Zuwendungen, die im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, sind in der Regel nicht als Arbeitslohn zu erfassen, sodass insoweit eine pauschale Besteuerung mit 30% nach § 37b Abs. 2 EStG ausscheidet. Neben der pauschalen Besteuerung mit 30% gibt es für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer eine Reihe unterschiedlicher Regelungen, die daneben anzuwenden sind. Aus diesem Grund sind die folgenden Sachzuwendungen nicht in die 30%ige Pauschalierung einzubeziehen:
die Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten (§ 8 Abs. 2 EStG),
Sachbezüge, die mit den amtlichen bzw. gesetzlichen Sachbezugswerten anzusetzen sind, z. B. Unterkunft und Verpflegung (§ 8 Abs. 2 Sätze 6 und 7 EStG),
Sachbezüge an Arbeitnehmer, die nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuerfrei bleiben, weil die monatliche Freigrenze von 44 € nicht überschritten wird,
Zuwendungen, die unter die Rabattregelung des § 8 Abs.3 EStG fallen (danach darf ein Rabattfreibetrag von 1.080 € im Jahr in Abzug gebracht werden, wenn den Mitarbeitern Waren und/oder Dienstleistungen zugewendet werden, die der Unternehmer seinen Kunden gegen Entgelt anbietet,
Sachzuwendungen, die der Unternehmer mit einem betriebsindividuellen Pauschalsteuersatz nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG versteuert,
Sachbezüge, die der Unternehmer nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal der Lohnsteuer unterwirft,
arbeitstägliche Mahlzeiten im Betrieb mit 25%,
Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung mit 25%,
Erholungsbeihilfen bis 156 € für den Arbeitnehmer, bis 104 € für den Ehegatten und bis 52 € je Kind mit 25%,
der doppelte Betrag der Verpflegungspauschalen bei der Erstattung von Reisekosten mit 25%,
die Zuwendung eines Computers bzw. die Erstattung der Internetkosten ebenfalls mit 25% sowie
die Erstattung der Entfernungspauschale pauschal mit 15%,
Sachprämien zur Kundenbindung, die ein Unternehmen für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen gewährt, soweit es sich um ein Verfahren handelt, das jedem zugänglich ist, bis maximal 1.080 € (§ 3 Nr. 38 EStG),
Aufmerksamkeiten, die nicht als Arbeitslohn versteuert werden, wie z. B. ein Geburtstagsgeschenk im Wert von maximal 60 €,
steuerfreie Telefon- und Internetnutzung.
Sachzuwendungen an den Arbeitnehmer, die als Arbeitslohn zu erfassen sind, dürfen nur dann pauschal besteuert werden, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Gehaltsumwandlung von Bar- in Sachbezüge ist grundsätzlich nicht zulässig.
Gewährt eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen, liegt eine sogenannte Fehlverwendungen von Mittlen vor, die zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen können.
Praxis-Beispiel: Das Finanzamt hatte einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH), die sich in der psychiatrischen Arbeit engagiert und in erster Linie Leistungen im Bereich der Gesundheits- und Sozialbranche erbrachte, die Gemeinnützigkeit versagt, weil Geschäftsführerbezüge unangemessen hoch waren. Das Finanzgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen.
Ob im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Vergütungen anzunehmen sind, ist durch einen Fremdvergleich zu ermitteln. Als Ausgangspunkt hierfür können allgemeine Untersuchungen über Gehaltsstrukturen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden. Ein Abschlag für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen ist dabei nicht vorzunehmen. Da sich der Bereich des Angemessenen auf eine Bandbreite erstreckt, sind nur die Bezüge als unangemessen zu bewerten, die den oberen Rand dieser Bandbreite um mehr als 20% übersteigen.
Liegt ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt vor, ist ein Entzug der Gemeinnützigkeit allerdings erst dann gerechtfertigt, wenn es sich nicht lediglich um einen geringfügigen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot handelt.
Hinweis: Das Urteil ist von Bedeutung für die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften, da es die Grundlagen für die Ermittlung von noch zulässigen Geschäftsführerbezügen aufzeigt und diese Grundsätze auch auf andere Geschäftsbeziehungen mit gemeinnützigen Körperschaften (z.B. Miet-, Pacht-, Darlehensverträge) angewendet werden können.
Seit dem 1.1.2020 liegt nur dann eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn der Abnehmer der Lieferung eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG). Die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Abnehmer ist somit zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung.
Es muss eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorliegen, die im Zeitpunkt der Lieferung gültig ist. Es genügt nicht, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Zeitpunkt des Umsatzes vom Abnehmer erst beantragt wurde. Sie muss vielmehr zu diesem Zeitpunkt bereits zugeteilt worden sein. Der liefernde Unternehmer ist verpflichtet, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers aufzuzeichnen. Die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers kann dieser sich gemäß § 18e UStG bestätigen lassen.
Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, bleibt die Lieferung dennoch steuerfrei, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall genießt der Lieferer Gutglaubensschutz. Das ist z.B. der Fall, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers rückwirkend für ungültig erklärt hat. Dagegen liegt keine unrichtige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vor, wenn sie tatsächlich dem Abnehmer erteilt war oder wenn sie einem für den liefernden Unternehmer nicht erkennbaren Strohmann erteilt worden ist.
Besitzt der Abnehmer im Zeitpunkt der Lieferung keine oder noch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, liegt keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Auch eine rückwirkend auf den Zeitpunkt der Lieferung erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ändert daran nichts. Andererseits führt ein nachträglicher Entzug der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht dazu, dass die innergemeinschaftliche Lieferung steuerpflichtig wird.
Hat der Abnehmer im Zeitpunkt der Lieferung keine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, ist die Lieferung im Abgangsmitgliedstaat steuerpflichtig, sodass der Lieferer Steuerschuldner ist. In seiner Rechnung an den Erwerber muss er die Umsatzsteuer ausweisen, die der Erwerber im Abgangsstaat schuldet, aber als Vorsteuer in Abzug bringen kann, wenn er dort registriert ist. Andernfalls kann eine Vorsteuervergütung in Betracht kommen. Daneben besteht unabhängig davon die Erwerbsteuerpflicht im Bestimmungsmitgliedstaat.
Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, können in Höhe von 2/3, höchstens bis zu 4.000 €, als Sonderausgaben abgezogen werden. Begünstigt sind nur behütende oder beaufsichtigende Betreuungsangebote. Bei der Dienstleistung muss also die persönliche Fürsorge für das Kind im Vordergrund stehen, wie dies z.B. bei Aufwendungen für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen, Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern Wochenmüttern und Ganztagspflegestellen der Fall ist.
Der Begriff der Kinderbetreuung ist gesetzlich nicht definiert. Konsequenz ist, dass das, was unter die Kinderbetreuung fällt, im Laufe der Zeit durch die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung ausgelegt werden muss. Nachdem das Finanzgericht Thüringen die Kosten für die Unterbringung in einem Internat als Betreuungsaufwendungen anerkannt hat, ist die Finanzverwaltung dem gefolgt.
Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig, weil sich sportliche und andere Freizeitbetätigungen mit der behütenden oder beaufsichtigenden Betreuung vermischen. Die Finanzverwaltung erkennt Aufwendungen für ein Kinderferienlager nicht als Kinderbetreuungskosten an, obwohl während des Aufenthalts im Ferienlager sicherlich auch Elemente der behütenden oder beaufsichtigenden Betreuung enthalten sind.
Hinweis: Das sächsische Finanzgericht hat den Abzug der Aufwendungen für ein einwöchiges Kinderferienlager „Windsurfen am Müggelsee“ abgelehnt (Urteil vom 15.3.2017, 2 K 1429/16). Dagegen ist Revision eingelegt worden (Az. beim BFH: III R 50/17). Es ist daher sinnvoll, vergleichbare Fälle bis zur Entscheidung durch den BFH offen zu halten.
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Dies gilt auch bei Ferienwohnungen, die ausschließlich an Feriengäste vermietet bzw. für die Vermietung an Feriengäste bereitgehalten werden. Voraussetzung ist, dass das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich (d.h. um mindestens 25%) unterschreitet. Die Absicht des Steuerpflichtigen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, liegt also vor, wenn das Vermieten einer Ferienwohnung mit einer auf Dauer angelegten Vermietung vergleichbar ist. Das ist der Fall, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr - bis auf ortsübliche Leerstandszeiten - an wechselnde Feriengäste vermietet wird.
Praxis-Beispiel: Die Eheleute werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2013 machten sie negative Einkünfte aus der Vermietung einer Ferienwohnung in Höhe von 9.104 € geltend. Die 65 qm große Ferienwohnung befindet sich im selbstgenutzten Haus der Eheleute in Mecklenburg-Vorpommern, das eine Gesamtwohnfläche von ca. 200 qm aufweist. Die Ferienwohnung wurde in den Jahren 2005 bis 2015 zwischen 66 und 124 Tagen vermietet. Das Finanzamt hat die (negativen) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Einkommensteuerbescheid 2013 nicht berücksichtigt und wies den dagegen gerichteten Einspruch als unbegründet zurück. Das Finanzamt begründete seine Entscheidung damit, dass die Kläger zwar die ausschließliche Vermietung der Ferienwohnung nachgewiesen hätten, die ortsübliche Vermietungszeit jedoch unterschritten wurde.
Die Eheleute wandten sich gegen die Aufstellung einer Totalgewinnprognose und machten geltend, dass ihre Vermietungszeit die ortsübliche Vermietungszeit nach der Auswertung des Statistischen Amtes in Mecklenburg-Vorpommern nicht um mehr als 25% unterschreite. Denn nach den - nicht veröffentlichten, aber auf Anfrage jedermann zugänglichen - Erhebungen des Statistischen Amtes MV für 2013 ergebe sich für Ferienwohnungen und Ferienhäuser in der Stadt A eine Auslastung von 27% bzw. 99 Vermietungstagen. Der von der Stadt A erfasste Wert der durchschnittlichen Bettenauslastung aller Betreiber und Vermieter liege sogar nur bei 22,16% bzw. 81 Vermietungstagen.
Bietet der Steuerpflichtige die Ferienwohnung in geeigneter Form am Markt an und hat er alle in Betracht kommenden Interessenten berücksichtigt, entspricht seine Tätigkeit dem Typus des "Dauervermieters" und rechtfertigt die typisierende Annahme, dass die Vermietung und Verpachtung in der Regel letztlich zu positiven Einkünften führt, obwohl über längere Zeiträume ein Überschuss der Werbungskosten angefallen ist.
Zur Prüfung der Auslastung einer Ferienwohnung müssen die individuellen Vermietungszeiten des jeweiligen Objekts an Feriengäste mit denen verglichen werden, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden. Dabei kann das Finanzgericht auf Vergleichsdaten eines Statistikamtes auch dann zurückgreifen, wenn diese Werte für den betreffenden Ort nicht allgemein veröffentlicht, sondern nur auf Nachfrage zugänglich gemacht werden. Die Bettenauslastung kann Rückschlüsse auf die ortsübliche Vermietungszeit zulassen. Im vorliegenden Fall führt das dazu, dass die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich (d.h. um nicht mehr 25%) unterschritten wurde. Es kann somit typisierend davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, einen Überschuss der Einnahmen zu erwirtschaften.
Die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis gemäß § 18 Abs. 3 i. V. mit § 34 EStG setzt voraus, dass der Freiberufler die wesentlichen Grundlagen seiner bisherigen Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt. Das heißt, dass der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in seinem bisherigen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellt. Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit steuerunschädlich wieder aufgenommen werden kann, besteht nicht.
Grundsätzlich unschädlich ist es, wenn der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig wird. Auch eine geringfügige Fortführung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit steht der Annahme einer begünstigten Veräußerung nicht entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn sie die Betreuung neuer Mandate umfasst. In diesem Punkt hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung geändert.
Die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit erfolgt in geringem Umfang, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10% der gesamten Einnahmen ausmachten.