Steuernews

Corona-Wirtschaftshilfe November

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 bietet eine Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Die Details und Bedingungen der Hilfen stehen jetzt fest. Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen sowie indirekt betroffene Unternehmen.

Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen. Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80% ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80% des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75% des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80% des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

Art der Förderung: Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75% des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro. Zuschüsse über 1 Mio. Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31.10.2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 (oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung) herangezogen werden.

Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25% des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100% des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Bei Restaurants, die Speisen im Außerhausverkauf anbieten, wird die Umsatzerstattung auf 75% der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs (für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt) herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. 

Praxis-Beispiel: Im November 2019 hatte eine Pizzeria 8.000 € Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 € durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 € Novemberhilfe (75% von 8.000 €), d.h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75% des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 € (25% von 10.000 €) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

Antragstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch Ihren Steuerberater erfolgen. Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 € Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

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Zahlung von Verwarnungsgeldern kein Arbeitslohn

Nutzt der Arbeitnehmer ein Kfz seines Arbeitgebers und verstößt er gegen ein Parkverbot, erhält der Arbeitgeber als Halter dieses Kfz ein Verwarnungsgeld. Der Arbeitgeber kann das Verwarnungsgeld als seine eigene Schuld begleichen (§ 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Diese Zahlung ist nicht ohne Weiteres als Arbeitslohn des Arbeitnehmers zu beurteilen, der die Ordnungswidrigkeit tatsächlich begangen hat.

Praxis-Beispiel:
Die Fahrer eines Paketzustelldienstes haben die Aufgabe, Pakete unmittelbar bei den Kunden abzuholen oder den Kunden Pakete zuzustellen. Um eine möglichst schnelle Zustellung zu gewährleisten, halten die Fahrer mit ihren Fahrzeugen in unmittelbarer Nähe zu den Kunden. Insbesondere in Innenstädten ist dies jedoch nicht immer in straßenverkehrsrechtlich zulässiger Weise möglich. Die Verwarnungsgelder werden häufig direkt gegenüber dem Paketzustelldienst als Halter der Fahrzeuge "festgesetzt" und erhoben. Der Paketzustelldienst entrichtete die Verwarnungsgelder innerhalb der gesetzten Wochenfrist, um zu vermeiden, dass die Personalien des Fahrers ermittelt und mitgeteilt werden mussten. 

Der Paketzustelldienst entrichtete aber nur die Verwarnungsgelder wegen Parkverstöße seiner Fahrer. Verwarnungs- oder Bußgelder für andere Verstöße der Fahrer gegen die StVO (wie etwa überhöhte Geschwindigkeit) trägt er nicht. Das Finanzamt sah in der Zahlung der Verwarnungsgelder, die auf Parkverstöße der Fahrer beruhen, lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Paketzustelldienst ermittelte die Lohnsteuer pauschal und zahlte sie an das Finanzamt.

Der BFH hat entschieden, dass das Verwarnungsgeld, das der Arbeitgeber als eigene Schuld beglichen hat, nicht zwingend als Arbeitslohn des Arbeitnehmers zu beurteilen ist. Die pauschale Lohnsteuer entsteht nur, wenn der Arbeitnehmer den Lohntatbestand verwirklicht. Die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber setzt voraus, dass beim Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil vorliegt.

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden. Das gilt unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt. Bezüge oder Vorteile werden dann für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Empfänger Arbeitnehmer ist und die Einnahmen mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen. Sie stellen dann einen Ertrag aus nichtselbständiger Arbeit dar, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.

So kann auch der Erlass einer Forderung, die dem Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer zusteht, Arbeitslohn sein. Der Arbeitslohn fließt in einem solchen Fall in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er keinen Rückgriff nehmen wird, und sich der Arbeitnehmer hiermit einverstanden erklärt. Der Paketzustelldienst machte selbst geltend, dass seine Fahrer angewiesen waren, sich an die geltenden Verkehrsregeln zu halten. Das widerspricht der Annahme, dass die Übernahme der Verwarnungsgelder ausschließlich im eigenbetrieblichen Interesse erfolgt sei. 

Fazit: Das Finanzgericht wird im zweiten Rechtsgang erneut zu prüfen haben, ob und wenn ja in welcher Höhe dem Paketdienst wegen der von seinen Fahrern unstreitig begangenen Parkverstöße ein (vertraglicher oder gesetzlicher) Regressanspruch gegen den jeweiligen Verursacher zusteht. Falls ein Regressanspruch vorliegt, der nicht geltend gemacht wurde, kann steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen.

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Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern

Damit grenzüberscheitende innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei sind, muss der Leistungsempfänger dem liefernden Unternehmer seine ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilen. Die ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss gültig sein. Deshalb kann sich jeder Unternehmer mit einer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eine ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigen lassen. Anfrageberechtigt ist auch, wer umsatzsteuerlich erfasst ist, aber noch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten hat. In diesem Fall wird die Anfrage gleichzeitig als Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer behandelt.

Unternehmer können eine einfache und qualifizierte Bestätigungsanfrage schriftlich, über das Internet (www.bzst.de) oder telefonisch (Telefon-Nr.: 0228/406-1222) an das Bundeszentralamt für Steuern richten. Mit einer einfachen Bestätigungsanfrage wird nur die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde, überprüft. Die Anfrage muss folgende Angaben enthalten:

  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des anfragenden Unternehmers (oder ggf. die Steuernummer, unter der er für umsatzsteuerliche Zwecke geführt wird),
  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde.

Im Rahmen der qualifizierten Bestätigungsanfrage werden zusätzlich zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Name und die Anschrift des Inhabers der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer überprüft. Das BZSt teilt in diesem Fall detailliert mit, inwieweit die angefragten Angaben vom EU-Mitgliedstaat, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, als zutreffend gemeldet werden. 

Für den liefernden Unternehmer ist es wichtig, das Bestätigungsverfahren nachweisen zu können. Bei Anfragen zu einzelnen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern muss der Nachweis der durchgeführten qualifizierten Bestätigungsanfrage durch die Aufbewahrung des Ausdrucks oder die Übernahme des vom BZSt übermittelten Ergebnisses in einem allgemein üblichen Format oder als Screenshot im System des Unternehmens geführt werden. Als Nachweis dafür, dass die qualifizierte Anfrage einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durchgeführt wurde, dient der Datensatz, der vom Bundeszentralamt für Steuern empfangen wurde. Erfolgt eine Anfrage telefonisch, teilt das Bundeszentralamt für Steuern das Ergebnis der Bestätigungsanfrage grundsätzlich schriftlich mit.

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Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung

Die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sogenannter BEA-Freibetrag), der dem anderen Elternteil zusteht, ist nicht möglich, wenn das Kind über 18 Jahre alt ist. 

Praxis-Beispiel:
Die Mutter beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung, dass die Kinderfreibeträge und die BEA-Freibeträge für ihre beiden volljährigen Kinder, die eigentlich dem Vater zustehen, auf sie übertragen werden. Sie begründete ihren Antrag damit, dass der Vater (= Kläger) seiner Unterhaltsverpflichtung nicht ausreichend nachgekommen sei bzw. mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sei. Das Finanzamt lehnte zunächst eine Übertragung der Freibeträge auf die Mutter ab. Hiergegen legte die Mutter erfolgreich Einspruch ein. Das Finanzgericht gab der Klage des Vaters teilweise statt. Es entschied, dass die BEA-Freibeträge für die beiden volljährigen Kinder, die dem Vater zustehen, nicht auf die Mutter übertragen werden können. Bei der Mutter sind daher lediglich die einfachen BEA-Freibeträge zu berücksichtigen.

Der BFH wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Eine Übertragung des BEA-Freibetrages ist nach dem eindeutigen Wortlaut in § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG bei volljährigen Kindern nicht vorgesehen. Eine Gesetzesauslegung über den Wortlaut hinaus ist nicht möglich, sodass der BEA-Freibetrag bei volljährigen Kindern nicht übertragen werden kann. Hätte der Gesetzgeber die Übertragung des Kinderfreibetrages mit der Übertragung des BEA-Freibetrages bei volljährigen Kindern koppeln wollen, hätte es hierfür einer klaren gesetzlichen Regelung bedurft.

Auch wenn es wünschenswert erscheinen könnte, die Übertragung des BEA-Freibetrages bei volljährigen Kindern nach denselben Grundsätzen zu regeln wie die Übertragung des Kinderfreibetrages, darf der Anwendungsbereich einer Vorschrift von der Verwaltung und den Gerichten nicht bewusst über die vom Gesetzgeber gesetzten Grenzen ausgedehnt werden.

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Häusliches Arbeitszimmer: Ermittlung des Aufgabegewinns

Ein betrieblich genutzter Gebäudeteil, wie z. B. ein häusliches Arbeitszimmer, das sich im Eigentum eines Freiberuflers befindet, ist ein eigenständiges Wirtschaftsgut, das zum Betriebsvermögen gehört. Gibt ein Unternehmer bzw. Freiberufler seine Tätigkeit auf, scheidet das Arbeitszimmer aus dem Betriebsvermögen aus. Die Entnahme erfolgt i.d.R. zum Marktwert. Vergleichswert ist immer der Buchwert, sodass nicht nur Wertsteigerungen zu stillen Reserven führen, sondern auch die Abschreibungen, die der Unternehmer bzw. Freiberufler Jahr für Jahr in Anspruch genommen hat. Bei einer Entnahme werden somit die Abschreibungen de facto wieder rückgängig gemacht.

Für die Berechnung des Gewinns ist der Buchwert maßgebend, der sich nach Abzug der Abschreibungen für das häusliche Arbeitszimmer ergibt. Das gilt selbst dann, wenn der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf 1.250 € im Jahr begrenzt ist. Eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf den nicht abzugsfähigen Teil der Abschreibung kommt nicht in Betracht.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige gab zum 31.12.2001 seine selbständige nebenberufliche Tätigkeit als beratender Ingenieur auf. Zum notwendigen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörte bis zu diesem Zeitpunkt ein häusliches Arbeitszimmer. Da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen gebildet hatte, konnte er gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG jährlich lediglich 2.400 DM (heute 1.250 €) der Aufwendungen für das Arbeitszimmer einschließlich der Abschreibung als Betriebsausgaben abziehen. Während der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung einen Aufgabeverlust ermittelte, setzte das Finanzamt einen Veräußerungsgewinn an. Der Steuerpflichtige wandte sich gegen die buchwertmindernde Berücksichtigung der Abschreibung des Arbeitszimmers, weil diese sich beim Betriebsausgabenabzug nicht ausgewirkt habe.

Das Finanzgericht hat entscheiden, dass bei der Berechnung des Gewinns der Buchwert für das häusliche Arbeitszimmer nicht um die (nicht abziehbare) Abschreibung zu erhöhen ist. Dass der Betriebsausgabenabzug des Steuerpflichtigen während der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit hinsichtlich des häuslichen Arbeitszimmers der Höhe nach beschränkt gewesen ist, führt nicht dazu, dass die nicht abziehbare Abschreibung bei der Berechnung des Aufgabegewinns mindernd zu berücksichtigen ist. 

Dem stimmte der BFH zu. Für die Berechnung des Aufgabegewinns ist der Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers maßgebend, der sich nach Abzug der Abschreibung ergibt. Die beschränkte Abziehbarkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer während der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit beeinflusst 

  • weder den Buchwert im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
  • noch kann die zuvor nicht abziehbare Abschreibung bei der Ermittlung des Aufgabegewinns auf andere Weise gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Verfassungsrechtliche Zweifel an dieser Rechtslage bestehen nicht.

Fazit: Es ist regelmäßig vorteilhafter, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht als Betriebsvermögen behandelt werden muss. Das häusliche Arbeitszimmer gehört in folgenden Fällen nicht zum Betriebsvermögen:

  • Der Ehegatte eines Unternehmers/Freiberuflers ist Eigentümer des bebauten Grundstücks (die Ehegatten können dann über das Arbeitszimmer einen Mietvertrag abschließen).
  • Sind beide Ehegatten Eigentümer, gehört nur der Anteil des Unternehmer-Ehegatten zum Betriebsvermögen, nicht aber der Eigentumsanteil, der dem anderen Ehegatten gehört.
  • Beträgt der anteilige Gebäude- und Grundstückswert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts (Marktwerts) und nicht mehr als 20.500 €, kann der Unternehmer eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterlassen (Bagatellgrenzen gemäß § 8 EStDV).

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Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Verlängerung der Antragsfristen

Unternehmer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind, hätten die Vergütung der Vorsteuerbeträge für das Kalenderjahr 2019 grundsätzlich bis zum 30.9.2020 über das Portal ihres Ansässigkeitsstaates beantragen müssen. Diese Frist gilt für:

  • den elektronisch einzureichenden Antrag auf Vorsteuervergütung und
  • die dem Antrag in elektronischer Form beizufügenden Rechnungen und Einfuhrdokumente.

Um die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie abzumildern, gilt in den Fällen, in denen Unternehmer oder ihre Bevollmächtigten ihre Anträge für das Kalenderjahr 2019 nicht bis zum 30.9.2020 einreichen konnten, Folgendes:

  • der Antrag auf Vorsteuervergütung sollte so schnell wie möglich eingereicht werden (wegen der Einreichung von Belegen siehe nachfolgende Ausführungen)
  • Es ist kurz zu begründen, warum die Antragsfrist nicht einhalten werden konnte.

Sollten der Vergütungsantrag für das Kalenderjahr 2019 erst nach dem 31.12.2020 im Portal des Ansässigkeitsstaates eingereicht werden, ist Folgendermaßen vorzugehen:

  • Der Antrag auf Vorsteuervergütung ist so schnell wie möglich einzureichen, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Wegfall des Umstandes, der den Unternehmer an der Antragstellung gehindert hat und
  • es ist - ebenfalls innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, möglichst zusammen mit dem Antrag – eine aussagekräftige Begründung zu übermitteln, warum die Antragsfrist nicht einhalten werden konnte.

Einreichung von Belegen, die das Kalenderjahr 2019 betreffen: Eingescannte Originalbelege (Rechnungen und Einfuhrdokumente) sind zusammen mit dem Antrag elektronisch zu übermitteln, wenn das Entgelt (ohne Umsatzsteuer) mindestens 1.000 € beträgt. Bei Rechnungen über Kraftstoffe liegt die Schwelle bei 250 €. 

Es gilt folgende Ausnahme: Die Belege dürfen auch nach Ablauf der Antragsfrist eingereicht werden. Sollten dem Antrag für das Kalenderjahr 2019 die erforderlichen Belege nicht oder nicht vollständig beigefügt sein, wird das BZSt den Unternehmer auffordern, diese Belege einzureichen. Es ist zu beachten, dass eine Verzinsung des Vergütungsanspruchs frühestens mit Ablauf von vier Monaten und zehn Arbeitstagen nach Eingang aller vorlagepflichtigen Belege erfolgt.

Es kann dazu beigetragen werden, die Bearbeitungszeit für den Antrag zu verkürzen, indem die Belege zusammen mit dem Antrag für 2019 eingereicht werden oder indem diese zumindest so schnell wie möglich auf elektronischem Wege nachgereicht werden, ohne die Aufforderung des BZSt abzuwarten.

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