Neben den Geldleistungen werden mit dem Arbeitnehmer häufig auch Sachleistungen als Arbeitslohn vereinbart, die steuerlich begünstigt sein können. Für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2019 ist die Abgrenzung zwischen Geld- und Sachleistungen gesetzlich neu definiert worden. Danach gehören zu den „Einnahmen in Geld“ auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, sind (unabhängig von einer Betragsangabe) Sachleistungen und keine Geldleistungen. Außerdem müssen ab dem 1.1.2022 die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllt werden.
Zweckgebundene Gutscheine (einschließlich Gutscheinkarten, digitale Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) sind als Sachbezug einzustufen, wenn die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber selbst oder bei einem Dritten berechtigen. Von einer derartigen Berechtigung ist nicht auszugehen, wenn der Arbeitnehmer zunächst in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm (z. B. aufgrund eines von ihm selbst ausgestellten Gutscheins) die Kosten im Nachhinein erstattet. In diesen Fällen handelt es sich um eine Geldleistung in Form einer nachträglichen Kostenerstattung. Ein Sachbezug liegt auch dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs auch eine Geldleistung verlangen kann, selbst wenn der Arbeitgeber ihm eine Sache zuwendet.
Es muss sich also um Zahlungsinstrumente handeln, die
für den Erwerb von Waren und Dienstleistung in den Geschäftsräumen des Ausstellers/Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit professionellen Emittenten eingesetzt werden können,
für den Erwerb von sehr begrenzten Waren- und Dienstleistungsspektren eingesetzt werden können, oder
beschränkt sind auf den Einsatz im Inland und auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich rechtlicher Bestimmungen für den Erwerb der darin bestimmten Waren oder Dienstleistungen von Anbietern bereitgestellt werden, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben.
Hierzu gehören z. B. Gutscheine und Geldkarten, die dazu berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins für seine eigenen Produktpalette zu beziehen. Begünstigt sind auch Gutscheine und Geldkarten, die dazu berechtigen, aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstelle bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland Waren zu beziehen, z. B. im Internetshop einer bestimmten Ladenkette. Kundenkarten eines Online-Händlers sind nur dann als Sachzuwendungen einzustufen, wenn sie nur zum Bezug von Waren der eigenen Produktpalette berechtigen (Verkauf und Versand durch den Onlinehändler), nicht aber, wenn die Kundenkarte auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace, wie bei Amazon) einlösbar sind.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind ab dem 1.1.2020 anzuwenden. Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, aber die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen, erkennt das Finanzamt noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug an.
Konsequenz: Ob Geldleistungen oder Sachleistungen vorliegen, richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Weise, wie die Zuwendung an den Arbeitnehmer erfolgt. Der Weg ist entscheidend und nicht das Ergebnis. Bei der Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer ist also Vorsicht geboten.
Wichtig! Bei den Sachzuwendungen, die bis zu 50 € (bis 31.12.2021 bis zu 44 €) im Monat steuerfrei sind, muss nicht nur danach unterschieden werden, ob es sich um begünstigte Gutscheine oder Geldkarten handelt, sondern auch danach, ob es sich um Zuwendungen handelt, die nur begünstigt sind, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Für den Monat März 2021:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
12.04.2021 10.05.2021
Zusammenfassende Meldung
26.04.2021
Lohnsteuer-Anmeldung
12.04.2021
Für den Monat April 2021:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.05.2021 10.06.2021
Sozialversicherung
28.04.2021
Zusammenfassende Meldung
25.05.2021
Lohnsteuer-Anmeldung
10.05.2021
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Wird ein Gutschein ausgestellt, bei dem Ort der Leistung und die Höhe der geschuldeten Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Einlösung feststehen, handelt es sich um einen Einzweck-Gutschein. Bei einem Einzweck-Gutschein entsteht die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Auf die tatsächliche Ausführung der Leistung kommt es nicht an. Bei der Ausgabe von Einzweck-Gutscheinen ergeben sich jedoch unterschiedliche Auswirkungen und zwar abhängig davon, ob sie im eigenen oder fremden Namen ausgegeben werden.
Stellt ein Unternehmer im eigenen Namen einen Einzweck-Gutschein aus und erbringt er die darin bezeichnete Leistung nicht selbst, wird der spätere Leistungserbringer so behandelt, als habe er die in dem Gutschein genannte Leistung an den Gutscheinaussteller erbracht. Maßgeblicher Zeitpunkt der Leistungsfiktion und damit der Besteuerung der beiden Leistungen ist der Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins an den Kunden. Der Aussteller des Gutscheins muss dem leistenden Unternehmer zur fristgerechten Versteuerung mitteilen, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe er Einzweck-Gutscheine an Kunden ausgegeben hat.
Praxis-Beispiel: Unternehmer Schmitz betreibt ein Gutscheinportal, auf dem er Gutscheine anbietet, mit denen Fahrräder des Herstellers Herkules erworben werden können. Die Unternehmer Schmitz und Herkules haben im Januar 2021 vereinbart, dass Unternehmer Schmitz E-Bike-Gutscheine jeweils im Wert von 3.500 € für 3.000 € an Kunden ausgibt. Unternehmer Schmitz hat an den Hersteller Herkules für jeden ausgegebenen Gutschein 2.500 € weiterzuleiten. Unternehmer Schmitz verkauft einen der Gutscheine im April 2021 im eigenen Namen an einen Radfahrer. Der Radfahrer löst den Gutschein beim Hersteller Herkules im Juni 2021 ein. Die Unternehmer Schmitz und Herkules haben ihren Umsatz jeweils im April 2021 zu versteuern, und zwar
der Hersteller Herkules in Höhe von 2.500 € abzüglich Umsatzsteuer und
der Unternehmer Schmitz in Höhe von 3.000 € abzüglich Umsatzsteuer.
Einzweck-Gutscheine in Vertriebsketten (Handeln im fremden Namen): Gibt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im fremden Namen aus, wird er nicht Teil der Leistungskette. Vielmehr gilt die Ausgabe des Gutscheins an den Kunden als Leistung desjenigen, in dessen Namen der Unternehmer handelt. Der Unternehmer, der Einzweck-Gutscheine ausgibt, muss dem leistenden Unternehmer zur fristgerechten Versteuerung mitteilen, zu welchem Zeitpunkt Einzweck-Gutscheine an Kunden ausgegeben wurden, weil er als leistender Unternehmer zu diesem Zeitpunkt die fiktiv erbrachte Leistung zu versteuern hat. Der leistende Unternehmer hat den Betrag anzusetzen, den der Vermittler vereinnahmt hat. Der Unternehmer, der den Einzweck-Gutschein in fremden Namen ausgeben hat, erbringt eine Vermittlungsleistung.
Praxis-Beispiel: Unternehmer Braun betreibt ein Gutscheinportal, auf dem er Büchergutscheine im Namen und für Rechnung des Buchhändlers anbietet. Diese Gutscheine können im Laden des Buchhändlers eingelöst werden. Braun hat mit dem Buchhändler vereinbart, dass er für jeden ausgegebenen Gutschein 20% des Gutscheinwerts als Vermittlungsprovision einbehält und den Rest an den Buchhändler weiterleitet. Braun erstellt gegenüber dem Buchhändler monatliche Abrechnungen über die veräußerten Gutscheine und gibt diese zusammen mit seiner eigenen Provisionsabrechnung an den Buchhändler weiter.
Ein Kunde erwirbt im März 2021 einen Büchergutschein des Buchhändlers auf der Internetseite des Unternehmers Braun. Der Kunde bezahlt hierfür 20 € an den Unternehmer Braun. Der Buchhändler muss im März 2021 für den Verkauf eines Gutscheins 20 € die darin enthaltene Umsatzsteuer von 7% (= 1,31 €) Umsatzsteuer zahlen. Unternehmer Braun versteuert die Provision für die Vermittlung des Gutscheins von 4 €. Darin ist die Umsatzsteuer von 19% (= 0,64 €) enthalten. Der Buchhändler kann die in der Vermittlungsprovision enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.
Grundsätzlich gilt, dass die Schenkungsteuer für jede Schenkung einzeln festzusetzen ist. Mehrere Schenkungen dürfen nicht zu einem Steuerfall zusammengefasst werden, sodass eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden erfolgen muss. Bei einer Zusammenfassung in einem Schriftstück muss genau angegeben werden, welche Besteuerungstatbestände (Lebenssachverhalte) dem Steuerbescheid zugrunde liegen. Dabei muss für jeden einzelnen Lebenssachverhalt (Steuerfall) eine gesonderte Steuerfestsetzung erfolgen.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige unternahm mit seiner Lebensgefährtin eine dreimonatige Kreuzfahrt. Der Reiseveranstalter stellte ihm die Kosten der Kreuzfahrt in der höchsten Kategorie mit insgesamt 500.000 € in Rechnung. Die Aufwendungen für die Reise wurden in vollem Umfang vom Steuerpflichtigen getragen, da seine Lebensgefährtin nicht in der Lage gewesen wäre, eine solche Reise aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Der Preis der Luxuskabine, in der bis zu vier Personen Platz fanden, war unabhängig von der tatsächlich angemeldeten Personenzahl. Während der Reise entstanden weitere Kosten in Höhe von insgesamt 45.000 € für beide Personen (Ausflüge, Restaurantbesuche, Inanspruchnahme von Spa-, Fitness- und Frisördienstleistungen an Bord). Diese zusätzlichen Leistungen wurden gesondert erfasst und über das "Bordkonto" tagesgenau abgerechnet.
Der Steuerpflichtige gab eine Schenkungssteuererklärung ab, in der er eine Zuwendung an seine Lebensgefährtin in Höhe von rund 25.000 € erklärte (anteilige Kosten für die Anreise, einen Flug, Ausflüge und Verpflegung). Das Finanzamt legte beim Schenkungssteuerbescheid jedoch die Hälfte der Gesamtkosten zugrunde (Buchung der Reise für 500.000 €, Flug für 900 € und Ausflüge und Verpflegung für 45.000 €). Das Finanzgericht gab der Klage statt, weil es davon ausging, dass es sich bei der tatsächlichen Durchführung der Reise nicht um eine freigebige Zuwendung gehandelt habe. Durch die Mitnahme auf die Kreuzfahrt sei der Lebensgefährtin kein eigener Anspruch vermittelt worden.
Der BFH hat ausgeführt, dass jede freigebige Zuwendung unter Lebenden der Schenkungsteuer unterliegt, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. In objektiver Hinsicht bedarf es einer Vermögensverschiebung, d.h. einer Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und einer Vermögensmehrung auf der Seite des Beschenkten. Zu bedenken ist allerdings, dass hier keine einheitliche Zuwendung vorliegt. Es handelt sich bei der Übernahme der Kosten für die Kabine und die auf dem Bordkonto gebuchten Ausflüge, Restaurant-, Frisör-, Spa- und Fitnessleistungen jeweils um einzelne selbständige Leistungen, die voneinander zu unterscheiden sind. Selbst wenn allen Aufwendungen ein einheitliches Schenkungsversprechen zugrunde liegen würde, fehlte es an einem einheitlichen Zeitpunkt, zu dem die Steuer entsteht. Selbst wenn es sich um ein einheitliches Schenkungsversprechen handeln würde, wären die einzelnen selbständigen Leistungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfüllt worden. Konsequenz: Die Angaben der besteuerten einzelnen Lebenssachverhalte sind unvollständig. Dies und die unzulässige Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle ohne Aufgliederung in einem Bescheid führen grundsätzlich dazu, dass der Bescheid nichtig ist.
Das Finanzgericht hat die angefochtenen Bescheide im Ergebnis zu Recht aufgehoben, weil die Bescheide nicht den Bestimmtheitsanforderungen entsprechen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den vom Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen um steuerbare Zuwendungen an seine Lebensgefährtin gehandelt hat. Da keine einheitliche Zuwendung vorliegt, hätten die jeweiligen Sachverhalte differenziert werden müssen. Bei der Übernahme der Kosten für die Kabine und die auf dem Bordkonto gebuchten Ausflüge, Restaurant-, Frisör-, Spa- und Fitnessleistungen.
Bei jeder einzelnen Leistung hätte geprüft werden müssen, ob es sich um einen schenkungsteuerflichtigen Vorgang handelt. An Bord getätigte Ausgaben können zwar Schenkungen sein, aber auch Aufwendungen oder Anschaffungen für den Steuerpflichtigen selbst oder Aufwendungen der Lebensführung. Es wäre zu prüfen gewesen, ob eine Steuerbefreiung z. B. wegen Unterhaltsleistungen oder Gelegenheitsgeschenken vorliegt. Die Zeitpunkte hätten benannt werden müssen. Eine Schätzung war nicht gerechtfertigt. Die Ermittlung der einzelnen Zuwendungsbeträge, -sachverhalte und -zeitpunkte war aufgrund der vom Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Einzelabrechnung des Bordkontos nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Die Ermittlung des Zehn-Jahres-Zeitraums ist nur bei taggenauer Ermittlung möglich. Eine Zusammenfassung aller über das Bordkonto abgerechneten Leistungen war nicht zulässig.
Erzeugt der Vermieter Strom über eine Photovoltaikanlage, den er an die Mieter liefert, dann handelt es sich hierbei im Regelfall um eine eigenständige umsatzsteuerpflichtige Leistung und nicht um eine unselbständige Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung. Es handelt sich um zwei voneinander unabhängige selbständige Leistungen, wenn der Mieter die Möglichkeit hat, den Stromanbieter frei zu wählen.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige vermietet ein Mehrfamilienhaus und ein Doppelhaus. Auf den Dächern der beiden Objekte hat der Steuerpflichtige jeweils eine Photovoltaikanlage installiert. Der erzeugte Strom, der direkt über den Batteriespeicher an die Mieter fließt, wurde getrennt ermittelt. Der überschüssige Strom wird an die ABC Netz GmbH geliefert. Der von den Mietern benötigte und verbrauchte Strom wird im Namen und im Auftrag des Steuerpflichtigen über den Energielieferanten C-AG zusätzlich eingekauft und mit einem Gewinnaufschlag an die Mieter zum ortsüblichen Preis verkauft.
Den Betrieb der Photovoltaikanlage hat der Kläger bei der Stadt als gewerbliche Betätigung angezeigt. Er erzielt hieraus ertragsteuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelt den Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Der Steuerpflichtige rechnet mit den Mietern jährlich über einen Gemeinschaftszähler im jeweiligen Haus und entsprechende Unterzähler nach der individuellen Verbrauchsmenge ab. Hierüber hat der Kläger mit den Mietern eine „Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag über Stromversorgung“ geschlossen. Im Mietvertrag ist vereinbart, dass der Mieter den Stromlieferungsvertrag kündigen kann. Die Kosten der Umbaumaßnahmen der Zähleranlage (ca. 500 €) hat der Mieter zu tragen.
In seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung machte der Steuerpflichtige die Vorsteuer auch aus der Anschaffung der Photovoltaikanlagen geltend. Das Finanzamt ließ den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage nicht zum Abzug zu. Zur Begründung verwies das Finanzamt da-rauf, dass es sich bei der Stromlieferung seitens des Steuerpflichtigen an die Mieter um eine Nebenleistung zur steuerfreien Hauptleistung (Vermietung) handele, da über den Verbrauch nicht individuell abgerechnet werde.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt den Abzug der Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung der Photovoltaikanlagen zu Unrecht nicht zum Abzug zugelassen hat. Es handelt sich bei der Stromlieferung um eine selbständige Leistung neben der Vermietung. Maßgebend dafür ist, dass die Verbrauchsmenge individuell mit den Mietern abgerechnet wird und die Mieter die Möglichkeit haben, den Stromanbieter frei zu wählen. Dass sie für den Fall der Kündigung des Stromliefervertrags mit dem Steuerpflichtigen die Umbaukosten zu tragen haben, um dann den Strom von einem anderen Anbieter zu beziehen, erschwert zwar den Wechsel, macht ihn aber keinesfalls unmöglich. So hat auch der EuGH in einem vergleichbaren Fall die Stromlieferung als getrennte Leistung angesehen.
Da die Finanzverwaltung das EuGH-Urteil nicht anwendet und der BFH über diese Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich entschieden hat, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.
Gutscheine im Sinne des Umsatzsteuerrechts liegen nur dann vor, wenn der Inhaber berechtigt ist, diese als Zahlungsmittel beim Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen zu verwenden. Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem die Besteuerung im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins erfolgt. Die tatsächliche Ausführung der Leistung unterliegt dann nicht mehr der Umsatzsteuer. Es handelt sich um einen Einzweck-Gutschein, wenn der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung feststeht. Außerdem muss bei der Ausstellung des Gutscheins feststehen, wie hoch die geschuldete Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Einlösung sein wird. Es müssen also
der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung (in Deutschland) und
die geschuldete Umsatzsteuer, bei der Ausgabe (bzw. der erstmaligen Übertragung) durch den Aussteller des Gutscheins
feststehen. Um von einem Einzweck-Gutschein ausgehen zu können, ist die Identität des leistenden Unternehmers anzugeben sowie die Leistung so zu konkretisieren, dass der steuerberechtigte Mitgliedstaat und der auf die Leistung entfallende Steuersatz und damit der zutreffende Steuerbetrag mit Sicherheit bestimmt werden können.
Fazit: Steht der Steuersatz bei der Ausgabe des Gutscheins nicht fest, handelt es sich nicht um einen „Einzweck-Gutschein“ sondern um einen „Mehrzweck-Gutschein“. Beim Kauf eines Mehrzweck-Gutscheins wird ein Zahlungsmittel durch ein anderes ausgetauscht, sodass die Umsatzsteuer erst entsteht, wenn der Gutschein eingelöst wird.
Praxis-Beispiel: Am 5.6.2020 hatte die Bundesregierung beschlossen, die Mehrwertsteuersätze vorübergehend für die Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 von 19% auf 16% und von 7% auf 5% abzusenken. Das hatte Auswirkungen auf die Beurteilung von Gutscheinen. Ein Unternehmer der Gutscheine verkauft, hat regelmäßig keinen Einfluss darauf, wann der Gutschein eingelöst wird. Bei der Ausgabe eines Gutscheins in der Zeit vom 5.6.2020 bis zum 31.12.2020 war daher ungewiss, ob er bis zum 31.12.2020 eingelöst wird oder erst nach dem 31.12.2020. Damit stand nicht fest, welcher Steuersatz anzuwenden ist (16% oder 19% bzw. 5% oder 7%). Diese Ungewissheit kann nicht durch die Formulierung, dass der ermäßigte oder volle Steuersatz anzuwenden ist, beseitigt werden.
Wenn im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins unklar ist, ob abhängig vom Zeitpunkt der Einlösung der ermäßigte Steuersatz von 5% oder 7% anzuwenden ist bzw. der volle Steuersatz von 16% oder 19%, steht die Höhe der geschuldeten Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins nicht fest. Laut Gesetzesdefinition handelt es sich dann um einen „Mehrzweck-Gutschein“.
Bei der Ausgabe eines Gutscheins nach dem 31.12.2020 reicht die Formulierung aus, dass der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, um von einem „Einzweck-Gutschein“ auszugehen. Maßgebend ist dann nämlich einzig und allein der Steuersatz von 7%. Das gilt entsprechend bei der Formulierung, dass der volle Steuersatz anzuwenden ist, weil dann bei der Einlösung des Gutscheins einzig und allein der Steuersatz von 19% anwendbar ist.
Hinweis: Bei einer sonstigen Leistung kann der Leistungsort nur zutreffend bestimmt werden, wenn der Leistungsort (z. B. Deutschland) feststeht. Der Leistungsort hängt vom Status des Empfängers ab und davon, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht. Der Leistungsgegenstand muss für die Annahme eines Einzweck-Gutscheins zumindest im Hinblick auf die Gattung des jeweiligen Leistungsgegenstands auf dem Gutschein angegeben sein. Unter Gattung ist die Gesamtheit von Arten von Waren oder sonstigen Leistungen zu verstehen, die in ihren wesentlichen Eigenschaften derart übereinstimmen, dass hieraus der zutreffende Steuersatz eindeutig bestimmbar ist.