Steuernews

Keine Besteuerung von Scheinrenditen

Nach der Rechtsprechung des BFH unterliegen auch Kapitaleinkünfte aus vorgetäuschten Gewinnen im Rahmen eines Schneeballsystems der Besteuerung, wenn der Anleger über diese Gewinne, z. B. durch eine Wiederanlage, verfügen kann und der Schuldner der Kapitalerträge zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Schneeballsystem zu einem späteren Zeitpunkt zusammenbricht und der Anleger sein Geld verliert.

Der BFH hat nunmehr entschieden, dass nicht nur bei der Besteuerung der Scheinrenditen auf die subjektive Sicht des Anlegers abzustellen ist, sondern auch bei der Frage, ob die Abgeltungswirkung für die von dem Betreiber des Schneeballsystems einbehaltene Kapitalertragsteuer eintritt. Konnte der Anleger davon ausgehen, dass die Scheinrenditen dem Steuerabzug unterlegen haben, ist die Einkommensteuer abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalertragsteuer von dem Betrüger nicht beim Finanzamt angemeldet und abgeführt wurde und dieser keine Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz hatte. Die Scheinrenditen sind dem Anleger in diesem Fall allerdings in voller Höhe, also auch unter Berücksichtigung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zugeflossen, da der Einbehalt für Rechnung des Steuerpflichtigen als Gläubiger der Kapitalerträge erfolgte.

Fazit: Die Abgeltungswirkung tritt auch dann ein, wenn die Kapitalertragsteuer vom Schuldner der Kapitaleinkünfte zwar einbehalten, nicht aber beim Finanzamt angemeldet und an dieses abgeführt wurde. Konsequenz ist, dass Kapitaleinkünfte aus einem betrügerischen Schneeballsystem in diesem Fall grundsätzlich nicht mehr der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde zu legen sind.

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Kurzfristige Beschäftigung: Zeitgrenze verlängert

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist das Arbeitsentgelt sozialversicherungsfrei (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie nicht berufsmäßig mit einem Entgelt von mehr als 450 € im Monat ausgeübt wird. Außerdem muss die kurzfristige Beschäftigung befristet sein. Sie darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr betragen als

  • 3 Monate oder
  • 70 Arbeitstage (bei einer Beschäftigung von weniger als 5 Tagen in der Woche).

Der zeitliche Rahmen für eine kurzfristige Beschäftigung wird (wie bereits im Jahr 2020) nunmehr erneut befristet für die Monate März bis Oktober 2021 auf eine Höchstdauer von 

  • vier Monaten oder
  • 102 Arbeitstagen 

ausgeweitet. Das Gesetz muss nicht durch den Bundesrat und ist am 22. April 2021 im Bundestag verabschiedet worden. Es gilt rückwirkend für geringfügige Beschäftigungen ab dem 1.3.2021. Die Ausweitung der Zeitgrenzen gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem Monat März begonnen wurden und nicht kurzfristig sind. Das bedeutet, dass anders als im Vorjahr die Ausweitung der Zeitgrenzen nicht zu einer Neubewertung bereits bestehender befristeter versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse führt.

Kurzfristige versicherungsfreie Beschäftigungen, die seit dem 1.3.2021 begonnen wurden, können nach Inkrafttreten des Gesetzes auf die dann zulässige Beschäftigungsdauer von vier Monaten verlängert werden. 

Meldepflicht: Es wird eine unbefristete Meldepflicht für Arbeitgeber über das Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes ihrer Beschäftigten in einer gesetzlichen oder privaten Kasse eingeführt. Zudem sollen die Arbeitgeber künftig bei Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung automatisch eine Rückmeldung der Minijobzentrale erhalten, ob für den betreffenden Arbeitnehmer weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr vorliegen.

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Kaufpreisaufteilung: Arbeitshilfe der Finanzverwaltung

Der BFH hatte die bisherige Arbeitsanweisung der Finanzverwaltung zur Kaufpreisaufteilung teilweise verworfen. Nunmehr stellt das BMF die neue Version seiner Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück zur Verfügung. Es handelt sich um eine Exceltabelle, mit der unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung in einem typisierten Verfahren 

  • ein Gesamtkaufpreis auf Grund und Boden und Gebäude aufgeteilt werden kann oder
  • mit deren Hilfe die Plausibilität einer Kaufpreisaufteilung überprüft werden kann.

Das Interesse des Steuerpflichtigen besteht regemäßig darin, den Anteil, der auf Grund und Boden entfällt, niedrig auszuweisen, weil der Grund und Boden nicht abgeschrieben werden kann. Das Gebäude hingegen kann abgeschrieben werden, so dass die Steuerermäßigung höher ausfällt, wenn der Kaufpreis, der auf das Gebäude entfällt, hoch ausfällt.

Das BMF bietet die neue Arbeitshilfe (Stand Mai 2021) zum Download an. LINK zur Seite des BMF.

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GmbH-PKW: Arbeitslohn, Miete, verdeckte Gewinnausschüttung

Die Nutzung eines betrieblichen Kfz durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nur dann betrieblich veranlasst, wenn eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung getroffen worden ist. Liegt keine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung vor oder geht die private Nutzung darüber hinaus oder erfolgt die Privatnutzung, obwohl sie vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen wurde, ist eine Privatnutzung des Firmen-Pkw durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mit veranlasst. In dieser Situation ist sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen.

Varianten bei der privaten Nutzung
Kauft die GmbH einen Pkw, handelt es sich immer um einen Firmenwagen, der im Betriebsvermögen der GmbH auszuweisen ist. Die private Pkw-Nutzung durch die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist abzugrenzen. Bei der privaten Nutzung kommt es auf die betriebsinterne Vereinbarung und die tatsächliche Handhabung an, wobei es insgesamt die folgenden drei Varianten gibt:

  • Der Gesellschafter-Geschäftsführer nutzt den Firmenwagen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, das die GmbH mit ihm abgeschlossen hat. Die Nutzung muss entweder im Anstellungsvertrag geregelt sein oder durch eine mündliche bzw. konkludente Vereinbarung. Die private Nutzung ist als Sachbezug einzuordnen. Der Wert wird, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, mithilfe der 1%-Regelung ermittelt (bei Elektrofahrzeugen/Plug-In-Hybrid-Fahrzeugen mit der 0,5%- bzw. 0,25%-Regelung. Die GmbH kann die pauschale Methode sogar dann anwenden, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer den Firmenwagen nahezu ausschließlich für private Fahrten verwendet. Der Sachbezug muss zeitnah als Lohnaufwand gebucht und die Lohnsteuer abgeführt werden.
  • Erfolgt die Überlassung des Fahrzeugs nicht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, sondern durch einen entgeltlichen Überlassungsvertrag (Mietvertrag), dann sollte der Mietvertrag schriftlich abgeschlossen und die Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden. Wenn keine Zahlungen vorgenommen werden, muss das Nutzungsentgelt zeitnah dem Verrechnungskonto des Gesellschafts-Geschäftsführers belastet werden. Auf diese Buchung darf nicht verzichtet werden, weil dann das Mietverhältnis steuerlich nicht anerkannt wird.
  • Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer den Firmenwagen für private Fahrten und erfolgt die private Nutzung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses und außerhalb eines entgeltlichen Überlassungsvertrags, dann ist von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, die der Gesellschafter als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern hat. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist mit der Vergütung anzusetzen, die bei einer Vermietung üblicherweise erzielbar ist. Aus Vereinfachungsgründen kann die private Nutzung im Rahmen der verdeckten Gewinnausschüttung auch mithilfe der 1%-Methode ermittelt werden (bei Elektrofahrzeugen/Plug-In-Hybrid-Fahrzeugen mit der 0,5%- bzw. 0,25%-Regelung).

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind beim Gesellschafter nach dem Teileinkünfteverfahren anzusetzen und unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% (Abgeltungssteuersatz).

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Ortsübliche Miete: Vorrang des örtlichen Mietspiegels

Beträgt die tatsächliche Miete weniger als 66% der ortsüblichen Miete, darf nur der Teil der Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden, der der reduzierten Miete entspricht (ab 2021 gilt darüber hinaus, dass bei einer Miete von 50% und mehr, jedoch weniger als 66% der ortsüblichen Miete, zu prüfen ist, ob ein Totalüberschuss anzunehmen ist). Die ortsübliche Marktmiete ist grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin vermietete eine Eigentumswohnung (57 qm) mit Einbauküche an ihre Tochter. Die Miete wurde mit monatlich 300 € zuzüglich einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 70 € vereinbart. Ferner hat die Tochter gegenüber dem Energieversorger den monatlichen Abschlag für Wärme in Höhe von 49 € getragen. Im zweiten Obergeschoss desselben Gebäudes vermietete die Klägerin eine Wohnung in derselben Größe, die ebenfalls mit einer Einbauküche ausgestattet ist, an einen Fremdmieter. Die monatliche Miete betrug 500 € zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 78 €. 

Das Finanzamt ging bei der Wohnung, die Sie an die Tochter vermietete, von einer teilentgeltlichen Vermietung aus, weil die vereinbarte Miete von 370 € nur 64,01% und damit weniger als 66% der ortsüblichen Miete betrage. Das Finanzamt berücksichtigte daher nur 64,01% der geltend gemachten Werbungskosten. Als Maßstab für die Ortsüblichkeit zog das Finanzamt die Miete für die vergleichbar ausgestattete Wohnung heran, die die Klägerin an einen fremden Dritten vermietet hatte.

Der BFH hat entschieden, dass die ortsübliche Miete vorrangig mithilfe des Mietspiegels zu ermitteln ist. Kann ein Mietspiegel nicht zugrunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, darf die ortsübliche Marktmiete z. B. mithilfe eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, durch die Auskunft aus einer Mietdatenbank oder unter Zugrundelegung der Entgelte für zumindest drei vergleichbare Wohnungen ermittelt werden, wobei jeder dieser Ermittlungswege grundsätzlich gleichrangig ist. Konsequenz: Eine vergleichbare, im selben Haus liegende, fremdvermietete Wohnung kann kein vorrangiger Maßstab für die Ortsüblichkeit sein.

Die Ableitung der ortsüblichen Marktmiete aus dem örtlichen Mietspiegel entspricht dem Gesetzeszweck. Der örtlichen Mietspiegel gehört zu den Informationsquellen, die eine leichte und schnelle Ermittlung der ortsüblichen Miete auf der Grundlage eines breiten Spektrums ermöglicht. Es widerspricht der gesetzlichen Regelung, wenn bei einer Miete, die innerhalb der Spanne des Mietspiegels liegt, im Einzelfall ermittelt werden müsste, ob nicht ein anderer Wert innerhalb der Spanne der angemessenere wäre. Ein Mietspiegel trägt mit seiner Mietpreisspanne der Tatsache Rechnung, dass für vergleichbare Wohnungen örtlich eine gewisse Bandbreite von Mieten typisch ist. Konsequenz: Die Schwankungsbreite im Mietspiegel stellt sicher, dass jeder Mietzins in der ortsüblichen Marktmiete berücksichtigt ist.

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Beurteilung einer künstlerischen Tätigkeit

Die Begriffe Kunst und künstlerische Tätigkeit sind nur schwer definierbar. Nach der Rechtsprechung des BFH übt jemand eine künstlerische und somit freiberufliche Tätigkeit aus, wenn er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt. Über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus muss dabei eine künstlerische Gestaltungshöhe erreicht werden. Diese allgemeinen Ausführungen zeigen, dass es im Einzelfall schwierig ist festzustellen, ob die jeweilige Tätigkeit als künstlerisch einzustufen ist.

Bei einer gewerblichen Tätigkeit kann die Gewinnermittlung durch Bilanzierung verpflichtend sein und Gewerbesteuer anfallen. Die Entscheidung, ob jemand künstlerisch und damit freiberuflich tätig ist, trifft letztendlich das Finanzamt. Da Mitarbeiter der Finanzverwaltung keine Kunstexperten sind, kann es sinnvoll sein, die Tätigkeit von einem, Sachverständigen beurteilen zu lassen. Die Wahl eines Sachverständigen sollte in Abstimmung mit dem Finanzamt erfolgen.

Beurteilung durch den BFH
Die Entscheidung über das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit erfordert insbesondere im Bereich der Grenz- und Übergangsfälle besondere Sachkunde. Das Finanzgericht muss sich diese verschaffen, sofern es sie nicht selbst besitzt. Es kann dazu insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein. Holt das Finanzgericht in Grenz- und Übergangsfällen kein Sachverständigengutachten ein, muss dies für die Verfahrensbeteiligten erkennbar sein. Die besondere Sachkunde des Gerichts muss dann in den Urteilsgründen nachprüfbar dargelegt werden

Auf dieser Grundlage hat das Finanzgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens geprüft und abgelehnt, weil die Klägerin den Umfang der künstlerischen Tätigkeit nicht anhand geeigneter Beweismittel dargelegt hat. Die Frage, ob die eigene Sachkunde des Finanzgerichts ausreicht oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist, stellt sich erst, wenn begutachtungsfähige Arbeitsergebnisse vorgelegt werden.

Die Schlussfolgerung des BFH lautete daher wie folgt: Kann der Kläger vor der mündlichen Verhandlung erkennt, dass das Finanzgericht zu der Frage, ob seine Tätigkeit eine künstlerische Gestaltungshöhe erreicht, nicht von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einholen wird, muss er in der mündlichen Verhandlung selbst einen entsprechenden Beweisantrag stellen oder das Vorgehen des Finanzgerichts als verfahrensfehlerhaft rügen. Unterlässt er dies, ist er nicht mehr berechtigt, einen etwaigen Verstoß des Finanzgerichts gegen die Sachaufklärungspflicht im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde zu rügen.

Fazit: Da weder die Mitarbeiter der Finanzverwaltung noch die Richter am Finanzgericht Kunstexperten sind, ist es für den Betroffenen sinnvoll, seine Tätigkeit und die von ihm geschaffenen Werke von einem Sachverständigen beurteilen zu lassen. Die Bestellung eines Sachverständigen sollte spätestens im finanzgerichtlichen Verfahren beantragt werden.

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