Steuernews

Spekulationsgewinn: Keine Einbeziehung des Inventars

Zu den Spekulationsgeschäften gehören auch Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden. Dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. Private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäfte) sind auch Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Hiervon sind ausdrücklich die Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs ausgenommen.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige hatte am 2.5.2013 eine Ferienwohnung erworben und nach Fertigstellung im Jahr 2014 vermietet. In den Jahren 2014-2016 vermietete er die Ferienwohnung über eine Agentur, mit der er einen Agenturvertrag abschloss. Eine Eigennutzung der Wohnung war danach nicht möglich. Der Steuerpflichtige erzielte in den Jahren 2014-2016 Mieteinnahmen. Mit notariellem Vertrag vom 29.03.2016 veräußerte er die Ferienwohnung einschließlich der hochwertigen Einbauküche und des gesamten Wohnungsinventars zu einem Preis in Höhe von insgesamt 265.000,00 €. Der Wert des Zubehörs wurde im Kaufvertrag mit 45.000 € veranschlagt. Hintergrund des Verkaufs war, dass die Wohnung aufgrund rechtlicher Bestimmungen nicht als Ferienwohnung vermietet werden durfte.

Das Finanzamt behandelte sowohl den Verkauf der Immobilie als auch der Verkauf des Inventars als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass sich der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken auf zehn Jahre verlängere, wenn mit den Wirtschaftsgütern in mindestens einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wurden. Das sei auch dann der Fall, wenn es sich bei dem Inventar um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handele. Der Steuerpflichtige beantragte, den Verkauf des Wohnungsinventars aus der Berechnung herauszunehmen.

Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt, sind private Veräußerungsgeschäfte. Der Zeitraum erhöht sich auf zehn Jahre, wenn aus der Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden. Beide Regelungen sind nicht anzuwenden, wenn es sich um die Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt. 

Es handelt sich um Gegenstände des täglichen Gebrauch, wenn sie typischerweise 

  • aufgrund einer wirtschaftlichen Abnutzung einem Wertverlust unterliegen und/oder
  • kein Wertsteigerungspotential haben bzw.
  • üblicherweise zur Nutzung und nicht zur Veräußerung angeschafft werden.

Beim Wohnungsinventar, das zusammen mit der Immobilie veräußert wurde, handelt es sich somit um Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns nicht einbezogen werden. Die vom Steuerpflichtigen mit den Erwerbern vereinbarte Kaufpreisaufteilung ist auch der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn (wie im vorliegenden Fall) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaufpreis nur zum Schein bestimmt worden ist oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs gegeben sind.

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Handwerkerleistung: keine Steuerermäßigung für Straßenerschließung

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind steuerlich begünstigt, wenn ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen besteht. Es können 20% der Aufwendungen, höchstens 1.200 € im Jahr, auf Antrag von der Steuerschuld abgezogen werden. Begünstigt sind allerdings nur die Arbeitskosten. Da die Erschließung einer öffentlichen Straße nicht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen steht, scheidet hier eine Steuerermäßigung aus.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige wurde von seiner Gemeinde zur Finanzierung des Straßenausbau herangezogen. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand belief sich auf 3.267,05 €. Er machte die Hälfte des Erschließungsbeitrags als geschätzten Lohnkostenanteil als Steuerermäßigung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen nicht, weil der Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen fehle.

Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für eine Wohnung, die eigenen Wohnzwecken dient, in Auftrag gegeben werden. 

Wie der BFH bereits früher entschieden hat, werden die Grenzen des Haushalts nicht durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen begünstigt sein, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.

Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt besteht nicht, wenn der Steuerpflichtige Kosten für den allgemeinen Straßenbau übernehmen muss. Der allgemeine Straßenbau ist nicht mehr als eine Handwerkerleistung anzusehen, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Begründung: Die Leistungen im allgemeinen Straßenbau kommen nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern zugute. Dass der Straßenbau für den einzelnen Grundstückseigentümer "wirtschaftlich vorteilhaft" ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Betrag, der von der Gemeinde für den Erschließungsaufwand erhoben wird, ist daher nicht begünstigt.

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Leiharbeitnehmer: Reisekosten oder Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte

Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeitarbeitsunternehmen stehen, können auch dann nur die Entfernungspauschale für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend machen, wenn das Zeitarbeitsunternehmen mit dem jeweiligen Entleiher des Arbeitnehmers eine Befristung der Tätigkeit vereinbart hat.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige befand sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeitarbeitsunternehmen. Nach diesem Arbeitsvertrag sollte der Steuerpflichtige als überbetrieblicher Mitarbeiter bei Kunden des Zeitarbeitsunternehmens eingesetzt werden, ohne dass dadurch ein Vertragsverhältnis zu dem jeweiligen Kunden begründet werden sollte. Im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag schloss der Steuerpflichtige weitere Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen. 

Das Leiharbeitsverhältnis des Steuerpflichtigen war nach den Vereinbarungen, die zwischen dem Entleiher und dem Verleiher geschlossen wurden, befristet. Der weitere Einsatz des Steuerpflichtigen bei dem Entleiher war also davon abhängig, dass der Entleiher nach Ablauf der jeweiligen Frist mit dem Entleiher ein weiteres (befristetes) Leiharbeitsverhältnis begründete. Dies ist bisher auch stets geschehen. Im Streitjahr selbst war der Kläger zunächst für die Zeit vom 1.1. bis zum 30.9. und danach vom 1.10. bis zum 31.12. im Rahmen eines befristeten Leiharbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Verleiher tätig.

Der Kläger fuhr arbeitstäglich mit seinem privaten PKW von seiner Wohnung zum Entleiher. Das waren im Streitjahr 239 Tage mit einer einfachen Entfernung von 36 km. Der Steuerpflichtige machte für seine Fahrten von der Wohnung zu seinem Einsatzort beim Entleiher Werbungskosten in Höhe von 5.162,40 € geltend. Der Steuerpflichtige hatte diesen Betrag für seine Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen errewhngedwchnet. Das Finanzamt ließ jedoch nur einen Werbungskostenabzug in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer zu.

War der Arbeitnehmer im Rahmen eines befristeten Arbeits- oder Dienstverhältnisses bereits einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet und wird er im weiteren Verlauf einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet, erfolgt diese zweite Zuordnung nicht mehr für die Dauer des Arbeits- oder Dienstverhältnisses. Denn in Bezug auf die zweite Zuordnung steht fest, dass sie nicht für die (gesamte) Dauer des Dienstverhältnisses gilt, sondern lediglich für die Dauer des verbleibenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses.

Die Befristung eines Leiharbeitsverhältnisses schließt die Annahme einer dauerhaften Zuordnung nicht aus. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers mit dem allgemeinen Vorbehalt im Arbeitsvertrag, der eine jederzeitige Umsetzung oder Versetzung ermöglicht, steht einer dauerhaften Zuordnung nicht entgegen. Das Finanzgericht ging daher davon aus, dass der Steuerpflichtige im Streitjahr an seinem Einsatzort beim Entleiher seine erste Tätigkeitsstätte hatte. 

Der Leiharbeitnehmer war diesem Einsatzort dauerhaft zugeordnet, da es sich nicht um einen Fall der Kettenabordnung handelte. Nach dem Arbeitsverhältnis ist der Steuerpflichtige allein für einen Einsatz bei dem Entleiher eingestellt und ausschließlich dort eingesetzt worden. Das ergibt sich aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Arbeitsvertrag des Steuerpflichtigen mit dem Entleiher und dem Einsatz des Steuerpflichtigen beim Entleiher.

Hinweis: Gegen das Urteil des Finanzgerichts wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: VI R 32/20). In vergleichbaren Fällen sollte unter Hinweis auf dieses Verfahren Einspruch eingelegt und eine Aussetzung des Verfahrens beantragt werden.

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Unterhalt für ein Kind, das mit seinem Lebensgefährten zusammenlebt

Leistungen von Eltern für den Unterhalt ihres in Ausbildung befindlichen Kindes, für das kein Anspruch auf Kindergeld (mehr) besteht, sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Lebt das Kind mit einem Lebensgefährten, der über ausreichendes Einkommen verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt, wird der Höchstbetrag nicht gekürzt. 

Praxis-Beispiel:
Die Eltern machten Unterhaltsaufwendungen für ihre studierende Tochter, die mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung lebte, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte diese nur zur Hälfte an, da auch der Lebensgefährte aufgrund der bestehenden Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der Tochter beigetragen habe. Dies beruhe auf dem Erfahrungssatz, dass Lebensgefährten bei unterschiedlich hohem Einkommen stets aus "einem Topf" wirtschafteten und daher die Gesamteinnahmen der Haushaltsgemeinschaft jedem gleichermaßen zur Verfügung stünden.

Der BFH hat entschieden, dass ein entsprechender Erfahrungssatz weder von der Lebenswirklichkeit getragen wird noch der Rechtsprechung des BFH entnommen werden kann, die ein „Wirtschaften aus einem Topf" nur bei Partnern einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft annimmt. Für diese gelte die Vermutung, dass hilfsbedürftige (mittellose) Personen wegen der Kürzung/ Versagung von Sozialleistungen am Einkommen und Vermögen des Lebensgefährten teilhaben.

Im vorliegenden Fall hat keine Bedarfsgemeinschaft vorgelegen, da die Tochter schon wegen der Unterhaltsleistungen der Eltern nicht mittellos gewesen ist. Es entspricht laut BFH vielmehr der Lebenswirklichkeit, dass Lebensgefährten, die jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügten, auch wenn sie zusammenleben, einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewährten, sondern jeder durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten für den eigenen Lebensunterhalt aufkommt. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei den "eigenen" finanziellen Mitteln um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handelt.

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Zuordnung von Luxusgütern zum Betriebsvermögen

Aufwendungen, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG schränkt damit die Höhe der Betriebsausgaben ein. Soweit der Betriebsausgabenabzug eingeschränkt ist, entfällt auch der Vorsteuerabzug. 

Bei Investitionen ist es daher wichtig, ob das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen bzw. zum umsatzsteuerlichen Unternehmen gehört. Die Einschränkungen beim Betriebsausgabenabzug oder beim Vorsteuerabzug setzen nämlich voraus, dass das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehört. Bei der Zuordnung zum Betriebsvermögen sind folgende Grenzwerte zu beachten:

  • Beträgt die betriebliche Nutzung weniger als 10%, ist eine Zuordnung zum Betriebsvermögen nicht möglich.
  • Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50% ist eine Zuordnung zum Betriebsvermögen zwingend erforderlich.
  • Liegt die betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50%, darf der Unternehmer das Wirtschaftsgut freiwillig dem Betriebsvermögen zuordnen (= gewillkürtes Betriebsvermögen).

Konsequenz: Ist die Lebensführung des Steuerpflichtigen in einer Form betroffen, die als ungemessen anzusehen ist, wird bei einer Zuordnung zum Betriebsvermögen der Abzug der Aufwendungen (= Abschreibung) eingeschränkt.

Praxis-Beispiel:
Erwirbt der Unternehmer ein Luxushandy für 5.200 €, richtet sich die Zuordnung zum Betriebsvermögen regelmäßig nach dem Verhältnis der betrieblichen und privaten Nutzung. Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil mindestens 10 %, kann die Zuordnung zum Betriebsvermögen erfolgen. Da eine betriebliche Nutzung von mindestens 10% i.d.R. unterstellt werden kann, muss das Handy mit seinen vollen Anschaffungskosten als Anlagevermögen ausgewiesen werden. Ein einheitliches Wirtschaftsgut kann nicht in einen angemessenen und unangemessenen Anteil aufgespalten werden. Da für die betriebliche Nutzung ein kostengünstigeres Mobiltelefon ausgereicht, können z. B. Anschaffungskosten von 1.200 € als angemessen angesehen werden.
Ergebnis: Es darf nur die Abschreibung abgezogen werden, die auf den angemessenen Teil von 1.200 € entfällt. Der unangemessene Teil der Abschreibung, der von 4.000 € zu berechnen ist, ist als nicht abziehbare Betriebsausgabe zu erfassen.

Betriebliche Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, dürfen nicht abgezogen werden, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. So wie der Begriff "Lebensführung" verwendet wird, versteht man darunter insbesondere repräsentative Aufwendungen, z. B. für die Ausstattung von Büro- und Geschäftsräumen und die Unterhaltung von Pkws. Es gibt keine feste Wertgrenze, um zu beurteilen, ob bestimmte Aufwendungen angemessen sind oder nicht. Nach der BFH-Rechtsprechung hängt die Beurteilung vielmehr von der Größe des Unternehmens, der Höhe des Umsatzes bzw. des Gewinns und der Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg ab. D. h., je höher Umsatz und Gewinn sind, desto mehr darf der Unternehmer abziehen.

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Privatnutzung von Elektrofahrzeugen: 0,5% oder 0,25%-Regelung

Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Bei reinen Elektrofahrzeugen ist der Bruttolistenpreis mit 25% anzusetzen, wenn der Bruttolistenpreis den Grenzwert von 40.000 € (ab 2020: 60.000 €) nicht überschreitet. Wird der Grenzwert überschritten, sind 50% des Bruttolistenpreises anzusetzen.

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist mehrfach geändert worden. Die Vorschrift ist allein dadurch unübersichtlich geworden. Außerdem kommt es auch darauf an, ab wann welche Regelung gilt. Für die private Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen gilt Folgendes:

  • Bei reinen Elektrofahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und deren Bruttolistenpreis 40.000 € nicht übersteigt, wird die Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) nur mit einem Viertel angesetzt (sog. 0,25%-Regelung). Liegt der Bruttolistenpreis über 40.000 € wird die Bemessungsgrundlage halbiert (sog. 0,5 %-Regelung).
  • Bei reinen Elektrofahrzeugen, die ab dem 1.1.2020 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wurden bzw. werden, ist die sog. 0,25%-Regelung anzuwenden, wenn deren Bruttolistenpreis 60.000 € nicht übersteigt. Liegt der Bruttolistenpreis über 60.000 € wird die Bemessungsgrundlage halbiert (sog. 0,5 %-Regelung).
  • Bei reinen Elektrofahrzeugen, die im Jahr 2019 angeschafft wurden und deren Bruttolistenpreis 40.000 € übersteigt, aber nicht mehr als 60.000 € betragen hat, wird ab dem Jahr 2020 die Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) nur mit einem Viertel angesetzt (sog. 0,25%-Regelung). Die Erhöhung des Grenzwerts von 40.000 € auf 60.000 € wirkt sich aufgrund der Anwendungsvorschriften des § 52 EStG nicht auf das Jahr 2019 aus, sondern erst auf den Ansatz der Privatnutzung ab dem Jahr 2020.

Praxis-Beispiel:
Der Unternehmer hat im Januar 2019 einen Firmenwagen erworben, der keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat. Der Bruttolistenpreis dieses reinen Elektrofahrzeugs hat 56.000 € betragen. 

Die private Nutzung nach der 1%-Regelung beträgt somit
im Jahr 2019: 56.000 € x 50% = 28.000 € x 1% = 280 € x 12 Monate = 3.360 € 
und
ab dem Jahr 2020: 56.000 € x 25% = 14.000 € x 1% = 140 € x 12 Monate = 1.680 €

Gesetzliche Grundlage: Durch das Zweite Corona Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 (BGBl. I S. 1512) wurde in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG die Angabe „40.000“ durch die Angabe „60.000“ ersetzt. Zur Anwendung dieser Grenzwerterhöhung ist in § 52 Abs. 12 EStG folgender Satz eingefügt worden: „§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) ist bereits ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden.“

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