Steuernews

Kinderbonus in Höhe von 300 € je Kind

Zusätzlich zum laufenden Kindergeld wird das Kindergeld einmalig um 300 € (Kinderbonus 2020) erhöht. Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2020 besteht für jedes Kind, für das im September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Auszahlung erfolgt aus Gründen des einfacheren Verwaltungsvollzugs in zwei gleichen Teilen von jeweils 150 € im September und Oktober 2020.

Damit soll ein zusätzlicher gesamtwirtschaftlicher Nachfrageimpuls insbesondere durch Familien mit mehreren Kindern zur Stärkung der Konjunktur geschaffen werden. Der Kinderbonus 2020 erzielt somit nur dann den gewünschten Effekt, wenn er nicht auf Sozialleistungen angerechnet wird, sodass er tatsächlich als zusätzliches Einkommen zur Verfügung steht. Das heißt, der Kinderbonus wird nicht als Einkommen einbezogen, wenn die Eltern einkommensabhängige Sozialleistungen beziehen. Die Einmalbeträge mindern außerdem auch nicht die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Es ist ebenfalls gesetzlich sichergestellt, dass der Kinderbonus – so wie auch das Kindergeld – im Rahmen von Kostenbeteiligungen bei der Inanspruchnahme von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, nicht als Einkommen berücksichtigt wird.

Für die Einmalbeträge gelten ansonsten grundsätzlich alle Vorschriften, die auch für das monatlich gezahlte steuerliche Kindergeld maßgebend sind. So können zum Beispiel für jedes Kind nur einem Berechtigten die Einmalbeträge gezahlt werden, auch wenn mehrere Ansprüche zusammenreffen. Die Einmalbeträge werden ohne Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides gezahlt.

Für eine eventuelle Rückforderung der Einmalbeträge sind die allgemein geltenden Vorschriften anzuwenden, die für die Rückforderung von Kindergeld gelten. Kinder, für die im September 2020 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2020 ein Kindergeldanspruch besteht. Die Auszahlung des Kinderbonus erfolgt in diesen Fällen aber nicht zwingend im September und Oktober 2020 und nicht zwingend in Teilbeträgen. Die Einzelheiten der Auszahlung der Einmalbeträge durch die Familienkassen werden nach der Verkündung des Gesetzes zeitnah durch eine Einzelweisung geregelt.

Berücksichtigung beim steuerlichen Familienleistungsausgleich: Es ist ausdrücklich geregelt, dass die Festsetzung und Zahlung der Einmalbeträge im Rahmen des steuerlichen Familienleistungsausgleichs erfolgen. Die Einmalbeträge werden daher ebenso wie das Kindergeld bei der Vergleichsrechnung mit den Kinderfreibeträgen einbezogen. Das heißt, dass im Rahmen der Einkommensteuererklärung die steuerliche Entlastung durch Kinderfreibeträge (einschließlich Betreuungsfreibeträge) ermittelt wird. Eine Auswirkung ergibt sich nur dann, wenn die Steuerermäßigung die Summe des Kindergelds und des einmaligen Kinderbonus übersteigt. Der Kinderbonus mindert somit die steuerliche Entlastungswirkung. Diese Vergleichsrechnung wird vom Finanzamt automatisch durchgeführt.

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Investitionsabzugsbetrag: Verlängerung der Investitionsfrist

Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie im Jahr der Bildung rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 3 Satz 1 EStG). 

Investitionsabzugsbeträge, die für das Jahr 2017 gebildet worden sind, müssen im Ursprungsjahr gewinnerhöhend aufgelöst werden, wenn die geplante Investition nicht bis zum 31.12.2020 erfolgt ist. Die daraus resultierenden Steuernachforderungen sind gemäß § 233a AO zu verzinsen.

Zur Vermeidung dieser negativen Effekte und zur Steigerung der Liquidität der Unternehmen, wird die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert. Dadurch haben Steuerpflichtige, die in 2020 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise nicht investieren können, die Gelegenheit, die Investition im Jahr 2021 ohne negative steuerliche Folgen nachzuholen. Erfolgt dann die Investition in 2021 wird der Investitionsabzugsbetrag nicht rückgängig gemacht, sodass auch keine Verzinsung der Steuernachforderung erfolgt.

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Keine Umsatzsteuer auf Mahngebühren

Ein Unternehmer, der seine Lieferungen oder Leistungen erbracht hat, stellt darüber eine Rechnung aus, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu zahlen ist. Wenn sein Kunde nicht pünktlich zahlt, mahnt er den Rechnungsbetrag an. Er ist berechtigt, seinem Kunden für die Aufwendungen, die ihm durch die Mahnung entstehen, eine Mahngebühr bzw. Mahnkosten zu berechnen. 

Die Mahngebühren oder Mahnkosten, die ein Unternehmer von säumigen Zahlern erhebt und auf Grund seiner Geschäftsbedingungen oder anderer Unterlagen (z. B. Mahnschreiben) nachweist, sind nicht das Entgelt für eine besondere Leistung anzusehen. Da die Mahngebühr als echter Schadenersatz anzusehen ist, fällt dafür mangels Gegenleistung keine Umsatzsteuer an. Ertragsteuerlich sind die Mahngebühren als Einnahmen zu erfassen.

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Elektrofahrzeuge: Neuregelung der Privatnutzung

Die private Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen hat sich durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz erneut geändert. Nunmehr gilt Folgendes:

  • Bei reinen Elektrofahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und deren Bruttolistenpreis 40.000 € nicht übersteigt, wird die Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) nur mit einem Viertel angesetzt (sog. 0,25%-Regelung). Liegt der Bruttolistenpreis über 40.000 € wird die Bemessungsgrundlage halbiert (sog. 0,5 %-Regelung).
  • Neuregelung: Bei reinen Elektrofahrzeugen, die ab dem 1.1.2020 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wurden bzw. werden, ist die sog. 0,25%-Regelung anzuwenden, wenn deren Bruttolistenpreis 60.000 € nicht übersteigt. Liegt der Bruttolistenpreis über 60.000 € wird die Bemessungsgrundlage halbiert (sog. 0,5 %-Regelung).

Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen hat sich durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz nichts geändert. Die private Nutzung wird mit 1% vom halben Bruttolistenpreis angesetzt (0,5 %-Regelung), wenn die Kohlendioxidemission höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer beträgt oder (alternativ)

  • bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt,
  • bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025 die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt,
  • bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,

Die Höhe der Privatnutzung (bzw. der geldwerte Vorteil beim Arbeitnehmer) kann auch mit den tatsächlichen Kosten, die auf die Privatfahrten entfallen, ermittelt werden. Das setzt allerdings voraus, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, aus dem ersichtlich ist, wie sich die Fahrten zusammensetzen. Der geldwerte Vorteil ist mit den Aufwendungen anzusetzen, die auf Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte/Tätigkeitsstätte entfallen. D. h., dass die insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege sowie das Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Fahrten zu ermitteln sind.

Für Elektrofahrzeuge und begünstigte extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft bzw. überlassen werden, wird die private Nutzung allerdings gesetzlich halbiert. Bei Elektrofahrzeugen, deren Bruttolistenpreis 60.000 € (40.000 € bei Anschaffungen in 2019) nicht übersteigt, wird nur ein Viertel angesetzt. Reduziert werden aber nicht alle Kfz-Kosten, sondern nur die Abschreibung, der Leasingbetrag oder die Miete für das Elektrofahrzeug/Plug-In-Hybridfahrzeug.

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Kindergeld: keine Berufsausbildung ohne Prüfung

Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Zu einer ernsthaften und nachhaltigen Hochschulausbildung gehört auch die Teilnahme an den Prüfungen, die erforderlich sind, um die angestrebte berufliche Qualifikation zu erlangen.

Praxis-Beispiel:
Die Mutter erhielt zunächst Kindergeld für ihren Sohn, der an der Universität im Wintersemester 2014/2015 im Studiengang Wirtschaftsinformatik eingeschrieben war. Wegen des Nichterscheinens zur Prüfung "Einführung in die Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre" verlor er seinen Prüfungsanspruch in dem Studiengang Wirtschaftsinformatik. Der Prüfungsausschuss stellte mit Bescheid vom 24.2.2015 den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs fest. Das Kind wurde dann mit Bescheid vom 5.5.2015 exmatrikuliert. Die Familienkasse hob mit Bescheid vom 21.09.2016 u.a. für den Monat März 2015 die Kindergeldfestsetzung auf, weil das Kind bereits exmatrikuliert gewesen sei. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es für das Ende der Berufsausbildung auf den Zeitpunkt ankomme, zu welchem die Exmatrikulation wirksam geworden sei.

Hierzu hat der BFH ausgeführt, dass die Hochschulausbildung grundsätzlich eine Ausbildungsmaßnahme ist, wenn und solange das Kind als ordentlicher Studierender an einer öffentlichen oder privaten Hochschule immatrikuliert ist. Es kommt allerdings nicht allein auf eine formelle Immatrikulation an. Fehlen die ernsthaften und nachhaltigen Ausbildungsbemühungen des Kindes und bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Kind seinem gewählten Ausbildungsgang nicht ernsthaft und hinreichend nachgeht, liegt keine Berufsausbildung vor. Eine "Pro-forma-Immatrikulation" kann also nicht als Berufsausbildung gewertet werden.

Zu einer ernsthaften und nachhaltigen Hochschulausbildung gehört auch die Teilnahme an den Prüfungen, die erforderlich sind, um die angestrebte berufliche Qualifikation zu erlangen. Die Schlussfolgerung des Finanzgerichts, dass kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestand, weil sich das Kind im Monat März 2015 nicht mehr in Berufsausbildung befand, ist somit nicht zu beanstanden.

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Innergemeinschaftliche Lieferung: Steuerbefreiung

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist umsatzsteuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 6a UStG vorliegen. Seit dem 1.1.2020 entfällt die Steuerbefreiung für die jeweilige innergemeinschaftliche Lieferung, wenn der liefernde Unternehmer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer „Zusammenfassenden Meldung“ nicht oder nicht vollständig und richtig nachgekommen ist. Es besteht allerdings die Möglichkeit bzw. Pflicht zur Berichtigung von Zusammenfassenden Meldungen.

Auswirkungen der Neuregelung: Es wird zunächst eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt, weil die Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung immer erst später (bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats = Meldezeitraum) zu erfolgen hat, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt wurde. Erst dann steht fest, ob die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung erfolgt ist oder ordnungsgemäß war. Das heißt, dass die Steuerbefreiung frühestens (nachträglich) wegfallen kann, nachdem die innergemeinschaftliche Lieferung bereits ausgeführt wurde.

Ein Unternehmer, der nachträglich erkennt, dass seine Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist, ist gesetzlich verpflichtet, die ursprüngliche Meldung innerhalb eines Monats zu berichtigen. Berichtigt der Unternehmer seine ursprünglich unrichtig oder unvollständig abgegebene Zusammenfassende Meldung, wirkt dies für Zwecke der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung auf den Zeitpunkt des Umsatzes zurück. Das gilt auch für die verspätete Abgabe einer richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung.

Praxis-Beispiel:
Gibt der Lieferer eine Zusammenfassende Meldung unvollständig ab, weil er z. B. von seinem Abnehmer keine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten hat, ist die innergemeinschaftliche Lieferung bereits nach § 6a UStG nicht steuerfrei. Seit dem 1.1.2020 ist Voraussetzung, dass der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Das bedeutet, dass eine Voraussetzung für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung von vornherein fehlt. Somit liegt keine innergemeinschaftliche Lieferung vor, sodass der jeweilige Umsatz nicht nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfrei sein kann.

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