Nach dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen besteht ab dem 1.1.2020 die Pflicht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a AO in Verbindung mit § 1 Kassensicherungs-Verordnung durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen ist. Da bis zum Beginn des Jahres 2020 die erforderlichen technischen Sicherheitseinrichtungen am Markt noch nicht flächendeckend verfügbar waren, beanstandet die Finanzverwaltung es nicht, wenn die erforderlichen technischen Sicherheitseinrichtungen bis zum 30.09.2020 noch nicht vorhanden sind.
Das BMF hat es abgelehnt, diese Nichtbeanstandungsregelung für die Umrüstung von TSE-Kassen über den 30.09.2020 hinaus zu verlängern. Das BMF hat die Verbände und Kammern gebeten, ihre Mitglieder entsprechend zu informieren.
Aber! Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben die Nichtbeanstandungsregelung für die Umrüstung von TSE-Kassen bis zum 31.03.2021 verlängert: Das Saarländische Finanzministerium gewährt ebenfalls die Fristverlängerung bis zum 31.03.2021, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Unternehmer bis zum 30.09.2020 einen Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit einem fachgerechten Einbau einer TSE oder Einsatz einer cloudbasierten TSE-Lösung beauftragt hat.
Die Gastronomiebetriebe wurden von der Corona-Krise besonders hart getroffen. Daher ist die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie vom 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt worden (5% vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 und 7% vom 1.1.2021 bis 30.6.2021). Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Konsequenz ist, dass der Gast in einem Gastronomiebetrieb
alle Speisen mit 5% bzw. 7% verzehrt und
die Getränke mit 16% bzw. 19% Umsatzsteuer zu sich nimmt.
Das heißt, dass in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 das, was der Gast verzehrt, in den Bewirtungsquittungen nach Steuersätzen getrennt ausgewiesen werden muss. Diese Trennung ist regelmäßig nicht möglich, wenn der Gastronomiebetrieb Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken anbietet, wie z. B. bei einem Brunch, Buffet oder All- Inclusive-Angebot. Die Finanzverwaltung lässt eine pauschale Aufteilung zu, wonach der Entgeltanteil, der auf die Getränke entfällt, mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden kann.
Praxis-Beispiel: Ein Restaurant bietet einen Sonntagsbrunch an, der pro Person einschließlich Getränke 44,00 € kostet. Bei diesem Angebot kann der Restaurantinhaber nicht feststellen, wieviel der jeweilige Teilnehmer an Speisen verzehrt und welche und wie viele Getränke er zu sich nimmt.
Lösung: Der Restaurantinhaber kann den Getränkeanteil mit 30 % des Pauschalpreises ansetzen. Das sind 44,00 € x 30% = 13,20 €. Somit entfallen in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf die • Speisen 29,33 € netto + 1,47 Umsatzsteuer = 30,80 € brutto • Getränke 11,38 € netto + 1,82 Umsatzsteuer = 13,20 € brutto
In der Zeit vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 auf die • Speisen 28,79 € netto + 2,01 Umsatzsteuer = 30,80 € brutto • Getränke 11,09 € netto + 2,11 Umsatzsteuer = 13,20 € brutto
Konsequenz: Immer dann, wenn sich bei der Abgabe zu einem Gesamtpreis die Anteile von Speisen und Getränken nicht trennen lassen, kann der Getränkeanteil pauschal mit 30% angesetzt werden.
Die Umsatzsteuer für die Abgabe von Speisen in Gastronomie- und Hotelbetrieben ist ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt worden (5% vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 und 7% vom 1.1.2021 bis 30.6.2021). Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Bucht ein Gast in einem Hotelbetrieb eine Übernachtung mit Frühstück
unterliegen die Zahlungen für die Übernachtung der Umsatzsteuer mit 5% bzw. 7%
die Speisen beim Frühstück mit 5% bzw. 7% und
die Getränke beim Frühstück mit 16% bzw. 19%.
Konsequenz: Übernachtungen mit Frühstück dürfen nicht pauschal in einer Summe abgerechnet werden, weil die Getränke, die beim Frühstück gereicht werden, dem Regelsteuersatz von 16% bzw. 19% unterliegen. Stellt der Hotelbetrieb eine Rechnung aus, unterliegen die Übernachtungen und die Verpflegung (mit Ausnahme der Getränke) vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 mit 5% der Umsatzsteuer und andere Leistungen (einschließlich der Getränke) zu 16% (vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 mit 7% und 19%). Wichtig! Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All- Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30% des Pauschalpreises angesetzt wird.
Praxis-Beispiel (Abrechnung der Einzelleistungen bei Übernachtung mit Frühstück): Ein Unternehmer übernachtet während einer auswärtigen Tätigkeit iin einem Hotel. Das Hotel berechnet ihm für die Übernachtung einen Betrag von 105,00 € (brutto) und für das Frühstück einen Betrag von 14,00 € (brutto). Die Leistungsbeschreibung in der Rechnung sieht wie folgt aus:
1 Übernachtung
100,00 €
zuzüglich 5 % Umsatzsteuer
5,00 €
105,00 €
Frühstück 14 € - (14 € x 30%=) 4,20 € für Getränke = 9,80 € : 1,05 =
9,33 €
zuzüglich 5% Umsatzsteuer
0,47 €
9,80 €
Getränke zum Frühstück 14 x 30 % = 4,20 € : 1,16
3,62 €
zuzüglich 16% Umsatzsteuer
0,58 €
4,20 €
Rechnungsbetrag
119,00 €
Das Frühstück mit dem ermäßigten Steuersatz und die Getränke zum Regelsteuersatz sind gesondert in der Rechnung auszuweisen. Die Vorsteuer hieraus darf der Unternehmer uneingeschränkt geltend machen. Den Verpflegungsmehraufwand darf er allerdings nur in Höhe der Pauschalen erfassen, sodass er die tatsächlichen Kosten für das Frühstück als Privatentnahme buchen muss.
SKR 03/SKR 04
4676/ 6680
Reisekosten Unternehmer Übernachtungsaufwand
200,00 €
1564/ 1403
Abziehbare Vorsteuer 5 %
10,93 €
1800/ 2100
Privatentnahmen allgemein
25,91 €
1575/ 1405
Abziehbare Vorsteuer 16 %
1,16 €
an
1200/ 1800
Bank
238,00 €
Bei Kleinbetragsrechnungen ist in der Rechnung der Steuerbetrag/Steuersatz so anzugeben, dass es möglich ist, den jeweiligen Nettobetrag und die Vorsteuer zutreffend zu ermitteln.
Die Gewerbesteuer einschließlich Nebenleistungen ist eine betriebliche Steuer, die den steuerlichen Gewinn nicht mindern darf. Dafür dürfen Unternehmer die Gewerbesteuer von ihrer Einkommensteuerschuld abziehen. Bis zum Veranlagungszeitraum 2019 beträgt die Ermäßigung bei der Einkommensteuer das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags. Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 beträgt die Ermäßigung bei der Einkommensteuer das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrags. Die Ermäßigung darf aber nicht höher sein als die tatsächliche Gewerbesteuer.
Praxis-Beispiel: Der Gewerbeertrag eines Einzelunternehmens beträgt 47.856 €. Der Gewerbesteuermessbetrag wird wie folgt ermittelt:
Gewerbeertrag
47.856 €
abzüglich Freibetrag
24.500 €
Gewerbeertrag
23.356 €
abzurunden auf volle 100 €
23.300 €
anzuwendender Prozentsatz
x 3,5 %
= Gewerbesteuermessbetrag
815,50 €
Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 450 % =
3.669,75 €
Anrechnung auf die Einkommensteuer 815,50 x 4 =
3.262,00 €
Belastung per Saldo nach Anrechnung
407,75 €
Die Anrechnung auf die Einkommensteuer mit dem Faktor 4 führt bei einem Hebesatz von 400% dazu, dass der Unternehmer per Saldo nicht mit Gewerbesteuer belastet wird. Die Anrechnung darf nicht zu einer Erstattung führen, sodass die Rechnung nur dann aufgeht, wenn die Steuerschuld hoch genug ist. Ansonsten gehen Anrechnungsbeträge verloren, weil eine Übertragung in andere Jahre nicht zulässig ist.
Selbst dann, wenn die Einkommensteuerschuld hoch genug ausfällt, kann die Anrechnung der Gewerbesteuer ganz oder teilweise ins Leere laufen, weil die Steuerermäßigung nur von dem Teil der Einkommensteuer abgezogen werden darf, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Dieser Teil der Einkommensteuer wird gemäß § 35 Abs. 1 EStG ermittelt.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer erzielt mit seiner gewerblichen Tätigkeit einen Gewinn von 48.000 €. Außerdem ist er als Mitunternehmer an einer Personengesellschaft beteiligt. Hier beträgt sein Verlustanteil 18.000 €. Zusätzlich hat der Unternehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 46.500 €. Nach Abzug aller Aufwendungen beträgt das zu versteuernde Einkommen 54.235 € und die Einkommensteuer nach der Splittingtabelle 8.652 €. Die Steuer, die auf den Gewinn von 48.000 € entfällt, ist wie folgt zu berechnen: 48.000 x 8.652 = 4.394,57 € 94.500
Der Gewerbesteuermessbetrag beträgt (48.000 € - 24.500 = 23.500 x 3,5% =) 822,50 €, sodass sich für die Einkommensteuer eine Ermäßigung von 822,50 € x 4 = 3.290 € ergibt. Bei einem Hebesatz von 400% beträgt die Gewerbesteuer 3.290 €. Konsequenz ist, dass der Unternehmer den Ermäßigungsbetrag uneingeschränkt von der Steuerschuld abziehen kann.
Hinweis: Bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten, wirken sich auch die Einkünfte des anderen Ehegatten aus. Erzielt der andere Ehegatte Einkünfte, sollte immer geprüft werden, ob eine Einzelveranlagung bei der Anrechnung der Gewebesteuer Vorteile bringt.
Verluste, die im Jahr 2020 entstehen, können bereits jetzt mit einem pauschalen Betrag in das Jahr 2019 zurückgetragen werden (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020, BGBl. 2020 Teil 1 Seite 1512). Während sich § 110 EStG darauf beschränkt, die Vorauszahlungen für 2019 herabzusetzen, ermöglicht der neue § 111 EStG bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2019 einen vorläufigen Verlustrücktrag von 2020 auf das Jahr 2019. Es ist nur ein vorläufiger Verlustrücktrag möglich, weil der tatsächliche Verlust für das Jahr 2020 erst feststeht, wenn die Veranlagung für 2020 vom Finanzamt durchgeführt wurde.
Um den vorläufigen Verlustrücktrag möglich zu machen, wird auf Antrag bei der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 pauschal ein Betrag in Höhe von 30% des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen. Bei der Berechnung des vorläufigen Verlustrücktrags sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind, nicht zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Anwendung des Verlustrücktrags ist außerdem, dass die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2020 auf 0 € herabgesetzt wurden.
Höherer vorläufiger Verlustrücktrag: Nach § 110 Abs. 2 EStG ist ein höherer vorläufiger Verlustrücktrag möglich, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass er in 2020 mit einem rücktragsfähigen Verlust rechnet, der höher ist als 30% des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019. Höchstgrenze: Der Verlustrücktrag darf den Betrag von 5 Mio. € und bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, 10 Mio. € nicht übersteigen.
Wurden die Vorauszahlungen für 2019 wegen eines voraussichtlichen Verlustrücktrags aus 2020 gemindert, führt die Veranlagung für 2019 zu einer Nachzahlung in entsprechender Höhe. Die Nachzahlung für 2019, die auf den mangelnden Verlustrücktrag entfällt, ist auf Antrag befristet bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020 zinslos zu stunden (§ 111 Abs. 4 EStG).
Nachdem die Veranlagung für das Jahr 2020 durchgeführt worden ist, ist der Steuerbescheid 2019 zu ändern. Bei der Korrektur der Steuerfestsetzung 2019 wird der vorläufige Verlustrücktrag aus 2020 dem Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 hinzugerechnet. Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid 2019 bestandskräftig geworden ist. Die Festsetzungsfrist für 2019 endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für 2020 abgelaufen ist.
Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einer einheitlichen Leistung, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden. Das heißt, Werkleistungen müssen wirtschaftlich teilbar sein und auch in Teilleistungen erbracht werden. Außerdem muss das Entgelt für jede Teilleistung gesondert vereinbart worden sein. Es werden dann anstelle der einheitlichen Gesamtleistung die Teilleistungen geschuldet.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer wurde im Mai 2020 beauftragt, in einem Wohnhaus Parkettfußböden zu verlegen. In der Auftragsbestätigung des Unternehmers sind die Materialkosten getrennt ausgewiesen. Der Unternehmer versendet die Materialien Ende Juni 2020 zum Bestimmungsort und führt dort im Juli 2020 die Arbeiten aus. Gegenstand der vereinbarten Werklieferung ist der fertige Parkettfußboden. Die Werklieferung bildet somit eine Einheit, die nicht in eine Materiallieferung und in eine Werkleistung zerlegt werden kann. Konsequenz ist, dass die Werklieferung dem Steuersatz von 16% unterliegt.
Die Beurteilung, welcher Steuersatz anzuwenden ist, hängt somit davon ab, ob vor dem 1.7.2020 erbrachte Teilleistungen als eigenständige Leistungen anerkannt werden können. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln.
Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, vor dem 1.7.2020 abgenommen worden sein; ist er Teil einer Werkleistung, muss dieser Teil vor dem 1.7.2020 vollendet oder beendet worden sein.
Vor dem 1.7.2020 muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind.
Sind für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung zunächst keine Teilentgelte gesondert vereinbart worden, muss die vertragliche Vereinbarung vor dem 1.7.2020 entsprechend geändert worden sein.
Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer wurde beauftragt, die Fenster in einem vierstöckigen Mehrfamilienhaus einzubauen. Der Unternehmer hat den Einbau der Fenster bis zum 30.6.2020 in zwei Etagen fertiggestellt. Die beiden anderen Etagen stellt er im Juli 2020 fertig. Seine Leistungen wurden vom Auftraggeber insgesamt im Juli 2020 abgenommen. Konsequenz: Der Auftrag wurde nicht in Teilleistungen ausgeführt, weil keine gesonderten Teilleistungen vereinbart wurden und die Abnahme einheitlich erst im Juli 2020 erfolgte. Für die Gesamtleistung ist der Steuersatz von 16% anzuwenden, auch wenn der Unternehmer den Einbau der Fenster für zwei Etagen bereits vor dem 1.7.2020 mit 19% Umsatzsteuer abgerechnet hat. Die Korrektur des Steuersatzes muss bei der Endabrechnung erfolgen.