Steuernews

Gewerbesteuer: Mehrere Betätigungen als ein Betrieb

Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerrechtlich entweder um einen einheitlichen Betrieb oder aber um mehrere selbständige Betriebe handeln. Ein einheitlicher Betrieb ist umso eher anzunehmen, je mehr die Betätigungen sich gleichen. Je unterschiedlicher die Betätigungen sind, desto mehr kommt es auf die Merkmale des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs an. 

Praxis-Beispiel:
Der Kläger betrieb sowohl ein Eiscafé als auch einen Grillimbiss. Er übte beide Tätigkeiten im selben Gebäude aus. Die Geschäftsräume im Gebäude waren nicht miteinander verbunden. Allerdings ist für das Eiscafé und den Grillimbiss "dieselbe Kundentoilette" genutzt worden. Der Kläger trat mit beiden Tätigkeiten unter derselben Bezeichnung auf. Es gab nur eine einheitliche Telefon- und Telefaxnummer. Die Außengastronomie wurde gemeinsam genutzt. Zum Betriebsvermögen des Grillimbisses gehörte ein Kfz, das auch für Zwecke des Eiscafés genutzt wurde. Ein Teil der Wareneinkäufe erfolgte für beide Betätigungen (Grill + Eiscafé). Einige Mitarbeiter des Klägers kamen für beide Betätigungen zum Einsatz. Der Kläger unterhielt für jede der beiden Betätigungen ein gesondertes Girokonto. Die beiden Bankkonten wurden aber beim selben Kreditinstitut und unter derselben Stammnummer geführt. Außerdem bestand eine einheitliche Kreditlinie für beide Bankkonten. Lohnzahlungen für Mitarbeiter des Eiscafés wurden teilweise auch vom Bankkonto des Grillimbisses getätigt. Das Finanzamt ging von zwei Betrieben aus und erließ zwei Gewerbesteuermessbescheide, sodass Verluste aus dem Betrieb der Eisdiele bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht berücksichtigt wurden.

Für gleichartige Betätigungen in der Hand desselben Unternehmers wird regelmäßig ein einheitlicher Betrieb anzunehmen sein, wenn nicht ganz besondere Umstände dagegensprechen. In den bisher vom BFH entschiedenen Fällen, in denen es um mehrere vom selben Unternehmer ausgeübte Betätigungen ging, war die Frage, ob diese Betätigungen gleichartig waren oder nicht, in aller Regel so eindeutig, dass auf nähere Definitionen verzichtet werden konnte. Vorliegend handelt es sich hingegen um einen Grenzfall. Die Betätigungen sind nicht vollkommen verschiedenartig, weil es sich in beiden Fällen um Gastronomiebetriebe handelt. Sie sind aber wegen der Unterschiede im Speisenangebot nicht als insgesamt gleichartig anzusehen.

Das Finanzgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich um vollkommen ungleichartige Tätigkeiten handelt. Es hat der Frage, ob zwischen beiden Tätigkeiten ein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang besteht, keine Bedeutung beigemessen. Da es sich nicht um vollkommen ungleichartige Tätigkeiten handelt, muss das Finanzgericht diese Feststellungen nunmehr nachholen. Die Kriterien für den organisatorischen Zusammenhang (dieselbe Telefon- und Telefaxnummer, Nutzung des im Betriebsvermögen des Grillimbisses befindlichen Kfz auch für das Eiscafé, teilweise gemeinsame Wareneinkäufe, teilweiser Austausch von Personal) und finanziellen Zusammenhang (einheitliche Kreditlinie, Vornahme einiger Zahlungen für das Eiscafé vom Girokonto des Grillimbisses) hat das Finanzgericht zwar zutreffend festgestellt. Es hat diesen Faktoren jedoch eine zu geringe Bedeutung beigemessen, weil es von der Annahme von zwei ungleichartigen Tätigkeiten ausging.

Von einem wirtschaftlichen Zusammenhang ist auszugehen, wenn die beiden Betätigungen einander stützen und ergänzen. Ein wesentliches Indiz liegt darin, dass das Angebot der einen Betätigung die andere ergänzt oder Kunden des einen Bereichs gelegentlich an den anderen Bereich weitergeleitet werden. Kriterien für einen organisatorischen Zusammenhang sind etwa die Benutzung derselben Räume und Einrichtungen, die Tätigkeit derselben Mitarbeiter in beiden Bereichen sowie ein (teilweise) gemeinsamer Einkauf. Für einen finanziellen Zusammenhang spricht auch die einheitliche Kostentragung für beide Bereiche sowie der Ausgleich von Verlusten der einen Betätigung durch Gewinne der anderen Betätigung.

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Verpflegungspauschale: Kürzung bei gestellten Mahlzeiten

Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen für die Verpflegung eine nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschale anzusetzen. Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten 3 Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens 4 Wochen dauert. Stellt der Arbeitgeber eine Mahlzeit zur Verfügung, sind die Verpflegungspauschalen um 20% für Frühstück und um jeweils 40% für Mittag- und Abendessen zu kürzen. Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag. Die Verpflegungspauschalen sind auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt und der Arbeitnehmer die Mahlzeiten tatsächlich nicht einnimmt.

Praxis-Beispiel:
Ein Berufssoldat der Bundeswehr unterhielt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern einen eigenen Hausstand. Seit dem 01.10.2013 war er in dem Ort stationiert, in dem er auch eine Wohnung angemietet hatte. Die Bundeswehr stellte ihm in der Kaserne ein Frühstück, Mittag- und Abendessen zur Verfügung. Für die Inanspruchnahme des Mittag- und des Abendessens hatte er eine Zuzahlung in Höhe von jeweils 3 € und für die Inanspruchnahme des Frühstücks von 1,63 € pro Mahlzeit zu leisten. Nahm er eine Mahlzeit nicht ein, erhielt er 150% des Sachbezugs als steuerpflichtiges Trennungsgeld. Im Streitjahr nahm er nur das Mittagessen in der Kaserne ein.

Der Berufssoldat war vom 10.11.2014 bis 09.12.2014 krankgeschrieben. Vom 01.06.2015 bis 13.07.2015 war er wegen eines Lehrgangs und wegen Urlaubs nicht in der Kaserne tätig. Vom 08.10.2015 bis 12.11.2015 war er wegen einer Übung und eines anschließenden Urlaubs ebenfalls nicht in der Kaserne anwesend. Unter Berücksichtigung der jeweils nach vierwöchiger Unterbrechung neu beginnenden Dreimonatsfrist gemäß § 9 Abs. 4a Sätze 6, 7 und 12 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung machte der Soldat Verpflegungsmehraufwendungen geltend.

Nimmt der Arbeitnehmer – aus welchen Gründen auch immer – eine Mahlzeit nicht ein, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, muss dennoch die Verpflegungspauschale gekürzt werden, weil es in einem solchen Fall an einem beruflich veranlassten Verpflegungsmehraufwand fehlt.

Fazit: Maßgeblich ist allein, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- und Abendessen) zur Verfügung stellt. Die Verpflegungspauschalen, die Dreimonatsfrist sowie die Kürzungsregelung gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand abwesend ist.

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Grunderwerbsteuer nach Kaufpreisherabsetzung

Wird der Kaufpreis für ein Grundstück herabgesetzt, wird die bisher festgesetzte Grunderwerbsteuer gemäß § 16 Abs. 3 GrEStG auf Antrag entsprechend niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geändert. Diese Regelung schließt eine Berichtigung der festgesetzten Grunderwerbsteuer als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aus.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hat mit notariellem Vertrag vom 7.8.2007 Grundvermögen zum Kaufpreis von 49.547.500 € erworben. Der ursprünglich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassene Grunderwerbsteuerbescheid wurde durch Bescheid vom 15.11.2007 geändert, wobei der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde. Am 24.02.2009 wurde ein notariell beurkundeter Vergleich zwischen der Klägerin und dem Verkäufer geschlossen, wonach 2.113.499,72 € des Kaufpreises im Februar 2009 an die Klägerin zurückgezahlt wurden. Mit Schreiben vom 13.09.2012 beantragte die Klägerin eine Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, weil es sich bei der nachträglichen Kaufpreisminderung um ein rückwirkendes Ereignis handle. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, weil kein rückwirkendes Ereignis vorliege und ein Antrag auf Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids gemäß § 16 Abs. 3 GrEStG zu spät gestellt wurde.

Beim Erwerb von Grundstücken kommt es häufiger vor, dass sich die Gegenleistung ändert. Aus diesem Grund enthält § 16 GrEStG eigenständige Berichtigungsvorschriften. Eine Berichtigung kann beantragt werden, wenn die Herabsetzung der Gegenleistung

  • innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer erfolgt oder
  • aufgrund bestehender Mängel gemäß § 437 BGB vollzogen wird. 

Tritt ein Ereignis ein, das nach § 16 Abs. 3 GrEStG die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung begründet, endet die Frist für die Festsetzungsverjährung insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses. Das bedeutet, dass Ereignisse mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit autonom im Grunderwerbsteuergesetz geregelt sind. Konsequenz ist, dass die Regelungen in der AO, die eine Berichtigung aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses zulassen, nicht anwendbar sind.

Fazit: Die Voraussetzungen für eine Korrektur der Grunderwerbsteuer lagen vor. Es wurde allerdings versäumt, den notwendigen Antrag innerhalb der Festsetzungsfrist zu stellten. Da der Erwerb im August 2007 erfolgte, begann die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2007 und endete mit Ablauf des 31.12.2011. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wurde nicht verzögert, weil der notariell beurkundete Vergleich sowie die Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises im Februar 2009 erfolgten und die Jahresfrist noch innerhalb der regulären Festsetzungsfrist ablief.

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Corona-Wirtschaftshilfe startet im November 2020

Die Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 soll den Betrieben helfen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Es sollen zunächst Abschlagszahlungen geleistet werden. Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

  1. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 €. Andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 €.
  2. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
  3. Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich am 25.11.).
  4. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  5. Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

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Umsatzsteuer: Ende der Steuersenkung zum 1.1.2021

Der Mehrwertsteuersatz wurde für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 (für 6 Monate) auf 16% und der ermäßigte Satz auf 5% gesenkt. Das bedeutet, dass ab dem 1.1.2021 die Mehrwertsteuer wieder auf 19% und der ermäßigte Satz auf 7% steigt. Unternehmen müssen ihr Kassensystem daher erneut entsprechend anpassen. Außerdem muss die jeweilige Lieferung oder sonstige Leistung dem richtigen Zeitraum zugeordnet werden. Bei der Anwendung des Steuersatzes entscheidet der Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuer entsteht. Die Umsatzsteuer entsteht, sobald ein Umsatz ausgeführt wird. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Eine Lieferung (Werklieferung) ist ausgeführt, sobald der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat. Wird ein Gegenstand befördert oder versendet, ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung an den Empfänger ausgeführt. 
  • Sonstige Leistungen (Werkleistungen) sind ausgeführt, sobald sie vollendet sind. Maßgebend ist also, wann die sonstige Leistung vollständig erbracht ist (Ausnahme: Die Umsatzsteuer bei einer geschäftlichen Übernachtung vom 31.12.2020 auf den 1.1.2021 beträgt 5% und nicht 7%). 
  • Zeitlich begrenzte Dauerleistungen sind am Ende des jeweiligen Leistungsabschnitts ausgeführt, wenn keine Teilleistungen vorliegen.
  • Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht die Umsatzsteuer mit der Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Monats, der dem Erwerb folgt.
  • Die Einfuhrumsatzsteuer wird - abhängig vom Zeitpunkt der Einfuhr - entsprechend von 16% auf 19% erhöht. Das gilt unabhängig von der Verlängerung der Zahlungsfrist um einen Monat für die Einfuhrumsatzsteuer.

Bestimmung des Steuersatzes: Die Steuersätze von 19% und 7% sind auf Lieferungen und sonstige Leistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 ausgeführt werden. Bei wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbaren Teilleistungen, die zwischen den Vertragsparteien so vereinbart sein müssen, hängt der Steuersatz davon ab, wann die jeweilige Teilleistung erbracht worden ist. Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Steuersatzes können z. B. bei Anzahlungen, Dauerleistungen, Jahreskarten und Abonnements eintreten. Es gelten dieselben Regelungen, die beim Wechsel zum 1.7.2020 anzuwenden waren, jetzt nur mit dem Wechsel zum höheren Steuersatz.

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Steuertermine November 2020

Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Für den Monat Oktober 2020:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldungmonatliche
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.11.2020
10.12.2020
Zusammenfassende Meldung   25.11.2020
Lohnsteuer-Anmeldung 10.11.2020

 

Für den Monat November 2020:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldungmonatliche
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.12.2020
11.01.2021
Zusammenfassende Meldung 28.12.2020
Lohnsteuer-Anmeldung 10.12.2020
Gewerbesteuer-Vorauszahlung 15.11.2020

 

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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