Nach der geltenden Rechtslage können nur Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt aber u.a. voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt wird.
Durch die Corona-Kriese arbeiten so viele Menschen von zu Hause wie noch nie zuvor. Ein Homeoffice bringt zwar Vorteile mit sich, wie z. B. ersparte Fahrtkosten und Fahrzeit. Jedoch entstehen zu Hause auch zusätzliche Kosten, die nach den aktuellen steuerlichen Regelungen nicht abgezogen werden können, weil der heimische Arbeitsplatz die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Die Bundesregierung hat daher beschlossen, einen unbürokratischen Ausgleich für die Zusatzkosten zu schaffen, die durch ein Homeoffice entstehen.
Unabhängig von der derzeitigen Rechtslage soll durch Ergänzung des Jahressteuergesetzes 2020 eine Homeoffice-Pauschale von 5 € je Arbeitstag bis maximal 600 € im Kalenderjahr eingeführt werden. Die Homeoffice-Pauschale soll auch gewährt werden, wenn kein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist. Das heißt, dass Kosten für einen Raum, der teilweise beruflich und teilweise privat genutzt wird, pauschal als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können. Um die Pauschale zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird, soll keinen Unterschied machen.
Seit dem 25.11.2020 kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“) beantragt werden. Diese Hilfe wird nun aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 20.12.2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert. Damit werden auch für die Zeit der Maßnahmen im Dezember von diesen Schließungen betroffenen Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75% des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Hilfen zur Verfügung stehen. Mit der Verlängerung der Novemberhilfe für den Dezember wird sichergestellt, dass es auch im Monat Dezember keine Solidaritätslücke gibt.
Die Dezemberhilfe im Überblick:
Das Finanzvolumen der Dezemberhilfe wird sich voraussichtlich auf ca. 4,5 Milliarden € pro Woche der Förderung belaufen.
Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.
Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75% des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75% des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können. Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt. Die Bundesregierung wird sich zudem im Gespräch mit der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über 4 Millionen € sind weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission nötig, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
Die Antragstellung wird aktuell vorbereitet. Eine genauere zeitliche Aussage ist derzeit noch nicht möglich. Die Antragstellung wird aber wieder über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen können. Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 € Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.
Studierende können Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen, die während eines Auslandsemesters entstehen, als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen.
Praxis-Beispiel: Eine Studentin nahm nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium an einer inländischen Hochschule auf. Die Studienordnung der Hochschule schreibt für den Studiengang vor, dass die/der Studierende das Studium für zwei Semester an einer ausländischen Partneruniversität zu absolvieren hat. Während des Auslandsstudiums bleibt die/der Studierende an der inländischen Hochschule eingeschrieben. Die Studentin beantragte, die zusätzlichen Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen für die Zeit des Auslandsstudiums als Werbungskosten anzuerkennen.
Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Auslandsuniversität die erste Tätigkeitsstätte der Studentin sei und daher die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung (vergleichbar einem Arbeitnehmer) nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten angesetzt werden könnten. Eine solche liege aber nicht vor.
Der BFH gab der Klage der Studentin statt. Sieht die Studienordnung vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer ausländischen Hochschule absolvieren können bzw. müssen, bleibt die inländische Hochschule die erste Tätigkeitsstätte. Das gilt jedenfalls dann, wenn die/der Studierende für die Zeiten des Auslandsstudiums der inländischen Hochschule zugeordnet bleibt. Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland sind deshalb als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt auch bei Praxissemestern.
Fazit: Von diesem BFH-Urteil profitieren nur Studierende, die bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder einen Bachelorstudiengang) abgeschlossen haben. Aufwendungen für die erste Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium) können nicht als Werbungskostenabzug abgezogen werden, sodass nur ein Sonderausgabenabzug in Betracht kommt. Der Sonderausgabenabzug wirkt sich steuerlich jedoch nur aus, wenn die/der Studierende in dem Jahr, in dem der Aufwand entsteht, über steuerpflichtige Einkünfte verfügt.
Zuschüsse und Fördergelder sind nur dann steuerfrei, wenn es eine gesetzliche Regelung gibt, aus der die Steuerfreiheit abgeleitet werden kann. Das ist bei den Soforthilfen und anderen Zuschüsse, die aufgrund der Corona-Krise gewährt werden, nicht der Fall. Daher gilt Folgendes:
Bei den Corona-Soforthilfen des Bundes und der Länder handelt es sich um Zuschüsse zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, damit laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und andere Kosten bestritten werden können. Es handelt sich um nicht rückzahlbare Ertragszuschüsse, die als „sonstige Erträge“ zu buchen sind. Konsequenz: Die Corona-Soforthilfen erhöhen den steuerpflichtigen Gewinn und unterliegen damit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und ggf. der Gewerbesteuer.
Bei der Corona-Überbrückungshilfe handelt sich ebenfalls um nicht rückzahlbare Zuschüsse, die als steuerpflichtige Einnahmen zu erfassen sind. Konsequenz: Die Corona-Überbrückungshilfen erhöhen den steuerpflichtigen Gewinn und unterliegen damit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und ggf. der Gewerbesteuer. Diese Zuschüsse werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt, sondern erst im Veranlagungsverfahren erfasst.
Corona-Wirtschaftshilfe ab November 2020 (2. Lockdown): Die Wirtschaftshilfe für Monate ab November 2020 soll den Betrieben helfen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Sie werden ebenso wie die Hilfen der ersten Phase als Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten gewährt (Zahlung zunächst als Abschlag). Es handelt sich um nicht rückzahlbare Ertragszuschüsse, die als „sonstige Erträge“ zu buchen sind. Konsequenz: Die Corona-Soforthilfen erhöhen den steuerpflichtigen Gewinn und unterliegen damit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und ggf. der Gewerbesteuer.
KfW-Kredite (mit Haftungsbeitritt durch Bund/Länder): Die KfW-Kredite müssen zurückgezahlt werden, auch wenn für die Anfangsphase eine tilgungsfreie Zeit vereinbart ist. Der KfW-Kredit ist als „Verbindlichkeit gegenüber Kreditinstituten“ auszuweisen. Zinsen und Tilgung werden wie bei jedem anderen Kredit behandelt und gebucht.
Kurzarbeitergeld wird von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt. Berechtigt ist der Arbeitnehmer, sodass der Arbeitgeber bei den Zahlungen durch die Bundesanstalt für Arbeit als Treuhänder auftritt. Tritt der Arbeitgeber in Vorleistung weist er in seiner Buchführung eine „Forderung gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit“ aus. Bei dem Kurzarbeitergeld, das der Arbeitgeber erhält und an den Arbeitnehmer auszahlt, handelt es sich weder um Betriebseinnahmen noch um Betriebsausgaben. Zu- und Abfluss sind vielmehr als durchlaufende Posten zu erfassen.
Mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz werden das Kindegeld, die steuerlichen Freibeträge für Kinder und andere Entlastungsbeträge erhöht, sowie der Steuertarif und der Grundfreibetrag angepasst. Ab dem 1.1.2021 gilt Folgendes:
Kindergeld pro Monat (wird vorrangig vor Kinderfreibeträgen gewährt)
219,00 €
für das 1. Kind und 2. Kind je
225,00 €
für das 3. Kind
250,00 €
für das 4. und jedes weitere Kind
Freibeträge für Kinder
2.730,00 € pro Jahr
Kinderfreibetrag je Elternteil
5.460,00 € pro Jahr
bei zusammenlebenden Eltern
Kinder-Betreuungs- und Erziehungs- und Ausbildungs-Freibetrag
1.464,00 €
zusätzlich zum Kinderfreibetrag je Elternteil
2.828,00 €
bei zusammenlebenden Eltern
Unterhalt/Berufsausbildung
9.744 € Höchstbetrag für Aufwendungen für Unterhalt und etwaige Berufsausbildung, wenn niemand Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat (ab 2022: 9.984 €)
Von einem Midi-Job spricht man, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt zwischen 450 € und 1.300 € liegt. Für die Berechnung des Beitrags in der Übergangszone (früher: Gleitzone) wird ein reduzierter Arbeitslohn zugrunde gelegt, der nicht dem tatsächlichen Arbeitsentgelt entspricht. Die Beitragsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt in 3 Schritten.
Der Gesamtbeitrag wird auf Basis des reduzierten beitragspflichtigen Entgelts ermittelt.
Der Beitragsanteil des Arbeitgebers richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.
Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich, wenn der Arbeitgeberanteil vom Gesamtbeitrag abgezogen wird.
Die Einstufung als Midi-Jobber ist abhängig vom durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt. Maßgebend ist zunächst die Situation zu Beginn der Beschäftigung. Außerdem ist jede dauerhafte Änderung der Verhältnisse zu berücksichtigen, die für die nächsten 12 Monate mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Laufende und einmalige Einnahmen sind zu addieren und durch 12 zu teilen. Dieser Wert muss über 450 € liegen und darf den Betrag von 1.300 € nicht überschreiten. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist nach der nachfolgenden Formel zu ermitteln:
F x 450 + ([1.300 / (1.300 – 450)] - [450 / 1.300 – 450)] x F) x AE – 450) AE = Arbeitsentgelt
Unter Berücksichtigung des Faktors F für 2021 von 0,7509 lautet die gekürzte Formel für den Übergangsbereich, die ab dem 1.1.2021 anzuwenden ist, wie folgt: 1,13187648 x AE - 171,439416
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer beschäftigt eine Teilzeitkraft mit einer Vergütung von 900 € im Monat. Nach der o.a. Formel beträgt das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag 1,13187648 x 900 - 171,439416 = 847,25 €. Davon sind die folgenden Beiträge zu berechnen: Rentenversicherung mit 18,6% Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz) mit 14,6% Krankenversicherung (durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz) mit 1,30% Arbeitslosenversicherung mit 2,4% Pflegeversicherung mit 3,05% (bei Kinderlosen mit 3,30%) Insolvenzgeldumlage mit 0,12% (trägt der Arbeitgeber allein)
Somit beträgt z. B. der Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers 847,25 x 18,6% = 157,59 € - (900 x 9,3% =) 83,70 € = 73,89 €. Die Berechnung bei den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen erfolgt entsprechend.