Steuernews

Kaufpreisaufteilung beim Erwerb einer Eigentumswohnung

Wurde beim Erwerb einer Eigentumswohnung eine Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, ist diese grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen. Auch wenn der Käufer wegen seiner AfA-Berechtigung typischerweise ein Interesse daran hat, dass der Anschaffungswert des Gebäudes höher ausgewiesen wird, rechtfertigt dies grundsätzlich noch keine abweichende Verteilung. Die Vereinbarungen der Vertragsparteien sind allerdings nicht bindend, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaufpreis für den Gebäudeanteil nur zum Schein bestimmt worden ist.

Allerdings dürfen die Finanzgerichte eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude, die die realen Verhältnisse verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch eine Aufteilung ersetzt werden, bei der die Arbeitshilfe des BMF zugrunde gelegt wurde.

Praxis-Beispiel:
Eine Eigentümergemeinschaft hatte im Jahr 2017 eine (vermietete) Eigentumswohnung in einer Großstadt zum Kaufpreis von 110.000 € erworben. Nach dem Kaufvertrag sollten davon 20.000 € auf den Grund und Boden entfallen. Dementsprechend ging die Eigentümergemeinschaft für Abschreibungszwecke von einem Gebäudeanteil von rund 82% aus. Das Finanzamt hingegen ermittelte für den Gebäudeanteil lediglich einen Anteil von rund 31%. Dabei legte das Finanzamt die vom BMF im Internet bereitgestellte "Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grund-stück (Kaufpreisaufteilung)" zugrunde. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab und sah in der Arbeitshilfe ein geeignetes Wertermittlungsverfahren, um die Marktangemessenheit einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung widerlegen zu können. Die Arbeitshilfe sei zugleich aber auch eine geeignete Schätzungshilfe.

Nach der Entscheidung des BFH ist die Arbeitshilfe des BMF nicht geeignet, die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude zu ermitteln. Vielmehr hat das Finanzgericht die Gesamtumstände des Kaufobjekts aufzuklären und dahingehend zu würdigen, ob besondere Aspekte eine Abweichung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Bei dieser Beurteilung sind besondere Ausstattungsmerkmale des Gebäudes, dessen ursprüngliche Baukosten und etwaige Renovierungen, eine ggf. eingeschränkte Nutzbarkeit wegen bestehender Mietverträge oder den Wohnwert des Gebäudes im Kontext der Nachbarschaft (z. B. Straßenlärm, soziale Einrichtungen oder besondere Ruhe wegen einer benachbarten Grünanlage) zu beachten. Parallel dazu hat das Finanzgericht die besonderen Kriterien des Grundstücks zu berücksichtigen, etwa eine gepflegte Gartenanlage oder störenden Baumbestand.

Eine Korrektur der von den Parteien getroffenen Aufteilung des Anschaffungspreises auf Grund und Gebäude ist lediglich geboten, wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint. Bei der Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage hat das Finanzgericht im Einzelfall zu prüfen, ob nennenswerte Zweifel an der vertraglichen Aufteilung bestehen. Es darf sich nicht darauf beschränken, die vertragliche Aufteilung steuerrechtlich nachzuvollziehen, sondern hat das Ergebnis durch weitere Umstände, insbesondere die objektiv am Markt erzielbaren Preise oder Verkehrswerte zu verifizieren.

Die Arbeitshilfe des BMF verengt die Auswahl der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren. Dabei bleibe auch der vor allem in großstädtischen Ballungsräumen relevante Orts- oder Regionalisierungsfaktor bei der Ermittlung des Gebäudewerts unberücksichtigt. Konsequenz: Das Finanzgericht ist im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung in der Regel gehalten, das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen.

Weiterlesen …

Minijob: Was ab 2021 zu beachten ist

Es liegt ein Minijob vor, wenn der regelmäßige Arbeitslohn im Monat nicht mehr als 450 € beträgt. Die Dauer der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit spielt grundsätzlich keine Rolle. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Mindestlohn nicht unterschritten werden darf. Der Mindestlohn beträgt vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 pro Stunde 9,50 € und vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 pro Stunde 9,60 €. 

  • Bei einer Arbeitszeit von 48 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stundenlohn von 9,50 € ein monatlicher Arbeitslohn von (48 × 9,50 € =) 456 €. Bis zum 30.6.2021 sollten also maximal 47 Stunden im Monat vereinbart werden.
  • Bei 47 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stundenlohn von 9,60 € ein monatlicher Arbeitslohn von (47 × 9,60 € =) 451,20 €. Vom 1.7. bis zum 31.12.2021 sollten also maximal 46 Stunden im Monat vereinbart werden.

Es fallen folgende Abgaben an, die der Arbeitgeber zusätzlich zu tragen hat;

  • Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung            15,00%
  • Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (KV)  13,00%
  • Pauschale Lohnsteuer                                             2,00%
  • Umlage 1 (U1) bei Krankheit (seit 1.10.2020)          1,00%
  • Umlage 2 (U2) für Schwangerschaft/Mutterschaft (seit 1.10.2020)    0,39%
  • Insolvenzgeldumlage                                               0,12%

Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt 175 €. Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind individuell an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu leisten. Der Minijobber ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, sodass er die verbleiben 3,6% bis zum vollen Beitragssatz selbst übernehmen muss. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen (Opt-out). Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht zahlt der Arbeitgeber nur den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Minijobber, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, verlieren dadurch die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Pauschale Krankenversicherung mit 13%
Die Zahlung der pauschalen Krankenversicherung bringt dem Minijobber keine Vorteile, weil er dadurch keinen Versicherungsschutz erhält. Wer einen Minijob ausübt, muss - wenn er nicht in der Familienversicherung mitversichert ist - zusätzlich eine Krankenversicherung abschließen. Beschäftigt der Unternehmer einen Minijobber, der nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung, sondern privat versichert ist, braucht er für die Krankenversicherung keinen pauschalen Beitrag von 13% zu zahlen. Die Mitversicherung in der Familienversicherung setzt allerdings eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung voraus. Der Unternehmer muss die pauschalen 13% für den Mitversicherten also immer zahlen, wenn ein Ehegatte über den anderen Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.

Pauschale Lohnsteuer: 2% oder 20% oder individuell
Die Abrechnung der Lohnsteuer erfolgt gem. § 40 a EStG in den folgenden Varianten:
•    2% pauschale Lohnsteuer, wenn die Rentenversicherung pauschal mit 15% berechnet wird,
•    20% pauschale Lohnsteuer, wenn keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden oder
•    nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers.

Übt der Minijobber z. B. mehr als einen Minijob aus, darf die Lohnsteuer nicht pauschal mit 2% berechnet werden, wenn die 450-€-Grenze überschritten wird. Die 2%ige pauschale Lohnsteuer setzt voraus, dass die Rentenversicherungsbeiträge pauschal mit 15% zu berechnen sind. Ohne pauschale Rentenversicherungsbeiträge kann die Lohnsteuer dann nur mit 20% vom Arbeitsentgelt berechnet werden. Zusätzlich fallen der Solidaritätszuschlag (5,5% der pauschalen Lohnsteuer) und die Kirchensteuer (nach dem jeweiligen Landesrecht) an. Es besteht auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers abzurechnen. Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe auch zur pauschalen Lohnsteuer erhoben. Die Nullzone kommt bei der pauschalen Lohnsteuer nicht zur Anwendung, sodass insoweit keine Entlastung ab 2021 eintritt.

Weiterlesen …

Einheitsbewertung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

Eine Fläche, die zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört und zum Abbau eines Bodenschatzes verpachtet wird, gehört weiterhin zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Eine Fläche verliert ihre Zuordnung zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht, wenn die Rekultivierung und die Wiederaufnahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung vorgesehen sind. Weder die Eigentumsverhältnisse am Bodenschatz noch das für die Abbauberechtigung entrichtete Entgelt haben für die Einheitsbewertung eine Bedeutung.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin ist Inhaberin eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Sie war an den betroffenen Bewertungsstichtagen Eigentümerin von Flurstücken, die vormals im ursprünglichen Sinne land- und forstwirtschaftlich genutzt worden waren. Sie überließ aufgrund eines Pachtvertrags Teilflächen einem gewerblich tätigen Fremdunternehmer zum Abbau von Kies, Sand und sonstigen verwertbaren Materialien. Der Pachtvertrag endete nach restloser Auskiesung und der von der Pächterin durchzuführenden Rekultivierung, spätestens jedoch nach 30 Jahren. Danach war wieder die landwirtschaftliche Nutzung durch den Verpächter vorgesehen.

Das Finanzamt stellt für die Kiesgrube einen Einheitswert für die Grundstücksart "unbebautes Grundstück" in Höhe von 161.926 € (316.700 DM) fest. Mit der Klage begehrte die Klägerin die Aufhebung der Bescheide, da die Kiesabbauflächen weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen der Klägerin zuzuordnen seien.

Zum Grundvermögen gehören u.a. der Grund und Boden, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder um Betriebsgrundstücke handelt. Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst den Wirtschaftsteil und den Wohnteil. Zu dem Wirtschaftsteil gehört auch das Abbauland, bei dem jedoch der Abbau der Bodensubstanz dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen muss (§ 34 Abs. 1 BewG). Der gesetzliche Katalog der Nutzungen ist jedoch nicht abschließend. Die Zuordnung zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sich vielmehr nach dem allgemeinen Maßstab für die Zurechnung einzelner Wirtschaftsgüter zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Das heißt, das Wirtschaftsgut muss dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft "dauernd zu dienen bestimmt" sein.

Eine zum Kiesabbau genutzte Fläche kann auch dann zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören, wenn sie nicht Abbauland im Sinne des § 43 BewG ist. Es reicht aus, dass die Rekultivierung und die Rückführung in die land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorgesehen sind. Auf die Zeitspanne, in der dies zu geschehen hat, kommt es nicht an. Nur wenn der Grund und Boden dauerhaft nicht mehr zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird, also ein Ende der anderweitigen Nutzung konkret nicht absehbar ist, dient er nicht mehr dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Bei einer unbefristeten Verpachtung z. B. an einen Polo- oder Golfverein, kann die Fläche nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet werden. Sie wird so bewertet, wie es der Nutzung durch die Pächter entspricht.

Fazit: Nach diesen Maßstäben steht der Grund und Boden, der durch die Kiesgrube in Anspruch genommen wurde, weiterhin dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Klägerin dauernd zur Verfügung. Der Pachtvertrag sah die Rekultivierung der Flächen nach längstens 30 Jahren, je nach Fortschreiten des Abbaus auch schon früher vor. Damit hatte sich an ihrer dauerhaften Zweckbestimmung für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nichts geändert. Es handelte sich lediglich um eine vorübergehende anderweitige Nutzung, die unschädlich ist. Die Kiesgrube stellt deshalb keine selbständige wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 BewG dar und ist nicht für sich zu bewerten. 

Weiterlesen …

Weihnachtsfeier in Corona-Zeiten

Weihnachtsfeiern liegen als Betriebsveranstaltungen grundsätzlich im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und sind lohnsteuerfrei, soweit die Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen (19 Abs 1 Nr. 1a EStG). Voraussetzung ist, dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs offensteht. Zu den begünstigten Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung gehören insbesondere auch Geschenke bis zu einem Wert von maximal 60 € brutto. 

Im Jahr 2020 ist jedoch vieles anders, weil die Weihnachtsfeiern wegen der Corona-Krise anders ausfallen müssen als sonst üblich. Bereits geplante Weihnachtsfeiern an einem Veranstaltungsorts müssen abgesagt werden. Sind dem Unternehmer für die Vorbereitung einer Weihnachtsfeier Kosten entstanden, z. B. durch die Reservierung eines Veranstaltungsorts, durch die Organisation eines Unterhaltungsprogramms usw., dann sind diese Kosten als „sonstige“ Betriebsausgaben abziehbar. 

Virtuelle Geschäftsbesprechungen sind sinnvoll und weit verbreitet. Teilweise sind sie zurzeit ein Muss. Was auf geschäftlicher Ebene gut funktioniert, kann zwar kein vollwertiger Ersatz für eine Weihnachtsfeier sein, weil die räumliche Distanz nicht in der gewohnten Art das Betriebsklima fördern kann. Trotzdem kann auch eine virtuelle Weihnachtsfeier mit den Arbeitnehmern sinnvoll sein, um das Betriebsklima zu verbessern.

Nach dem BMF-Schreiben vom 14.10.2015 (IV C 5-S 2332/15/10001) handelt es sich um Betriebsveranstaltungen, wenn sie auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter stattfinden, wie z. B. bei einer Weihnachtsfeier. Als das BMF-Schreiben im Jahr 2015 verfasst wurde, hat sich niemand vorstellen können, welche Auswirkungen aufgrund einer Pandemie – wie in der jetzigen Corona-Krise – eintreten können. Konsequenz muss daher sein, dass in dieser besonderen Situation auch eine virtuelle Veranstaltung als Weihnachtsfeier einzustufen ist, wenn z. B. Weihnachtsgrüße an alle Mitarbeiter online übermittelt werden – ggf. verbunden mit dem Dank für die Mitarbeit im auslaufenden Jahr.

Da die virtuelle Weihnachtsfeier selbst regelmäßig keine oder nur geringe Kosten verursacht, werden den Arbeitnehmer insoweit keine materiellen Vorteile zugewendet. Da zu den begünstigten Zuwendungen anlässlich einer Weihnachtsfeier – also auch anlässlich einer virtuellen Weihnachtsfeier – Geschenke bis zu einem Wert von maximal 60 € brutto pro Arbeitnehmer gehören, können diese als Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Freibetrags einbezogen werden.

Konsequenz: Weihnachtsgeschenke des Arbeitgebers bis 60 € sind somit als „Aufmerksamkeiten“ lohnsteuerfrei. Dies gilt nach dem BMF-Schreiben vom 14.10.2015 (IV C 5-S 2332/15/10001) auch dann, wenn die Geschenke nachträglich an Arbeitnehmer übereicht werden, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten. Das muss dann entsprechend auch im Rahmen einer virtuellen Weihnachtsfeier gelten.

Fazit: Da die persönliche Anwesenheit der Arbeitnehmer bei einer Weihnachtsfeier in Corona-Zeiten nicht erlaubt ist, kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Weihnachtsgeschenke bis 60 € (anlässlich einer virtuellen Weihnachtsfeier) zukommen lassen.

Weiterlesen …

Keine Steuerermäßigung für Straßenreinigung

Aufwendungen für die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße werden nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt. Das gilt auch für Handwerkerleistungen, die in einer Werkstatt erbracht werden.

Praxis-Beispiel:
Die Steuerpflichtige hatte die Ermäßigung ihrer tariflichen Einkommensteuer beantragt, weil ihre Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen seien. Ebenso hatte sie die Berücksichtigung von Tischlerarbeiten als Handwerkerleistungen beantragt. Die Straßenreinigung wurde von der Kommune als öffentliche Aufgabe für die Anlieger durchgeführt. Die Kosten hierfür hatten die Anlieger anteilig zu tragen. Gegenstand der Tischlerarbeiten war die Reparatur eines Hoftores, welches ausgebaut, in der Tischlerwerkstatt in Stand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Klägerin eingebaut worden war. Das Finanzamt lehnte es ab, hierfür eine Steuerermäßigung zu gewähren.

Die Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen setzt laut BFH voraus, dass diese im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Eine haushaltsnahe Dienstleistung erfordert eine Tätigkeit, die üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird und dem Haushalt dient. Das ist - entsprechend der bisherigen Rechtsprechung - für die Reinigung eines Gehweges noch zu bejahen. Die Reinigung der Fahrbahn einer Straße kann aber nicht mehr als hauswirtschaftliche Verrichtung angesehen werden, die den geforderten engen Haushaltsbezug aufweist.

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind ebenfalls nur begünstigt, wenn sie in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. In der Werkstatt eines Handwerkers erbrachte Leistungen werden zwar für den Haushalt aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Die Arbeitskosten des Handwerkers sind daher (ggf. im Wege der Schätzung) in einen nicht begünstigten "Werkstattlohn" und in einen begünstigten "vor Ort Lohn" aufzuteilen.

Weiterlesen …

Einkommensteuererklärung: Pflicht zur elektronischen Übermittlung

Die Abgabe der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht, die die Pflicht zur elektronischen Erklärungsabgabe auslösen.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige war seit 2006 selbständiger Physiotherapeut. Mitarbeiter und Praxis-/Büroräume hatte er nicht, ebenso wenig einen Internetzugang. Bis einschließlich 2016 akzeptierte das Finanzamt die handschriftlich ausgefüllten amtlichen Erklärungsvordrucke. Für das Jahr 2017 forderte es den Steuerpflichtigen mehrfach erfolglos zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung auf und setzte daraufhin ein Zwangsgeld fest. Den Antrag des Steuerpflichtigen, von der Verpflichtung zur elektronischen Erklärungsabgabe befreit zu werden, lehnte das Finanzamt ab. Das Finanzgericht verpflichtete das Finanzamt, auf die elektronische Erklärungsabgabe zu verzichten, und hob die Festsetzung des Zwangsgeldes auf.
 

Der BFH hat entschieden, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten muss, wenn eine solche Erklärungsabgabe für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre.

Ob ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand anzunehmen ist, kann nur unter Berücksichtigung der betrieblichen Einkünfte des Steuerpflichtigen entschieden werden. Denn die Härtefallregelung soll Kleinstbetriebe privilegieren. Da der Steuerpflichtige im Jahr 2017 nur 14.534 € aus seiner selbständigen Arbeit erzielt hatte, ging der BFH davon aus, dass der Umfang der freiberuflichen Tätigkeit mit einem Kleinstbetrieb vergleichbar ist. Die elektronische Erklärungsabgabe konnte daher nicht rechtmäßig angeordnet werden. Somit kann auch das Zwangsgeld keinen Bestand haben.

Weiterlesen …