Steuernews

Steuertermine August / September 2020

Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Für den Monat August 2020:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • mit Dauerfristverlängerung

 

10.08.2020
10.09.2020

Zusammenfassende Meldung

25.08.2020

Lohnsteuer-Anmeldung

10.08.2020

Gewerbesteuer-Vorauszahlung

17.08.2020


Für den Monat September 2020:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • mit Dauerfristverlängerung 


10.09.2020
12.10.2020

Zusammenfassende Meldung

25.09.2020
Lohnsteuer-Anmeldung

10.09.2020

Einkommensteuer-Vorauszahlung

10.09.2020

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Modernisierung vor Anschaffung eines Gebäudes

Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden, sind als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Die Aufwendungen müssen dann über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden und sind nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten sofort abziehbar. Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. 

Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige vor der Anschaffung des Grundstücks getätigt hat, sind nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln. Anschaffungsnahe Herstellungskosten können nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nur bei solchen Aufwendungen vorliegen, die "innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung" vom Steuerpflichtigen getragen werden. Für Aufwendungen, die vor der Anschaffung des Grundstücks getätigt werden, gelten die allgemeinen handelsrechtlichen Abgrenzungskriterien für Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand auch für steuerliche Zwecke. 

Es kommt also darauf an, wann das Grundstück angeschafft wurde. Maßgebend ist nicht das Datum des notariellen Vertrags, sondern das Datum, an dem laut notariellem Kaufvertrag Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen.

Fazit: Aufwendungen, die vor der Anschaffung des Grundstücks getätigt werden, fallen nicht in den 3-Jahres-Zeitraum und können sofort abziehbare Aufwendungen sein. Das gilt für alle Aufwendungen, die bis zum Tag des Übergangs von Nutzen und Lasten ausgeführt worden sind. Das Datum der Abrechnung oder Zahlung ist nicht entscheidend.

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Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

Gesetzliche Krankenkassen gewähren Geldprämien für gesundheitsbewusstes Verhalten. Diese Bonuszahlungen stellen keine Beitragserstattungen dar, die den Sonderausgabenabzug mindern. Voraussetzung ist, dass den Gesundheitsmaßnahmen konkret ein finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist, der mit der Bonuszahlung ganz oder teilweise ausgeglichen wird.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige ist gesetzlich krankenversichert. Die Satzung seiner Krankenkasse sah u.a. für die Inanspruchnahme regelmäßiger Leistungen zur Früherkennung bestimmter Krankheiten, qualitätsgesicherter Präventionsmaßnahmen, bestimmter sonstiger qualitätsgesicherter Vorsorgeleistungen sowie bestimmter qualitätsgesicherter sportlicher Aktivitäten und Maßnahmen zur Unterstützung einer gesunden Lebensführung die Zahlung von Geldprämien (Boni) vor. Der Gesamtbonus war auf jährlich 300 € begrenzt. Der Nachweis war durch ein sogenanntes Bonusheft zu führen, das die jeweiligen Boni für die Bereiche "Gesetzliche Vorsorge", "Private Vorsorge", "Aktive Lebensweise" und "Prävention" festlegt. Das Finanzamt sah die Bonuszahlungen als Beitragserstattung an und minderte insoweit die Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Mit den Bonusmodellen sollen Anreize für ein gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten geschaffen werden. Die freiwillige Teilnahme an einem Bonusprogramm hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Krankenversicherungsschutz. Das heißt, der Bonus wird nicht gezahlt, weil bestimmte Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht in Anspruch genommen oder durch einen Selbstbehalt wirtschaftlich selbst getragen wurden. Anders als bei klassischen Beitragserstattungen wird der Versicherte für bestimmte auf dem Gebiet der Gesundheitsprävention und des Gesundheitsbewusstseins liegende Maßnahmen und Aktivitäten belohnt. Hierdurch erhoffen sich die Krankenkassen in mittelfristiger Hinsicht Einsparungen und Effizienzsteigerungen.

Konsequenz: Stehen die satzungsgemäßen Boni nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, findet keine Minderung des Sonderausgabenabzugs statt. Es werden pauschal durch den jeweiligen Bonus eigene Kosten des Versicherten für die Inanspruchnahme entsprechender Gesundheitsmaßnahmen und Aktivitäten ausgeglichen. Durch den Bonus wird insoweit die Gegenleistung des Versicherten für die Erlangung seines Versicherungsschutzes nicht nachträglich herabgesetzt. 

Nimmt der Steuerpflichtige dagegen gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen in Anspruch, die Bestandteil des Basiskrankenversicherungsschutzes sind (z. B. Leistungen zur Früherkennung bestimmter Krankheiten, Schutzimpfungen oder Zahnvorsorgeuntersuchungen), ist die Situation anders zu beurteilen. Denn es fehlt an eigenem Gesundheitsaufwand, der einer solchen Maßnahme konkret zuzuordnen ist. Das heißt, dass dem Versicherten kein Aufwand entstanden ist, der durch einen hierfür gezahlten Bonus ausgeglichen werden könnte. 

Wird der Steuerpflichtige also trotz oder gerade wegen der Inanspruchnahme solcher Versicherungsleistungen noch durch einen Bonus wirtschaftlich entlastet, handelt es sich insoweit um eine Beitragserstattung, sodass diese mit den Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen sind. Gleiches gilt auch für Boni, die aufgrund des Nachweises eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (z. B. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden. Auch insoweit ist ein Bonus nicht geeignet, den eigenen Gesundheitsaufwand des Steuerpflichtigen auszugleichen.

Fazit: Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen müssen aufgeteilt werden. Nur der Teil der Boni, der für Maßnahmen gezahlt wird, der einen eigenen Aufwand verursacht und keinen Einfluss auf den Krankenversicherungsschutz hat, mindern nicht den Sonderausgabenabzug.

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Vermietung über Plattformen (Airbnb)

Die Finanzbehörde Hamburg hat mitgeteilt, dass sie im Zusammenwirken mit dem Bundeszentralamt für Steuern, verschiedenen anderen Bundesländern und den Steuerbehörden des Sitzlandes des Vermittlungsportals eine Offenlegung der Vermietungsdaten erreicht hat. Das Vermietungsportal ist verpflichtet worden, die steuerlich relevanten Daten für zahlreiche deutsche Vermieter, die ihren Wohnraum über diese Internetplattform vermietet haben, an die deutsche Steuerverwaltung herauszugeben. 

Diese Daten werden zurzeit von der Steuerfahndung Hamburg ausgewertet. Soweit Vermieter außerhalb von Hamburg betroffen sind, werden die Daten kurzfristig den zuständigen Ländern zur weiteren Überprüfung übermittelt. In Einzelfällen ist sogar denkbar, nicht erklärte Vermietungseinkünfte bis zu zehn Jahre in die Vergangenheit zu besteuern. Das heißt, die jetzt eingegangenen Daten werden von der Finanzverwaltung genutzt, um bisher verschwiegene Einnahmen aufzuspüren um diese der Besteuerung zu unterwerfen.

Wer über die Plattform Airbnb vermietet hat, sollte also prüfen, ob und inwieweit seine Einnahmen gemäß § 21 EStG zu versteuern sind. Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören auch die vorübergehende Vermietung einer selbst genutzten Eigentumswohnung, eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder einer selbst genutzten Mietwohnung.

Vereinfachungsregelung: Werden Teile einer selbst genutzten Eigentumswohnung, eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder eines insgesamt selbst genutzten anderen Hauses vorübergehend vermietet und übersteigen die Einnahmen hieraus nicht 520 € im Kalenderjahr, kann aus Vereinfachungsgründen von der Besteuerung der Einkünfte abgesehen werden. Dasselbe gilt entsprechend bei der vorübergehenden Untervermietung von Teilen einer angemieteten Wohnung, die im Übrigen selbst genutzt wird.

Umsatzsteuer: Bei der Vermietung über die Plattform Airbnb handelt es sich in der Regel um kurzfristige Vermietungen mit Wiederholungsabsicht, die der Umsatzsteuer mit dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Wer ansonsten nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer in Erscheinung tritt, kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Danach fällt keine Umsatzsteuer an, wenn die Umsätze im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 17.500 € betragen haben und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 € betragen werden. Der Grenzwert von 17.500 € ist ab dem 1.1.2020 von 17.500 € auf 22.000 € erhöht worden.

Fazit: Steuerpflichtige, die steuerlich relevante Einnahmen bisher nicht erklärt haben, sollten diese möglichst bald nacherklären. Die Nacherklärung kann als Selbstanzeige gewertet werden, die strafrechtliche Konsequenzen ausschließen kann.

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Pauschbeträge 2020 für unentgeltliche Wertabgaben

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken unterliegen in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 der Umsatzsteuer mit ermäßigtem Steuersatz (Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2020). Die Steuersatzänderung wirkt sich auf die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Jahr 2020 aus. Das BMF hat unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden die nachfolgenden Pauschbeträge bekannt gemacht:

Gewerbezweig Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Januar bis 30. Juni 2020
  ermäßigter
Steuersatz (in €)
voller
Steuersatz (in €)
insgesamt (in €)
Bäckerei 609 203

812

Fleischerei 445 432

877

Gast- und Speisewirtschaft
a.    mit Abgabe von kalten Speisen
b.    mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
563
844
543
884
1.106
1.728
Getränkeeinzelhandel 52 151 203
Café und Konditorei 589 321 910
Milch, Milcherzeugnissen, Fettwaren und Eiern (Einzelhandel) 295 39 334
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel  570 340 910
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 137 118 255

 

Gewerbezweig Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Juli bis 31. Dezember 2020
  ermäßigter
Steuersatz (in €)
voller
Steuersatz (in €)
insgesamt (in €)
Bäckerei 648 151 799
Fleischerei 622 249 871
Gast- und Speisewirtschaft
c.    mit Abgabe von kalten Speisen
d.    mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
714
1.218
367
432
1.081
1.650
Getränkeeinzelhandel  52 151 203
Café und Konditorei   622 262 884
Milch, Milcherzeugnissen, Fettwaren und Eiern (Einzelhandel) 295 39 334
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel 602 301 903
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 137 118 255

Der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2020 (1.1. bis 30.6.2020) und für das 2. Halbjahr 2020 (1.7. bis 31.12.2020) stellt jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung). Ohne Einzelaufzeichnungen ist der Unternehmer ebenso an diese Werte gebunden wie das Finanzamt.

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Umzugskosten: Pauschale auch bei niedrigeren Ausgaben

Umzugskosten können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn feststeht, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war und private Gründe keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Erfolgt der Umzug wegen eines Wechsels des Arbeitgebers, liegt eine derartige berufliche Veranlassung vor. Konsequenz: Die Umzugskosten sind als Werbungskosten abziehbar.

Praxis-Beispiel:
Die Steuerpflichtige zog aufgrund eines Arbeitgeberwechsels von A nach B um. Bei der Arbeitsstelle in B handelte es sich nicht um eine Arbeitsstelle aufgrund einer erstmaligen Anstellung. Die Steuerpflichtige machte u.a. eine Umzugspauschale - entsprechend dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) - in Höhe von 715 € geltend. Das Finanzamt ließ den Betrag nicht zum Abzug zu, weil Aufwendungen in dieser Höhe nicht nachgewiesen worden seien.

Sonstige Umzugsauslagen können anstelle der tatsächlichen Kosten in Höhe der Pauschale nach § 10 BUKG als Werbungskosten abgezogen werden (R 9.9 Abs. 2 Satz 4 LStR). Bei der Pauschale handelt es sich um eine Schätzung für häufig nicht im Einzelnen nachweisbaren Aufwand. Der Sinn einer Pauschale ist es daher, dass man nicht jede Ausgabe einzeln nachweisen muss. Die Steuerpflichtige hatte zunächst nur „sonstige Umzugsauslagen“ in Höhe von 89,88 € geltend gemacht hat. Dies schließt jedoch die spätere Geltendmachung einer Pauschale für sonstige Umzugsauslagen nicht aus, denn mit der Anerkennung der Pauschale ist gerade auf den Einzelnachweis der Umzugsauslagen verzichtet worden. 

Die Steuerpflichtige kann allerdings die nachgewiesenen „sonstigen Umzugsauslagen“ in Höhe von 89,88 € nicht neben der Pauschale von 715 € geltend machen. Neben der Umzugskostenpauschale können zusätzlich keine sonstigen nachgewiesenen Kosten für den Umzug in Anspruch genommen werden. 

Hinweis: Seit dem 1.6.2020 beträgt die Pauschale für „sonstige Umzugsauslagen“ 860 €.

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