Aufwendungen für Telefon, Handy und Internet erfasst der Unternehmer mit dem betrieblichen Anteil als Betriebsausgaben. Falls mit dem Telekommunikationsunternehmen eine Flatrate vereinbart ist, ist eine Aufteilung auf die einzelnen Positionen schwierig. Insbesondere bei einer kombinierten Flatrate für Telefon, Fax und Internet kann der private Anteil nur geschätzt werden. Ist die private Nutzung von völlig untergeordneter Bedeutung, kann es sinnvoll, den Gesamtbetrag als Betriebsausgabe zu buchen.
Übernahme der Telefonkosten für seine Arbeitnehmer durch den Unternehmer Übernimmt der Unternehmer die Telefonkosten, ist wie folgt zu unterscheiden:
Darf der Arbeitnehmer die Telekommunikationseinrichtungen seines Arbeitgebers kostenlos auch privat nutzen, ist der geldwerte Vorteil steuerfrei.
Erstattet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Aufwendungen für betriebliche Gespräche, die dieser von seinem eigenen Privatanschluss geführt hat, darf er die tatsächlichen Kosten bzw. einen steuerlich zulässigen Pauschalbetrag erstatten.
Arbeitgeber wenden ihren Arbeitnehmern einen geldwerten Vorteil zu, wenn sie ihnen erlauben, betriebliche Datenverarbeitungsgeräte privat zu nutzen. Dieser geldwerte Vorteil ist lohnsteuerfrei. Durch die Verwendung des Begriffs "Datenverarbeitungsgerät" ist klargestellt, dass die private Nutzung aller Geräte, wie z. B. die Nutzung von Telefon, PC, Smartphone, Tablet usw. lohnsteuerfrei ist. In die Steuerfreiheit wurde auch die private Nutzung von Software (Systemprogramme und Anwendungsprogramme) einbezogen, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur Nutzung auf dem eigenen PC überlässt. Es spielt also keine Rolle, ob sich die Software auf dem Computer des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers befindet. Das gilt allerdings nur für die Software, die im Unternehmen des Arbeitgebers eingesetzt wird.
Der Arbeitgeber entscheidet, ob und in welchem Umfang sein Arbeitnehmer den betrieblichen Telefonanschluss für private Zwecke nutzen darf. Insbesondere bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis sollten hierbei klare Vereinbarungen getroffen werden. Darf der Arbeitnehmer-Ehegatte das betriebliche Telefon steuerfrei privat nutzen, reduziert sich der Bedarf für weitere private Telefonate erheblich. Das bedeutet dann, dass der Unternehmer für seine eigenen privaten Telefonate allenfalls nur noch einen geringfügigen Betrag anzusetzen braucht.
Wenn Banken negative Einlagezinsen berechnen, wäre es naheliegend, diese auch als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen zu behandeln, die mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Die Finanzverwaltung vertritt jedoch eine andere Auffassung.
Behält ein Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein, stellen diese negativen Einlagezinsen nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Zinsen dar. Begründung: Es handelt sich nicht um ein Entgelt, das der Kapitalnehmer (Bank) für die Überlassung von Kapital des Kapitalgebers zahlt. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich vielmehr um eine Art Verwahr- und Einlagegebühr, die Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind. Werbungskosten wirken sich jedoch steuerlich nicht aus, weil maximal der Sparer-Pauschbetrag abziehbar ist und darüberhinausgehende Beträge nicht abziehbar sind.
Bei Anlageprodukten mit gestaffelten Zinskomponenten („Staffelzinsen“) kommt es auf die Gesamtverzinsung im Zeitpunkt des Zuflusses an. Ist die Gesamtverzinsung positiv, handelt es sich insgesamt um Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Praxis-Beispiel: Der Kunde einer Bank legt vom 1.1. - 31.3. Tagesgeld in Höhe von 1.500.000,00 € an und erhält
bis 500.000,00 € einen positiven Zins von 0,1 % p.a.)
von 500.000,01 € bis 1.000.000,00 € keine Verzinsung
ab 1.000.000,01 € einen negativen Zins von - 0,05 % p.a.)
Lösung: Auf den Teilbetrag von
500.000,00 € entfällt ein positiver Zins von 500.000,00 € x 0,1% x 3 Monate =
125,00 €
500.000,01 € bis 1.000.000,00 € entfällt kein Zins
0,00 €
1.000.000,01 € bis 1.500.000,00 € entfällt ein negativer Zins in Höhe von 500.000,00 € x 0,05 % x 3 Monate =
- 62,50 €
Es ergibt sich ein positiver Saldo von
62,50 €
Der positive Saldo von 62,50 € ist als Zinseinnahme zu erfassen.
Aber! Bei einer negativen Gesamtverzinsung ist der negative Betrag stets insgesamt als Verwahr- oder Einlagegebühr zu behandeln.
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, muss der geldwerte Vorteil als Arbeitslohn erfasst werden. Als geldwerter Vorteil werden regelmäßig 1% vom Bruttolistenpreis zuzüglich Sonderausstattung pro Monat angesetzt. Stehen den Arbeitnehmern in einem Fahrzeugpool mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung, ist der pauschale Nutzungswert für die Privatfahrten mit 1% der Listenpreise aller Fahrzeuge zu ermitteln und die Summe entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.
Praxis-Beispiel (Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor) 10 Arbeitnehmern stehen für geschäftliche und private Fahrten in einem Fahrzeugpool insgesamt 5 Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor zur Verfügung, die von den Arbeitnehmern auch privat genutzt werden dürfen. Die 5 Fahrzeuge haben einen Listenpreis von 28.000 €, 29.000 €, 32.000 €, 36.000 €, 38.000 €. Die Summe der Listenpreise beträgt somit 163.000 €, sodass auf jeden der Arbeitnehmer ein Betrag von 16.300 € entfällt. Bei jedem der 10 Arbeitnehmer ist dann ein geldwerter Vorteil von 16.300 € x 1% = 163 € pro Monat als Arbeitslohn zu erfassen.
Praxis-Beispiel (Elektrofahrzeuge und Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor) 10 Arbeitnehmern stehen für geschäftliche und private Fahrten in einem Fahrzeugpool insgesamt 5 Fahrzeuge zur Verfügung, die von den Arbeitnehmern auch privat genutzt werden dürfen. Bei zwei Fahrzeugen handelt es sich um Elektrofahrzeuge, deren Bruttolistenpreise 48.000 € und 52.000 € betragen. Diese sind bei der Ermittlung der privaten Nutzung mit einem Viertel = 12.000 € und 13.000 € anzusetzen sind. Die drei Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor haben einen Listenpreis von 32.000 €, 36.000 € und 38.000 €. Bei jedem der 10 Arbeitnehmer ist dann ein geldwerter Vorteil von (12.000 € + 13.000 € + 32.000 € + 36.000 € + 38.000 € =) 131.000 € : 10 = 13.100 € x 1% = 131 € pro Monat als Arbeitslohn zu erfassen.
Auch der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich
mit 0,03% vom Listenpreis aller Fahrzeuge zu ermitteln und
die Summe durch die Zahl der Nutzungsberechtigten zu teilen.
Dieser 0,03%-Wert ist bei dem einzelnen Arbeitnehmer mit der Zahl seiner Entfernungskilometer zu multiplizieren.
Korrektur in der persönlichen Einkommensteuererklärung Diese Berechnung kann beim einzelnen Arbeitnehmer zu einem unzutreffenden Ergebnis führen. Der Arbeitnehmer hat daher die Möglichkeit, in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung eine Korrektur vorzunehmen. Der Arbeitnehmer muss dann allerdings festhalten, an welchen Tagen er welches Fahrzeug mit welchem Bruttolistenpreis genutzt hat. Wenn der Arbeitnehmer die Bruttolistenpreise nicht kennt, muss er sich die Werte von seinem Arbeitgeber geben lassen. Das gilt entsprechend auch bei der Ermittlung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Es bleibt jedem selbst überlassen, ob er diesen Arbeitsaufwand auf sich nimmt.
Erlischt das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs einer inländischen Aktiengesellschaft (AG), weil sie infolge einer Insolvenz aufgelöst, abgewickelt und im Register gelöscht wird, entsteht dem Aktionär ein steuerbarer Verlust, wenn er seine Einlage ganz oder teilweise nicht zurückerhält. Der Verlust entsteht bereits vorher, wenn solche Aktien schon vor der Löschung im Register durch die depotführende Bank aus dem Depot des Aktionärs ausgebucht werden. Der Verlust entsteht aber nicht bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem mit einer Auskehrung von Vermögen im Rahmen der Schlussverteilung des Vermögens der AG objektiv nicht mehr zu rechnen ist oder die Notierung der Aktien an der Börse eingestellt oder deren Börsenzulassung widerrufen wird.
Praxis-Beispiel: Der Kläger hatte im Jahr 2009 Aktien an einer börsennotierten inländischen AG erworben, die in einem Depot verwahrt wurden. Der Kläger war an der AG zu weniger als 1% beteiligt. Die Aktien waren Bestandteil seines steuerlichen Privatvermögens. Über das Vermögen der AG wurde im Jahr 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Aktien wurden zum 31.12.2013 im Depot des Klägers noch mit einem Stückpreis ausgewiesen. Der Kläger machte im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 2013 einen Totalverlust geltend und beantragte, den Verlust mit anderen Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien zu verrechnen, die er im Jahr 2013 erzielt hatte. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Der BFH hat entschieden, dass eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, weil ein Tatbestand weder für den Fall des rechtlichen Untergangs inländischer Aktien aufgrund einer insolvenzbedingten Löschung noch für deren Ausbuchung aus dem Depot durch die depotführende Bank vorgesehen ist. Auf diese Vorgänge ist der Veräußerungstatbestand gemäß § 20 Abs. 2 EStG entsprechend anzuwenden.
Ein steuerbarer Verlust entsteht für den Aktionär aber erst, wenn er aufgrund des rechtlichen Untergangs seines Mitgliedschaftsrechts oder der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot einen endgültigen Rechtsverlust erleidet. Im Jahr 2013 hat der Kläger zwar einen Wertverlust hinnehmen müssen. Dieser hat aber weder den Bestand seines Mitgliedschaftsrechts berührt noch sind die Aktien aus dem Depot des Klägers ausgebucht worden. Der BFH hat die Revision zurückgewiesen, weil der steuerbare Verlust nicht im Jahr 2013 eingetreten ist.
Konsequenzen: Das BFH-Urteil hat Bedeutung für Aktien, die nach dem 31.12.2008 erworben worden sind und bei denen der Untergang des Mitgliedschaftsrechts oder die Depotausbuchung in den Veranlagungszeiträumen von 2009 bis einschließlich 2019 stattgefunden hat. Für Veranlagungszeiträume ab 2020 hat der Gesetzgeber in § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG geregelt, dass Verluste aufgrund einer Ausbuchung wertloser Aktien und eines sonstigen Ausfalls von Aktien steuerbar sind und einer eigenständigen Verlustverrechnungsbeschränkung unterliegen. Damit ist die vorherige gesetzliche Lücke geschlossen worden, sodass es einer entsprechenden Anwendung des Veräußerungstatbestands aufgrund des rechtlichen Untergangs des Mitgliedschaftsrechts und bei einer Depotausbuchung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 nicht mehr bedarf.
Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Für den Monat Februar 2021:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.03.2021 12.04.2021
Zusammenfassende Meldung
25.03.2021
Lohnsteuer-Anmeldung
10.03.2021
Für den Monat März 2021:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
12.04.2021 10.05.2021
Sozialversicherung
29.03.2021
Zusammenfassende Meldung
26.04.2021
Lohnsteuer-Anmeldung
12.04.2021
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Da die Gastronomiebetriebe von der Corona-Krise besonders hart getroffen wurden, ist die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie vom 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt worden. Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird über den 30.6.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert. Der ermäßigte Steuersatz gilt weiterhin nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Konsequenz ist, dass der Gast in einem Gastronomiebetrieb
alle Speisen mit 7% verzehrt und
die Getränke mit 19% Umsatzsteuer zu sich nimmt.
Dabei spielt es keine Rolle, ob er Speisen und Getränke abholt, sich liefern lässt oder im Restaurant/Biergarten zu sich nimmt.
Was der Gast verzehrt, muss in der Zeit bis zum 31.12.2022 in den Bewirtungsquittungen nach Steuersätzen getrennt ausgewiesen werden. Diese Trennung ist regelmäßig nicht möglich, wenn der Gastronomiebetrieb Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken anbietet, wie z. B. bei einem Brunch, Buffet oder All-Inclusive-Angebot. Die bisher von der Finanzverwaltung zugelassene pauschale Aufteilung, wonach der Entgeltanteil, der auf die Getränke entfällt, mit 30% des Pauschalpreises angesetzt werden kann, wird daher ebenfalls bis zum 31.12.2022 gelten.
Praxis-Beispiel: Ein Restaurant bietet einen Sonntagsbrunch an, der pro Person einschließlich Getränke 44,00 € kostet. Bei diesem Angebot kann der Restaurantinhaber nicht feststellen, wieviel der jeweilige Teilnehmer an Speisen verzehrt und welche und wie viele Getränke er zu sich nimmt. Lösung: Der Restaurantinhaber kann den Getränkeanteil mit 30% des Pauschalpreises ansetzen. Das sind 44,00 € x 30% = 13,20 €. Somit entfallen in der Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2022 auf die
Konsequenz: Immer dann, wenn sich bei der Abgabe zu einem Gesamtpreis die Anteile von Speisen und Getränken nicht trennen lassen, kann der Getränkeanteil pauschal mit 30% angesetzt werden.
Umsatzsteuer bei Restaurantgutscheinen: Von Gutscheinen spricht man, wenn der Inhaber berechtigt ist, diese als Zahlungsmittel beim Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen zu verwenden. Seit dem 1.1.2019 muss zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden werden. Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits bei der Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (Leistungsort, Steuersatz). Die endgültige Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Bei Gutscheinen, die nicht eingelöst werden, kann keine Korrektur der angemeldeten Umsatzsteuer vorgenommen werden. Kann ein Gutschein für Speisen und Getränke eingesetzt werden, steht der Steuersatz (19% oder 7%) noch nicht fest. Es handelt sich dann um einen Mehrzweck-Gutschein, der noch keiner Besteuerung unterliegt, weil lediglich ein Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmittel vorliegt.
Konsequenz: Wird ein Restaurantgutschein ausgestellt, handelt es sich regelmäßig um einen Mehrzweck-Gutschein. Denn der Gutschein kann für Speisen und Getränke eingesetzt werden, die unterschiedlichen Steuersätzen (7% und 19%) unterliegen. Somit steht der Steuersatz nicht fest, sodass lediglich ein Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmitteln vorliegt.