Seit dem 1.1.2020 unterliegt die Beförderungen von Personen im Fährverkehr dem ermäßigten Steuersatz, wenn sie innerhalb einer Gemeinde erfolgt oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG). Bis zum 31.12.2019 war die Beförderung im Fährverkehr nicht auf die Personenbeförderung begrenzt.
Der ermäßigte Steuersatz kann seit dem 1.1.2020 bei der Beförderung des Gepäcks und des mitgeführten Fahrzeugs allerdings dann angewendet werden, wenn es sich bei dieser Beförderung um eine Nebenleistung zur Personenbeförderung handelt. Das BMF hat nunmehr festgelegt, dass auch der Transport von Personenkraftwagen, Krafträdern und anderen Fahrzeugen als Nebenleistung zur Personenbeförderung einzustufen ist. Der ermäßigte Steuersatz ist jedoch nicht anzuwenden, wenn die Güterbeförderung Schwerpunkt der Fährleistung ist, wie z. B. bei einem Transport mit einem Lkw.
Im Umsatzsteuersystem stellt der Vorsteuerabzug sicher, dass Unternehmer in der Leistungskette im Regelfall wirtschaftlich nicht mit der Umsatzsteuer belastet werden. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist regelmäßig, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist (Ausnahme: Innergemeinschaftliche Erwerbe oder die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens).
Hat ein Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend gemacht und stellt sich später heraus, dass die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält, kann die Rechnung in der Regel korrigiert werden. Die Finanzverwaltung verweigerte in der Vergangenheit den Vorsteuersteuerabzug im Ursprungsjahr. In den meisten Fällen war damit die Frage verbunden, ob für die Zeit zwischen Korrektur und Ursprungsjahr Zinsen gezahlt werden müssen. Inzwischen haben EuGH und BFH ent-schieden, dass Rechnungen unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung für die Vergangenheit berichtigt werden können. Konsequenz: Es fallen dann keine Zinsen an.
Die Finanzverwaltung lässt inzwischen eine Korrektur der fehlerhaften Rechnung mit Wirkung für die Vergangenheit zu, wenn diese berichtigungsfähig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die ursprüngliche Rechnung ergänzt wird oder ob die ursprüngliche Rechnung storniert und eine neue Rechnung ausgestellt wird. Eine Rechnung ist dann berichtigungsfähig, wenn sie die folgenden Angaben (Kernbestandteile) enthält: • Bezeichnung des Rechnungsausstellers, • Bezeichnung des Rechnungsempfängers, • eine ausreichende Leistungsbeschreibung, • das Entgelt für die ausgeführte Leistung und • die Umsatzsteuer, die gesondert ausgewiesen sein muss.
Das bedeutet, dass Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Leistungsdatum, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit Wirkung für die Vergangenheit nachträglich ergänzt bzw. berichtigt werden können. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € müssen die Bestandteile enthalten sein, die für diese Rechnungen notwendig sind.
Eine Rechnung, die alle Kernbestandteile enthält, kann auch dann mit Wirkung für die Vergangenheit berichtigt werden, wenn zwingend erforderliche Kernbestandteile nicht vollständig bzw. ordnungsgemäß in der Rechnung ausgewiesen sind. Angaben zum leistenden Unternehmer und Leistungsempfänger können mit Wirkung für die Vergangenheit korrigiert werden, wenn die bisherigen Angaben in der Rechnung eine eindeutige Identifizierung ermöglichen und eine Verwechslungsgefahr mit anderen Unternehmern ausgeschlossen ist. Die Leistungsbeschreibung muss, um rückwirkend berichtigungsfähig zu sein, zumindest so konkret sein, dass die Leistung und der Leistungsbezug für das Unternehmen des Leistungsempfängers erkennbar sind. Wenn durch Angabe des Bruttorechnungsbetrags und der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer das Entgelt eindeutig berechenbar ist, liegt die Möglichkeit der rückwirkenden Rechnungsberichtigung vor.
Sind Rechnungen unzutreffend mit dem falschen Steuersatz oder ohne gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausgestellt worden, kann keine Rechnungsberichtigung mit Wirkung für die Vergangenheit vorgenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht die Finanzverwaltung allerdings bei Rechnungen, bei denen die Beteiligten unzutreffend von dem Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ausgegangen waren und deshalb Rechnungen ohne gesonderten Steuerausweis aber mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft ausgestellt worden sind. In diesem Fall soll eine Berichtigung mit Wirkung für die Vergangenheit möglich sein.
Um bei Land- und Forstwirten eine gleichmäßigere Besteuerung zu erreichen, ist durch das Jahressteuergesetz 2019 ein neuer § 32c EStG eingeführt worden. Mit dieser Regelung sollen Progressionsschwankungen von ertragsreichen und ertragsarmen Wirtschaftsjahren ausgeglichen werden. Dafür ist folgendes Verfahren vorgesehen:
Für drei aufeinanderfolgende Jahre wird ein Durchschnittswert gebildet. Das heißt, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in einem 3-jährigen Betrachtungszeitraum (2014-2016 und 2017-2019) addiert und gleichmäßig auf die 3 Jahre verteilt werden.
Ist die Summe der fiktiven Steuerbelastung, die auf dieser Basis für jedes Jahr ermittelt wird, niedriger als die tatsächliche tarifliche Steuerbelastung, erhält der Land- und Forstwirt eine Tarifermäßigung in Höhe des Differenzbetrags.
Um die Tarifermäßigung zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Im ersten Jahr des Betrachtungszeitraums darf kein Verlustrücktrag für negative Einkünfte erfolgt sein.
Im zweiten oder dritten Jahr darf für negative Einkünfte nicht auf einen Verlustrücktrag verzichtet werden.
Der Land- und Forstwirt darf sich (entsprechend der Rahmenregelung der EU für staatliche Beihilfen) nicht in Schwierigkeiten befinden.
Soweit Beihilfen zurückgefordert werden, muss der Land- und Forstwirt diese Anforderung vollständig erfüllt haben.
Es dürfen keine Verstöße oder Vergehen gegen EU-rechtliche Regelungen vorliegen.
Bei Binnenfischerei, Teichwirtschaft oder Fischzucht müssen die Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik 5 Jahre lang eingehalten werden.
Der Land- und Forstwirt erhält die Steuerermäßigung, indem er sie mit dem dafür vorgesehenen Formular beantragt. Die Formulare mit Ausfüllanleitung und Berechnungshilfe befinden sich auf den Internetseiten der Landesfinanzministerien und können von dort heruntergeladen werden. Das Formular ist auszudrucken, auszufüllen und unterschrieben an das Finanzamt zu übersenden.
Der Förderzeitraum für die Gewährung des Baukindergeldes war bisher bis zum 31.12.2020 befristet. Er wird nunmehr um drei Monate bis zum 31.3.2021 verlängert. Familien mit Kindern, die Baukindergeld beantragen, müssen bestimmte Fristen einhalten, um Anspruch auf die Förderung zu erhalten. Aufgrund der Coronapandemie können viele Antragsteller diese Fristen nicht einhalten und z. B. ihre Baugenehmigung bzw. die Unterzeichnung des Kaufvertrages nicht wie vorgesehen bis zum Jahresende 2020 erhalten. Die Antragsfrist für die Förderung endet unverändert am 31.12.2023.
Gefördert wird der Ersterwerb (= der erstmalige Kauf oder Neubau), von selbstgenutztem Wohneigentum in Deutschland. Sofern der Haushalt (Antragsteller sowie Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Kinder) Eigentum an einer selbstgenutzten oder vermieteten Wohnimmobilie in Deutschland zur Dauernutzung besitzt, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld nicht möglich. Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.3.2021 (ursprünglich 31.12.2020) erteilt worden ist bzw. wird. Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.3.2021 (ursprünglich 31.12.2020) unterzeichnet worden sein bzw. werden.
Zu versteuerndes Haushaltseinkommen: Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf maximal 90.000 € bei einem Kind zuzüglich 15.000 € für jedes weitere Kind unter 18 Jahren betragen. Hierfür wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des 2. und 3. Jahres vor Antragseingang ermittelt. Für einen Antrag in 2021 wird also der Durchschnitt der Einkommen aus 2018 und 2019 gebildet. Zum Haushaltseinkommen zählen die Einkommen des Antragstellers und Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen muss anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamts nachgewiesen werden.
Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach dem Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum durch den (Mit-)Eigentümer gestellt werden. Maßgebend ist das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene Einzugsdatum. Beim Erwerb von einer bereits selbstgenutzten Wohneinheit (z. B. Kauf der gemieteten Wohnung), muss der Antrag spätestens 3 Monate nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags gestellt werden. Anträge können nur über das KfW-Portal gestellt werden.
Wird der Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und 31.3.2021 (ursprünglich 31.12.2020) abgeschlossen bzw. im genannten Zeitraum eine Baugenehmigung erteilt, kann bis spätestens zum 31.12.2023 ein Antrag auf Baukindergeld gestellt werden. Maßgeblich ist, dass die Antragstellung innerhalb von 3 Monaten nach dem Einzug erfolgt. Der Nachweis der Selbstnutzung muss anhand der Meldebestätigung erbracht werden. Die Meldebestätigung muss den Hauptwohnsitz des Antragstellers, der im Antrag angegebenen Kinder sowie den seines Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus der eheähnlichen Gemeinschaft ausweisen.
Auszahlung des Baukindergeldes: Die Zuschussraten werden jährlich ausgezahlt. Nach positiver Prüfung der Nachweise durch die KfW, wird die erste Zuschussrate auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Der Auszahlungstermin wird mit der Auszahlbestätigung mitgeteilt. Die weiteren Zuschussraten werden in den folgenden 9 Jahren im selben Monat wie die Erstauszahlung überwiesen.
Zu den Spekulationsgeschäften gehören auch Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden. Dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. Private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäfte) sind auch Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Hiervon sind ausdrücklich die Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs ausgenommen.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige hatte am 2.5.2013 eine Ferienwohnung erworben und nach Fertigstellung im Jahr 2014 vermietet. In den Jahren 2014-2016 vermietete er die Ferienwohnung über eine Agentur, mit der er einen Agenturvertrag abschloss. Eine Eigennutzung der Wohnung war danach nicht möglich. Der Steuerpflichtige erzielte in den Jahren 2014-2016 Mieteinnahmen. Mit notariellem Vertrag vom 29.03.2016 veräußerte er die Ferienwohnung einschließlich der hochwertigen Einbauküche und des gesamten Wohnungsinventars zu einem Preis in Höhe von insgesamt 265.000,00 €. Der Wert des Zubehörs wurde im Kaufvertrag mit 45.000 € veranschlagt. Hintergrund des Verkaufs war, dass die Wohnung aufgrund rechtlicher Bestimmungen nicht als Ferienwohnung vermietet werden durfte.
Das Finanzamt behandelte sowohl den Verkauf der Immobilie als auch der Verkauf des Inventars als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass sich der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken auf zehn Jahre verlängere, wenn mit den Wirtschaftsgütern in mindestens einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wurden. Das sei auch dann der Fall, wenn es sich bei dem Inventar um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handele. Der Steuerpflichtige beantragte, den Verkauf des Wohnungsinventars aus der Berechnung herauszunehmen.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt, sind private Veräußerungsgeschäfte. Der Zeitraum erhöht sich auf zehn Jahre, wenn aus der Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden. Beide Regelungen sind nicht anzuwenden, wenn es sich um die Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt.
Es handelt sich um Gegenstände des täglichen Gebrauch, wenn sie typischerweise
aufgrund einer wirtschaftlichen Abnutzung einem Wertverlust unterliegen und/oder
kein Wertsteigerungspotential haben bzw.
üblicherweise zur Nutzung und nicht zur Veräußerung angeschafft werden.
Beim Wohnungsinventar, das zusammen mit der Immobilie veräußert wurde, handelt es sich somit um Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns nicht einbezogen werden. Die vom Steuerpflichtigen mit den Erwerbern vereinbarte Kaufpreisaufteilung ist auch der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn (wie im vorliegenden Fall) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaufpreis nur zum Schein bestimmt worden ist oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs gegeben sind.
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind steuerlich begünstigt, wenn ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen besteht. Es können 20% der Aufwendungen, höchstens 1.200 € im Jahr, auf Antrag von der Steuerschuld abgezogen werden. Begünstigt sind allerdings nur die Arbeitskosten. Da die Erschließung einer öffentlichen Straße nicht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen steht, scheidet hier eine Steuerermäßigung aus.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige wurde von seiner Gemeinde zur Finanzierung des Straßenausbau herangezogen. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand belief sich auf 3.267,05 €. Er machte die Hälfte des Erschließungsbeitrags als geschätzten Lohnkostenanteil als Steuerermäßigung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen nicht, weil der Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen fehle.
Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für eine Wohnung, die eigenen Wohnzwecken dient, in Auftrag gegeben werden.
Wie der BFH bereits früher entschieden hat, werden die Grenzen des Haushalts nicht durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen begünstigt sein, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.
Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt besteht nicht, wenn der Steuerpflichtige Kosten für den allgemeinen Straßenbau übernehmen muss. Der allgemeine Straßenbau ist nicht mehr als eine Handwerkerleistung anzusehen, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Begründung: Die Leistungen im allgemeinen Straßenbau kommen nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern zugute. Dass der Straßenbau für den einzelnen Grundstückseigentümer "wirtschaftlich vorteilhaft" ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Betrag, der von der Gemeinde für den Erschließungsaufwand erhoben wird, ist daher nicht begünstigt.