Zivilprozesskosten sind auch dann vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, wenn sie für einen Umgangsrechtsstreit zwecks Rückführung eines entführten Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland entstanden sind.
Praxis-Beispiel: Die Tochter des Klägers wurde kurz nach der Geburt von der Mutter in deren Heimatland in Südamerika verbracht. Der Kläger versuchte vergeblich, die Tochter mittels des Verfahrens zum Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung nach Deutschland zurückzuholen. Die dafür entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten von über 20.000 € machte er als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug unter Hinweis auf die entgegenstehende Rechtslage ab.
Für Prozesskosten gilt ab 2013 grundsätzlich ein Abzugsverbot. Nur wenn der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, ist ein Abzug der Prozesskosen (ausnahmsweise) zulässig. Existenzgrundlage ist aber nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen. Durch die Kindesentführung ist ungeachtet der besonderen emotionalen und auch finanziellen Belastung für den Kläger allein dessen immaterielle Existenzgrundlage betroffen. Es ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten, die Begriffe der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG auch in einem immateriellen Sinne zu deuten.
Ob ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist, muss im Einzelfall beurteilt werden. Wenn die Anfangspunkte einer Dienstreise nicht eingetragen wurden, aber der Anfangspunkt bei nahtlosem und identischem Kilometerstand aus dem Ziel der darüberliegenden Zeile (dem Endpunkt der vorherigen Fahrt) geschlussfolgert werden kann, muss im Einzelfall über die Ordnungsmäßigkeit entschieden werden. Dieser Punkt ist jedoch dann nicht klärungsbedürftig, wenn das Fahrtenbuch bereits aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäß ist.
Praxis-Beispiel: Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Fahrtenbücher des Steuerpflichtigen nicht ordnungsgemäß waren. Das Finanzgericht hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Steuerpflichtige in den Fahrtenbüchern seine Umwegfahrten – insbesondere bei wiederholt angefahrenen Zielen – nicht hinreichend kenntlich gemacht hat. Das ist erkennbar bei 528 Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Hauptkunden. Bei 478 dieser Fahrten sind die Entfernungen von 61 bis 63 km, bei 40 Fahrten eine um 20 km längere eingetragen worden. Bei 9 Fahrten ist eine gefahrene Strecke von 60 km und bei einer Fahrt eine gefahrene Strecke von 59 km eingetragen worden, ohne dass die Abweichungen erläutert wurden. Die Eintragung von 60 Km für die Strecke ist zudem unglaubwürdig, weil eine Internetrecherche ergeben hat, dass es keine Route vom Wohnhaus des Steuerpflichtigen zum Einsatzort beim Kunden gibt, die exakt 60 km beträgt. Die Eintragungen mit genau 60 km in den Fahrtenbüchern können daher nichtzutreffend sein. Allein diese Mängel waren für das Finanzgericht so gewichtig, dass es nicht mehr von einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch ausging.
Das Finanzgericht hat seine Entscheidung, dass die Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß sind, kumulativ begründet. Es hat die Fahrtenbücher nicht allein deshalb als nicht ordnungsgemäß verworfen, weil der Steuerpflichtige nicht stets die Ausgangspunkte der Fahrten eingetragen hatte. Da dies nicht die alleinige Begründung ist, sondern auch die Abweichungen bei den erfassten Kilometern eine bedeutende Rolle spielten, war eine Revision nicht zuzulassen.
Fazit: Ein Fahrtenbuch zu führen, ist mit einem beachtlichen Aufwand verbunden. Bei einem elektronischen Fahrtenbuch werden automatisch alle Fahrten auch zeitlich erfasst. Danach müssen sich die Eintragungen richten. Nachträgliche Eintragungen und Ungenauigkeiten fallen sofort auf. Deshalb muss ein Fahrtenbuch immer zeitnah (möglichst täglich) mit großer Sorgfalt geführt werden.
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 bietet eine Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Die Details und Bedingungen der Hilfen stehen jetzt fest. Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen sowie indirekt betroffene Unternehmen.
Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen. Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80% ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80% des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75% des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80% des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.
Art der Förderung: Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75% des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro. Zuschüsse über 1 Mio. Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31.10.2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 (oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung) herangezogen werden.
Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25% des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100% des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
Bei Restaurants, die Speisen im Außerhausverkauf anbieten, wird die Umsatzerstattung auf 75% der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs (für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt) herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
Praxis-Beispiel: Im November 2019 hatte eine Pizzeria 8.000 € Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 € durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 € Novemberhilfe (75% von 8.000 €), d.h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75% des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 € (25% von 10.000 €) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
Antragstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch Ihren Steuerberater erfolgen. Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 € Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
Nutzt der Arbeitnehmer ein Kfz seines Arbeitgebers und verstößt er gegen ein Parkverbot, erhält der Arbeitgeber als Halter dieses Kfz ein Verwarnungsgeld. Der Arbeitgeber kann das Verwarnungsgeld als seine eigene Schuld begleichen (§ 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Diese Zahlung ist nicht ohne Weiteres als Arbeitslohn des Arbeitnehmers zu beurteilen, der die Ordnungswidrigkeit tatsächlich begangen hat.
Praxis-Beispiel: Die Fahrer eines Paketzustelldienstes haben die Aufgabe, Pakete unmittelbar bei den Kunden abzuholen oder den Kunden Pakete zuzustellen. Um eine möglichst schnelle Zustellung zu gewährleisten, halten die Fahrer mit ihren Fahrzeugen in unmittelbarer Nähe zu den Kunden. Insbesondere in Innenstädten ist dies jedoch nicht immer in straßenverkehrsrechtlich zulässiger Weise möglich. Die Verwarnungsgelder werden häufig direkt gegenüber dem Paketzustelldienst als Halter der Fahrzeuge "festgesetzt" und erhoben. Der Paketzustelldienst entrichtete die Verwarnungsgelder innerhalb der gesetzten Wochenfrist, um zu vermeiden, dass die Personalien des Fahrers ermittelt und mitgeteilt werden mussten.
Der Paketzustelldienst entrichtete aber nur die Verwarnungsgelder wegen Parkverstöße seiner Fahrer. Verwarnungs- oder Bußgelder für andere Verstöße der Fahrer gegen die StVO (wie etwa überhöhte Geschwindigkeit) trägt er nicht. Das Finanzamt sah in der Zahlung der Verwarnungsgelder, die auf Parkverstöße der Fahrer beruhen, lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Paketzustelldienst ermittelte die Lohnsteuer pauschal und zahlte sie an das Finanzamt.
Der BFH hat entschieden, dass das Verwarnungsgeld, das der Arbeitgeber als eigene Schuld beglichen hat, nicht zwingend als Arbeitslohn des Arbeitnehmers zu beurteilen ist. Die pauschale Lohnsteuer entsteht nur, wenn der Arbeitnehmer den Lohntatbestand verwirklicht. Die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber setzt voraus, dass beim Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil vorliegt.
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden. Das gilt unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt. Bezüge oder Vorteile werden dann für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Empfänger Arbeitnehmer ist und die Einnahmen mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen. Sie stellen dann einen Ertrag aus nichtselbständiger Arbeit dar, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.
So kann auch der Erlass einer Forderung, die dem Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer zusteht, Arbeitslohn sein. Der Arbeitslohn fließt in einem solchen Fall in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er keinen Rückgriff nehmen wird, und sich der Arbeitnehmer hiermit einverstanden erklärt. Der Paketzustelldienst machte selbst geltend, dass seine Fahrer angewiesen waren, sich an die geltenden Verkehrsregeln zu halten. Das widerspricht der Annahme, dass die Übernahme der Verwarnungsgelder ausschließlich im eigenbetrieblichen Interesse erfolgt sei.
Fazit: Das Finanzgericht wird im zweiten Rechtsgang erneut zu prüfen haben, ob und wenn ja in welcher Höhe dem Paketdienst wegen der von seinen Fahrern unstreitig begangenen Parkverstöße ein (vertraglicher oder gesetzlicher) Regressanspruch gegen den jeweiligen Verursacher zusteht. Falls ein Regressanspruch vorliegt, der nicht geltend gemacht wurde, kann steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen.
Damit grenzüberscheitende innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei sind, muss der Leistungsempfänger dem liefernden Unternehmer seine ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilen. Die ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss gültig sein. Deshalb kann sich jeder Unternehmer mit einer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eine ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigen lassen. Anfrageberechtigt ist auch, wer umsatzsteuerlich erfasst ist, aber noch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten hat. In diesem Fall wird die Anfrage gleichzeitig als Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer behandelt.
Unternehmer können eine einfache und qualifizierte Bestätigungsanfrage schriftlich, über das Internet (www.bzst.de) oder telefonisch (Telefon-Nr.: 0228/406-1222) an das Bundeszentralamt für Steuern richten. Mit einer einfachen Bestätigungsanfrage wird nur die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde, überprüft. Die Anfrage muss folgende Angaben enthalten:
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des anfragenden Unternehmers (oder ggf. die Steuernummer, unter der er für umsatzsteuerliche Zwecke geführt wird),
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde.
Im Rahmen der qualifizierten Bestätigungsanfrage werden zusätzlich zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Name und die Anschrift des Inhabers der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer überprüft. Das BZSt teilt in diesem Fall detailliert mit, inwieweit die angefragten Angaben vom EU-Mitgliedstaat, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, als zutreffend gemeldet werden.
Für den liefernden Unternehmer ist es wichtig, das Bestätigungsverfahren nachweisen zu können. Bei Anfragen zu einzelnen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern muss der Nachweis der durchgeführten qualifizierten Bestätigungsanfrage durch die Aufbewahrung des Ausdrucks oder die Übernahme des vom BZSt übermittelten Ergebnisses in einem allgemein üblichen Format oder als Screenshot im System des Unternehmens geführt werden. Als Nachweis dafür, dass die qualifizierte Anfrage einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durchgeführt wurde, dient der Datensatz, der vom Bundeszentralamt für Steuern empfangen wurde. Erfolgt eine Anfrage telefonisch, teilt das Bundeszentralamt für Steuern das Ergebnis der Bestätigungsanfrage grundsätzlich schriftlich mit.
Die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sogenannter BEA-Freibetrag), der dem anderen Elternteil zusteht, ist nicht möglich, wenn das Kind über 18 Jahre alt ist.
Praxis-Beispiel: Die Mutter beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung, dass die Kinderfreibeträge und die BEA-Freibeträge für ihre beiden volljährigen Kinder, die eigentlich dem Vater zustehen, auf sie übertragen werden. Sie begründete ihren Antrag damit, dass der Vater (= Kläger) seiner Unterhaltsverpflichtung nicht ausreichend nachgekommen sei bzw. mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sei. Das Finanzamt lehnte zunächst eine Übertragung der Freibeträge auf die Mutter ab. Hiergegen legte die Mutter erfolgreich Einspruch ein. Das Finanzgericht gab der Klage des Vaters teilweise statt. Es entschied, dass die BEA-Freibeträge für die beiden volljährigen Kinder, die dem Vater zustehen, nicht auf die Mutter übertragen werden können. Bei der Mutter sind daher lediglich die einfachen BEA-Freibeträge zu berücksichtigen.
Der BFH wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Eine Übertragung des BEA-Freibetrages ist nach dem eindeutigen Wortlaut in § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG bei volljährigen Kindern nicht vorgesehen. Eine Gesetzesauslegung über den Wortlaut hinaus ist nicht möglich, sodass der BEA-Freibetrag bei volljährigen Kindern nicht übertragen werden kann. Hätte der Gesetzgeber die Übertragung des Kinderfreibetrages mit der Übertragung des BEA-Freibetrages bei volljährigen Kindern koppeln wollen, hätte es hierfür einer klaren gesetzlichen Regelung bedurft.
Auch wenn es wünschenswert erscheinen könnte, die Übertragung des BEA-Freibetrages bei volljährigen Kindern nach denselben Grundsätzen zu regeln wie die Übertragung des Kinderfreibetrages, darf der Anwendungsbereich einer Vorschrift von der Verwaltung und den Gerichten nicht bewusst über die vom Gesetzgeber gesetzten Grenzen ausgedehnt werden.