steuerpflichtige machte u.a. eine Umzugspauschale - entsprechend dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) - in Höhe von 715 € geltend. Das Finanzamt ließ den Betrag nicht zum Abzug zu, weil Aufwendungen in dieser Höhe nicht nachgewiesen worden seien.
Sonstige Umzugsauslagen können anstelle der tatsächlichen Kosten in Höhe der Pauschale nach § 10 BUKG als Werbungskosten abgezogen werden (R 9.9 Abs. 2 Satz 4 LStR). Bei der Pauschale handelt es sich um eine Schätzung für häufig nicht im Einzelnen nachweisbaren Aufwand. Der Sinn einer Pauschale ist es daher, dass man nicht jede Ausgabe einzeln nachweisen muss. Die Steuerpflichtige hatte zunächst nur „sonstige Umzugsauslagen“ in Höhe von 89,88 € geltend gemacht hat. Dies schließt jedoch die spätere Geltendmachung einer Pauschale für sonstige Umzugsauslagen nicht aus, denn mit der Anerkennung der Pauschale ist gerade auf den Einzelnachweis der Umzugsauslagen verzichtet worden.
Die Steuerpflichtige kann allerdings die nachgewiesenen „sonstigen Umzugsauslagen“ in Höhe von 89,88 € nicht neben der Pauschale von 715 € geltend machen. Neben der Umzugskostenpauschale können zusätzlich keine sonstigen nachgewiesenen Kosten für den Umzug in Anspruch genommen werden.
Hinweis: Seit dem 1.6.2020 beträgt die Pauschale für „sonstige Umzugsauslagen“ 860 €.
Ein Dokument ist nur dann eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.
Praxis-Beispiel: Eine Aktiengesellschaft (AG), die einen Onlineshop für verschiedene Softwarehersteller betreibt, rechnete den elektronischen Vertrieb von Software im Gutschriftsverfahren ab. Der Kunde schließt über den Onlineshop einen Kaufvertrag unmittelbar mit der AG ab, die wiederum die Software bei dem Softwarehersteller einkauft. Die AG erwarb 2005 von der X-GmbH (Verlag) Standardsoftware und rechnete darüber mit einer „Credit Note“ ab. Darin fehlten Angaben zur Steuernummer bzw. USt-IdNr. des Verlags. Der Gegenstand der Abrechnung war mit "Transfer Sum November 2005" beschrieben. Zusammen mit der Credit Note übermittelte die Klägerin einen "Accounting Report", in dem unter "Sales Products" (Produktverkäufe) die Nettoumsätze aus den verkauften Software-Produkten in einer Summe zusammengefasst waren. Darauf wurde der Steuersatz angewendet und als Ergebnis der "Rechnungsbetrag brutto" angegeben. Die Klägerin übermittelte die Credit Note und den Accounting Report an den Verlag per E-Mail. Die AG zog die Mehrwertsteuer aus der Credit Note als Vorsteuer ab, obwohl keine ordnungsgemäße Rechnung vorlag.
Die AG übermittelte dem Verlag die „Credit Note“ mit Begleitschreiben vom 26.04.2011 erneut und fügte ein Blatt mit der Angabe der Steuernummer des Verlags sowie eine Auflistung der von dem Verlag erworbenen Software bei. Sie ging davon aus, dass es sich hierbei um eine Rechnungsberichtigung handelt, die auf das Streitjahr 2005 zurückwirkt. Das Finanzamt ließ eine rückwirkende Berichtigung nicht zu, weil es sich bei der „Credit Note“ von vornherein nicht um eine Rechnung gehandelt habe.
Eine Rechnung kann im Wege der Gutschrift vom Leistungsempfänger ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde. Eine Gutschrift, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss allerdings die Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers sowie Angaben zu Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände enthalten. Eine berichtigungsfähige Rechnung muss somit Angaben enthalten, die es erlauben, die abgerechnete Leistung zu identifizieren. Das erfordert zwar keine erschöpfende Beschreibung der konkret erbrachten Leistung. Die Rechnung muss es aber ermöglichen, die Leistung, die abgerechnet worden ist, eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen.
Diese Anforderungen waren nicht erfüllt. Konsequenz ist, dass eine erstmalige Rechnung noch nicht erteilt war. Die Versagung des Vorsteuerabzugs in dem Jahr, in dem die AG lediglich über ein Dokument, nicht aber über eine Rechnung verfügte, entspricht der Rechtsprechung des EuGH. Danach kann der Vorsteuerabzug erst ausgeübt werden, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt wurde und der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist.
Laut EuGH kann der Vorsteuerabzug nicht allein wegen der unzureichenden Leistungsbeschreibung einer Rechnung versagt werden, wenn die Steuerbehörde über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug vorliegen.
Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken, sondern hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall verfügte das Finanzamt jedoch nicht über alle notwendigen Informationen, um zu prüfen, ob hinsichtlich der Umsätze, die mit der „Credit Note“ abgerechnet wurden, die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugs vorliegen. Denn das Finanzamt konnte aus den bekannten Umständen keine aussagekräftigen Angaben zu der Art der abgerechneten Umsätze entnehmen. Es war offen, ob sich der abgerechnete Verkauf von "Produkten" auf körperliche Gegenstände oder nicht verkörperte Werke (oder sogar auf Dienstleistungen) bezieht. Somit hatte das Finanzamt nicht sämtliche Informationen, um zu prüfen, inwieweit der als Vorsteuer geltend gemachte Betrag gesetzlich geschuldet war.
Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen seit dem 1.1.2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt werden. Die aus
einem Sicherheitsmodul,
einem Speichermedium und
einer einheitlichen digitalen Schnittstelle
bestehenden TSE werden in verschiedenen Ausführungen angeboten. Das Sicherheitsmodul gibt der TSE dabei ihr Gepräge.
Die einheitliche digitale Schnittstelle umfasst die Schnittstelle für die Anbindung der TSE an das elektronische Aufzeichnungssystem sowie die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K). Die Aufwendungen für die Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle sind Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsgutes „TSE“.
Die Kosten, die durch eine erstmalige Implementierung entstehen, sind ertragsteuerlich wie folgt zu behandeln:
Abschreibung als eigenständiges Wirtschaftsgut Eine TSE stellt sowohl in Verbindung mit einem Konnektor als auch als USB-Stick, (micro)SD-Card und ähnlichem ein selbständiges Wirtschaftsgut dar, das nicht selbständig nutzbar ist. Die Aufwendungen für die Anschaffung der TSE sind daher zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug als geringwertiges Wirtschaftsgut oder die Bildung eines Sammelpostens scheiden aus, weil die selbständige Nutzbarkeit fehlt.
Abschreibung als nachträgliche Anschaffungskosten Wird die TSE direkt als Hardware fest eingebaut, geht ihre Eigenständigkeit als Wirtschaftsgut verloren. Die Aufwendungen sind dann als nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts zu aktivieren, in das die TSE eingebaut wurde, und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.
Sofort abziehbare Betriebsausgaben Laufende Entgelte, die für sogenannte Cloud-Lösungen zu entrichten sind, sind regelmäßig sofort als Betriebsausgaben abziehbar.
Vereinfachungsregelung = Sofortabzug Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.