Steuernews

Vorsteuer: Leistungsbeschreibung in der Rechnung

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Unternehmer eine Rechnung besitzt, die alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Eine Rechnung, die den Vorsteuerabzug ermöglicht, muss insbesondere eine ausreichende Leistungsbeschreibung enthalten.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin begehrte den Vorsteuerabzug aus Leistungen, die ihr monatlich von den Gesellschaftern in Rechnung gestellt wurden. Die Rechnungen enthielten keine ausreichende Leistungsbeschreibung, um erkennen zu können, was Gegenstand der Leistung der Gesellschafter war. Finanzamt und Finanzgericht versagten daher den Vorsteuerabzug.

Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Da die monatlichen Rechnungen der Gesellschafter keine Angaben dazu enthielten, welche Dienstleistungen im Einzelnen dem Auftrag zugrunde lagen, scheidet ein Vorsteuerabzug aus. Ein Mindestmaß an Aufgabenbeschreibung und Kalkulation ist zwingend erforderlich, um die Fremdüblichkeit beurteilen zu können. Daran fehlte es. Auch die Aufgabenabgrenzung bzw. -verteilung zwischen den beiden Einzelunternehmern war nicht hinreichend deutlich erkennbar.

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Vermietung: Verhältnis der tatsächlichen zur ortsüblichen Miete

Das Verhältnis der tatsächlichen zur ortsüblichen Miete entscheidet darüber, in welchem Umfang die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Liegt die tatsächliche Miete unter 66% der ortsüblichen Miete, darf nur der Teil der Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden, der der reduzierten Miete entspricht (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EStG). Beträgt die Miete z. B. nur 60% der ortüblichen Miete, dürfen auch nur 60% der Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden. Beträgt die tatsächliche Miete mindestens 66% der ortsüblichen Miete, bleibt der Werbungskostenabzug in vollem Umfang (also zu 100%) erhalten.

Mit der Änderung in § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG, die ab 2021 gelten wird, wird die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen entgeltlich und in einen unentgeltlich vermieteten Teil auf 50% der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Aber! § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG bleibt unverändert und lautet wie folgt: „Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66% der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.“ Das bedeutet Folgendes:

Beträgt die Miete 50% und mehr, jedoch weniger als 66% der ortsüblichen Miete, ist ab 2021 wieder zu prüfen, ob ein Totalüberschuss anzunehmen ist. Fällt diese Prüfung der Totalüberschussprognose positiv aus, ist für die verbilligte Wohnraumüberlassung die Absicht Einkünfte zu erzielen, zu unterstellen, sodass die Werbungskosten voll abziehbar sind. Führt die Prüfung der Totalüberschussprognose jedoch zu einem negativen Ergebnis, ist von der Absicht Einkünfte zu erzielen, nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen. Konsequenz ist, dass die Werbungskosten nur anteilig abgezogen werden können.

Konsequenz: Die Absicht, Einkünfte zu erzielen, wird zwischen 50% und 66% der ortsüblichen Miete geprüft und ab 66% wie bisher gesetzlich unterstellt.

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Kein Investitionsabzugsbetrag ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Voraussetzung für den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags ist, dass das begünstigte Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird (= Nutzung zu betrieblichen Zwecken 90% oder mehr). Die betriebliche Nutzung eines Firmenwagens ist mithilfe eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachzuweisen. Fehlt ein Fahrtenbuch oder ist es nicht ordnungsgemäß, ist die sogenannten 1%-Methode anzuwenden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird.

Praxis-Beispiel:
Ein Versicherungsvermittler hatte im Jahr 2011 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 15.200 € (40% der geplanten Anschaffungskosten von 38.000 €) für einen PKW gebildet und gewinnmindernd berücksichtigt. Am 2.9.2014 schaffte er einen PKW an. In seiner Einkommensteuererklärung 2014 erklärte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 34.902 €. Für den PKW rechnete er einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG in Höhe von 11.152,40 € (40% von 27.881 €) hinzu und berücksichtigte eine Herabsetzung gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG in Höhe von 5.576 €. Die private Kfz-Nutzung berücksichtigte er nach den Aufzeichnungen in seinem Fahrtenbuch mit 8,45%. 

Während einer Betriebsprüfung ging die Finanzbeamtin davon aus, dass die ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung des PKW nicht nachgewiesen worden sei. Das Fahrtenbuch für das Fahrzeug, das der Versicherungsvermittler in 2014 angeschafft hatte, sei nicht ordnungsgemäß und könne daher nicht anerkannt werden. Aufgrund dessen kann auch der Investitionsabzugsbetrag in 2011 und 2014 nicht berücksichtigt werden.

Im Fahrtenbuch muss neben dem Datum und den Fahrtzielen auch der jeweils aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aufgeführt werden. Wird kein Kunde oder Geschäftspartner aufgesucht, ist der konkrete Zweck der Fahrt anzugeben. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich der Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt. Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Dann genügt die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind.

Die für ein Fahrtenbuch wesentlichen Angaben müssen sich aus dem Fahrtenbuch selbst ergeben. Weitere und nachträglich erstellte Auflistungen reichen nicht aus. Ein Fahrtenbuch ist daher nicht ordnungsgemäß, wenn z. B. Angaben im Fahrtenbuch fehlen, die sich aus nachträglich erstellten Auflistungen ergeben, die auf dem vom Fahrzeugnutzer geführten eigenen Tageskalender beruhen.

Hinweis: Gegen das Urteil des Finanzgerichts ist Revision eingelegt (Az. beim BFH: III R 62/19). Der BFH wird entscheiden müssen, ob für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags überhaupt ein Fahrtenbuch erforderlich ist. In entsprechenden Fällen sollte Einspruch eingelegt und beantragt werden, das Verfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ruhen zu lassen.

Für Investitionsabzugsbeträge, die ab 2020 gebildet werden, wird auf eine betriebliche Nutzung von mehr als 50% abgestellt, sodass die 90%-Grenze wegfällt. Für den Nachweis einer mehr als 50%igen betrieblichen Nutzung wird dann ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch voraussichtlich nicht mehr erforderlich sein. Für Investitionsabzugsbeträge, die bis 2019 für Firmenwagen gebildet wurden, ist es zweckmäßig ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen.

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Baumängel am Eigenheim: Prozesskosten nicht abziehbar

Kosten, die durch Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eigenheims entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig.

Praxis-Beispiel:
Im Jahr 2015 beauftragten die Eheleute ein Massivbau-Unternehmen mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses. Wegen gravierender Planungs- und Ausführungsfehler gingen die Eheleute gegen das Bauunternehmen gerichtlich vor, unter anderem im Wege eines Beweissicherungsverfahrens. Im Jahr 2017 zahlten sie dafür Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt rund 13.700 €. Im Jahr 2018 wurde über das Vermögen des Bauunternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 2017 machten die Eheleute die ihnen entstandenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Finanzamt und Finanzgericht lehnten die beantragte Steuerermäßigung ab.

Zur Begründung wies das Finanzgericht darauf hin, dass die Ansprüche, die die Eheleute mit dem Gerichtsverfahren verfolgt hätten, zwar ihr zukünftiges Eigenheim betroffen hätten und für sie von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gewesen seien. Jedoch habe für die Eheleute zu keiner Zeit die Gefahr bestanden, die Existenzgrundlage zu verlieren oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. 

Die Eheleute seien beide erwerbstätig gewesen und hätten eine ihrem Wohnbedürfnis entsprechende Mietwohnung bewohnt. Das Baugrundstück sei nicht lebensnotwendig gewesen und hätte notfalls verkauft werden können. Die Aufwendungen seien auch nicht außergewöhnlich. Der Erwerb eines Einfamilienhauses berühre typischerweise das Existenzminimum nicht und erscheine deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung. Auch Baumängel seien nicht unüblich, so dass entsprechende Prozesskosten wegen solcher Mängel ebenfalls grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden könnten.

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Rechnungsaussteller, Identität und Erreichbarkeit

Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, ist eine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich. Nach der Rechtsprechung des BFH reicht es aus, dass der leistende Unternehmer eine Adresse angibt, unter der er postalisch erreichbar ist. Es ist also nicht erforderlich, dass der leistende Unternehmer in seiner Rechnung die Anschrift angibt, an der er seine Tätigkeit ausübt. 

Es reicht jede Art von Anschrift aus, sofern der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Dabei ist es unerheblich, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Unternehmer dort gemeldet ist. Verfügt der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger über ein Postfach, über eine Großkundenadresse oder über eine c/o-Adresse, genügt die jeweilige Angabe in der Rechnung den Anforderungen, die an eine vollständige Anschrift zu stellen sind.

Die Finanzverwaltung wendet die BFH-Urteile an. Maßgeblich für die Erreichbarkeit unter der angegebenen Adresse ist immer der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung. Im Zweifel muss der Leistungsempfänger, der den Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt, nachweisen, dass der leistende Unternehmer unter der angegebenen Adresse zu diesem Zeitpunkt postalisch erreichbar war.

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Kindergelderhöhung und andere Entlastungen

Mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz werden das Kindegeld, die steuerlichen Kinderfreibeträge und andere Entlastungsbeträge erhöht, sowie der Steuertarif und der Grundfreibetrag angepasst. Die wesentlichen Änderungen sind in der nachfolgenden Übersicht zusammengefasst:

Bezeichnung Inhalt der Regelung 2020 2021 2022

Kinder-Betreuungs-/Erziehungs- und Ausbildungs-Freibetrag 

 

Kinderfrei-
Betrag

 

§ 32 Abs. 6 EStG

Gewährung als Freibetrag zusätzlich zum Kinderfreibetrag je Elternteil
bei zusammenlebenden Eltern 

Freibetrag je Elternteil
bei zusammenlebenden Eltern 

(Hinweis: Betreuungsfreibetrag + Kinderfreibetrag werden nur gewährt, wenn die steuerliche Auswirkung höher ist als das Kindergeld, d.h. das gezahlte Kindergeld wird angerechnet)

1.320€
2.640€

 

 

 

2.586€
5.172€

1.464€
2.828€

 

 

 

2.730€
5.460€

1.464€
2.828€

 

 

 

2.730€
2.730€

Kindergeld

 

§ 66 EStG

Kindergeld wird vorrangig vor Kinderfreibeträgen gewährt und beträgt monatlich
für das 1. Kind und 2. Kind je
für das 3. Kind
für das 4. und jedes weitere Kind

 

 

204€
210€
235€

 

 

219€
225€
250€

 

 

219€
225€
250€

Unterhalt/
Berufsausbildung

 

§ 33 a Abs. 1 EStG

Höchstbetrag für Aufwendungen für Unterhalt und etwaige Berufsausbildung, wenn niemand den Unterstützten Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat
(ggf. Erhöhung um übernommene Krankenversicherungsbeiträge)

Nur bei gesetzlicher Unterhaltspflicht (oder wenn der unterstützten Person wegen des Einkommens des Unterstützenden öffentliche Mittel gekürzt werden). Eigene Einkünfte und Bezüge werden angerechnet, soweit sie im Jahr
übersteigen. Ausbildungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln werden voll angerechnet.

9.408€

 

 

 

 

 

624€

9.696€

 

 

 

 

 

624€

9.984€

 

 

 

 

 

624€

Grundfreibetrag 
§32a EStG
bei Alleinstehenden (Grundtabelle)
bei Verheirateten (Splittingtabelle)

9.408€

18.816€

9.696€

19.392€ 

9.984€

19.968€

 

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