Steuernews

Häusliches Arbeitszimmer: Ermittlung des Aufgabegewinns

Ein betrieblich genutzter Gebäudeteil, wie z. B. ein häusliches Arbeitszimmer, das sich im Eigentum eines Freiberuflers befindet, ist ein eigenständiges Wirtschaftsgut, das zum Betriebsvermögen gehört. Gibt ein Unternehmer bzw. Freiberufler seine Tätigkeit auf, scheidet das Arbeitszimmer aus dem Betriebsvermögen aus. Die Entnahme erfolgt i.d.R. zum Marktwert. Vergleichswert ist immer der Buchwert, sodass nicht nur Wertsteigerungen zu stillen Reserven führen, sondern auch die Abschreibungen, die der Unternehmer bzw. Freiberufler Jahr für Jahr in Anspruch genommen hat. Bei einer Entnahme werden somit die Abschreibungen de facto wieder rückgängig gemacht.

Für die Berechnung des Gewinns ist der Buchwert maßgebend, der sich nach Abzug der Abschreibungen für das häusliche Arbeitszimmer ergibt. Das gilt selbst dann, wenn der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf 1.250 € im Jahr begrenzt ist. Eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf den nicht abzugsfähigen Teil der Abschreibung kommt nicht in Betracht.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige gab zum 31.12.2001 seine selbständige nebenberufliche Tätigkeit als beratender Ingenieur auf. Zum notwendigen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörte bis zu diesem Zeitpunkt ein häusliches Arbeitszimmer. Da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen gebildet hatte, konnte er gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG jährlich lediglich 2.400 DM (heute 1.250 €) der Aufwendungen für das Arbeitszimmer einschließlich der Abschreibung als Betriebsausgaben abziehen. Während der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung einen Aufgabeverlust ermittelte, setzte das Finanzamt einen Veräußerungsgewinn an. Der Steuerpflichtige wandte sich gegen die buchwertmindernde Berücksichtigung der Abschreibung des Arbeitszimmers, weil diese sich beim Betriebsausgabenabzug nicht ausgewirkt habe.

Das Finanzgericht hat entscheiden, dass bei der Berechnung des Gewinns der Buchwert für das häusliche Arbeitszimmer nicht um die (nicht abziehbare) Abschreibung zu erhöhen ist. Dass der Betriebsausgabenabzug des Steuerpflichtigen während der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit hinsichtlich des häuslichen Arbeitszimmers der Höhe nach beschränkt gewesen ist, führt nicht dazu, dass die nicht abziehbare Abschreibung bei der Berechnung des Aufgabegewinns mindernd zu berücksichtigen ist. 

Dem stimmte der BFH zu. Für die Berechnung des Aufgabegewinns ist der Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers maßgebend, der sich nach Abzug der Abschreibung ergibt. Die beschränkte Abziehbarkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer während der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit beeinflusst 

  • weder den Buchwert im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
  • noch kann die zuvor nicht abziehbare Abschreibung bei der Ermittlung des Aufgabegewinns auf andere Weise gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Verfassungsrechtliche Zweifel an dieser Rechtslage bestehen nicht.

Fazit: Es ist regelmäßig vorteilhafter, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht als Betriebsvermögen behandelt werden muss. Das häusliche Arbeitszimmer gehört in folgenden Fällen nicht zum Betriebsvermögen:

  • Der Ehegatte eines Unternehmers/Freiberuflers ist Eigentümer des bebauten Grundstücks (die Ehegatten können dann über das Arbeitszimmer einen Mietvertrag abschließen).
  • Sind beide Ehegatten Eigentümer, gehört nur der Anteil des Unternehmer-Ehegatten zum Betriebsvermögen, nicht aber der Eigentumsanteil, der dem anderen Ehegatten gehört.
  • Beträgt der anteilige Gebäude- und Grundstückswert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts (Marktwerts) und nicht mehr als 20.500 €, kann der Unternehmer eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterlassen (Bagatellgrenzen gemäß § 8 EStDV).

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Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Verlängerung der Antragsfristen

Unternehmer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind, hätten die Vergütung der Vorsteuerbeträge für das Kalenderjahr 2019 grundsätzlich bis zum 30.9.2020 über das Portal ihres Ansässigkeitsstaates beantragen müssen. Diese Frist gilt für:

  • den elektronisch einzureichenden Antrag auf Vorsteuervergütung und
  • die dem Antrag in elektronischer Form beizufügenden Rechnungen und Einfuhrdokumente.

Um die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie abzumildern, gilt in den Fällen, in denen Unternehmer oder ihre Bevollmächtigten ihre Anträge für das Kalenderjahr 2019 nicht bis zum 30.9.2020 einreichen konnten, Folgendes:

  • der Antrag auf Vorsteuervergütung sollte so schnell wie möglich eingereicht werden (wegen der Einreichung von Belegen siehe nachfolgende Ausführungen)
  • Es ist kurz zu begründen, warum die Antragsfrist nicht einhalten werden konnte.

Sollten der Vergütungsantrag für das Kalenderjahr 2019 erst nach dem 31.12.2020 im Portal des Ansässigkeitsstaates eingereicht werden, ist Folgendermaßen vorzugehen:

  • Der Antrag auf Vorsteuervergütung ist so schnell wie möglich einzureichen, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Wegfall des Umstandes, der den Unternehmer an der Antragstellung gehindert hat und
  • es ist - ebenfalls innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, möglichst zusammen mit dem Antrag – eine aussagekräftige Begründung zu übermitteln, warum die Antragsfrist nicht einhalten werden konnte.

Einreichung von Belegen, die das Kalenderjahr 2019 betreffen: Eingescannte Originalbelege (Rechnungen und Einfuhrdokumente) sind zusammen mit dem Antrag elektronisch zu übermitteln, wenn das Entgelt (ohne Umsatzsteuer) mindestens 1.000 € beträgt. Bei Rechnungen über Kraftstoffe liegt die Schwelle bei 250 €. 

Es gilt folgende Ausnahme: Die Belege dürfen auch nach Ablauf der Antragsfrist eingereicht werden. Sollten dem Antrag für das Kalenderjahr 2019 die erforderlichen Belege nicht oder nicht vollständig beigefügt sein, wird das BZSt den Unternehmer auffordern, diese Belege einzureichen. Es ist zu beachten, dass eine Verzinsung des Vergütungsanspruchs frühestens mit Ablauf von vier Monaten und zehn Arbeitstagen nach Eingang aller vorlagepflichtigen Belege erfolgt.

Es kann dazu beigetragen werden, die Bearbeitungszeit für den Antrag zu verkürzen, indem die Belege zusammen mit dem Antrag für 2019 eingereicht werden oder indem diese zumindest so schnell wie möglich auf elektronischem Wege nachgereicht werden, ohne die Aufforderung des BZSt abzuwarten.

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Corona-Überbrückungshilfe II: Antrag bis 31.12.2020 

Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort digital über das „Onlineportal zur Überbrückungshilfe II“ gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31.12.2020.

Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die durch die staatlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark von Umsatzeinbußen betroffen sind, können ab sofort weitere Überbrückungshilfen beantragen. Sie werden ebenso wie die Hilfen der ersten Phase als Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten gewährt – allerdings mit einzelnen Verbesserungen bei den Antragsvoraussetzungen. Ebenso wie bei der Überbrückungshilfe I müssen auch bei der Überbrückungshilfe II die Umsatzrückgänge sowie die laufenden Fixkosten der antragstellenden Unternehmen im Rahmen des digitalisierten Antragsverfahrens dargelegt werden. Allerdings wurden die Grenzen bei den Umsatzrückgängen von bisher 60% weiter abgesenkt. Antragsberechtigt sind jetzt bereits Unternehmen mit Umsatzrückgängen

  • von mindestens 50% in zwei aufeinander folgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • von mindestens 30% im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum.

Erstattet werden maximal 50.000 € pro Monat, wobei der Zuschuss zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten erhöht wurde:

  • 90% (bisher 80%) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70%;
  • 60% (bisher 50%) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50% und 70% und
  • 40% der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 30% (bisher mehr als 40%) im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Außerdem wurde die Schwelle, wonach KMU mit bis zu 5 Beschäftigten maximal 9.000 € und mit bis zu 10 Beschäftigten maximal 15.000 € erhalten können, ersatzlos gestrichen und die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten auf 20% erhöht. Schließlich sollen bei der Schlussabrechnung künftig nicht nur Rückforderungen, sondern auch Nachzahlungen möglich sein. Die Anträge können bis zum 31.12.2020 gestellt werden.

Der Antrag muss über den Steuerberater erfolgen. Für Berater, die sich bereits im Rahmen der ersten Phase der Überbrückungshilfe haben registrieren lassen, ist eine weitere Registrierung nicht mehr erforderlich. Detaillierte Informationen zur Antragsberechtigung und zum Bewilligungsverfahren sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie abrufbar. Dort findet sich ebenfalls ein umfangreicher Katalog zu häufig gestellten Fragen (FAQ-Katalog).

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Veräußerungsgewinn eines teilweise privat genutzten Firmen-PKW

Veräußert ein Unternehmer oder Freiberufler seinen Firmenwagen, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug teilweise privat genutzt wurde. Die wirtschaftliche Betrachtung, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene Abschreibung wegen der Besteuerung der Privatnutzung teilweise neutralisiert wird, spielt steuerlich keine Rolle.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige nutzte seinen PKW zu 25% für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75% für private Zwecke. Er hatte den PKW im Jahr 2008 angeschafft und seinem Betriebsvermögen zugeordnet. Das Finanzamt berücksichtigte antragsgemäß die Abschreibung als gewinnmindernde Betriebsausgabe. Andererseits erfasste das Finanzamt wegen der privaten Nutzung des betrieblichen PKW 75% der Aufwendungen (einschließlich der Abschreibung), die für das Fahrzeug entstandenen sind, als Betriebseinnahmen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung wird durch die Besteuerung der Nutzungsentnahme der steuermindernde Effekt der Abschreibung teilweise „neutralisiert“. Wegen dieses Effektes setzte der Steuerpflichtige, als er das Fahrzeug 2013 nach vollständiger Abschreibung der Anschaffungskosten verkaufte, lediglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an. Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, der Kläger müsse den vollen Verkaufserlös versteuern.

Der BFH hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Der Veräußerungserlös ist in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Die vorangegangene Besteuerung der Nutzungsentnahme bleibt in diesem Zusammenhang unberücksichtigt. Der Veräußerungserlös ist weder anteilig zu kürzen, noch findet eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der Abschreibung statt, die auf die private Nutzung entfallen ist. Dies beruht darauf, dass die Besteuerung der Nutzungsentnahme und die spätere Veräußerung des Wirtschaftsguts zwei unterschiedliche Vorgänge darstellen, die getrennt zu betrachten sind. In der Besteuerung des vollständigen Veräußerungserlöses ist auch kein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das objektive Nettoprinzip zu sehen.

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Neue Sachbezugswerte für 2021

Die monatlichen und kalendertäglichen Werte für freie Unterkunft und/oder Verpflegung ändern sich ab dem 1.1.2021. Der Monatswert im Jahr 2021 für die Verpflegung steigt von 258 € auf 263 €. Der monatliche Wert für ein kostenfreies Frühstück erhöht sich von 54,00 € auf 55,00 €. Der monatliche Wert für ein kostenfreies Mittag- oder Abendessen beträgt jeweils 104,00 € (2020: 102,00 €). Die neuen Sachbezugswerte für Verpflegung sind ab dem 1.1.2021 auch bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden. 

Es entfallen 

  • auf ein Frühstück 1,83 € (2020: 1,80 €) und
  • auf ein Mittag- bzw. Abendessen jeweils 3,47 € (2020: 3,40 €).

Der Monatswert für Unterkunft und Miete im Jahr 2020 erhöht sich ab dem 1.1.2021 auf 237 € im Monat. Bei der Unterbringung von 2 Beschäftigten reduziert sich der Betrag auf 142,20 €, bei 3 Beschäftigten auf 118,50 € und bei mehr als 3 Beschäftigten auf 94,80 €. 

Erfolgt die Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt oder in eine Gemeinschaftsunterkunft, reduziert sich der Wert auf 201,45 € im Monat, bei 2 Beschäftigten auf 106,65 €, bei 3 Beschäftigten auf 82,95 € und bei mehr als 3 Beschäftigten auf 59,25 €. Für Jugendliche und Auszubildende gelten geringere Monatswerte für die Unterkunft.

Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.

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Mindestlohn: Erhöhung ab dem 1.1.2021

Nach dem Anpassungsbeschluss der Mindestlohn-Kommission wird der Mindestlohn von derzeit 9,35 € auf 10,45 € angehoben. Die Anhebung erfolgt in vier Schritten:

zum 1. Januar 2021 auf 9,50 €
zum 1. Juli 2021 auf 9,60 €
zum 1. Januar 2022 auf 9,82 €
zum 1. Juli 2022 auf 10,45 €

Wichtig! Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt zurzeit nur vor, wenn der monatliche Arbeitslohn 450 € nicht überschreitet. Durch die Anpassung des Mindestlohns kann unbeabsichtigt die 450 € Grenze überschritten werden. Arbeitgeber sollten also prüfen, ob der Beschäftigungsumfang von Minijobbern zum Jahresanfang 2021 angepasst werden muss. Es gibt zwar Vorschläge, die 450 € Grenze auf 600 € zu erhöhen, entschieden ist dies jedoch noch nicht.

Die Umlage U1 für Minijobs wurde zum 1.10.2020 auf 1% erhöht. Das Umlageverfahren bei Krankheit (U1) wurde geschaffen, um gerade bei kleineren Betrieben die finanzielle Belastung für Aufwendungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aufzufangen. Die Umlage 2 zum „Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft“ beträgt nunmehr 0,39%.

Hinweis: Die Corona-Sonderregeln für kurzfristig Beschäftigte enden. Ab dem 1.11.2020 gelten für kurzfristig Beschäftigte wieder die Zeitgrenzen von drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Aufgrund der Corona-Pandemie war die Zeitgrenze für kurzfristig Beschäftigte übergangsweise auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage ausgedehnt worden. Diese Sonderregelung läuft am 31.10.2020 aus.

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