Steuernews

Innergemeinschaftliche Lieferung: Steuerbefreiung

Nach § 6a UStG sind innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung für die jeweilige innergemeinschaftliche Lieferung wird seit dem 1.1.2020 nur dann gewährt, wenn der liefernde Unternehmer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer vollständigen „Zusammenfassenden Meldung“ nachkommt. Das heißt, die Steuerfreiheit geht verloren, wenn der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Abgabe der „Zusammenfassenden Meldung“ nicht oder nicht vollständig und richtig nachgekommen ist. Sobald der Unternehmer feststellt, dass seine Zusammenfassende Meldung unzutreffend bzw. fehlerhaft war, ist er verpflichtet, diese zu berichtigen (§ 18a Abs. 10 UStG).

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer in Deutschland liefert an einen Unternehmer in Frankreich am 10.2.2020 eine Maschine im Wert von 50.000 €. Der Unternehmer aus Frankreich hat bei Auftragserteilung gegenüber dem deutschen Unternehmer seine französische USt-IdNr. verwendet. In der Zusammenfassenden Meldung für Februar 2020 gibt der deutsche Unternehmer versehentlich an, dass er Gegenstände im Wert von 5.000 € geliefert hat. Der deutsche Unternehmer entdeckt den Fehler zufällig am 10.6.2020 und meldet in der Zusammenfassenden Meldung für Juni 2020, dass er Waren im Wert von 45.000 € geliefert habe. 

Auch wenn die übrigen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen, hat der deutsche Unternehmer für Februar 2020 eine falsche Zusammenfassende Meldung abgegeben. Da er den Fehler nicht in der ursprünglichen Zusammenfassenden Meldung für Februar 2020 berichtigt hat, sondern in der Zusammenfassende Meldung für Juni 2020, entfällt die Steuerfreiheit insgesamt. Die Steuerfreiheit lebt jedoch wieder auf, wenn der deutsche Unternehmer sowohl die Zusammenfassende Meldung für Februar 2020, als auch die Zusammenfassende Meldung für Juni 2020 noch innerhalb der Monatsfrist des § 18a Abs. 10 UStG berichtigt.

Konsequenz: Es wird zunächst eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt, weil die Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung erst bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats = Meldezeitraum) zu erfolgen hat, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt wurde. Erst dann steht fest, ob die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung erfolgt ist bzw. ordnungsgemäß war. Das heißt, dass die Steuerbefreiung frühestens wegfallen kann, nachdem die innergemeinschaftliche Lieferung bereits ausgeführt wurde. Wird die Zusammenfassende Meldung verspätet abgegeben oder später berichtigt, wirkt dies für Zwecke der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung auf den Zeitpunkt des Umsatzes zurück.

Wichtig! Der Unternehmer muss durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen leicht und eindeutig nachprüfbar ergeben. Die Gelangensbestätigung ist eine mögliche Form des Belegnachweises, mit dem die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung für die Finanzverwaltung eindeutig und leicht nachprüfbar sind. Die Gelangensvermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen ist in § 17a UStDV geregelt. 17b UStDV regelt den Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen. Der Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Be- oder Verarbeitungsfällen richtet sich nach § 17c UStDV.

Weiterlesen …

Steuertermine Oktober 2020

Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Für den Monat September 2020:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldungmonatliche
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.11.2020
Zusammenfassende Meldung   26.10.2020

 

Für den Monat Oktober 2020:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldungmonatliche
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.11.2020
10.12.2020
Zusammenfassende Meldung   25.11.2020
Lohnsteuer-Anmeldung     10.11.2020

 

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Weiterlesen …

Integrationsprojekt als begünstigter Zweckbetrieb

Integrationsprojekte sind Zweckbetriebe, wenn mindestens 40% der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen waren. Liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft mit einer Werkstatt für behinderte Menschen vor, können die in der Werkstatt beschäftigen behinderten Menschen bei der Ermittlung der maßgeblichen Beschäftigungsquote eines Integrationsprojekts zu berücksichtigen sein. Liegen die Voraussetzungen vor, sind die Umsatze des Zweckbetriebs mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern.

Praxis-Beispiel:
Ein gemeinnütziger Verein, war im Streitjahr Alleingesellschafter der gleichfalls gemeinnützigen gGmbH, die im Bereich der Gartengestaltung tätig war. Verein und Finanzamt gingen davon aus, dass der Verein Organträger der gGmbH sei und deren Umsätze zu versteuern habe. Die gGmbH unterhielt ein Integrationsprojekt. Daher war der Verein der Auffassung, dass er die in dem Integrationsprojekt ausgeführten Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz versteuern könne. Das Finanzamt wendete jedoch den Regelsteuersatz an, weil die für einen Zweckbetrieb erforderliche Beschäftigungsquote nicht erreicht worden sei. Der Zweckbetrieb habe nicht die erforderliche Beschäftigungsquote, da die Beschäftigten aus der Werkstatt des Vereins nicht zu berücksichtigen seien. Sie verfügten nicht über Anstellungsverträge mit der gGmbH und seien daher keine Betriebsbeschäftigten gewesen.

Der BFH hat entschieden, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsquote des Zweckbetriebs "Integrationsprojekt" auch Arbeitnehmer einer Werkstatt für behinderte Menschen zu berücksichtigen sind, die auf sog. ausgelagerten Arbeitsplätzen in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind. Finanzamt und Finanzgericht haben bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, dass eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft dazu führt, die im Inland gelegenen Unternehmensteile des Organkreises als ein Unternehmen zu behandeln. Besteht zwischen den Beteiligten eine Organgesellschaft, sind die Angehörigen der vom Verein betriebenen Werkstatt bei der Ermittlung der Beschäftigungsquote des Integrationsprojekts, das von der Organgesellschaft betrieben wird, mit einzubeziehen.

Der Einsatz von Menschen mit Schwerbehinderung in einem Integrationsprojekt führt nicht nur zu einer Erhöhung der Anzahl der dort mit Schwerbehinderung Beschäftigten, sondern auch zu einer Erhöhung der Gesamtzahl der Beschäftigten. Eine Anrechnung, wie sie der Verein befürwortet, müsste sich daher auch auf die Gesamtzahl der Beschäftigten beziehen. Da das Finanzgericht keine näheren Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Voraussetzungen für eine Organschaft vorliegen, muss diese Feststellung nachgeholt werden.

Weiterlesen …

Leasing: Kaufoption zum Restkaufwert

Bei einem Leasingvertrag kann vereinbart werden, dass der Leasingnehmer am Ende der Grundmietzeit das Recht hat, den Leasinggegenstand (z. B. ein Kfz) zum kalkulierten Restwert privat zu erwerben. In Abstimmung mit dem Leasinggeber kann er auch einen Dritten (z. B. den Ehepartner) bestimmen, der den Leasinggegenstand zum kalkulierten Restwert erwirbt. 

Bei diesem Kaufrecht oder Andienungsrecht des Leasinggebers wird in der Regel eine günstige, unter dem Marktwert liegende Kaufoption am Ende der Grundmietzeit vereinbart. Das setzt voraus, dass für die gesamte Laufzeit hohe Leasingraten vereinbart worden sind. Das heißt, dass die günstige Kaufoption durch Leasingraten zustande kommt, die als betrieblicher Aufwand erfasst wurden. Konsequenz: Der BFH sieht in einer dem Leasingnehmer eingeräumten günstigen Kaufoption einen betrieblichen Vermögensgegenstand, der dem Betriebsvermögen des Leasingnehmers zuzurechnen ist und entnommen werden kann.

Bei privatem Erwerb am Ende der Grundmietzeit durch den Leasingnehmer geht der bislang dem Leasinggeber zuzuordnende Leasinggegenstand zwar nicht ins Betriebsvermögen des Leasingnehmers über. Aber die vorteilhafte Kaufmöglichkeit ist als immaterielles Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen des Leasingnehmers zuzurechnen, das zum Zeitpunkt des privaten Erwerbs entnommen wird. Steuerlich maßgebend ist die Höhe des Teilwerts. D.h. der Wert der Kaufoptionen zum Zeitpunkt der Entnahme entspricht der Differenz zwischen Kaufpreis und dem höheren Marktwert.

Praxis-Beispiel
Ein Unternehmer schließt einen Leasingvertrag über einen Firmen-Pkw ab und vereinbart einen Restwert von 10.000 €. Seine Ehefrau übernimmt das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert, obwohl das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übernahme einen Marktwert von 22.000 € hat. Während der Leasingzeit hat der Unternehmer die laufenden Leasingraten als Aufwand erfasst.

Am Ende der Leasingzeit ist das Kaufrecht als immaterielles Wirtschaftsgut auszuweisen, sobald erkennbar ist, dass der Unternehmer oder eine von ihm bestimmte Person das Fahrzeug zum vereinbarten Restwert kaufen wird. Ist der Verkauf abgeschlossen, wird das Wirtschaftsgut privat entnommen. Das immaterielle Wirtschaftsgut „Kaufrecht“ ist wie folgt zu ermitteln:

private Übernahme bei Vertragsende für      10.000 € (netto)
Marktwert im Zeitpunkt der Übernahme        22.000 € (netto)
= Wert Kaufrecht                                           12.000 € (netto)

1. Buchung: „Ähnliche Rechte und Werte 12.000 € an Sonstige Erträge 12.000 €“
2. Buchung: „Privatentnahmen allgemein 12.000 € an Ähnliche Rechte und Werte 12.000 €“

Hinweis: Wenn man diese Konsequenzen vermeiden will, darf der Restwert beim Abschluss eines Leasingvertrags nicht zu niedrig gewählt werden. Wenn der Restwert nach der Grundmietzeit zu einem Preis erworben wird, der nur geringfügig unter dem Marktpreis liegt, wird eine Besteuerung wahrscheinlich nicht in Betracht kommen.

Weiterlesen …

Einfuhrumsatzsteuer: Fälligkeitstermin

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz ist die Möglichkeit geschaffen worden, die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer um rund 6 Wochen zu verschieben. Damit verbunden ist ein Liquiditätseffekt, von dem alle Unternehmen profitieren, die Produkte einführen. Mit der Verschiebung der Fälligkeit steht den Unternehmen, die bei der Abgabe ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen eine Dauerfristverlängerung nutzen, ein etwaiges Vorsteuerguthaben zur Begleichung der Einfuhrumsatzsteuer zur Verfügung.

Nach dem BMF-Schreiben vom 6.10.2020 ist diese Neuregelung zu dem am 1.12.2020 beginnenden Aufschubzeitraum umzusetzen (§ 27 Abs. 31 UStG). Dies bedeutet, dass der Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember 2020 einheitlich vom 16.1.2021 auf den 26.2.2021 verschoben wird. Die Fälligkeitstermine für anschließende Aufschubzeiträume verschieben sich entsprechend.

Weiterlesen …

Parkplatz-Überlassung an Arbeitnehmer

Sachzuwendungen sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Vorteil zuwendet, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Es muss sich also um einen Vorteil handeln, bei dem es sich um eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers handelt. Bei einer Zuwendung an den Arbeitnehmer, die aufgrund anderer Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bewirkt wird, liegt kein Arbeitslohn vor. Auch Vorteile, die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden, stellen mangels Entlohnungscharakter keinen Arbeitslohn dar.

Von einem eigenständigen Nutzungsverhältnis ist z. B. auszugehen, wenn der Arbeitgeber ein „Garagengeld“ zahlt, damit der Arbeitnehmer den überlassenen Firmenwagen in seiner eigenen Garage unterstellt. Der Arbeitgeber will damit Risiken und Nachteile, die mit dem Abstellen im Freien verbunden sind (Beschädigung, Diebstahl, höhere Versicherungsprämien), ausschließen. Fazit. Der Arbeitgeber verfolgt mit der Zahlung eines „Garagengeldes“ ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse, sodass kein Arbeitslohn vorliegt.

Konsequenz: Die Überlassung eines Parkplatzes an einen Arbeitnehmer kann unterschiedlich motiviert sein, sodass die Kosten, die der Arbeitgeber übernimmt – je nach Situation – steuerlich unterschiedlich zu beurteilen sind: 

  • Überlassung unentgeltlicher Parkplätze am Firmensitz bzw. an der ersten Tätigkeitsstätte = Nutzungsüberlassung stellt keinen Arbeitslohn dar.
  • Erstattung der Parkgebühren für öffentliche Parkplätze oder Parkhäuser in der Nähe der ersten Tätigkeitsstätte = es liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
  • Arbeitgeber mietet öffentliche Parkplätze oder Stellplätze in einem Parkhaus in der Nähe der ersten Tätigkeitsstätte an, um diese seinen Arbeitnehmern kostenlos zu überlassen = es liegt in der Regel kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
  • Erstattung der Parkgebühren bei beruflichen Auswärtstätigkeiten des Arbeitnehmers = die erstatteten Beträge nach § 3 Nr. 16 EstG sind steuerfrei.
  • Erstattung von Parkgebühren bei Privatfahrten des Arbeitnehmers = es liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (das gilt auch bei der Nutzung eines Firmenwagens, weil die Parkgebühren nicht durch den Ansatz der 1%-Regelung abgegolten sind).
  • Zahlung eines „Garagengeldes“ durch den Arbeitgeber für die Unterbringung eines arbeitnehmereigenen Fahrzeugs = es handelt sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
  • Arbeitnehmer vermietet seinem Arbeitgeber die eigene Garage, damit der Dienstwagen dort untergestellt wird = es handelt sich um Zahlungen, die der Arbeitgeber aufgrund eines Mietvertrags zahlt, sodass es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um Mietzahlungen i.S. des § 21 Abs. 1 EStG handelt.
  • Arbeitnehmer mietet die Garage von einem Dritten, um darin den Firmenwagen unterzustellen; der Arbeitgeber erstattet seinem Arbeitnehmer diese Mietkosten = es handelt sich um steuerfreien Auslagenersatz und nicht um Arbeitslohn.

Hinweis: Trägt der Arbeitnehmer die Parkgebühren für das Abstellen seines Fahrzeugs während der Arbeitszeit selbst, sind die Kosten durch den Ansatz der Entfernungspauschale abgegolten.

Weiterlesen …