Steuernews

Globale Mindeststeuer von 15%

Die Globalisierung hat den Unternehmen viele Vorteile gebracht, aber gleichzeitig den großen multinationalen Unternehmen die Möglichkeit geboten, ihre Gewinne nicht in den Ländern zu versteuern, in denen sie die Gewinne realisiert haben, sondern in den Ländern, die niedrige Steuersätze haben. Die kombinierte Wirkung der Globalisierung und Digitalisierung der Volkswirtschaften hat somit zu Verzerrungen und Ungleichheiten geführt, die nur durch eine multilateral vereinbarte Lösung wirksam angegangen werden können.

Der Beschluss der G7-Finanzminister, einschließlich eines Mindestniveaus der globalen Besteuerung, ist ein Anfang auf dem Weg zum globalen Konsens, der als notwendig angesehen wird, um das internationale Steuersystem zu reformieren. Diese Entscheidung verleiht den bevorstehenden Diskussionen zwischen den 139 Mitgliedstaaten und den Rechtsordnungen des OECD/G20-Inklusiven Rahmen für BEPS mehr Nachdruck, eine endgültige Vereinbarung zu erzielen. Ziel ist, dass multinationale Unternehmen ihren gerechten Anteil überall zahlen. Es werden nachdrücklich die Bemühungen zum sogenannten Zwei-Säulen Projekt unterstützt, die im Rahmen der G20 und des Inclusive Framework on BEPS der OECD unternommen werden. Die G7-Staaten wollen eine gerechte Lösung für die Zuteilung von Besteuerungsrechten finden. Hierbei sollen 

  • den Marktstaaten Besteuerungsrechte auf mindestens 20% des Gewinns, der eine Marge von 10% der größten und profitabelsten multinationalen Unternehmen übersteigt, zuerkannt werden, (Säule 1).
  • Die G7 verpflichten sich darüber hinaus zu einer globalen effektiven Mindestbesteuerung von mindestens 15% auf Länderbasis (Säule 2).

Problem: Die G7-Finanzminister wollen ein „kaputtes globales Steuersystem“ überarbeiten, indem eine globale Mindeststeuer festgesetzt wird. Die Steuersysteme der einzelnen Länder sind unterschiedlich strukturiert, sodass es kein globales Steuersystem gibt. Das wird sich kaum ändern lassen. Die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen entsprechen nicht mehr der - durch Globalisierung und Digitalisierung - veränderten Situation. Es müssen also zwischenstaatliche Regelungen gefunden werden, die global gelten, was bei zum Teil gegensätzlichen Interessen nicht einfach sein wird. 

Fazit: Die Diskussion hat begonnen - bis zu einer gemeinsamen Lösung wird es noch dauern. 

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Speisen und Getränke: Aufteilung eines Gesamtpreises

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wurde befristet auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt. Die Absenkung erfolge zunächst vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021. Die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie wurde nunmehr jedoch bis zum 31.12.2022 verlängert. Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Konsequenz ist, dass der Gast in einem Gastronomiebetrieb bis zum 31.12.2022

  • alle Speisen mit 7% verzehrt und
  • die Getränke mit 19% Umsatzsteuer zu sich nimmt.

Das, was der Gast verzehrt, muss in den Bewirtungsquittungen nach Steuersätzen getrennt werden. Diese Trennung ist regelmäßig nicht möglich, wenn der Gastronomiebetrieb Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken anbietet, wie z. B. bei einem Brunch, Buffet oder All- Inclusive-Angebot. Die Finanzverwaltung lässt eine pauschale Aufteilung, wonach der Entgeltanteil, der auf die Getränke entfällt, mit 30% des Pauschalpreises angesetzt werden kann, weiterhin zu. Bei einem Pauschalpreis für Übernachtungen mit Frühstück kann der Entgeltanteil, der mit 19% anzusetzen ist, mit 15% des Pauschalpreises als Servicepauschale bzw. als Business-Package berechnet werden. Diese Regelungen gelten nunmehr ebenfalls weiter bis zum 31.12.2022.

Praxis-Beispiel:
Ein Restaurant bietet einen Sonntagsbrunch an, der pro Person einschließlich Getränke 44,00 € kostet. Bei diesem Angebot kann der Restaurantinhaber nicht feststellen, wieviel der jeweilige Teilnehmer an Speisen verzehrt und welche und wie viele Getränke er zu sich nimmt.

Lösung: Der Restaurantinhaber kann den Getränkeanteil mit 30% des Pauschalpreises ansetzen. Das sind 44,00 € x 30% = 13,20 €. Somit entfallen in der Zeit bis zum 31.12.2022 auf die 

  • Speisen: 28,79 € netto + 2,01 Umsatzsteuer = 30,80 € brutto
  • Getränke: 11,09 € netto + 2,11 Umsatzsteuer = 13,20 € brutto

Konsequenz: Immer dann, wenn sich bei der Abgabe zu einem Gesamtpreis die Anteile von Speisen und Getränken nicht trennen lassen, kann der Getränkeanteil pauschal mit 30% angesetzt werden.

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Kurzfristige Beschäftigung: Berechnung der Zeitgrenzen

Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt mehr als 450 € im Monat beträgt. Außerdem muss die Beschäftigung befristet sein. Sie darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr betragen als

  • 3 Monate oder
  • 70 Arbeitstage betragen.

Der zeitliche Rahmen für eine kurzfristige Beschäftigung wurde befristet für die Monate März bis Oktober 2021 auf eine Höchstdauer von 4 Monaten oder 102 Arbeitstagen ausgeweitet.

Das Bundessozialgericht hat nunmehr entschieden, dass die beiden Zeitgrenzen „3 Monate“ und „70 Arbeitstage“ bzw. „4 Monate“ und „102 Arbeitstage“ gleichwertige Alternativen sind. Wenn also eine Arbeitszeit von 5 Tagen in der Woche über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten bzw. 4 Monaten vereinbart wurde, liegt dennoch eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 70 Arbeitstage bzw. 102 Arbeitstage beträgt.

Praxis-Beispiel:
Eine Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt eine Studentin als Bürokraft für die Zeit zwischen deren Schulende und dem Beginn ihres Studiums vom 25.5.2021 bis zum 30.9.2021. Vereinbart ist eine 5-Tage-Woche, insgesamt also 4 Monate und 4 Tage. Die Zahl der Arbeitstage in diesem Zeitraum wurde auf 92 Tage festgelegt. Die Studentin sichert zu, dass sie keiner weiteren sozialversicherungsfreien und/oder sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehe und noch keine kurzfristige Beschäftigung über 102 bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr 2021 ausgeübt habe und die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung unverzüglich schriftlich anzeigen werde.

Ergebnis: Es handelt sich um eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung. Der 4-Monatszeitraum wurde zwar überschritten. Da jedoch die Zahl der Arbeitstage mit 92 Tagen vereinbart ist, und das unter dem Grenzwert von 102 liegt, wird dieser Tage-Grenzwert nicht überschritten. Da es sich laut BSG um gleichwertige Alternativen handelt, reicht es aus, dass die Zahl der Arbeitstage nicht überschritten wird.

Die Monats-Regelung verliert durch diese Auslegung nicht ihren eigenständigen Bedeutungsgehalt. Die Begrenzung auf drei bzw. vier Monate ermöglicht vielmehr eine Tätigkeit an mehr als 70 bzw. 102 Tagen, da bei der Monats-Regelung auch Wochenenddienste und Tätigkeiten in Bereitschaft enthalten sein können.

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Beschränkung für Verluste aus Aktienveräußerungen verfassungswidrig

Nach der derzeitigen Rechtslage dürfen Verluste aus der Veräußerung von Aktien nicht mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, die nicht aus Aktienveräußerungen resultieren. Der BFH ist der Auffassung, dass diese gesetzliche Regelung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht vereinbar ist und legt diese Frage deshalb dem BVerfG zur Entscheidung vor.

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute wurden für das Jahr 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann erzielte neben freiberuflichen Einkünften Kapitalerträge in Höhe von 2.092 € sowie Verluste aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von 4.819 €. Die Ehefrau erzielte ebenfalls Kapitalerträge in Höhe von 1.289 €. Unter den Kapitalerträgen der Eheleute befanden sich keine Aktienveräußerungsgewinne. Sämtliche Kapitalerträge hatten der Kapitalertragsteuer unterlegen. Das Finanzamt behandelte die Verluste aus der Veräußerung von Aktien gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG als nicht ausgleichsfähig. Im Rahmen eines Einspruchs beantragten die Eheleute, die von ihnen erzielten Kapitalerträge mit den Verlusten aus der Veräußerung von Aktien zu verrechnen. Einspruch und Klage wurden als unbegründet zurückgewiesen.

§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG behandelt Steuerpflichtige unterschiedlich, abhängig davon, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Für diese Ungleichbehandlung fehlt es aus der Sicht des BFH an einem hinreichenden rechtfertigenden Grund. Förderungs- oder Lenkungszwecke können hier als Grundlage für eine sachliche Rechtfertigung nicht in Betracht kommen.

Zwar kann aus der Gesetzesbegründung entnommen werden, dass Spekulationen auf Kosten der Allgemeinheit verhindert werden sollten. Das könnte grundsätzlich ein legitimer Grund für eine Durchbrechung des einkommensteuerrechtlichen Grundsatzes rechtfertigen, wonach Verluste eines Veranlagungszeitraums mit anderen vom Steuerpflichtigen erzielten positiven Einkünften nicht ausgeglichen werden können. Aber! Aufgrund der generellen Einbeziehung von Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien in die Steuerbarkeit unabhängig von einer Mindesthaltedauer kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung vom Gesetzgeber hinreichend auf diesen Zweck abgestimmt worden ist. Denn die Einschränkung der Verlustverrechnung betrifft sämtliche Fälle der Entstehung von Verlusten aus Aktienveräußerungen und damit auch Verluste aus der Veräußerung von langfristigen (nicht-spekulativen) Aktienanlagen.

Die Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG ist, um Spekulationen auf Kosten der Allgemeinheit zu verhindern, zu eng gefasst. Nicht in die Verlustverrechnungsbeschränkung einbezogen sind nämlich solche Kapitalanlagen, die deutlich höhere Gewinnchancen und Verlustrisiken als Aktien beinhalten und sich deshalb besser für Spekulationszwecke eignen.

Fazit: Es wird einige Zeit vergehen, bis das BVerfG hierüber entscheidet. In der Zwischenzeit sollte gegen Steuerbescheide, die eine Verlustverrechnung nicht zulassen, Einspruch eingelegt und eine Aussetzung des Verfahrens beantragt werden. Eine andere Möglichkeit ist, dass die Finanzverwaltung den Steuerbescheid insoweit mit einem Vorläufigkeitsvermerk versieht.

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Überbrückungshilfe III verlängert bis September 2021

Die Überbrückungshilfen werden bis zum 30.9.2021 als Überbrückungshilfe III Plus verlängert. Die bisherigen Förderbedingungen werden beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie (ebenfalls bis zum 30.9.2021), sodass Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können (Neustarthilfe Plus).

Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30% antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt. Für beide Programme gemeinsam gilt künftig:

  • Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. €.
  • Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. € und zwar 12 Mio. € aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. € aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. € geltend machen.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist:

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personal-kosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60%. Im August beträgt der Zuschuss noch 40% und im September 20%. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000 € pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Die Neustarthilfe für Soloselbständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 € pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 € pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbständige somit bis zu 12.000 € bekommen.

Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die Plattform „ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de“ erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder.

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Steuertermine Juni

Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Für den Monat Mai 2021:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.06.2021
12.07.2021
Zusammenfassende Meldung   25.06.2021
Lohnsteuer-Anmeldung 10.06.2021

 

Für den Monat Juni 2021:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

12.07.2021
10.08.2021
Sozialversicherung 28.06.2021
Zusammenfassende Meldung 26.07.2021
Lohnsteuer-Anmeldung 12.07.2021

 

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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