Steuernews

Aufladen eines Elektrofahrzeugs

Darf der Arbeitnehmer ein Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug im Betrieb bzw. an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens kostenlos aufladen, ist der gewährte Vorteil gemäß § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. Das gilt auch für die private Nutzung einer betrieblichen Ladevorrichtung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zeitweise überlassen hat. Begünstigt ist das Aufladen sowohl 

  • privater Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers als auch 
  • betrieblicher Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (Dienstwagen).

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile im Sinne des § 3 Nr. 46 EStG im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen.

Das Aufladen ist nur steuerfrei, wenn der Arbeitgeber diesen Vorteil seinem Arbeitnehmer zuwendet. Bei einem Leiharbeitnehmer kann also nur die Verleihfirma, nicht aber der Entleiher den Strom steuerfrei aufladen. Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Fahrten nach der pauschalen 1%-Regelung ermittelt, ist der geldwerte Vorteil bereits damit abgegolten. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG wirkt sich nicht aus.

Elektrofahrräder sind begünstigte Fahrzeuge, wenn sie verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten von über 25 Kilometer pro Stunde unterstützen, gelten als Kraftfahrzeuge. Aus Billigkeitsgründen rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, nicht zum Arbeitslohn.

Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25% zu erheben (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG).

Anwendung: Voraussetzung ist jeweils, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Diese Regelungen gelten seit dem 1.1.2017 und wurden bis zum 31.12.2030 verlängert. 

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E-Fahrzeuge: Behandlung von Stromkosten des Arbeitnehmers

Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (Dienstwagen), stellt die Erstattung der Stromkosten, die der Arbeitnehmer selbst getragen hat, einen steuerfreien Auslagenersatz dar (§ 3 Nr. 50 EStG). Das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die selbst getragenen Stromkosten für sein privates Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug erstattet. Diese Erstattung stellt einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens (ausschließlich Pkw) beim Arbeitnehmer lässt die Finanzverwaltung für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2020 folgende monatliche Pauschalen zu:

  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    • für Elektrofahrzeuge 20 € monatlich
    • ür Hybridelektrofahrzeuge 10 € monatlich
  • ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    • für Elektrofahrzeuge 50 € monatlich
    • für Hybridelektrofahrzeuge 25 € monatlich

Für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2030 können folgende Pauschalen beansprucht werden:

  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    • für Elektrofahrzeuge 30 € monatlich
    • für Hybridelektrofahrzeuge 15 € monatlich
  • ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    • für Elektrofahrzeuge 70 € monatlich
    • für Hybridelektrofahrzeuge 35 € monatlich

Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gilt jeder zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers. Dem gleichgestellt ist eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten. Ist keine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber in diesem Sinne gegeben, sind die höheren Pauschalen anwendbar.

Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig. Übersteigen die vom Arbeitnehmer in einem Kalendermonat getragenen Kosten die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG erstatten. 

Hinweis: Die pauschalen Beträge mindern den geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers aus der Firmenwagengestellung, wenn die Kosten für den Ladestrom nicht vom Arbeitgeber erstattet, sondern vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Dies gilt entsprechend auch für die Anrechnung von selbst getragenen individuellen (höheren) Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert.

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Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz auf Fährleistungen

Seit dem 1.1.2020 unterliegt die Beförderungen von Personen im Fährverkehr dem ermäßigten Steuersatz, wenn sie innerhalb einer Gemeinde erfolgt oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG). Bis zum 31.12.2019 war die Beförderung im Fährverkehr nicht auf die Personenbeförderung begrenzt. 

Der ermäßigte Steuersatz kann seit dem 1.1.2020 bei der Beförderung des Gepäcks und des mitgeführten Fahrzeugs allerdings dann angewendet werden, wenn es sich bei dieser Beförderung um eine Nebenleistung zur Personenbeförderung handelt. Das BMF hat nunmehr festgelegt, dass auch der Transport von Personenkraftwagen, Krafträdern und anderen Fahrzeugen als Nebenleistung zur Personenbeförderung einzustufen ist. Der ermäßigte Steuersatz ist jedoch nicht anzuwenden, wenn die Güterbeförderung Schwerpunkt der Fährleistung ist, wie z. B. bei einem Transport mit einem Lkw.

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Finanzamt akzeptiert rückwirkende Rechnungsberichtigung

Im Umsatzsteuersystem stellt der Vorsteuerabzug sicher, dass Unternehmer in der Leistungskette im Regelfall wirtschaftlich nicht mit der Umsatzsteuer belastet werden. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist regelmäßig, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist (Ausnahme: Innergemeinschaftliche Erwerbe oder die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens). 

Hat ein Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend gemacht und stellt sich später heraus, dass die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält, kann die Rechnung in der Regel korrigiert werden. Die Finanzverwaltung verweigerte in der Vergangenheit den Vorsteuersteuerabzug im Ursprungsjahr. In den meisten Fällen war damit die Frage verbunden, ob für die Zeit zwischen Korrektur und Ursprungsjahr Zinsen gezahlt werden müssen. Inzwischen haben EuGH und BFH ent-schieden, dass Rechnungen unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung für die Vergangenheit berichtigt werden können. Konsequenz: Es fallen dann keine Zinsen an.

Die Finanzverwaltung lässt inzwischen eine Korrektur der fehlerhaften Rechnung mit Wirkung für die Vergangenheit zu, wenn diese berichtigungsfähig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die ursprüngliche Rechnung ergänzt wird oder ob die ursprüngliche Rechnung storniert und eine neue Rechnung ausgestellt wird. Eine Rechnung ist dann berichtigungsfähig, wenn sie die folgenden Angaben (Kernbestandteile) enthält:
•    Bezeichnung des Rechnungsausstellers,
•    Bezeichnung des Rechnungsempfängers,
•    eine ausreichende Leistungsbeschreibung,
•    das Entgelt für die ausgeführte Leistung und
•    die Umsatzsteuer, die gesondert ausgewiesen sein muss.

Das bedeutet, dass Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Leistungsdatum, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit Wirkung für die Vergangenheit nachträglich ergänzt bzw. berichtigt werden können. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € müssen die Bestandteile enthalten sein, die für diese Rechnungen notwendig sind.

Eine Rechnung, die alle Kernbestandteile enthält, kann auch dann mit Wirkung für die Vergangenheit berichtigt werden, wenn zwingend erforderliche Kernbestandteile nicht vollständig bzw. ordnungsgemäß in der Rechnung ausgewiesen sind. Angaben zum leistenden Unternehmer und Leistungsempfänger können mit Wirkung für die Vergangenheit korrigiert werden, wenn die bisherigen Angaben in der Rechnung eine eindeutige Identifizierung ermöglichen und eine Verwechslungsgefahr mit anderen Unternehmern ausgeschlossen ist. Die Leistungsbeschreibung muss, um rückwirkend berichtigungsfähig zu sein, zumindest so konkret sein, dass die Leistung und der Leistungsbezug für das Unternehmen des Leistungsempfängers erkennbar sind. Wenn durch Angabe des Bruttorechnungsbetrags und der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer das Entgelt eindeutig berechenbar ist, liegt die Möglichkeit der rückwirkenden Rechnungsberichtigung vor.

Sind Rechnungen unzutreffend mit dem falschen Steuersatz oder ohne gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausgestellt worden, kann keine Rechnungsberichtigung mit Wirkung für die Vergangenheit vorgenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht die Finanzverwaltung allerdings bei Rechnungen, bei denen die Beteiligten unzutreffend von dem Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ausgegangen waren und deshalb Rechnungen ohne gesonderten Steuerausweis aber mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft ausgestellt worden sind. In diesem Fall soll eine Berichtigung mit Wirkung für die Vergangenheit möglich sein.

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Tarifermäßigung für Land- und Forstwirte

Um bei Land- und Forstwirten eine gleichmäßigere Besteuerung zu erreichen, ist durch das Jahressteuergesetz 2019 ein neuer § 32c EStG eingeführt worden. Mit dieser Regelung sollen Progressionsschwankungen von ertragsreichen und ertragsarmen Wirtschaftsjahren ausgeglichen werden. Dafür ist folgendes Verfahren vorgesehen:

  • Für drei aufeinanderfolgende Jahre wird ein Durchschnittswert gebildet. Das heißt, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in einem 3-jährigen Betrachtungszeitraum (2014-2016 und 2017-2019) addiert und gleichmäßig auf die 3 Jahre verteilt werden. 
  • Ist die Summe der fiktiven Steuerbelastung, die auf dieser Basis für jedes Jahr ermittelt wird, niedriger als die tatsächliche tarifliche Steuerbelastung, erhält der Land- und Forstwirt eine Tarifermäßigung in Höhe des Differenzbetrags.

Um die Tarifermäßigung zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Im ersten Jahr des Betrachtungszeitraums darf kein Verlustrücktrag für negative Einkünfte erfolgt sein.
  • Im zweiten oder dritten Jahr darf für negative Einkünfte nicht auf einen Verlustrücktrag verzichtet werden.
  • Der Land- und Forstwirt darf sich (entsprechend der Rahmenregelung der EU für staatliche Beihilfen) nicht in Schwierigkeiten befinden.
  • Soweit Beihilfen zurückgefordert werden, muss der Land- und Forstwirt diese Anforderung vollständig erfüllt haben.
  • Es dürfen keine Verstöße oder Vergehen gegen EU-rechtliche Regelungen vorliegen.
  • Bei Binnenfischerei, Teichwirtschaft oder Fischzucht müssen die Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik 5 Jahre lang eingehalten werden.

Der Land- und Forstwirt erhält die Steuerermäßigung, indem er sie mit dem dafür vorgesehenen Formular beantragt. Die Formulare mit Ausfüllanleitung und Berechnungshilfe befinden sich auf den Internetseiten der Landesfinanzministerien und können von dort heruntergeladen werden. Das Formular ist auszudrucken, auszufüllen und unterschrieben an das Finanzamt zu übersenden.

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Baukindergeld: Förderzeitraum bis 31.3.2021 verlängert

Der Förderzeitraum für die Gewährung des Baukindergeldes war bisher bis zum 31.12.2020 befristet. Er wird nunmehr um drei Monate bis zum 31.3.2021 verlängert. Familien mit Kindern, die Baukindergeld beantragen, müssen bestimmte Fristen einhalten, um Anspruch auf die Förderung zu erhalten. Aufgrund der Coronapandemie können viele Antragsteller diese Fristen nicht einhalten und z. B. ihre Baugenehmigung bzw. die Unterzeichnung des Kaufvertrages nicht wie vorgesehen bis zum Jahresende 2020 erhalten. Die Antragsfrist für die Förderung endet unverändert am 31.12.2023.

Gefördert wird der Ersterwerb (= der erstmalige Kauf oder Neubau), von selbstgenutztem Wohneigentum in Deutschland. Sofern der Haushalt (Antragsteller sowie Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Kinder) Eigentum an einer selbstgenutzten oder vermieteten Wohnimmobilie in Deutschland zur Dauernutzung besitzt, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld nicht möglich. Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.3.2021 (ursprünglich 31.12.2020) erteilt worden ist bzw. wird. Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.3.2021 (ursprünglich 31.12.2020) unterzeichnet worden sein bzw. werden.

Zu versteuerndes Haushaltseinkommen: Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf maximal 90.000 € bei einem Kind zuzüglich 15.000 € für jedes weitere Kind unter 18 Jahren betragen. Hierfür wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des 2. und 3. Jahres vor Antragseingang ermittelt. Für einen Antrag in 2021 wird also der Durchschnitt der Einkommen aus 2018 und 2019 gebildet. Zum Haushaltseinkommen zählen die Einkommen des Antragstellers und Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen muss anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamts nachgewiesen werden.

Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach dem Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum durch den (Mit-)Eigentümer gestellt werden. Maßgebend ist das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene Einzugsdatum. Beim Erwerb von einer bereits selbstgenutzten Wohneinheit (z. B. Kauf der gemieteten Wohnung), muss der Antrag spätestens 3 Monate nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags gestellt werden. Anträge können nur über das KfW-Portal gestellt werden.

Wird der Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und 31.3.2021 (ursprünglich 31.12.2020) abgeschlossen bzw. im genannten Zeitraum eine Baugenehmigung erteilt, kann bis spätestens zum 31.12.2023 ein Antrag auf Baukindergeld gestellt werden. Maßgeblich ist, dass die Antragstellung innerhalb von 3 Monaten nach dem Einzug erfolgt. Der Nachweis der Selbstnutzung muss anhand der Meldebestätigung erbracht werden. Die Meldebestätigung muss den Hauptwohnsitz des Antragstellers, der im Antrag angegebenen Kinder sowie den seines Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus der eheähnlichen Gemeinschaft ausweisen.

Auszahlung des Baukindergeldes: Die Zuschussraten werden jährlich ausgezahlt. Nach positiver Prüfung der Nachweise durch die KfW, wird die erste Zuschussrate auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Der Auszahlungstermin wird mit der Auszahlbestätigung mitgeteilt. Die weiteren Zuschussraten werden in den folgenden 9 Jahren im selben Monat wie die Erstauszahlung überwiesen.

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